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Betriebsrat INFORM - Newsletter für Betriebsräte Ausgabe Februar 2010

Betriebsratswahlen 2010 - Die heiße Phase beginnt

Liebe Abonnenten,

die Betriebsratswahlen 2010 stehen vor der Tür - eine Herausforderung für Betriebsräte und Wahlvorstände. Es gilt Kandidaten zu gewinnen, für eine hohe Wahlbeteiligung zu werben aber auch die Formalien der Betriebsratswahl ordnungsgemäß umzusetzen. Kein leichtes Unter-fangen.

Wir haben Ihnen wichtige Tipps zur Betriebsratswahl 2010 zusammengestellt, so z.B. Urteile zur Betriebsratswahl, darüber hinaus  informieren wir Sie in unserer Anleitung "Betriebsratswahlen - Schritt für Schritt" über die wichtigsten "Stolpersteine" bei der Betriebsratswahl. Letztlich haben wir interessante Links und Bücher zum Thema zusammengestellt.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und Vermehren der Einsichten.

Geschäftsführer Christian Best

  

Themenübersicht

 

Brennpunkt

Rechtsprechung zu den BR-Wahlen

>    Aushang des Wahlausschreibens

>    Prüfungs- und Aufklärungspflicht des Wahlvorstandes

>    Anfechtung der BR-Wahl wegen falscher BR-Größe

>    Arbeitnehmerbegriff

>    Gemeinschaftsbetrieb oder gemeinsame Betriebsstätten

>    BR-Wahl - Regelmäßige Beschäftigtenzahl und Leiharbeitnehmer

>    Anfechtung der BR-Wahl - Versiegeln der "fliegenden" Wahlurne

BR-Wahlen 2010 - Schritt für Schritt

Praktischer Leitfaden für die Betriebsratswahl (Normales Wahlverfahren)

Kurz notiert - Informationen rund um den betriebsrätlichen Alltag

EuGH kippt Kündigungsfristen

"betriebsratsverseucht" - Unwort des Jahres 2009

Neues von SCHLECKER - Leiharbeit ohne Ende

Exklusive Seminarangebote für Abonnenten

Seminare zur BR-Wahl 2010 im Betrieb durchführen

Vorgemerkt - BR-Wahlen -Kandidatengewinnung / Umstrukturierung

Buchtipps für die BR-Bibliothek

>    Wahlhilfepaket zur BR-Wahl 2010

>    BR-Wahlen 2010, Normales Wahlverfahren,

      Formularhandbuch und CD-ROM/Software

>    BR-Wahlen 2010, Vereinfachtes Wahlverfahren,

      Formularhandbuch und CD-ROM/Software

>    Basiskommentar BetrVG
>   
Der >Fitting< Handkommentar BetrVG, Neue Auflage

Impressum

 

Die Wahlvorschriften zur Betriebsratswahl gehören zu den umfangreichsten und kompliziertesten in der Bundesrepublik. Man schätzt daher, dass etwa 80% der alle vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen wegen Verfahrensfehlern anfechtbar wären und wiederholt werden müssten, falls sie beanstan-det würden.

Wir wollen Ihnen mit dieser Newsletter-Ausgabe und unseren zusätzlichen Service-angeboten im Internet Hilfe-stellungen geben, um Wahl-anfechtung zu vermeiden.

Als staatlich anerkannte Bildungseinrichtung für Betriebsräte und mit unserer über 20-jährigen Beratungs- und Bildungserfahrung stehen wir Ihnen nicht nur bei Fragen zur BR-Wahl 2010 gern beratend zur Verfügung.

 

  

Aktuelle Rechtsprechung

Aushang des Wahlausschreiben

In Betrieben mit mehreren Betriebsstätten ergibt sich zwingend das das Wahlausschreiben in allen Betriebsstätten ausgehangen werden muss. Es kann ergänzend ein Aushang in elektronischer Form erfolgen ( über ein Betriebsinternet), jedoch ist zu beachten, dass nur ein elektronischer Aushang nur in Unternehmen zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen und Vorkehrungen getroffen worden sind, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

[ Quelle: BAG, Beschluss vom 21.01.2009 -  7 ABR 65 / 07]

Unsere Seminare und Info´s zur BR-Wahl 2010 finden Sie hier

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Verstoß des Wahlvorstandes gegen seine unverzügliche Prüfungs- und Aufklärungspflicht

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung hat der Wahlvorstand die ihm eingereichten Vorschlagslisten, bei einer Listenwahl, unverzüglich nach Eingang auf ihre Ungültigkeit oder Beanstandung hin zu prüfen.

Unter unverzüglich versteht man dabei innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen.

