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Aktuelle Rechtsprechung für Betriebsräte

 

Auf dieser Seite haben wir Ihnen zusätzlich zu unserer Rechtsprechungsdatenbank (mit derzeit mehr als [457] Urteilen zum BetrVG), ausgewählte aktuelle Urteile der Arbeitsgerichte hinterlegt.

    

Stellungnahme des Betriebsrats bei verfrühter Kündigung

 

Leitsatz:

Ein Anhörungsverfahren kann nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist. Das gilt auch dann, wenn ein Anhörungsformular benutzt wird, das sich ursprünglich auf eine bereits ausgesprochene Kündigung bezog.

 

Der Kläger macht die Unwirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen geltend.

 

Der Kläger war als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag ist dem Kläger die Ausübung einer beruflichen Nebentätigkeit nicht gestattet.

 

Der Kläger hatte gelegentlich im Betrieb erwähnt, seine Frau wolle ein Café eröffnen. Nachdem er sich wiederholt krank gemeldet hatte, wandte sich die Beklagte an das zuständige Kreisverwaltungsreferat das ihr mitteilte, der Kläger betreibe eine Kleingaststätte.

 

Die Beklagte beauftragte daraufhin eine Detektei damit, herauszufinden, ob und in welchem Umfang der Kläger in diesem Lokal tätig sei. Nach dem Vortrag der Beklagten hat ein Mitarbeiter der Detektei den Kläger dabei beobachtet wie er hinter der Bar gestanden, Gäste bedient, Getränke eingeschenkt, den Geschirrspüler geleert und ähnliche Tätigkeiten verrichtet habe.

 

Am 01.06.2004 führte das Vorstandsmitglied der Beklagten mit mehreren Betriebsratsmitgliedern ein Gespräch, in welchem er über den "Sachverhalt" informierte und ihnen zugleich Anhörungsschreiben über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger übergab. Der Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende waren bei diesem Gespräch abwesend.

 

Nach dem Gespräch hätte sich - so der Vortrag der Beklagten – einer der Betriebsratsmitglieder in der Weise geäußert, dass der Betriebsrat sich bereits nach interner Beratung abschließend geäußert und der Kündigung zugestimmt habe.

 

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 02.06.2004 außerordentlich.

 

Am gleichen Tag fand eine Betriebsratssitzung statt, die vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet wurde. Dieser änderte auf den beiden Anhörungsschreiben das maschinenschriftlich eingetragene Datum "01.06.2004" für die Empfangsbestätigung und für die Unterschriftsleistung des Betriebsratsvorsitzenden handschriftlich auf den "04.06.2004" ab.

 

Nach Zugang der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut durch Schreiben vom 07.06.2004 fristlos.

 

Der Kläger hält beide Kündigungen für unwirksam, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

 

Die erst Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, so das BAG.

 

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat die Bedenken unverzüglich,

spätestens innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber ebenfalls schriftlich mitteilen. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben.

 

Eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats lag bei Ausspruch der ersten Kündigung nicht vor. Die von der Beklagten behaupteten Äußerungen eines Betriebsratsmitglieds kann nicht als für den Betriebsrat abgegebenen abschließenden Stellungnahme angesehen werden.

 

Dass dieser sinngemäß gesagt habe, "seitens des Betriebsrats" keine Bedenken zu haben ist gerade im entscheidenden Punkt mehrdeutig. Es bleibt nämlich unklar, ob der Sprechende, wie es erforderlich wäre, für den Betriebsrat als Gremium spricht oder nur in inhaltsoffener Weise auf seine ohnehin bekannte Verbundenheit mit dem Betriebsrat hinweist.

 

Ob die zweite Kündigung wirksam ist, steht noch nicht fest. Insoweit ist das Urteil des LAG aufzuheben und der Rechtsstreit an das LAG zurückzuverweisen. Zumindest ist die zweite Kündigung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht durch den Ausspruch der ersten Kündigung "verbraucht".

 

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Ein Anhörungsverfahren kann grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt.

