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Betriebsrat INFORM - Newsletter für Betriebsräte Ausgabe Juni 2012

Gesamtbetriebsrat - Koordination ist alles!

Liebe Betriebsräte,

als Arbeitnehmervertreter haben Betriebsräte eine Vielzahl von ver-antwortungsvollen Aufgaben. Gerade die Mitglieder des Gesamtbetriebs-rates sind gefordert, die einheitliche Vorgehensweise der einzelnen Interessenvertretungen zu gewährleisten. Aber wann kann bzw. muss ein Gesamtbetriebsrat gewählt werden? Welche Aufgaben und Rechte hat er?

Im Folgenden werden diese und weitere Fragen rund um das Thema Gesamtbetriebsrat aufgegriffen.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und Vermehren der Einsichten.

Geschäftsführer Christian Best

  

Themenübersicht

 

Brennpunkt

Rechtsprechung zum GBR

>    Betriebsratsanhörung zur Kündigung und Ersetzung der 

      Stellungnahme des Betriebsrates zur Massenentlassungsanzeige

      durch einen Interessenausgleich

>    Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des BR

Kurz notiert - Voraussetzung für die Errichtung des GBR

Wann muss ein Gesamtbetriebsrat errichtet werden?

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Buchtipps für die BR-Bibliothek

>   Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat

      Aufgaben - Rechte - Kompetenzen für neu- und wiedergewählte  

      Mitglieder

>    Der Gesamtbetriebsrat

      Bildung, Geschäftsführung und Aufgaben

Impressum

 

Kaum ein Tag vergeht, ohne dass Betriebe oder Unter-nehmen die Eigentümer wechseln. So ist es nicht verwunderlich, dass Beschäftigte und Interessen-vertreter/innen zwar ihre eigene Geschäftsleitung kennen, oftmals aber von der Verflechtung des Betriebs/ Unternehmens im Detail wenig Kenntnisse haben. Es ist kein Einzelfall, dass Betriebsräte per Zufall andere Betriebsräte kennen gelernt haben und festgestellt wurde, dass man in demselben Unternehmen/ Konzern tätig ist. Um sich nicht nur auf solche Zufälle zu verlassen, ist der erste Schritt, sich  einen Überblick über die bestehende Lage zu verschaffen. Wenn  noch mehrere Betriebe bzw. Betriebsräte in dem Unter-nehmen existieren, kann man  einen GBR bilden bzw. muss den vorhandenen GBR erweitern.

 

  

Aktuelle Rechtsprechung

Betriebsratsanhörung zur Kündigung und Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige durch einen Interessenausgleich

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Zur Entgegennahme von Mitteilungen über die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Vielzahl von Entlassungen (Massenentlassung), hat er diese nach Maßgabe des § 17 KSchG der Agentur für Arbeit anzuzeigen und der Anzeige eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Im Insolvenzfall ersetzt gemäß § 125 Abs. 2 InsO ein zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zustande gekommener Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats, wenn in dem Interessenausgleich die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind.

Die Klägerin war seit Februar 2006 in Leipzig in einem von 47 Modefachgeschäften der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Am 1. November 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines Sachwalters angeordnet. Zur wirtschaftlichen Sanierung plante die Beklagte ua. die Schließung von 24 Filialen. Am 12. November 2008 lud der Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrats in Abstimmung mit der Beklagten die Betriebsratsvorsitzenden der Filialen und ihre Stellvertreter zu einer Betriebsräteversammlung am 17. November 2008 nach Hamm ein. Als Tagesordnungspunkte waren ua. Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen vorgesehen. Außerdem wurde im Einladungsschreiben die Übergabe der Anhörungen zu den Kündigungen durch die Beklagte angekündigt. Am 17. November 2008 kam zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten mit Zustimmung des Sachwalters ein Interessenausgleich zustande, in dem ua. die Schließung der Filiale Leipzig vorgesehen war und in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden sollte, namentlich bezeichnet waren. Da der Betriebsratsvorsitzende der Filiale Leipzig nicht zur Betriebsräteversammlung in Hamm erschienen war, händigte dort die Beklagte seiner Stellvertreterin das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin aus. Ihrer Massenentlassungsanzeige vom 20. November 2008 fügte die Beklagte den mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommenen Interessenausgleich bei und kündigte nach Eingang des Bescheids der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit einem Schreiben vom 26. November 2008 ordentlich zum 28. Februar 2009. Die Klägerin hat gemeint, die Kündigung sei unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Beklagte hätte das Anhörungsschreiben dem Betriebsratsvorsitzenden übergeben müssen. Die Massenentlassung habe die Beklagte der Agentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß angezeigt, weil sie ihrer Anzeige keine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats der Filiale Leipzig beigefügt habe.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte wie in den Vorinstanzen auch vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale Leipzig war am 17. November 2008 mangels Teilnahme an der Betriebsräteversammlung in Hamm tatsächlich verhindert, das Anhörungsschreiben zur Kündigung entgegenzunehmen. Deshalb war seine Stellvertreterin nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, und das Anhörungsschreiben ist dem Betriebsrat der Filiale Leipzig am 17. November 2008 zugegangen. Die Beklagte hat die Kündigung vom 26. November 2008 damit erst nach Ablauf der Frist von einer Woche erklärt, innerhalb der ein Betriebsrat dem Arbeitgeber Bedenken gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mitteilen kann. Eine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats der Filiale Leipzig musste die Beklagte ihrer Massenentlassungsanzeige nicht beifügen. Für ein Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung gelten nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für ein Regelinsolvenzverfahren. Maßgebend ist, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss des betriebsübergreifenden Interessenausgleichs zuständig war und in diesem die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet waren, denen gekündigt werden sollte. Damit hat der mit dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommene Interessenausgleich gemäß § 125 Abs. 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt.