Damit der Listenvertreter die Möglichkeit hat behebbare Mängel noch rechtzeitig beseitigen zu können.

Etwaige Beanstandungen sind dem Listenvertreter schriftlich mitzuteilen.

Auch am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige Prüfung und mögliche Behebbarkeit der Mängel gewährleistet ist.

[Quelle: BAG, Beschluss vom 21.01.2009 – 7 ABR 65 / 07                     

Unsere Seminare und Info´s zur BR-Wahl 2010 finden Sie hier

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Anfechtung der BR-Wahl aufgrund einer falsch bestimmten Anzahl von BR-Mitglieder

Die Höhe der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, § 9 BetrVG.

Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind nur Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in die Betriebsorganisation eingegliedert sind.

Ein Vertrag der nur Rahmenbedingungen festlegt, zu Beispiel für Mini- Jobber oder befristet beschäftigte Tagesaushilfen, stellt kein Arbeitsvertrag dar.

Solche Arbeitnehmer dürfen daher auch nicht bei den regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern mitgezählt werde.

[Quelle: BAG, Beschluss vom 07.05.2008 – 7 ABR 17 / 07]

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Arbeitnehmerbegriff

Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb.

Arbeitnehmer die sich in Elternzeit befinden werden nur dann zu den regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern gezählt, wenn für sie kein Vertreter eingestellt worden ist.

Wurde für sie ein Stellvertreter eingestellt so wird dieser mitgezählt.

Es werden auch nur betriebsangehörige Arbeitnehmer gezählt. Dazu zählen jedoch nicht gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmer, die zur Arbeitsleistung von einem anderen Arbeitgeber überlassen worden sind.

[Quelle: BAG, Beschluss vom 15.03.2006 – 7 ABR 39 / 05]

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Gemeinschaftsbetrieb oder gemeinsame Betriebsstätten

Für die Frage ob ein Gemeinschaftsbetriebsrat gewählt wird, ist in Betrieben mit mehren Betriebstätten entscheidend, dass ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt und nicht gemeinsame Betriebstätten.

Bei dem Begriff des gemeinsamen Betriebes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, jedoch wird ein gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angenommen, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von dem Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. Die Gerichte haben in der Vergangenheit maßgeblich auf das Indiz der einheitlichen Führung abgestellt und in solchen Fällen der Vermutung eines gemeinsamen Betriebes stattgegeben.

[Quelle: BAG, Beschluss vom 13.08.2008 – 7 ABR 21/ 07]

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Betriebsratswahl - Regelmäßige Beschäftigtenzahl und Leiharbeitnehmer

Bei der Feststellung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten im Sinne von § 9 BetrVG hat der Wahlvorstand auch die künftige Entwicklung des Personalbestandes zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund bereits getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist.

Mitarbeiter/innen, die im gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind daher nicht mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl frei werdenden Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen und umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit verbundenen betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme dauerhaft entfallen sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose bei Erlass des Wahlausschreibens nicht bestehen.

[Quelle: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 1998 - 3 TaBV 73/98]

Hinweis:

Bitte beachten Sie auch das Leiharbeitnehmer zwar ein aktives Wahlrecht im Sinne des § 7 BetrVG besitzen, bei der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten und der damit verbundenen Schwellenwerte nach § 9 BetrVG (Betriebsratsgröße) nicht mitzuzählen sind.

[vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 10.03.2004 -7 ABR 49/03]

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Anfechtung der Betriebsratswahl - Versiegeln der "fliegenden" Wahlurne

Besucht ein Wahlvorstand die einzelnen Filialen eines Einzelhandelsunternehmens nach einem bestimmten "Tourenplan", so muss vorher die konkrete Zeit, in der die Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats möglich ist, festgelegt und in den einzelnen Filialen bekannt gemacht werden (bereits im Wahlausschreiben).

Führt der Wahlvorstand eine Betriebsratswahl mittels "mobiler Wahl-Teams", die die Wahlurne zu den einzelnen Filialen transportieren, durch, so muss nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 WahlO für eine hinreichende Versiegelung der Wahlurne Sorge getroffen werden. Es genügt deshalb nicht, wenn der Einwurfschlitz der Wahlurne am Tag während des Transports lediglich mittels eines Klebebands abgedeckt worden ist.

Bei den vorgenannten Wahlfehlern ist nicht auszuschließen, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben, so daß eine Wahlanfechtung gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG begründet ist.