 

Wenn der Betriebsratsvorsitzende den Eingang beider Anhörungsschreiben für den 04.062004 bestätigte, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Anhörung aus seiner Sicht nicht auf bereits ausgesprochene, sondern "nach Abschluss des Anhörungsverfahrens" auszusprechende Kündigungen bezog.

 

Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Anhörungsverfahren sei bereits am 01.06.2004 eingeleitet worden und die Anhörungsschreiben hätten sich damit allein auf die Kündigung vom 02.06.2004 bezogen.

 

Durch die Eintragung des Datums gab der Betriebsrat gegenüber der Beklagten unmissverständlich zu erkennen, dass aus seiner Sicht für das nunmehrige Anhörungsverfahren die vor dem 04.06.2004 insoweit angefallenen Geschehnisse keinerlei Bedeutung mehr hatten.

 

BAG, Urt. v. 03.04.2008 - 2 AZR 965/06

Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern

 

Leitsatz:

Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.  Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Die Klägerin ist seit 1995 in dem Versandkaufhaus der Beklagten als Lager- und Versandarbeiterin beschäftigt. Sie ist im "Sorter-Versand" eingesetzt, wo Warensendungen auf der Grundlage der Kundenbestellungen fertiggestellt werden.

 

Nach den Feststellungen der Beklagten wiesen die von der Klägerin gepackten Sendungen über einen längeren Zeitraum hinweg zumindest ca. dreimal so viele Packfehler auf wie dies der durchschnittlichen Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitsplätzen entsprach. Nachdem auch zwei Abmahnungen und weitere Maßnahmen der Beklagten die Fehlerquote der Klägerin nicht nachhaltig gesenkt hatten, kündigte die Beklagte der Klägerin fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung.

 

Die Klägerin hat mit ihrer Kündigungsschutzklage u.a. geltend gemacht, angesichts der Gesamtzahl der von ihr gepackten Pakete falle die ihr angelastete Fehlerquote nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat demgegenüber unter Darlegung der Packfehler im Einzelnen darauf hingewiesen, die von der Klägerin verursachten Packfehler (Kundenverwechslungen, fehlende Einzelteile etc.) führten in dieser Häufigkeit bei Kunden zum Imageverlust. Durch die Fehlerbehebung entstünden auch nicht unerhebliche Kosten.

Die Vorinstanzen haben nach dem Klageantrag erkannt und dabei vor allem darauf abgestellt, eine Fehlerquote von ca. dem Dreifachen des Durchschnitts der anderen Mitarbeiter sei bei einer derartigen Tätigkeit schon an sich nicht geeignet, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen.

 

Dem ist das BAG nicht gefolgt.

 

Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.

 

Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.

 

Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.

 

Die Kündigung kann daher aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein, da die Klägerin nach den Behauptungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat.

 

Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.

 

Vorliegend fehlt es allerdings hinsichtlich der konkret der Klägerin vorgeworfenen Fehler und ihrer Ursachen noch an weiteren Tatsachenfeststellungen und außerdem an einer ausreichenden Interessenabwägung. Deshalb ist der Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen worden.

BAG, Urt. v. 17.01.2008 - 2 AZR 536/06
PM des BAG Nr. 05/08 v. 17.01.2008

Krankheitsbedingte Kündigung setzt nicht zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement voraus

 

Leitsatz:

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen. Es ist aber im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung zu berücksichtigen.

 

Der mit einem Grad der Behinderung von 30 einem Schwerbehinderten nicht gleichgestellte Kläger war seit 1981 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Seit März 2002 war er wegen eines Rückenleidens durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte daraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers Ende Oktober 2004 fristgemäß.

 

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen diese Kündigung und machte geltend, bei entsprechender Ausstattung seines Arbeitsplatzes sei sein Einsatz als Maschinenbediener weiterhin möglich. Die Beklagte hätte ihn durch eine Umgestaltung anderer Arbeitsplätze auch anderweitig einsetzen können. Hierzu sei sie auf Grund des betrieblichen Eingliederungsmanagements verpflichtet gewesen.

