Abgeschickt von Johannes Mümken am 07 Januar, 2005 um 13:43:27
Antwort auf: Allgemein zu Kündigungen von Keggi am 07 Januar, 2005 um 11:22:43:
: Hallo
: Allgemein gefragt: Welches sind die Mitwirkungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsratesim im Zusammenhang mit
: Kündigungen?
: Stichworte reichen mir. Danke!
: Gruß
: Keggi
Hallo Keggi.
laut §102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des BR ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Der BR hat die in Abs. 2 ABSCHLIEßEND definierten Reaktionsmöglichkeiten.
Der Arbeitgeber kann (und wird in der Regel) unabhängig von der Reaktion des BR kündigen, aber bei einem den Regeln entsprechenden Widerspruch hat der gekündigte Arbeitnehmer im Falle einer Kündigungsschutzklage ein Weiterbeschäftigungsrecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung durcvh das Arbeitsgericht.
Wichtig: ausschließlich die im §102 (2) angeführten Gründe ziehen ein evtl. Weiterbeschäftigungsrecht nach sich.
Die Beteiligungsrechte des BR bei Kündigungen gehören zum "kleinen Einmaleins" der BR-Arbeit. Ich empfehle ganz dringend, dass wirklich alle BR-Mitglieder die BetrVG-Grundseminare machen!
Dieses wirklich wichtige Thema kann in einem Forum nicht mal annähernd abschließend behandelt werden, aber es gibt auch ganz hervorragende Spezialseminare hierzu.
(Noch ein Tipp: sucht bei jeder Kündigung die Euch vorgelegt wird penibel nach Gründen, die ordnungsgemäße Anhörung des BR zu bezweifeln. Der Zusatz unter der Stellungnahme "Der Betriebsrat bezweifelt im Übrigen die ordnungsgemäße Anhörung nach §102 BetrVG" gibt u.U. dem Kollegen eine wirksame Waffe vor Gericht in die Hand.)
mfg Johannes