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Betriebsrat INFORM - Newsletter für Betriebsräte |
Ausgabe Juni 2012 |
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Gesamtbetriebsrat - Koordination ist alles! |
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Liebe Betriebsräte,
als Arbeitnehmervertreter haben Betriebsräte eine Vielzahl von
ver-antwortungsvollen Aufgaben. Gerade die Mitglieder des
Gesamtbetriebs-rates sind gefordert, die einheitliche
Vorgehensweise der einzelnen Interessenvertretungen zu gewährleisten. Aber wann kann bzw. muss ein Gesamtbetriebsrat gewählt
werden? Welche Aufgaben und Rechte hat er?
Im Folgenden werden diese und
weitere Fragen rund um das Thema Gesamtbetriebsrat aufgegriffen.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und
Vermehren der Einsichten.
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Geschäftsführer Christian Best |
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Themenübersicht |
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Brennpunkt |
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Rechtsprechung
zum GBR
>
Betriebsratsanhörung zur Kündigung und Ersetzung der
Stellungnahme des Betriebsrates zur Massenentlassungsanzeige
durch einen Interessenausgleich
>
Beschwerdestelle
nach AGG und Mitbestimmung des BR
Kurz
notiert - Voraussetzung für die Errichtung des GBR
Wann muss
ein Gesamtbetriebsrat errichtet werden?
Exklusive Seminarangebote
Weitere Seminare für den GBR, KBR und EBR
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Buchtipps
für die BR-Bibliothek
> Gesamtbetriebsrat
und Konzernbetriebsrat
Aufgaben - Rechte -
Kompetenzen für
neu- und wiedergewählte
Mitglieder
>
Der Gesamtbetriebsrat
Bildung, Geschäftsführung und Aufgaben
Impressum |
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Kaum
ein Tag
vergeht, ohne dass Betriebe oder Unter-nehmen die
Eigentümer wechseln. So ist es nicht verwunderlich, dass
Beschäftigte und Interessen-vertreter/innen zwar ihre eigene
Geschäftsleitung kennen, oftmals aber von der Verflechtung des
Betriebs/ Unternehmens im Detail wenig Kenntnisse haben.
Es ist kein Einzelfall, dass Betriebsräte per Zufall andere
Betriebsräte kennen gelernt haben und festgestellt wurde, dass man
in demselben Unternehmen/ Konzern tätig ist. Um sich
nicht nur auf solche Zufälle zu verlassen, ist der erste Schritt,
sich einen Überblick über die
bestehende Lage zu verschaffen. Wenn noch mehrere Betriebe
bzw. Betriebsräte in dem Unter-nehmen existieren, kann man einen GBR bilden bzw.
muss den vorhandenen GBR erweitern. |
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Aktuelle Rechtsprechung |
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Betriebsratsanhörung zur Kündigung und Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats
zur Massenentlassungsanzeige durch einen Interessenausgleich
Gemäß §
102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor
jeder Kündigung zu hören. Zur Entgegennahme von
Mitteilungen über die Kündigungsabsicht des
Arbeitgebers ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der
Vorsitzende des Betriebsrats oder im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Vielzahl von
Entlassungen (Massenentlassung), hat er diese nach
Maßgabe des § 17 KSchG der Agentur für Arbeit
anzuzeigen und der Anzeige eine Stellungnahme des
Betriebsrats beizufügen. Im Insolvenzfall ersetzt
gemäß § 125 Abs. 2 InsO ein zwischen dem
Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zustande
gekommener Interessenausgleich die Stellungnahme des
Betriebsrats, wenn in dem Interessenausgleich die
Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll,
namentlich bezeichnet sind.