 

Die Beklagte hält die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung für gegeben. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers könne auf unabsehbare Zeit nicht wieder hergestellt werden und eine Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz komme auch nicht in Betracht.

 

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision war erfolgreich. Allerdings hat das BAG nicht in der Sache entschieden, sondern den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung, insbesondere zur Frage, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. durch eine zumutbare Umgestaltung der Betriebsabläufe geschaffen werden könnte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und der Interessenvertretung grundsätzlich zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

 

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen, ohne zuvor dieses betriebliche Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen.

 

Die gesetzliche Regelung ist aber auch nicht nur ein bloßer Programmsatz, sondern Ausprägung des das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Führt der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, kann dies Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen Fehlzeiten haben. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine alternativen, der Erkrankung angemessenen Einsatzmöglichkeiten bekannt.

 

BAG, Urt. v. 12.07.2007 - 2 AZR 716/06
PM des BAG Nr. 54/07 v. 12.07.2007

Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Personalstatistiken

 

Leitsatz:

Wird in einem Unternehmen eine monatliche Personalstatistik geführt, die einen Abgleich des Soll-Personalstandes mit dem Ist-Stand vornimmt, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Vorlage dieser Statistik.

 

Die Beteiligten streiten über den Umfang von Auskunftspflichten.

Die Antragsgegnerin betreibt in der Rechtsform der gGmbH als privat organisierter Gesundheitsdienst mit karitativer Zwecksetzung verschiedene Einrichtungen in diversen Städten. Der Antragsteller ist der in diesen Einrichtungen gewählte Betriebsrat.

 

Bis zum Jahr 2004 erhielt der Betriebsrat die monatliche Personalstatistik aus den vorgenannten Einrichtungen sowie die Monats- und Auslastungsberichte. Seit Mai 2004 gibt die Arbeitgeberin diese Unterlagen nicht mehr heraus. Der Betriebsrat hat von seinem Büro allerdings unmittelbaren Zugriff auf das im Betrieb bestehende Zeiterfassungs- und Dienstplanungssystem. Aus diesem System generiert die Arbeitgeberin die monatliche Personalstatistik jeweils heruntergebrochen auf die einzelnen Einrichtungen.

 

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne seine Aufgaben nur unter Hinzuziehung der Personalstatistiken und der Monats- und Auslastungsberichte der einzelnen Einrichtungen bewältigen. Ohne die Angaben könne nicht überprüft werden, ob die einrichtungsbezogenen Stellenpläne eingehalten würden.

 

Die Arbeitgeberin hat u.a. vorgetragen, dass anhand des EDV-gestützten Zeiterfassungssystems eine vollständige Information möglich sei. Sie beruft sich auf den Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Informationspflicht in wirtschaftlichen Angelegenheiten obliege dem Unternehmer gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Ein solcher sei im Betrieb aber nicht zu bilden. Die Unterlagen hätten auch keinen Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats.

 

Das LAG Hannover hat einen Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der Personalstatistiken für die einzelnen Einrichtungen sowohl nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wie auch nach § 92 Abs. 1 BetrVG bejaht.

 

Dem Anspruch steht auch nicht die unstreitige Tendenzeigenschaft entgegen. Die allgemeinen personellen Angelegenheiten sind tendenzneutral, auch in Bezug auf die allgemeinen Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats wie die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht ergibt sich vorliegend keine Einschränkung.

 

Der Betriebsrat hat im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und damit im Hinblick auf die Erstellung der Dienstpläne wie auch in Bezug auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Mitbestimmungsrecht.

 

Zur sachgerechten Ausübung des Mitbestimmungsrecht bedarf es der Auskunft darüber, ob in einer Einrichtung ein Personaldefizit – einhergehend mit der Gefahr häufiger Heranziehung zu Mehrarbeit – besteht oder aber der Personalbestand dem Sollstellenplan entspricht und damit möglicherweise nur eine vorübergehende Heranziehung von Mehrarbeit erforderlich ist. Eine sinnvolle – sowohl den Interessen der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeberin Rechnung tragenden - Ausübung des Mitbestimmungsrechtes setzt die Informationen voraus, die für jede einzelne Einrichtung in der Personalstatistik aufgeführt sind.

