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Wann
Sie einen Betriebsrat gründen können:
Ein
Betriebsrat kann in jedem Betrieb ab mindestens
fünf Beschäftigten (einschl. Auszubildende,
Aushilfen usw.) gewählt werden. Die Betriebsratswahl
darf vom Arbeitgeber nicht behindert oder verboten
werden. Auch eine Kündigung von Arbeitnehmer/innen
die einen Betriebsrat kündigen wollen ist rechtsunwirksam, vielmehr genießen die Mitglieder des
Wahlvorstandes ein besonderen Kündigungsschutz.
Alle
Arbeitnehmer benötigen einen Betriebsrat:
Es
gibt immer wieder unterschiedliche Auffassungen
zwischen der Firma und der Belegschaft um z.B.
Bei
den vielen unterschiedlichen Interessen zwischen
Arbeitgebern und Beschäftigten können sich die
einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nur
schwer allein durchsetzen. Der Betriebsrat jedoch
vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen im Betrieb. Der Betriebsrat ist also
„einseitiger" Vertreter der Interessen der
Belegschaft.
Die
Rechte des Betriebsrates
Das
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), als Grundlage der
Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat,
regelt die Bahnen, in denen Interessenvertretung
stattfindet. Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner
Aufgaben zu ermöglichen, steht dem Betriebsrat ein
Instrumentarium von Rechten zur Verfügung:
-
Das
Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den
Betriebsrat über alle die Angelegenheiten
(Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben
usw.), die die Interessen der Arbeitnehmer in
irgendeiner Weise - negativ oder positiv -
berühren, rechtzeitig und umfassend zu
informieren.
-
Darüber
hinaus werden dem Betriebsrat in bestimmten
Fällen Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte
eingeräumt.
-
Der
Betriebsrat kann auch „Rechtswege"
beschreiten, wenn es zwischen ihm und dem
Arbeitgeber zu keiner Einigung kommt, oder der
Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des
Betriebsrats mißachtet oder verletzt
(Einigungsstellenverfahren,
Arbeitsgerichtsverfahren, Strafverfahren,
Ordnungswidrigkeitenverfahren).
Das
kann ein Betriebsrat erreichen:
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Der
Betriebsrat kann und muss die Verschlechterungen
der Situation der Beschäftigten abwehren.
-
Der
Betriebsrat kann bei Versetzung, Abmahnung,
Kündigung usw. etwas für die Belegschaft tun.
-
Der
Betriebsrat bestimmt u. a. bei Ein- und
Umgruppierungen, bei Lohn- und Gehalt, bei der
Festlegung von Leistungslohn und -gehalt, bei der
Zahlung von Zulagen und der Vergütung von
Überstunden mit.
-
Der
Betriebsrat hat auch darüber zu wachen, dass die
Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
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Der
Betriebsrat kann Maßnahmen, die der Belegschaft
dienen, beim Arbeitgeber beantragen.
-
Er
hat auch die Aufgabe, die Belange besonders
schutzbedürftiger Personen (z.B.
Schwerbehinderte), der Jugendlichen, der älteren
Arbeitnehmer und der ausländischen Arbeitnehmer
beim Arbeitgeber zu Vertreten.
-
Er
kann die Regelung der Arbeitszeit mit dem
Arbeitgeber festlegen.
-
Der
Betriebsrat kann bei der Urlaubsplanung
mitbestimmen.
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Der
Betriebsrat hat auch ausdrücklich die Aufgabe,
die Durchsetzung der tatsächlichen
Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung,
Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen
Aufstieg zu fördern.
Der
Betriebsrat kann "Betriebsvereinbarungen"
mit der Firma aushandeln
Stellvertretend
für alle Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen kann
der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber u.a. zu folgenden
Fragen Betriebs-Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber
vereinbaren:
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Welche
Entlohnungsformen gelten im Betrieb? (Akkord,
Prämie, Zeitlohn oder andere Arbeitsentgelte)
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Gibt
es leistungsorientiertes Gehalt?
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Wie
sehen die Vorgabezeiten und Akkord- oder
Prämienausgangslöhne aus?
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Gibt
es Zulagen zum Lohn oder Gehalt und wie sehen die
Zahlungskriterien aus?
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Wie
wird die Arbeitszeit im Betrieb geregelt?
-
Gibt
es Überstunden oder Kernarbeit?
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Wie
wird die berufliche Bildung gestaltet?
-
Wie
können Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle
verhindert werden?
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Zum
Betriebsrat
"Schritt
für Schritt"
1.
Überprüfen Sie ob im
Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann.
Die
Voraussetzung ist im § 1 BetrVG beschrieben
(mindesten 5 Beschäftigte, auch Azubis
zählen hierzu), von diesen müssen wiederum
mindestens drei Personen wählbar sein.
2.
Überprüfen Sie die Wählberechtigung der
Beschäftigten (vgl. § 7 BetrVG).
Alle
Beschäftigten die das 18.Lebensjahr bereits
vollendet haben sind wahlberechtigt (dazu
gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen,
geringfügig- beschäftigte Arbeitnehmer und
Azubis). Ausgenommen sind Gesellschafter des
Unternehmens und leitende Angestellte (vgl.