[Quelle: LAG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 1998 - 5 TaBV 18/98]

Unsere Seminare und Info´s zur BR-Wahl 2010 finden Sie hier

 

Weitere Rechtsprechungen finden Sie unter:

http://www.betriebsrat-aktuell.de/akt_rechtsprechung.htm

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Betriebsratswahlen 2010 - Schritt für Schritt

> Grundsatz

Es ist wieder soweit die Betriebsratswahlen stehen an.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zur Einhaltungen der Fristen und Formalien die der Gesetzgeber verlangt zusammengestellt.

1. Definition Betrieb

Unter einem Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, um einen oder mehrere bestimmte arbeitstechnische Zwecke zu erfüllen (§ 1 BetrVG).

Hier hat der Wahlvorstand eventuell auch abzugrenzen, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt, wenn eine Betriebseinheit aus mehreren Unternehmen besteht. Bei einem Gemeinschaftsbetrieb kann ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden. Ein solcher Gemeinschaftsbetrieb setzt jedoch voraus, dass ein einheitlicher institutioneller Leistungsapparat existiert, der die Gesamtheit der eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Arbeitsmittel lenkt.

Bei qualifizierten Betriebsteilen die entweder sehr weit entfernt vom Hauptbetrieb liegen oder durch eine eigene Organisation gekennzeichnet sind, wird ein eigenständiger Betriebsrat für diesen Betriebsteil gewählt.   

So genannte Kleinstbetriebsteile, welche über weniger als 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügen, wählen automatisch beim Hauptbetrieb mit.

2.Bestellung eines Wahlvorstandes

In Betrieben in denen bereits ein Betriebsrat existiert bestellt dieser 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 16 Abs. 1 BetrVG).

Sollte dies versäumt werden und 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates noch kein Wahlvorstand bestellt sein, wird der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt.

Antragsberechtigt hierfür sind mindestens drei Wahlberechtigte aus dem Betrieb oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG).

In Betrieben in denen kein Betriebsrat existiert kann der Wahlvorstand vom Konzern- bzw. Gesamtbetriebsrat bestellt.

Sollte ein solcher ebenfalls nicht vorhanden sein, wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung von allen Arbeitnehmern gewählt (§ 17 Abs. 2 BetrVG).

Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern, er kann durch Bestellung vom Betriebsrat aus aus mehr Mitgliedern bestehen, wobei die Gesamtzahl der Wahlvorstandsmitglieder eine ungerade Zahl sein muss. Infofern der Wahlvorstand durch BR/GBR/KBR bestellt wurde, hat dieser auch den Vorsitz namentlich festzulegen (§ 16 Abs. 1 BetrVG).

3. Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben ist das zentrale Dokument für die Betriebsratswahlen. Alle wesentlichen Termine und Daten zur Betriebsratswahl im Betrieb sind in diesem zusammengefasst.

Der Gesetzgeber verlangt, dass der Tag der Stimmabgabe mindestens 1 Woche vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrates liegt. Darüber hinaus muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vom Wahlvorstand erlassen werden (§ 3 Abs. 1 WO BetrVG). Dieses Wahlausschreiben ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes und mindestens einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebratswahl eingeleitet.

Das Wahlausschreiben muss einige grundsätzliche Formalien aufweisen, die man jedoch gut anhand des § 3 Abs. 2 Nr. 1- 13 WO BetrVG nachvollziehen kann.

Das Wahlausschreiben wird dadurch bekannt gegeben, dass es an einer geeigneten Stelle im Betrieb ausgehangen wird, dies wiederum bedeutet aber auch, dass in einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten das Wahlausschreiben in allen Betriebstätten ausgehangen werden muss.

Bei nur elektronischen Bekanntmachung (via Intranet) des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand dafür Sorge zu tragen, dass auch wirklich alle Arbeitnehmer des Unternehmens Kenntnis vom Wahlausschreiben erlangen. Sollte dies nicht gewährleistet sein, setzt sich der Wahlvorstand einer möglichen Wahlanfechtung aus.

Für ausländische Mitarbeiter hat der Wahlvorstand dafür zu sorgen, dass das Wahlausschreiben für diese verständlich ist, dazu gehört es eben, diese Schreiben in die jeweiligen Muttersprachen übersetzen zu lassen.

Unser TIPP:

Wahlausschreiben in physischer Form an geeigneten Stellen im Betrieb aushängen und zusätzlich, soweit möglich, im Intranet veröffentlichen.

4. Wählerliste

Der Wahlvorstand hat für die Wahl eine Liste der Wahlberechtigen zu erstellen (sog. Wählerliste), hierzu hat er ein allgemeines Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, dieser hat dem Wahlvorstand eine Wählerliste mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintritt in das Unternehmen in alphabetischer Reihenfolge zur Verfügung zu stellen(§ 2 Abs. 1 WO BetrVG). In dieser Liste sind auch die Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt werden, ebenfalls getrennt nach Geschlecht aufzuführen. Gleichsam soll der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die Liste der leitenden Angestellten mitteilen, wobei der Wahlvorstand ein eigenes Prüfungsrecht bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu leitenden Angestellten hat.