 

Der Auskunftsanspruch besteht auch aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. In den Personalstatistiken wird detailliert bezogen auf einzelne Beschäftigungsgruppen und auf einzelne Einrichtungen ein Abgleich des personellen Ist-Bestand mit dem personellen Soll-Bestand vorgenommen. Der personelle Soll-Bestand ist Ergebnis einer Personalplanung. Die Personalstatistik dient dazu, die Personalplanung mit dem Ist-Zustand abzugleichen. Auch dieser monatliche Abgleich ist ein Element der Personalplanung.

 

Kein Anspruch besteht allerdings auf Vorlage der Monats- und Auslastungsberichte. Diese beinhalten ausschließlich betriebswirtschaftliche Kennziffern. Es ist nicht erkennbar, welchen Bezug die in den Monats- und Auslastungsberichten enthaltenen Kennziffern zu den Aufgaben des Betriebsrates haben.

 

LAG Hannover, Beschl. v. 04.06.2007 - 12 TABV 56/06

Kündigung wegen geringer privater Nutzung eines Dienst-PCs erfordert vorherige Abmahnung

 

Leitsatz:

Ein Mitarbeiter darf nur bei "ausschweifender" Nutzung des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos entlassen werden. In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung ausdrücklich abmahnen.

 

Der verheiratete Kläger und zweifache Vater war seit 1999 als Bauleiter im Baubetrieb der Beklagten beschäftigt. Ende 2004 überprüfte die Beklagte den dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienst-Computer, auf den auch andere Mitarbeiter Zugriff hatten. Eine betriebliche Regelung über die private Nutzung des Dienst-PCs besteht nicht. Bei der Überprüfung sicherte die Beklagte eine Reihe von Bild- und Videodateien mit teilweise erotischem Inhalt und stellte außerdem fest, dass von diesem Dienst-PC im Internet Erotikseiten aufgesucht worden waren.

 

Daraufhin wurde dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Kläger bestreitet, den Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Außerdem habe er an einigen von der Beklagten genannten Tagen gar keinen Zugriff auf den Dienst-PC gehabt, weil er gar nicht im Betrieb gewesen sei.

 

Das LAG hatte die Kündigungsschutzklage zunächst abgewiesen. Das BAG hat dieses Urteil am 31. Mai 2007 (Az.: 2 AZR 200/06) wiederum aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dieses Mal hat das höchste rheinland-pfälzische Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

 

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden. Der Kläger ist daher weiter zu beschäftigen.

 

Die Kündigung ist nicht aus verhaltensbedingten Gründen (§ 1 Abs. 2 KSchG) sozial gerechtfertigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in dem von der Beklagten vorgetragenen zeitlichen Umfang Bilddateien mit erotischem Inhalt angesehen und von seinem Dienst-PC Erotikseiten aufgesucht hat. Die Kündigung ist schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Kläger zunächst hätte abmahnen müssen.

 

Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung künftig zu beseitigen. Vorliegend ist die mögliche Pflichtverletzung des Klägers nicht so schwer, dass es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung bedurfte. Es hätte vielmehr ausgereicht, ihm durch eine Abmahnung unmissverständlich klarzumachen, dass die Nutzung des Dienst-PCs zum Betrachten von erotischen Bildern nicht geduldet wird und im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich zieht.

 

Das BAG hat in seiner Entscheidung zu diesem Fall (s.o.) zwar herausgestellt, dass die private Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Um aber vom Erfordernis einer Abmahnung absehen zu können, muss danach eine sog. exzessive Privatnutzung des Internets bzw. des Dienst-PCs vorliegen. Der Kläger soll hier nach der Aufstellung der Beklagten in einem Zeitraum von sechs Monaten insgesamt fünf Stunden Erotikbilddateien betrachtet haben. Hierin läge zwar eine Verletzung der Arbeitspflicht, eine "ausschweifende" bzw. "exzessive" Nutzung, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen würde, kann bei diesem zeitlichen Umfang jedoch nicht angenommen werden.

