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> Grundsatz
Es ist wieder soweit die Betriebsratswahlen stehen
an.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zur
Einhaltungen der Fristen und Formalien die der Gesetzgeber verlangt
zusammengestellt.
1. Definition Betrieb
Unter einem Betrieb ist die organisatorische Einheit
von Arbeitsmitteln zu verstehen, um einen oder mehrere bestimmte
arbeitstechnische Zwecke zu erfüllen (§ 1 BetrVG).
Hier hat der Wahlvorstand eventuell auch abzugrenzen,
ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt, wenn eine Betriebseinheit aus
mehreren Unternehmen besteht. Bei einem Gemeinschaftsbetrieb kann ein
einheitlicher Betriebsrat gewählt werden. Ein solcher
Gemeinschaftsbetrieb setzt jedoch voraus, dass ein einheitlicher
institutioneller Leistungsapparat existiert, der die Gesamtheit der
eingesetzten personellen, technischen und immateriellen
Arbeitsmittel lenkt.
Bei qualifizierten Betriebsteilen die entweder sehr
weit entfernt vom Hauptbetrieb liegen oder durch eine eigene
Organisation gekennzeichnet sind, wird ein eigenständiger
Betriebsrat für diesen Betriebsteil gewählt.
So genannte Kleinstbetriebsteile, welche über weniger
als 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügen, wählen automatisch beim
Hauptbetrieb mit.
2.Bestellung eines Wahlvorstandes
In Betrieben in denen bereits ein Betriebsrat
existiert bestellt dieser 10 Wochen vor Ablauf seiner
Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 16 Abs. 1 BetrVG).
Sollte dies versäumt werden und 8 Wochen vor Ende der
Amtszeit des Betriebsrates noch kein Wahlvorstand bestellt sein,
wird der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt.
Antragsberechtigt hierfür sind mindestens drei
Wahlberechtigte aus dem Betrieb oder eine im Betrieb vertretene
Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG).
In Betrieben in denen kein Betriebsrat existiert kann
der Wahlvorstand vom Konzern- bzw. Gesamtbetriebsrat bestellt.
Sollte ein solcher ebenfalls nicht vorhanden sein,
wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung von allen
Arbeitnehmern gewählt (§ 17 Abs. 2 BetrVG).
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei
Mitgliedern, er kann durch Bestellung vom Betriebsrat aus aus mehr
Mitgliedern bestehen, wobei die Gesamtzahl der
Wahlvorstandsmitglieder eine ungerade Zahl sein muss. Infofern der
Wahlvorstand durch BR/GBR/KBR bestellt wurde, hat dieser auch den
Vorsitz namentlich festzulegen (§ 16 Abs. 1 BetrVG).
3. Wahlausschreiben
Das Wahlausschreiben ist das zentrale Dokument für
die Betriebsratswahlen. Alle wesentlichen Termine und Daten zur
Betriebsratswahl im Betrieb sind in diesem zusammengefasst.
Der Gesetzgeber verlangt, dass der Tag der
Stimmabgabe mindestens 1 Woche vor dem Ende der Amtszeit des
Betriebsrates liegt. Darüber hinaus muss das Wahlausschreiben
spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe
vom Wahlvorstand erlassen werden (§ 3 Abs. 1 WO BetrVG). Dieses
Wahlausschreiben ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes und
mindestens einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die
Betriebratswahl eingeleitet.
Das Wahlausschreiben muss einige grundsätzliche
Formalien aufweisen, die man jedoch gut anhand des § 3 Abs. 2 Nr. 1-
13 WO BetrVG nachvollziehen kann.
Das Wahlausschreiben wird dadurch bekannt gegeben,
dass es an einer geeigneten Stelle im Betrieb ausgehangen wird, dies
wiederum bedeutet aber auch, dass in einem Betrieb mit mehreren
Betriebsstätten das Wahlausschreiben in allen Betriebstätten
ausgehangen werden muss.
Bei nur elektronischen Bekanntmachung (via
Intranet) des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand dafür Sorge zu
tragen, dass auch wirklich alle Arbeitnehmer des Unternehmens
Kenntnis vom Wahlausschreiben erlangen. Sollte dies nicht
gewährleistet sein, setzt sich der Wahlvorstand einer möglichen
Wahlanfechtung aus.
Für ausländische Mitarbeiter hat der Wahlvorstand
dafür zu sorgen, dass das Wahlausschreiben für diese verständlich
ist, dazu gehört es eben, diese Schreiben in die jeweiligen
Muttersprachen übersetzen zu lassen.
Unser TIPP:
Wahlausschreiben in physischer Form an geeigneten
Stellen im Betrieb aushängen und zusätzlich, soweit möglich, im
Intranet veröffentlichen.
