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Betriebsratswahl –
Regelmäßige Beschäftigtenzahl
1.
Bei der Feststellung
der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten im Sinne von § 9 BetrVG hat
der Wahlvorstand auch die künftige Entwicklung des Personalbestandes
zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund bereits
getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung
der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten
ist.
2.
MitarbeiterInnen,
die im gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind daher nicht
mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl frei werdenden
Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen und
umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit verbundenen
betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme dauerhaft entfallen
sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose bei
Erlaß des Wahlausschreibens nicht bestehen.
LAG Düsseldorf,
Beschluß vom 24. November 1998 - 3 TaBV 73/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 281 mit Anm. Mache
vgl. zum Begriff "In
der Regel" DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 6 ff.
Betriebsratswahl
Geht es bei einer
Betriebsratswahl um die Frage der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer, so sind auch beurlaubte Arbeitnehmer und diejenigen, die
sich im Erziehungsurlaub befinden, zu berücksichtigen. Für die im
Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer gilt dies nur dann, sofern
für diese keine Vertreter eingestellt worden sind.
LAG Hamm, Beschluß
vom 19. August 1998 - 3 TaBV 30/98 (rechtskräftig)
AiB 1999,
643 mit Anm. Hamm
Betriebsratswahl –
Wahlbeeinflussung
Fordert der
Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor der Betriebsratswahl schriftlich auf,
eine bestimmte Liste zu wählen und diffamiert er zugleich die
gewerkschaftliche Liste, stellt dies eine unzulässige
Wahlbeeinflussung dar, die zur Unwirksamkeit der Wahl führt.
ArbG Heilbronn,
Beschluß vom 18. März 1999 - 1 BV 1/99 (rechtskräftig)
AiB 1999, 581 mit Anm. Schneider |