 

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.12.2007 - 10 Sa 505/07
Justiz Rheinland-Pfalz online / dpa v. 04.04.2008

§§ 208, 209 InsO

Weiterbeschäftigungsanspruch in der Insolvenz

1.  Selbst wenn man ein Recht des Insolvenzverwalters anerkennt, im Falle der Masseunzulänglichkeit Arbeitnehmer während der noch laufenden Kündigungsfrist unbezahlt von der Arbeit freizustellen (originäres Freistellungsrecht), so ist der Insolvenzverwalter bei seiner Freistellungsentscheidung jedenfalls nicht frei von rechtlichen Schranken, sondern muss sich an die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB halten.

2.  Auch wenn eine direkte Anwendung der bei einer Kündigung zu beachtenden sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nicht in Betracht kommt, entspricht es nicht billigem Ermessen, einen Arbeitnehmer freizustellen, der im Vergleich zu den weiter beschäftigten Mitarbeitern deutlich schutzwürdiger ist.

3.  Der Gesichtspunkt der Schonung der Masse rechtfertigt es nicht, einen Arbeitnehmer nur deshalb freizustellen, weil dieser teurer ist als andere Arbeitnehmer.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2002 – 6 Sa 1411/02 (rechtskräftig)

Quelle: AiB 8/2004

§ 291 StGB

§ 138 BGB

Sittenwidriges Arbeitsentgelt

1.       Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.

2.       Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Werts der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der  Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.

3.       Tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen müssen den in Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen.

 

(Amtliche Leitsätze)

BAG, Urteil vom 24.3.2004 – 5 AZR 303/03

Quelle: AiB 8/2004

§ 77 BetrVG

§ 80 BetrVG i.V.m. TVG

Geltendmachung von Ansprüchen durch den Betriebsrat

Lässt ein Tarifvertrag zur Wahrung der in ihm vorgesehenen Ausschlussfrist eine Geltendmachung von Ansprüchen der Arbeitnehmer „durch den Betriebsrat dem Grunde nach“ genügen, wobei diese Geltendmachung bis zur Erfüllung der Ansprüche auch für „sich anschließende Ansprüche“ ausreichen soll, so können vom Betriebsrat für die Arbeitnehmer auch noch nicht entstandene Ansprüche geltend gemacht und damit dem Verfall entzogen werden.

 

(Nichtamtlicher Orientierungssatz)

BAG, Urteil vom 28.4.2004 – 10 AZR 481/03

Quelle: AiB 8/2004

§ 80 BetrVG

§ 87 BetrVG

Gehaltsdifferenzierung Ost/West bei Nachfolgeunternehmen der Treuhandanstalt

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der früheren Treuhandanstalt. Sie privatisiert land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern. Dafür beschäftigt sie etwa 1.100  Arbeitnehmer, darunter auch die von der Treuhandanstalt übernommenen Beschäftigten. Etwa 10% der Belegschaft stammen aus den alten Bundesländern.

Bei der Treuhandanstalt bezogen die Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern eine Bezahlung, die an die Vergütung für die Staatsbediensteten der früheren DDR anknüpfte. Demgegenüber erhielten die aus den alten Bundesländern stammenden Arbeitnehmer eine höhere, individuell ausgehandelte Vergütung. Dieses Vergütungssystem führte die Beklagte zunächst fort. Zur Vereinheitlichung der Gehaltsstrukturen schloß sie mit dem Gesamtbetriebsrat 1996 eine Betriebsvereinbarung über Gehälter. Darin sind ua. die Eingruppierungsmerkmale für insgesamt zehn Gehaltsgruppen geregelt, deren Höhe die Beklagte bestimmt. Nach dem von der Beklagten praktizierten System erhalten die Mitarbeiter, die am 2. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten, eine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern.