Diese Wählerliste ist für den Wahlvorstand von enormer Bedeutung, da nur so von ihm überprüft werden, wer wahlberechtigt bzw. wählbar ist und so die Höhe der zu wählenden Betriebratsmitglieder und das Minderheitengeschlecht festgestellt werden kann.

Der Wahlvorstand seinerseits hat die Angaben der Arbeitgebers stichprobenhaft zu prüfen und die nötigenfalls korrigierte Wählerliste getrennt nach Geschlechtern mit Name und Vorname der Wahlberechtigten (ohne Geburtsdatum/Datenschutz) mit dem Aushang des Wahlausschreibens für alle Arbeitnehmer zugänglich zu machen (Abdruck/Aushang bzw. Einsichtnahme).

5. Bestimmung der Betriebsratsgröße und des Minderheitengeschlecht

Noch vor Erlass des Wahlausschreibens, ist die Betriebsratsgröße und das Minderheiten-geschlecht fest zu stellen.

Bei der Festlegung der Betriebsratsgröße nach den Schwellenwerten des § 9 BetrVG ist die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer (ohne Leiharbeitnehmer) ein erstes Indiz. Allerdings spricht der Gesetzgeber im BetrVG von der "In der Regel"-Belegschaftsgröße, dies bedeutet in der Praxis das der Wahlvorstand bei der Festlegung der Betriebsratsgröße eine sog. Prognose und Rückschau durchführt.

Ein Beispiel:

Der Betrieb verfügt laut Wählerliste über 97 wahlberechtigte Arbeitnehmer, da im Unternehmen aber auch Saisonarbeitskräfte tätig sind bzw. das Unternehmen durch die Wirtschaftskrise im vergangenen Jahr eine Vielzahl an Stammbelegschaftsmitgliedern abgebaut hat gleichsam davon auszugehen ist das mit der konjunkturellen Belebung Personal eingestellt wird, kann der Wahlvorstand in einem solchen Fall die "In der Regel"-Belegschaft auch auf über 100 Beschäftigte festlegen, somit wird ein 7-köpfiger BR-gewählt.

Die Bestimmung des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs. 2 BetrVG) findet nach dem D´Hondt´schen Höchstzahlensystem als Stichtagsberechnung statt. Hierbei werden alle eingegliederten Beschäftigten mitgerechnet.

Um nicht Gefahr zu laufen eine Anfechtungsklage gegen die erfolgte Betriebsratswahl zu erhalten ist die ordnungsgemäße Berechnung von hoher Bedeutung.

Unsere PraxisHilfe:

Bei Fragen zur Berechnung des Minderheitengeschlechts können Sie uns über unsere Wahl-Hotline 03445-261073-0 erreichen.

6. Vorschlagslisten

Sind in einem Betrieb mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl durch Listenwahl/Vorschlagslisten.

Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Abs. 1 WO BetrVG). Auch dieser Termin ist im Wahlausschreiben zu benennen.

Eine Vorschlagsliste muss mindestens 5 % von der Gesamtbelegschaft an Stützunterschriften aufweisen, damit er vom Wahlvorstand akzeptiert werden kann (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Die genaue Zahl ist bereits im Wahlausschreiben zu benennen.

Praxishinweis:

Bei der Berechnung der notwendigen Stützunterschriften ist zwingend aufzurunden.

Berechnungsbeispiel:

105 wahlberechtigte Mitarbeiter, davon 5 % ergibt 5,25. Es ist auf 6 Stützunterschriften aufzurunden.

7. Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten

Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich zu prüfen und bei Ungültigkeit den Listenvertreter schriftlich darüber zu informieren (§ 7 Abs. 2 WO BetrVG).

Unverzüglich meint innerhalb einer Frist von möglichst zwei Arbeitstagen.

Aber auch wenn die Vorschlagslisten am letzten Tag der Einreichungsfrist eingebracht werden, hat der Wahlvorstand dafür Sorge zu tragen, das die Liste geprüft wird und bei möglichen Fehlern noch vor Ablauf der Frist eine Korrektur der Liste möglich ist. 

8. Einsprüche gegen die Wählerliste und die Entscheidung darüber

Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste ist identisch mit der 2 Wochen-Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten und ist ebenfalls im Wahlausschreiben zu benennen.

Einsprüche sind schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen.

Der Wahlvorstand hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG).

Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin schriftlich mitzuteilen und muss diesem bis spätestens einen Tag vor der Stimmabgabe zu gehen.

9. Bekanntmachung der Vorschlagslisten

Die gültig eingerechten Vorschlagslisten sind spätestens 1 Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe an den Stellen im Betrieb auszuhängen, an dem auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht ist (§ 10 Abs. 2 WO BetrVG).

10.Durchführung der Wahl

Der Wahlvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl geheim und unmittelbar stattfinden kann.

Das bedeutet vor allem er hat sich um einen geeigneten Raum (Ort und Datum muss bereits im Wahlausschreiben benannt sein) zu kümmern, in dem die Wahl stattfindet und dafür zu sorgen das Wahlkabinen vorhanden sind und eine Wahlurne, in dem die Stimmzettel gesammelt werden.

Die Wahlurne muss verschlossen sein und so eingerichtet sein, dass einmal hineingeworfenen Stimmzettel nicht einfach wieder daraus entfernt werden können, ohne das die Urne geöffnet wird.

Während der Wahl muss mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes und ein Wahlhelfer dauernd anwesend sein (§ 12 Abs. 2 WO BetrVG).

Der Wahlvorstand kann für die Durchführung der Wahl (Stimmabgabe und Stimmauszählung) durch formale Beschlussfassung Wahlhelfer bestellen.

Die Stimmauszählung (Ort und Datum muss bereits im Wahlausschreiben benannt sein) nach Beendigung der Wahl hat öffentlich zu erfolgen (§ 13 WO BetrvG).

Die eigentliche Auszählung der Stimmen wird vom Wahlvorstand und etwaigen bestellten Wahlhelfern (§ 21 WO BetrVG) vorgenommen. Entscheidungen über die Gültigkeit/Ungültigkeit von Stimmen trifft ausschließlich der Wahlvorstand.

Unser PraxisTIPP:

Bestellen Sie als Wahlvorstand frühzeitig Wahlhelfer und teilen Sie die Bestellung dem Arbeitgeber mit.

11. Wahlniederschrift

Unmittelbar nach Auszählung der Stimmen hat der Wahlvorstand  eine Wahlniederschrift zu erstellen und diese an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und an den Arbeitgeber zu versenden (§ 18 Abs. 3 BetrVG).

12. Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand hat nach der Stimmenauszählung die gewählten Betriebsratsmitglieder schriftlich zu benachrichtigen, diese haben 3 Arbeitstage zeit um die Wahl zum BR schriftlich abzulehnen (§ 17 Abs. 1 WO BetrVG).

Erst wenn alle Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand die gewählten BR-Mitglieder durch Aushang (an den Stellen an denen auch das Wahlausschreiben aushängt) bekannt zu geben (§ 18 WO BetrVG).

Unser Praxishinweis:

Verkürzen Sie die Frist zur Annahme der BR-Wahl in dem die gewählten Mitglieder formlos schriftlich die Wahl annehmen. 

Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt die Anfechtungsfrist von 2 Wochen nach der BR-Wahl zu laufen.

13. Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates

Grundsätzlich beträgt die Amtszeit des Betriebsrates 4 Jahre (§ 21 BetrVG). Die Amtszeit endet damit vier Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der Amtszeit die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist.

Grundsatz:

Anfallende Kosten für die Betriebsratswahl

Alle Kosten die mit der Betriebsratswahl zusammenhängen trägt der Arbeitgeber, hierunter fallen Kosten für Kopien, Briefpapier, Briefumschläge oder den Kauf-/Mietkosten für die Wahlurne u.ä.(§ 20 Abs. 3 BetrVG ).

Nicht zu den vom Arbeitgeber zu erstattenden Kosten gehören die Kosten für Wahlwerbung einzelner Vorschlagslisten.

  

Dieser Leitfaden soll eine Hilfestellung bei der Betriebsratswahl bieten, aufgrund der umfangreichen Vorschriften zu den BR-Wahlen können wir jedoch nicht jeden Sachverhalt in diesem Leitfaden  ausführlich beleuchten.

Unsere Seminare und Info´s zur BR-Wahl 2010 finden Sie hier

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Kurz notiert - Informationen rund um den betriebsrätlichen Alltag

EUGH kippt § 622 BGB - Kündigungsfristen++++++++++++++++++++++++++++++++

Die Regelung der gesetzlichen Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des EU-Rechts. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die Vorschrift, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr sich nicht auf die Dauer der Kündigungsfrist auswirken, sei ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters.

Die höchsten EU-Richter wiesen die deutschen Gerichte an, die fragliche deutsche Regelung in laufenden Prozessen vor Arbeitsgerichten "erforderlichenfalls unangewendet zu lassen".