4. Wählerliste
Der Wahlvorstand hat für die Wahl eine Liste der
Wahlberechtigen zu erstellen (sog. Wählerliste), hierzu hat er ein
allgemeines Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, dieser hat dem
Wahlvorstand eine Wählerliste mit Familienname, Vorname,
Geburtsdatum, Eintritt in das Unternehmen in alphabetischer
Reihenfolge zur Verfügung zu stellen(§ 2 Abs. 1 WO BetrVG). In
dieser Liste sind auch die Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate
im Betrieb beschäftigt werden, ebenfalls getrennt nach Geschlecht
aufzuführen. Gleichsam soll der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die
Liste der leitenden Angestellten mitteilen, wobei der Wahlvorstand
ein eigenes Prüfungsrecht bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu
leitenden Angestellten hat.
Diese Wählerliste ist für den Wahlvorstand von
enormer Bedeutung, da nur so von ihm überprüft werden, wer
wahlberechtigt bzw. wählbar ist und so die Höhe der zu wählenden
Betriebratsmitglieder und das Minderheitengeschlecht festgestellt
werden kann.
Der Wahlvorstand seinerseits hat die Angaben der
Arbeitgebers stichprobenhaft zu prüfen und die nötigenfalls
korrigierte Wählerliste getrennt nach Geschlechtern mit Name und
Vorname der Wahlberechtigten (ohne Geburtsdatum/Datenschutz) mit dem
Aushang des Wahlausschreibens für alle Arbeitnehmer zugänglich zu
machen (Abdruck/Aushang bzw. Einsichtnahme).
5.
Bestimmung der Betriebsratsgröße und des Minderheitengeschlecht
Noch vor Erlass des Wahlausschreibens, ist die
Betriebsratsgröße und das Minderheiten-geschlecht fest
zu stellen.
Bei der Festlegung der Betriebsratsgröße nach
den Schwellenwerten des § 9 BetrVG ist die Anzahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer (ohne Leiharbeitnehmer) ein erstes
Indiz. Allerdings spricht der Gesetzgeber im BetrVG von der "In
der Regel"-Belegschaftsgröße, dies bedeutet in der Praxis das
der Wahlvorstand bei der Festlegung der Betriebsratsgröße eine sog.
Prognose und Rückschau durchführt.
Ein Beispiel:
Der Betrieb verfügt laut Wählerliste über 97
wahlberechtigte Arbeitnehmer, da im Unternehmen aber auch
Saisonarbeitskräfte tätig sind bzw. das Unternehmen durch die
Wirtschaftskrise im vergangenen Jahr eine Vielzahl an
Stammbelegschaftsmitgliedern abgebaut hat gleichsam davon auszugehen
ist das mit der konjunkturellen Belebung Personal eingestellt wird,
kann der Wahlvorstand in einem solchen Fall die "In der
Regel"-Belegschaft auch auf über 100 Beschäftigte festlegen, somit
wird ein 7-köpfiger BR-gewählt.
Die Bestimmung des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs.
2 BetrVG) findet nach dem D´Hondt´schen Höchstzahlensystem
als Stichtagsberechnung statt. Hierbei werden alle eingegliederten
Beschäftigten mitgerechnet.
Um nicht Gefahr zu laufen eine Anfechtungsklage gegen
die erfolgte Betriebsratswahl zu erhalten ist die ordnungsgemäße
Berechnung von hoher Bedeutung.
Unsere PraxisHilfe:
Bei Fragen zur Berechnung des Minderheitengeschlechts
können Sie uns über unsere Wahl-Hotline 03445-261073-0 erreichen.
6. Vorschlagslisten
Sind in einem Betrieb mehr als drei
Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl durch
Listenwahl/Vorschlagslisten.
Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten
vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens
beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Abs. 1 WO BetrVG). Auch dieser
Termin ist im Wahlausschreiben zu benennen.
Eine Vorschlagsliste muss mindestens 5 % von der
Gesamtbelegschaft an Stützunterschriften aufweisen, damit er vom
Wahlvorstand akzeptiert werden kann (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Die genaue
Zahl ist bereits im Wahlausschreiben zu benennen.
Praxishinweis:
Bei der Berechnung der notwendigen
Stützunterschriften ist zwingend aufzurunden.
Berechnungsbeispiel:
105 wahlberechtigte Mitarbeiter, davon 5 % ergibt
5,25. Es ist auf 6 Stützunterschriften aufzurunden.
7. Prüfung der eingereichten
Vorschlagslisten
Der Wahlvorstand hat die eingereichten
Vorschlagslisten unverzüglich zu prüfen und bei Ungültigkeit
den Listenvertreter schriftlich darüber zu informieren (§ 7 Abs. 2
WO BetrVG).
Unverzüglich meint innerhalb einer Frist von
möglichst zwei Arbeitstagen.
Aber auch wenn die Vorschlagslisten am letzten Tag
der Einreichungsfrist eingebracht werden, hat der Wahlvorstand dafür
Sorge zu tragen, das die Liste geprüft wird und bei möglichen
Fehlern noch vor Ablauf der Frist eine Korrektur der Liste möglich
ist.
8.