Der in der früheren DDR aufgewachsene Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Mit seiner Klage auf Zahlung einer höheren Vergütung rückwirkend für die Monate April bis August 1999 erstrebt er die Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern aus den alten Bundesländern. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Die Beklagte hat keinen Sachgrund vorgetragen, der die unterschiedliche Bezahlung der Arbeitnehmer rechtfertigen würde. Es ist zwar nicht sachfremd, denjenigen Arbeitnehmern, die im Zuge des Beitritts von der Treuhandanstalt aus den alten Bundesländern angeworben waren, aufgrund erworbener Besitzstände ein höheres Entgelt zu zahlen. Gleiches kann für Arbeitnehmer mit Qualifikationen gelten, die nur in den alten Bundesländern zu erwerben waren. Eine pauschale, ausschließlich auf den Wohnsitz im Jahr 1990 bezogene Ungleichbehandlung kann hierdurch aber nicht gerechtfertigt werden.

BAG Urteil vom 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 -
Vorinstanz: LAG Berlin Urteil vom 30. August 2000 - 17 Sa 582/00 -

§ 80 BetrVG

§ 87 BetrVG

§ 5 BetrVG

Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

Die Arbeitgeberin ist ein Zeitarbeitsunternehmen. Mit ihren zur Leiharbeit vorgesehenen Beschäftigten vereinbart sie eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Leiharbeitnehmer werden auch an Betriebe mit einer längeren Arbeitszeit ausgeliehen und sind dort über ihre vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus tätig. Dabei wird der bei ihr gebildete Betriebsrat nicht beteiligt. Der auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts gerichtete Antrag des Betriebsrats blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag stattgegeben. Leiharbeitnehmer sind betriebsverfassungsrechtlich dem Verleiherbetrieb zugeordnet. Für sie ist daher der dort gebildete Betriebsrat zuständig. Leiharbeitnehmer leisten ihre Arbeit aber im Betrieb des Entleihers. Aufgrund ihrer Eingliederung in die dortige Betriebsorganisation kann stattdessen der Betriebsrat des Entleiherbetriebs für sie zuständig werden. Entsendet die Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer in Betriebe, deren Wochenarbeitszeit die arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl übersteigt, so entscheidet sie regelmäßig auch über den zeitlichen Einsatz der Leiharbeitnehmer. An dieser Entscheidung setzt das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden an. Es steht dem Betriebsrat des Verleiherbetriebs zu.

BAG Beschluß vom 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 -

Vorinstanz: LAG Köln Beschluß vom 6. Juni 2000 - 13 TaBV 30/00 

§ 613 a BGB

Firmentarifvertrag - Betriebsübergang

Der bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftige Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er verlangt von der Beklagten die Lohnerhöhung gemäß dem ab 1. Januar 1997 gültigen Lohnabkommen für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996. Die aus einem Insolvenzverfahren über ein tarifgebundenes Unternehmen hervorgegangene Rechtsvorgängerin der Beklagten gehörte keinem Arbeitgeberverband an. Sie hatte mit der IG Metall einen Firmentarifvertrag geschlossen, in dem auf die jeweils gültigen Regelungen der einschlägigen Flächentarifverträge verwiesen wurde. Die Beklagte, ebenfalls nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes, hat den Betrieb zum 1. November 1995 übernommen. Sie hat den Firmentarifvertrag vorsorglich im Dezember 1995 zum 31. März 1996 gekündigt.

Der Kläger meint, sein Anspruch auf Tarifentgelt entsprechend dem Lohnabkommen vom 18. Dezember 1996 ergebe sich daraus, daß der Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge verweise. Dem stehe der Betriebsübergang nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Dem Kläger kommt trotz der Bezugnahme im Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge nicht das ab 1. Januar 1997 gültige Lohnabkommen zu Gute. Die Beklagte ist nicht an den Firmentarifvertrag gebunden; sie ist nicht Partei des Firmentarifvertrags geworden. Ein Betriebsübergang hat nicht zur Folge, daß der Betriebserwerber Partei eines Firmentarifvertrags wird, den der Betriebsveräußerer abgeschlossen hat. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 613 a Abs.  1 Satz 2 BGB stützen. Nach dieser Bestimmung wirken die Normen des Firmentarifvertrags einschließlich der darin in Bezug genommenen Tarifbestimmungen infolge des Betriebsübergangs zwar als Inhalt des Arbeitsvertrags weiter, dies aber nur mit dem Stand, den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs (1. November 1995) hatten. Spätere Änderungen der in Bezug genommenen Tarifverträge sind nicht zu beachten, auch wenn der Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge verweist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2001 -  4 AZR 295/00 -