[ Quelle: EuGH- Urteil vom 19.01.2010 – C- 555 / 07]

PraxisTIPP für Betriebsräte:

Bei Anhörungen zu fristgerechten Kündigungen sollten Sie in der Zukunft die Berechnung der Kündigungsfrist stärker kontrollieren. Die Beschäftigungszeit gilt ab Eintritt in das Unternehmen, nicht erst ab der Vollendung des 25.Lebensjahres, damit sind erheblich längere Kündigungsfristen einzuhalten. Sollte die Kündigungsfrist falsch sein, liegt eine fehlerhafte Anhörung nach § 102 BetrVG vor.

Hier gelangen Sie zum Urteil

Seminare zum Arbeitsrecht

"betriebsratsverseucht" - Unwort des Jahres 2009 ++++++++++++++++++++++++++

Am 19.01.2010 hat eine unabhängige Jury das Unwort des Jahres 2009 bekannt gegeben und ihre Wahl fiel auf „betriebsratsverseucht“.

Begründung der Jury:

Die Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen als Seuche zu bezeichnen, sei "ein sprachlicher Tiefpunkt im Umgang mit Lohnabhängigen".

Hintergrund:

Der Vorschlag kam von einem Mitarbeiter einer namhaften Baumarktkette. Er hatte berichtet, dieses Wort werde von Abteilungsleitern verwendet, wenn ein Beschäftigter von einer Filiale mit Betriebsrat in eine ohne wechseln will.

Fazit:

Ein Grund mehr Betriebsräte zu wählen - Wir sagen Danke.

Vor dem Hintergrund der anstehenden Betriebsratswahlen 2010 sei angemerkt, dass die Beeinflussung oder gar Behinderung einer Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber eine Straftat nach § 119 BetrVG darstellt .

Außerdem sollten Arbeitgeber Aktivitäten zur Verhinderung und Behinderung von Betriebsräten und BR-Wahlen, durch die öffentliche Diskussion um das Unwort des Jahres noch kritischer beobachtet und bewertet werden. 

Neues von SCHLECKER - Leiharbeit ohne Ende +++++++++++++++++++++++++++++

Der Fall „Schlecker“ hat die Wellen hoch schlagen lassen, Ende 2009 wurde bekannt, dass die Firma Schlecker tausende ihrer kleinen Filialen schließen will und gleichzeitig größere Märkt eröffnet, so genannte XXL- Märkte.

Entweder wurde die Belegschaft entlassen oder, was noch perfider, in die Zeitarbeitsfirma „Meniar“ überführt (diese wurde ausschließlich zu diesem Zweck und im Auftrag von Schlecker gegründet), die dann dass Personal zu einem wesentlich geringeren Stundensatz an Schlecker auslieh.

Der Hintergrund dafür war natürlich Lohndumping und Tarifflucht.  

Auch wurde durch das Vorgehen von Schlecker die Debatte um Mindestlöhne wieder neu entfacht, um auf diesen Weg dem Lohndumping Einhalt zu gebieten.

Aber nicht nur deswegen steht Schlecker am Pranger, auch die Vorgehensweise, wie sie ihre Mitarbeiter in die gegründete Zeitarbeitsfirma überführte entsprach nicht den allgemeinen Grundsätzen. Da sie die Mitarbeiter massiv unter Druck setzte und mit einer sofortigen Kündigung drohte.

Auch hat es Schlecker über Jahre hinweg verstanden die Wahlen von Betriebsräten zu verhindern.

Mittlerweile hat sich auch die Politik eingeschaltet, das Bundesarbeitsministerium kündigte an, den Vorgang bei Schlecker einer genauen Prüfung zu unterziehen. Und zu prüfen, ob sich Schlecker möglicherweise etwaige „Löcher“ im Zeitarbeitsgesetz für ihren Vorgang zu nutze gemacht hat und wenn es entsprechende  „Löcher“ gibt, diese durch Korrekturen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu beseitigen.

Unser Seminar zum Thema "Leiharbeit" finden Sie hier

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*Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Sollten Sie nur die Versorgung/Tagungspauschale ohne Übernachtung wünschen, beträgt diese 50 €/Tag. Diese beinhaltet 2 Kaffeepausen, Mittagessen, Tagungsgetränke, sowie anteilige Kosten für Tagungsraum und Tagungstechnik.

Die aktuelle Hotelpreisliste nach Standorten sortiert finden sie hier.

Wie gewohnt erhalten Sie zu unseren Seminaren praxisorientiertes Teilnehmermaterial und  Literatur. Darüber hinaus können Sie bei einer Anmeldung kostenlos an unserem Kulturprogramm (Stadtführung und Kabarettbesuch) teilnehmen.

