Abgeschickt von Johannes Mümken am 05 Januar, 2005 um 15:53:27
Antwort auf: Re: Feiertagsarbeit (Zusatzfrage: Mehrarbeit) von Catherine am 04 Januar, 2005 um 21:31:26:
: : Hallo Catharine,
: : schau doch mal ins Arbeitszeitgesetz, dritter Abschnitt (§§ 9 - 13).
: : Vielleicht findest Du da etwas brauchbares.
: : mfg Johannes
: Hallo Johannes,
: danke für den Hinweis. Jetzt bin ich allerdings soweit zu sagen, dass ich an diesem Feiertag nicht arbeiten muss bzw. durch meinen AG mein Einsatz nicht vorausgesetzt werden kann. Ich meine, ich habe ja nichts dagegen, an diesem Tag zu arbeiten. Aber normalerweise ist ein Feiertag doch frei und kann von mir verplant werden. Es geht hier mehr oder weniger um das Recht, entscheiden zu können, ob man arbeitet oder nicht. Wie sieht es damit aus? Dann hat sich noch eine Frage ergeben: Wie verhält es sich mit Mehrarbeit? Meine Wochenarbeitszeit beträgt 35h. Diese leiste ich auch immer voll ab. Dennoch wird verlangt, dass ich pro Monat 8h mehr arbeite. Es existiert aber kein entsprechender Absatz im Arbeitsvertrag noch gibt es hierzu eine Zusatzvereinbarung. Beides (!) hatte ich jedoch in meinem letzten Arbeitsverhältnis.
Hallo Catherine,
die Dienstplanung für den Feiertag ist natürlich Mitbestimungspflichtig. (§87 (1)2. BetrVG, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit)
Also ist der BR einzubeziehen.
Wegen der geforderten regelmäßigen Überstunden würde ich mich an die Gewerkschaft wenden. Hierbei handelt es sich ja scheinbar um eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit und die ist eindeutig durch die Tarifpartner zu regeln. Eine einseitige Arbeitszeitverlängerung durch den Arbeitgeber ist rechtswidrig.
Sollte es sich aber um eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit handeln, so ist der BR gemäß §87 (1)3. BetrVG zu beteiligen. So oder so sind einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers unzulässig.
mfg Johannes