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2000 - 5 Sa 56/99 -

§ 99 
Einsatz von Testkäufern als mitbestimmungspflichtige Einstellung ?

Die Arbeitgeberin betreibt auf dem Frankfurter Flughafen mehrere Einzelhandelsgeschäfte. Sie beauftragte ein Sicherheitsunternehmen, durch Einsatz von Testkäufern u. a. das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber Kunden sowie die Einhaltung von Kassenvorschriften und eines Rauchverbots zu überwachen. Dabei wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Er hält den Einsatz der Testkäufer für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Der Betriebsrat hat deshalb von der Arbeitgeberin verlangt, den Einsatz der Testkäufer zu unterlassen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG verneint. Eine Einstellung iSd. § 99 BetrVG liegt nicht vor. Die Arbeitnehmer des Sicherheitsunternehmens, die Testkäufe durchführen, sind in den Betrieb der Arbeitgeberin nicht eingegliedert. Ihr Einsatz wird nicht von der Arbeitgeberin, sondern von dem Sicherheitsunternehmen gesteuert.

BAG, Beschluß vom 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 -
Vorinstanz: Hessisches LAG, Beschluß vom 24. Februar 2000 - 5 TaBV 97/99 -

§ 37 Abs. 3
§ 38 Abs. 1
Mehrarbeitsvergütung bei Freistellungen
 

Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütung beanspruchen, wenn sie entweder ohne die Freistellung Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs. 3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist.
 
BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99
AuR 2001, 116

§ 38 BetrVG

Minderheitenschutz bei Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

In einem 15-köpfigen Betriebsrat waren nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen acht Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat entfielen auf die Gruppe der Angestellten sieben Freistellungen, auf die Gruppe der Arbeiter eine Freistellung. An der im Betriebsrat durchgeführten Freistellungswahl beteiligten sich zwei Listen. Die Liste 1 wurde von der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) gebildet. Sie machte für die Gruppe der Angestellten einen Wahlvorschlag mit fünf Kandidaten. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die Verkehrsgewerkschaft GDBA bildeten gemeinsam die Liste 2 und schlugen für die Gruppe der Angestellten vier Kandidaten vor. Bei der Wahl entfielen auf den Vorschlag der Liste 1 neun Stimmen, auf den Vorschlag der Liste 2 sechs Stimmen. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl waren damit vier Kandidaten der Liste 1 sowie drei Kandidaten der Liste 2 gewählt. Während der Amtszeit des Betriebsrats verzichtete ein von der Liste 2 vorgeschlagenes Betriebsratsmitglied auf die Freistellung. Gegen den Protest von sechs der Liste 2 zuzurechnenden Betriebsratsmitglieder wählten daraufhin die übrigen neun Betriebsratsmitglieder das letzte auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag der Liste 1 aufgeführte Betriebsratsmitglied in die Freistellung.

Die zur Liste 2 gehörenden Betriebsratsmitglieder haben die Freistellungswahl angefochten. Sie haben außerdem die gerichtliche Feststellung beantragt, das vierte von ihnen bei der ursprünglichen Freistellungswahl vorgeschlagene Betriebsratsmitglied sei als Freizustellender nachgerückt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ihnen dagegen entsprochen.

Wenn während der Amtszeit des Betriebsrats die Freistellung eines im Wege der Verhältniswahl gewählten Betriebsratsmitglieds vorzeitig endet, ist bei der Ersatzfreistellung der Minderheitenschutz zu beachten. Das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied ist daher der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Eine abweichend hiervon durchgeführte Nachwahl ist anfechtbar.