Die
Klägerin war seit Februar 2006 in Leipzig in einem
von 47 Modefachgeschäften der Beklagten als
Verkäuferin beschäftigt. Am 1. November 2008 wurde
über das Vermögen der Beklagten das
Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung
der Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines
Sachwalters angeordnet. Zur wirtschaftlichen
Sanierung plante die Beklagte ua. die Schließung von
24 Filialen. Am 12. November 2008 lud der
Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten
Gesamtbetriebsrats
in Abstimmung mit der Beklagten die
Betriebsratsvorsitzenden der Filialen und ihre
Stellvertreter zu einer Betriebsräteversammlung am
17. November 2008 nach Hamm ein. Als
Tagesordnungspunkte waren ua. Interessenausgleichs-
und Sozialplanverhandlungen vorgesehen. Außerdem
wurde im Einladungsschreiben die Übergabe der
Anhörungen zu den Kündigungen durch die Beklagte
angekündigt. Am 17. November 2008 kam zwischen dem
Gesamtbetriebsrat
und der Beklagten mit Zustimmung des Sachwalters ein
Interessenausgleich zustande, in dem ua. die
Schließung der Filiale Leipzig vorgesehen war und in
dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden sollte,
namentlich bezeichnet waren. Da der
Betriebsratsvorsitzende der Filiale Leipzig nicht
zur Betriebsräteversammlung in Hamm erschienen war,
händigte dort die Beklagte seiner Stellvertreterin
das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Kündigung
der Klägerin aus. Ihrer Massenentlassungsanzeige vom
20. November 2008 fügte die Beklagte den mit dem
Gesamtbetriebsrat
zustande gekommenen Interessenausgleich bei und
kündigte nach Eingang des Bescheids der Agentur für
Arbeit das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit
einem Schreiben vom 26. November 2008 ordentlich zum
28. Februar 2009. Die Klägerin hat gemeint, die
Kündigung sei unwirksam, weil der Betriebsrat nicht
ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Beklagte
hätte das Anhörungsschreiben dem
Betriebsratsvorsitzenden übergeben müssen. Die
Massenentlassung habe die Beklagte der Agentur für
Arbeit nicht ordnungsgemäß angezeigt, weil sie ihrer
Anzeige keine Stellungnahme des örtlichen
Betriebsrats der Filiale Leipzig beigefügt habe.
Die
Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte wie in den
Vorinstanzen auch vor dem Sechsten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Vorsitzende
des Betriebsrats der Filiale Leipzig war am 17.
November 2008 mangels Teilnahme an der
Betriebsräteversammlung in Hamm tatsächlich
verhindert, das Anhörungsschreiben zur Kündigung
entgegenzunehmen. Deshalb war seine Stellvertreterin
nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme
berechtigt, und das Anhörungsschreiben ist dem
Betriebsrat der Filiale Leipzig am 17. November 2008
zugegangen. Die Beklagte hat die Kündigung vom 26.
November 2008 damit erst nach Ablauf der Frist von
einer Woche erklärt, innerhalb der ein Betriebsrat
dem Arbeitgeber Bedenken gegen eine beabsichtigte
ordentliche Kündigung nach § 102 Abs. 2 Satz 1
BetrVG mitteilen kann. Eine Stellungnahme des
örtlichen Betriebsrats der Filiale Leipzig musste
die Beklagte ihrer Massenentlassungsanzeige nicht
beifügen. Für ein Insolvenzverfahren mit
Eigenverwaltung gelten nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO
grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für ein
Regelinsolvenzverfahren. Maßgebend ist, dass der
Gesamtbetriebsrat
nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss des
betriebsübergreifenden Interessenausgleichs
zuständig war und in diesem die Arbeitnehmer
namentlich bezeichnet waren, denen gekündigt werden
sollte. Damit hat der mit dem
Gesamtbetriebsrat
zustande gekommene Interessenausgleich gemäß § 125
Abs. 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats nach
§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt.
[Quelle:
BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR
248/10]
Unsere Seminare zum Thema finden Sie hier
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Beschwerdestelle nach AGG und
Mitbestimmung des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der
Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem
Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG
wahrnehmen können. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG
haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den
zuständigen Stellen des Betriebs oder des
Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem
der im AGG genannten Gründe - zB. wegen ihres
Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters -
benachteiligt fühlen. Nach § 12 Abs. 5 AGG muss der
Arbeitgeber die hierfür zuständige Stelle im Betrieb
bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten
Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht
vorgeschrieben. Seine Einführung und Ausgestaltung
unterfällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der
Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann
zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein
Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle
durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht
bei der Frage, wo der Arbeitgeber die
Beschwerdestelle errichtet und wie er diese
personell besetzt. Hierbei handelt es sich um
mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen.