Einsprüche gegen die Wählerliste und die Entscheidung darüber
Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste ist
identisch mit der 2 Wochen-Frist für die Einreichung der
Vorschlagslisten und ist ebenfalls im Wahlausschreiben zu benennen.
Einsprüche sind schriftlich beim Wahlvorstand
einzureichen.
Der Wahlvorstand hat über den Einspruch unverzüglich
zu entscheiden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG).
Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist dem
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin schriftlich mitzuteilen und
muss diesem bis spätestens einen Tag vor der Stimmabgabe zu gehen.
9. Bekanntmachung der
Vorschlagslisten
Die gültig eingerechten Vorschlagslisten sind
spätestens 1 Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe an den
Stellen im Betrieb auszuhängen, an dem auch das Wahlausschreiben
bekannt gemacht ist (§ 10 Abs. 2 WO BetrVG).
10.Durchführung
der Wahl
Der Wahlvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Wahl geheim und unmittelbar stattfinden kann.
Das bedeutet vor allem er hat sich um einen
geeigneten Raum (Ort und Datum muss bereits im Wahlausschreiben
benannt sein) zu kümmern, in dem die Wahl stattfindet und dafür zu
sorgen das Wahlkabinen vorhanden sind und eine Wahlurne, in dem die
Stimmzettel gesammelt werden.
Die Wahlurne muss verschlossen sein und so
eingerichtet sein, dass einmal hineingeworfenen Stimmzettel nicht
einfach wieder daraus entfernt werden können, ohne das die Urne
geöffnet wird.
Während der Wahl muss mindestens ein
stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes und ein Wahlhelfer
dauernd anwesend sein (§ 12 Abs. 2 WO BetrVG).
Der Wahlvorstand kann für die Durchführung der Wahl
(Stimmabgabe und Stimmauszählung) durch formale Beschlussfassung
Wahlhelfer bestellen.
Die Stimmauszählung (Ort und Datum muss
bereits im Wahlausschreiben benannt sein) nach Beendigung der Wahl
hat öffentlich zu erfolgen (§ 13 WO BetrvG).
Die eigentliche Auszählung der Stimmen wird vom
Wahlvorstand und etwaigen bestellten Wahlhelfern (§ 21 WO BetrVG)
vorgenommen. Entscheidungen über die Gültigkeit/Ungültigkeit von
Stimmen trifft ausschließlich der Wahlvorstand.
Unser PraxisTIPP:
Bestellen Sie als Wahlvorstand frühzeitig Wahlhelfer
und teilen Sie die Bestellung dem Arbeitgeber mit.
11. Wahlniederschrift
Unmittelbar nach Auszählung der Stimmen hat der
Wahlvorstand eine Wahlniederschrift zu erstellen und diese an
die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und an den Arbeitgeber zu
versenden (§ 18 Abs. 3 BetrVG).
12. Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand hat nach der Stimmenauszählung die
gewählten Betriebsratsmitglieder schriftlich zu benachrichtigen,
diese haben 3 Arbeitstage zeit um die Wahl zum BR schriftlich
abzulehnen (§ 17 Abs. 1 WO BetrVG).
Erst wenn alle Betriebsratsmitglieder endgültig
feststehen, hat der Wahlvorstand die gewählten BR-Mitglieder durch
Aushang (an den Stellen an denen auch das Wahlausschreiben aushängt)
bekannt zu geben (§ 18 WO BetrVG).
Unser Praxishinweis:
Verkürzen Sie die Frist zur Annahme der BR-Wahl in
dem die gewählten Mitglieder formlos schriftlich die Wahl annehmen.
Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt die
Anfechtungsfrist von 2 Wochen nach der BR-Wahl zu laufen.
13. Ablauf der Amtszeit des alten
Betriebsrates
Grundsätzlich beträgt die Amtszeit des Betriebsrates
4 Jahre (§ 21 BetrVG). Die Amtszeit endet damit vier Jahre nach
ihrem Beginn, wobei der Beginn der Amtszeit die Bekanntgabe des
Wahlergebnisses ist.
Grundsatz:
Anfallende Kosten für die
Betriebsratswahl
Alle Kosten die mit der Betriebsratswahl
zusammenhängen trägt der Arbeitgeber, hierunter fallen Kosten für
Kopien, Briefpapier, Briefumschläge oder den Kauf-/Mietkosten für
die Wahlurne u.ä.(§ 20 Abs. 3 BetrVG ).
Nicht zu den vom Arbeitgeber zu erstattenden Kosten
gehören die Kosten für Wahlwerbung einzelner Vorschlagslisten.
Dieser Leitfaden soll eine Hilfestellung bei der
Betriebsratswahl bieten, aufgrund der umfangreichen Vorschriften zu
den BR-Wahlen können wir jedoch nicht jeden Sachverhalt in diesem
Leitfaden ausführlich beleuchten.
Unsere Seminare und Info´s zur BR-Wahl 2010 finden Sie
hier |