§5 Abs. 2-4 BetrVG).
3.
Wer ist in den Betriebsrat wählbar?
Alles
wichtige steht im § 8 BetrVG. Alle
Arbeitnehmer (auch Heimarbeitnehmer) die
mindestens sechs Monate im Betrieb
beschäftigt sind. Ist ihr Betrieb erst in den
letzten sechs Monaten entstanden, sind alle
Arbeitnehmer/innen die zur Zeit im Betrieb
beschäftigt sind wählbar.
4.
Danach müssen Sie eine Betriebsversammlung
einberufen, auf der dann Wahlvorstand gebildet
wird.
Das
hört sich relativ schwierig an, ist es aber
gar nicht. Es reicht schon aus wenn 3
Beschäftigte des Unternehmens oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft zur
Betriebsversammlung einlädt.
Genaue
Vorschriften zur Einladung gibt es nicht, Sie
müssen nur die Tagesordnung/Thema,
beispielsweise "Berufung eines
Wahlvorstandes - Errichtung eines
Betriebsrates" im Betrieb bekannt geben,
zwischen der Bekanntgabe der
Betriebsversammlung und dem Termin der
Betriebsversammlung sollten mindestens drei,
besser noch eine Woche liegen. (vgl. § 17
Abs.3 BetrVG)
Eine
Teilnahmeberechtigung für den Arbeitgeber
oder leitende Angestellt gibt es nicht.
Möglichkeiten
der Bekanntgabe: Das Schwarze Brett im
Betrieb, E-Mail-Rundversand unter den
Beschäftigten, Flugblätter oder ähnliches
sind nach Auffassung der Arbeitgerichte
völlig ausreichend.
5.
Die Durchführung der Betriebsversammlung
Als
ersten begrüßen die Einladenden die
anwesenden Kollegen und Kolleginnen, danach
sollte ein Versammlungsleiter gewählt werden,
Vorschläge hierzu kann jeder Arbeitnehmer im
Betrieb machen, die Abstimmung erfolgt offen
durch Handzeichen (nur wenn das Ergebnis
zwischen zwei Kandidaten zu knapp ist, sollte
man genau auszählen). Gewählt ist wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat
(relative Mehrheit). (vgl.
§ 44 Abs.1 BetrVG)
Der
Versammlungsleiter leitet die Wahl des
Vorstandes. Vorschläge kann jeder
Arbeitnehmer im Betrieb (§ 5 BetrvG) machen.
In jedem Betrieb sind mindestens 3 Personen in
den Wahlvorstand zu wählen (vgl. § 16 Abs.1
BetrVG). Dies gilt auch in Betrieben in denen
nur 1 Betriebsrat gewählt wird.
Bei
der Wahl ist es ebenfalls ausreichend mit
Handzeichen abzustimmen, sofern die Ergebnisse
eindeutig sind. Gewählt ist der Beschäftigte
der die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden
erhält.
Beispiel:
das Unternehmen hat 130 Beschäftigte,
davon sind 100 zur Betriebsversammlung
erschienen, der zu wählende Kandidat
benötigt mindestens 51 Stimmen um gewählt zu
sein.
Erhält
kein Kandidat mehr 50% der anwesenden Stimmen.
Ist erneut zu wählen.
In
Betrieben mit Angestellten und Arbeitern ist
besonders zu wählen.
In
diesem Fall müssen die Vertreter der beiden
Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein,
in welchen Verhältnis spielt dabei keine
Rolle bzw. ist im Gesetz nicht näher
beschrieben. Zur Unterscheidung nach Arbeiter
und Angestellte siehe § 6 BetrVG. Gibt es
keinen Kandidaten aus einer Gruppe so hat dies
keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Wahl
vielmehr rückt dann ein Kandidat der anderen
Gruppe in den Wahlvorstand.
6.
Die Wahl des Vorsitzenden des Wahlvorstandes.
Nachdem
die Mitglieder des Wahlvorstandes gewählt
sind wählt die Betriebsversammlung den
Vorsitzenden des Gremiums, dieser muss mehr
als 50 % der Stimmen auf sich vereinigen um
gewählt zu sein. Wird die Wahl des
Vorsitzenden vergessen, bestellt der
Wahlvorstand selbst einen seiner Mitglieder
zum Vorsitzenden.
7.
Die Vorbereitung der Betriebsratswahl
Der
Wahlvorstand muss nach § 18 Abs1. BetrVG die
Wahl des Betriebsrates unverzüglich
einleiten, durchführen und das Ergebnis durch
Bekanntgabe feststellen.
Die
Arbeitsschritte die hierfür notwendig sind,
können im Rahmen dieser Übersicht nicht
aufgezeigt werden.
Die
folgenden Schritte der Durchführung der
Betriebsratswahl werden im Rahmen unserer
Schulung Betriebsratswahl oder als firmeninterne
Schulung durch uns angeboten.
Für
Fragen stehen wir Ihnen telefonisch:
03445-261073-0
per
E-Mail:
info@betriebsrat-aktuell.de
oder
Fax:
03445-261616
jederzeit
zur Verfügung.
Oder
benutzen sie einfach unser
Anfrage-
Formular.
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