BAG Beschluss vom 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 -
Vorinstanz: LAG Bremen Beschluss vom 22. Februar 2000 - 1 TaBV 15/99

§ 7 BetrVG

Kein Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

Ein öffentlichrechtlicher Zweckverband und eine privatrechtliche GmbH betreiben auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags in Heidelberg ein kommunales Rechenzentrum. In diesem sind neben Arbeitnehmern des Zweckverbands und der GmbH auch Angestellte und Beamte tätig, die mit ihrer Zustimmung von der Stadt Heidelberg im Wege der Verwaltungsleihe an den Zweckverband abgestellt sind. Diese haben an der in dem Rechenzentrum durchgeführten Betriebsratswahl teilgenommen. Der Zweckverband und die GmbH haben die Wahl angefochten.

Das Arbeitsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.

Die Betriebsratswahl ist bereits deshalb anfechtbar, weil Beamte an ihr teilgenommen haben. Wahlberechtigt zum Betriebsrat sind nur Arbeitnehmer. Zu diesen gehören Beamte nicht. Dies gilt auch in einem von einem öffentlichrechtlichen und einem privatrechtlichen Rechtsträger gemeinsam geführten Betrieb. Die unbeschränkte Anwendung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auf Beamte widerspricht den grundgesetzlich garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und dem Demokratieprinzip.

BAG Beschluß vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 26. November 1999 - 16 TaBV 9/98

§ 613 a BGB

Betriebsübergang - Tarifwechsel

Der Kläger war bei einem Unternehmen der Druckindustrie in Köln als Arbeiter in der Abteilung "Verarbeitung und Versand" beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit - der Kläger gehört der IG Medien an, das Unternehmen dem Verband der Druckindustrie - den Tarifverträgen für die Druckindustrie. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, daß "im übrigen die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrags der Druckindustrie" anzuwenden sind. Der Teil des innerbetrieblichen Transportes, in welchem der Kläger eingesetzt war, ging im Wege des rechtsgeschäftlichen Betriebsteilüberganges auf die Beklagte über; auch das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf die Beklagte über. Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft ua. an den Rahmentarifvertrag für Kölner Spediteure und Hafenanlieger (RTV-KSH) gebunden, der mit der ÖTV abgeschlossen worden ist. Die Parteien streiten, ob das übergegangene Arbeitsverhältnis den beim Betriebsteilübergang bestehenden Tarifbedingungen für die Druckindustrie unterliegt oder denen für die Kölner Spediteure und Hafenanlieger. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien, wenn dessen Bedingungen durch Tarifvertrag "geregelt" sind, zumindest für ein Jahr nach dem Betriebsteilübergang auf die neue Arbeitgeberin nach den Tarifbestimmungen, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben. Diese Wirkung tritt nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis bei der neuen Arbeitgeberin durch "ihre" Tarifverträge geregelt wird. Dafür genügt nicht, daß - wie hier - nur der neue Arbeitgeber an diese anderen Tarifverträge (ua. RTV-KSH) gebunden ist, wenn es - wie hier - um tarifvertragliche Inhalts-, Abschluß- und Beendigungsnormen geht. Vielmehr greift § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein, wenn auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist. Dazu muß er der Gewerkschaft angehören, die diese anderen Tarifverträgen abgeschlossen hat, - hier der ÖTV. Der Kläger gehört der ÖTV nicht an; seine Mitgliedschaft in der IG Medien reicht nicht aus, auch wenn beide Gewerkschaften dem DGB angehören. Auf eine Vereinbarung nach § 613 a Abs. 1 Satz 4 BGB hat sich der Kläger nicht eingelassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2001 - 4 AZR 18/00 -
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30. September 1999 - 6 (9) Sa 740/99

§ 242 BGB

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung

Auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, hat im Fall der Kündigung ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.

Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich vom Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten evident, daß dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, daß der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat und deshalb die Kündigung treuwidrig (§ 242 BGB) ist. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt läßt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu.

BAG, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 -
Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 3. September 1999 - 7 Sa 1006/99 

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