 

[Quelle: BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10]

Unsere Seminare zum Thema finden Sie hier

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Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründe - zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt fühlen. Nach § 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einführung und Ausgestaltung unterfällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einführung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine überbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu.

[Quelle: BAG, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 ABR 42/08]      

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Weitere Rechtsprechungen finden Sie unter:

http://www.betriebsrat-aktuell.de/akt_rechtsprechung.htm

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Kurz notiert - Voraussetzungen für die Errichtung des GBR

Wann muss ein Gesamtbetriebsrat (GBR) errichtet werden  + + + + + + + + + + + + + + +

Ein GBR muss immer dann gebildet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsratsgremien existieren (§ 47 Abs. 1 BetrVG).

Voraussetzung ist also, ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, in denen mindestens 2 Betriebsratsgremien existieren

Die Errichtung des GBR ist nicht freiwillig, vielmehr ist sie zwingend vorgeschrieben, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte existieren. Hintergrund des § 47 Abs. 1 BetrVG ist, dass in Unternehmen mit mehreren Betrieben \Nichtige, die Arbeitnehmer/innen betreffende Entscheidungen nicht im Betrieb, sondern im Unternehmen, vom Management getroffen werden. Der Unternehmensleitung soll ein für das Gesamtunternehmen zuständiges Vertretungsorgan, der Arbeitnehmer/-innen gegenüberstehen. Der GBR ist kein „übergeordneter Betriebsrat" (vgl. § 50 Abs. 2 BetrVG) in dem Sinne, dass ihm bei fehlender Einigung zwischen Arbeitgeber und den einzelnen Betriebsräten ein eigenes Organ der Entscheidungskompetenz zuwächst.  

Der GBR ist vielmehr ein gleichberechtigtes, neben den Betriebsräten bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ (zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und GBR).

Weil es insbesondere zur gesetzlichen Verpflichtung der Betriebsräte gehört, einen GBR zu bilden, hat der jeweilige Betriebsrat einen Informationsanspruch gegenüber seiner örtlichen Geschäftsleitung, um zu erfahren, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines G8R vorliegen (vgl. Musterschreiben). Antwortet die Geschäftsleitung auf die Anfrage des Betriebsrats nicht (innerhalb der gesetzten Frist), so kann das Auskunftsbegehren mit Hilfe eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchgesetzt werden. Hier empfiehlt es sich, vorher Rücksprache mit der zuständigen Gewerkschaft zu halten. Diese kann eventuell durch eigene Recherchen Auskünfte geben bzw. vom Arbeitgeber erteilte Auskünfte überprüfen und beim einzuleitenden Beschlussverfahren Hilfestellung geben. Auf jeden Fall sollte der Arbeitgeber nicht aus seiner Informationspflicht entlassen werden.

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Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat

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Hrsg.: Beate Schwartau

 

Die Broschüre vermittelt einen anschaulichen Überblick über die Errichtung und Aufgaben des Gesamt- und Konzernbetriebsrats. Sie gibt Antworten auf zahlreiche Fragen und Anregungen für die tägliche Arbeit und gehört daher in jedes (Konzern- und Gesamt-) Betriebsratsbüro.

Die Kernthemen:

  • Wann und von wem muss der Gesamtbetriebsrat gebildet werden?

  • Welche Rechte und Pflichten hat der Gesamtbetriebsrat?

  • In welchem Verhältnis steht er zu den Betriebsräten der Einzelbetriebsräte?

  • Wann kann ein Konzernbetriebsrat gebildet werden?

  • Welche Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten hat der Konzernbetriebsrat?

  • Welche Rolle hat der europäische Betriebsrat?

  • Wie lässt sich der rechtliche Rahmen des BetrVG in eine effiziente Arbeitsplanung und Arbeitsdurchführung umsetzen?

  • Wie sichern sich die Gremien die Unterstützung in der Belegschaft?

  • Wie können hilfreiche Netzwerke aufgebaut und gepflegt werden?

  • Welche fachlichen und persönlichen Kompetenzen sind von hohem Nutzen für eine erfolgreiche Arbeit?

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Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat

Der Gesamtbetriebsrat

Bildung, Geschäftsführung und Aufgaben

2. Auflage, ab November 2012 lieferbar

Autor: Hans Weischedel

Dieses Buch wendet sich an alle Interessenvertreter, die mit dem Thema Gesamtbetriebsrat zu tun haben. Es erklärt es zunächst grundlegende betriebsverfassungsrechtliche Begriffe und geht dann konkret auf alle wichtigen Themen, wie Errichtung, Bestellung der Mitglieder, Geschäftsführung, Beschlüsse und Ausschüsse, Mitbestimmungsrechte sowie allgemeine Kosten und Sachaufwand ein.

Ein zentrales Thema bildet die Frage der Zuständigkeit. Aufbauend auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt der Autor durchgehende, für Dogmatik und Praxis taugliche Kriterien. Im Anhang finden sich eine Mustergeschäftsordnung sowie verschiedene Musterbetriebsvereinbarungen.

Rechtsanspruch: 1 x für das Betriebsratsgremium.

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Ab einem Bestellwert von 150 € übernehmen wir die Versandkosten komplett.

Bestellungen richten Sie bitte per E-Mail unter Angabe der Bestellnummer an:
buchbestellung@betriebsrat-aktuell.de oder
per Fax an 03445 / 26 16 16.

 

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Impressum

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ibbs- Seminare für Betriebsräte
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Marienmauer 16

06618 Naumburg

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Sitz der Gesellschaft: 

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Verantwortlich für den Inhalt:

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