Errichtet der Arbeitgeber eine überbetriebliche
Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim
Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat,
sondern dem
Gesamtbetriebsrat zu.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher
den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der
Errichtung und der personellen Besetzung der
Beschwerdestelle geltend machte. Der auf
Feststellung eines Initiativrechts zur Einführung
eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte
im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die
Arbeitgeberin hatte eine überbetriebliche
Beschwerdestelle eingerichtet. Das
Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem
Gesamtbetriebsrat
zu.
[Quelle: BAG, Beschluss vom
21.07.2009 - 1 ABR 42/08]
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Weitere Rechtsprechungen finden Sie unter:
http://www.betriebsrat-aktuell.de/akt_rechtsprechung.htm |
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Kurz
notiert - Voraussetzungen für die Errichtung des GBR |
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Ein GBR muss immer dann gebildet werden, wenn in einem Unternehmen
mehrere Betriebsratsgremien existieren (§ 47 Abs. 1 BetrVG).
Voraussetzung ist also, ein Unternehmen mit
mehreren Betriebsstätten, in denen mindestens 2 Betriebsratsgremien existieren
Die Errichtung des GBR ist nicht freiwillig, vielmehr ist sie
zwingend vorgeschrieben, wenn in einem Unternehmen mehrere
Betriebsräte existieren. Hintergrund des § 47 Abs. 1 BetrVG ist,
dass in Unternehmen mit mehreren Betrieben \Nichtige, die
Arbeitnehmer/innen betreffende Entscheidungen nicht im Betrieb,
sondern im Unternehmen, vom Management getroffen werden. Der
Unternehmensleitung soll ein für das Gesamtunternehmen zuständiges
Vertretungsorgan, der Arbeitnehmer/-innen gegenüberstehen. Der GBR
ist kein „übergeordneter Betriebsrat" (vgl. § 50 Abs. 2 BetrVG) in
dem Sinne, dass ihm bei fehlender Einigung zwischen
Arbeitgeber und den einzelnen Betriebsräten ein eigenes Organ der
Entscheidungskompetenz zuwächst.
Der GBR ist vielmehr ein gleichberechtigtes, neben den Betriebsräten
bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ (zur
Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und GBR).
Weil es insbesondere zur gesetzlichen Verpflichtung der Betriebsräte
gehört, einen GBR zu bilden, hat der jeweilige Betriebsrat einen
Informationsanspruch gegenüber seiner örtlichen Geschäftsleitung, um
zu erfahren, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines G8R
vorliegen (vgl. Musterschreiben). Antwortet die Geschäftsleitung auf
die Anfrage des Betriebsrats nicht (innerhalb der gesetzten Frist),
so kann das Auskunftsbegehren mit Hilfe eines arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahrens durchgesetzt werden. Hier empfiehlt es sich,
vorher Rücksprache mit der zuständigen Gewerkschaft zu halten. Diese
kann eventuell durch eigene Recherchen Auskünfte geben bzw. vom
Arbeitgeber erteilte Auskünfte überprüfen und beim einzuleitenden
Beschlussverfahren Hilfestellung geben. Auf jeden Fall sollte der
Arbeitgeber nicht aus seiner Informationspflicht entlassen werden. |
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Wann und
von wem muss der Gesamtbetriebsrat
gebildet werden?
-
Welche
Rechte und Pflichten hat der
Gesamtbetriebsrat?
-
In welchem
Verhältnis steht er zu den Betriebsräten
der Einzelbetriebsräte?
-
Wann kann
ein Konzernbetriebsrat gebildet werden?
-
Welche
Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten
hat der Konzernbetriebsrat?
-
Welche
Rolle hat der europäische Betriebsrat?
-
Wie lässt
sich der rechtliche Rahmen des BetrVG in
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Arbeitsdurchführung umsetzen?
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Impressum |
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Impressum:
ibbs- Seminare für Betriebsräte
Institut der Gesellschaft für
Bildung und Soziales mbH
Marienmauer 16
06618 Naumburg
Rechtsform:
GmbH
Geschäftsführer:
Christian Best
Handelsregister:
Registergericht Stendal HRB 215471
Sitz der
Gesellschaft:
Naumburg
Ust.-IdNr.:
DE
246233957 |
Verantwortlich für den Inhalt:
Redaktion:
Christian Best
Hotline:
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