Wichtig:

Bitte fügen Sie bei Ihrer Anmeldung unbedingt das Kürzel „-NL“ an die Seminarnummer (Bspw.: WN-BN-150110-NL) an, um die exklusiven Konditionen für Newsletterabonnenten zu erhalten.

Die Preise gelten für Buchungen ab dem 08.02.2010.

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Betriebsratswahlen 2010 - Kandidatengewinnung

Kandidatengewinnung leicht gemacht - in einem kleinen Leitfaden geben wir Ihnen praktische Tipps zur richtigen Kandidatengewinnung.

Aktuelles Thema Umstrukturierung

In den vergangenen Wochen und Monaten sind wir immer mehr mit Beratungsfällen zu Betriebsänderungen konfrontiert. Aktuelle Urteile und eine kleine Handlungshilfe sollen Ihnen im nächsten Newsletter bei der Bewältigung der bevorstehenden Herausforderungen helfen.

Seminare zum Thema Umstrukturierung finden Sie hier.

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Buchtipps für die Betriebsratsbibliothek

Wahlhilfepaket zur Betriebsratswahl,

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Autoren: Peter Berg, Micha Heilmann, Ralf-Peter Hayen 

Erscheinungsjahr 2010, kartoniert, DIN A 4 mit CD-ROM, 1. Auflage

Wer Wahlanfechtungen vermeiden will, sollte gut informiert sein: Die Unterlagen zur Betriebsratswahl 2010 beantworten zuverlässig und rechtlich fundiert alle Fragen rund um das Betriebsrats-Wahlverfahren. Enthalten sind alle Formulare und Aushänge, die für die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren notwendig sind. Die unterschiedlichsten Musterbriefe erleichtern dem Wahlvorstand den Schriftverkehr. Die wichtigsten Entscheidungen zum Wahlrecht inklusive Erläuterungen sind ebenfalls in der Mappe enthalten.

Praktisch: alle Formulare und Stimmzettel finden sich auch auf der beigefügten CD-ROM. Die Vorlagen können ganz einfach herunter geladen und den individuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Und die Software bietet noch mehr: Der elektronische Wahlkalender lässt sich ganz einfach dem jeweiligen betrieblichen Wahlzeitplan anpassen. Das elektronische Stimmauszählungs- und Sitzverteilungsprogramm berechnet schnell die Größe des zu wählenden Gremiums und gibt automatisch aus, wer in den Betriebsrat gewählt worden ist.

Zusätzlich enthält das Wahlhilfepaket die Broschüre "Wahl des Betriebsrats": diese aktualisierte und überarbeitete Arbeitshilfe verschafft systematisch Orientierung und gibt Antworten auf die vielen rechtlichen Fragen zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Ideal ergänzt wird das Buch durch einen umfassenden Rechtsprechungsteil. Dieser greift insbesondere Entscheidungen seit der Gesetzesnovelle des BetrVG auf.

 

 

 

 

Rechtsanspruch: 1 x für den Wahlvorstand

BestellNr.: 01-3907-2

Preis: 49,90 € zzgl. Versandkosten

Systemvoraussetzungen CD-ROM:

Pentium III mit 256 MB RAM,

200 MB freier Festplattenspeiche,

CD-Laufwerk,

Windows 2000 oder höher

Betriebsratswahlen 2010, normal

Normales Wahlverfahren

(Wahlunterlagen inkl. Software)

Autoren: Peter Berg, Micha Heilmann, Wolfgang Schneider

Erscheinungsjahr 2009, kartoniert, Mappe DIN A 4 mit CR-ROM, 6. Auflage

 

Die Wahlmappe enthält alle Formulare und Aushänge, die für die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren notwendig sind.

Praktisch: alle Formulare und Stimmzettel finden sich auch auf der beigefügten CD-ROM. Die Vorlagen können ganz einfach herunter geladen und den individuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Und die Software bietet noch mehr: Der elektronische Wahlkalender lässt sich ganz einfach dem jeweiligen betrieblichen Wahlzeitplan anpassen. Das elektronische Stimmauszählungs- und Sitzverteilungsprogramm berechnet schnell die Größe des zu wählenden Gremiums und gibt automatisch aus, wer in den Betriebsrat gewählt worden ist.

Rechtsanspruch: 1 x für den Wahlvorstand

BestellNr.: 01-3903-4

Preis: 24,90 € zzgl. Versandkosten

Systemvoraussetzungen CD-ROM:

Pentium III mit 256 MB RAM,

200 MB freier Festplattenspeiche,

CD-Laufwerk,

Windows 2000 oder höher

Betriebsratswahlen 2010,

Vereinfachtes Wahlverfahren

(Wahlunterlagen inkl. Software)

Autoren: Peter Berg, Micha Heilmann, Wolfgang Schneider

Erscheinungsjahr 2009, kartoniert, Mappe DIN A 4 mit CR-ROM, 3. Auflage

 

Die Wahlmappe enthält alle Formulare und Aushänge, die für die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren notwendig sind.

Praktisch: alle Formulare und Stimmzettel finden sich auch auf der beigefügten CD-ROM. Die Vorlagen können ganz einfach herunter geladen und den individuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Und die Software bietet noch mehr: Der elektronische Wahlkalender lässt sich ganz einfach dem jeweiligen betrieblichen Wahlzeitplan anpassen. Das elektronische Stimmauszählungs- und Sitzverteilungsprogramm berechnet schnell die Größe des zu wählenden Gremiums und gibt automatisch aus, wer in den Betriebsrat gewählt worden ist.

Rechtsanspruch: 1 x für den Wahlvorstand

BestellNr.: 01-3904-1

Preis: 24,90 € zzgl. Versandkosten

Systemvoraussetzungen CD-ROM:

Pentium III mit 256 MB RAM,

200 MB freier Festplattenspeiche,

CD-Laufwerk,

Windows 2000 oder höher

Betriebsverfassungsgesetz

Basiskommentar mit Wahlordnung

Hrsg.: Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo

Als Betriebsrat sind Sie in Krisenzeiten gefordert:

Kurzarbeit, Personalabbau, Auslagerung von Arbeitsplätzen und Aufstellen von Sozialplänen. Sie müssen Ihre Mitbestimmungsrechte kennen und in der Lage sein, im Sinne der Arbeitsplatzsicherung Ihre Rechte wahrzunehmen. Der Standardkommentar zum Betriebsverfassungsrecht erscheint daher jetzt neu. Mit allen rechtlichen Neuerungen seit Erscheinen der letzten Auflage und den Maßnahmen aufgrund der Finanzkrise:

Folgende Änderungen sind berücksichtigt:
- Neuregelung Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
- Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz
- ArbeitsmedizinvorsorgeVO
- Sicherung Arbeitszeitkonten
- Pflegezeitgesetz
- Risikobegrenzungsgesetz
- Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente

Rechtsanspruch: jedes Betriebsratsmitglied, jährlich neu

BestellNr.: 01-3916-4

Preis: 29,90 € zzgl. Versandkosten

Das Standardwerk für den BR

Betriebsverfassungsgesetz: Handkommentar

25.überarbeitete Auflage, ab Februar 2010 lieferbar

Hrsg.: Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier

Der »Fitting«

ist das bewährte Handwerkszeug für Betriebsräte und Personalabteilungen, Richter und Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.

Mit Schwerpunkt AGG!

Einen Schwerpunkt der 24. Auflage bilden die vielfältigen Auswirkungen des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf die Betriebsverfassung. Erläutert sind vor allem:

- Neue Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

- Organisationspflichten des Arbeitgebers

- Beschwerderecht der Beschäftigten

- Schadensersatzansprüche bei Diskriminierung

- Einschaltung von Arbeitsgerichten

- Überprüfung bestehender Vereinbarungen mit altersbezogenen Regelungen.

Ihre Vorteile:

- Breite Akzeptanz in der betrieblichen Praxis

- Ausgewogene Lösungen für Konfliktfälle

- Erläuterungen aus erster Hand: Die Autoren haben das 

  Betriebsverfassungsrecht in Gesetzgebung und Rechtsprechung mitgestaltet.

Rechtsanspruch: 1 x für das Betriebsratsgremium. jährlich neu

BestellNr.: 02-3712-6

Preis: 68,00 € zzgl. Versandkosten

Ab einem Bestellwert von 100 € übernehmen wir die Versandkosten komplett.

Bestellungen richten Sie bitte per E-Mail unter Angabe der Bestellnummer an:
Carmen.Moebius@betriebsrat-aktuell.de oder
per Fax an 03445 / 26 16 16.

 

Eine komplette Liste der wichtigsten Bücher für Ihre Betriebsratsbibliothek finden Sie unter: http://www.betriebsrat-aktuell.de/download.htm

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Impressum

Impressum:
ibbs- Seminare für Betriebsräte
Institut der Gesellschaft für Bildung und Soziales mbH          
Marienmauer 16

06618 Naumburg

Rechtsform:        

GmbH 

Geschäftsführer:

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Sitz der Gesellschaft: 

Naumburg

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Verantwortlich für den Inhalt:

Redaktion:

Christian Best

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