Abgeschickt von Werner am 11 Januar, 2005 um 08:48:38:
Antwort auf: Re: Kündigungen von Betriesvereinbarungen. von Christian Best am 10 Januar, 2005 um 19:22:35:
: Hallo lieber Werner,
: generell gilt die Vertragsfreiheit nach dem BGB, diese ist auch für Betriebsvereinbarungen gültig, insofern kann eine BV generell gekündigt werden.
: Darüber hinaus sind allerdings die in der BV vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten (steht hier nichts weiteres, gilt wie schon erwähnt das BGB = 3 Monate Kündigungsfrist).
: Gründe für die Kündigung einer BV sind generell nicht anzugeben, es sei den in der BV selbst, sind besondere Regelungen zur Begründung von Kündigungen vorgeschrieben.
: Aber Achtung nach dem kollektiven Arbeitsrecht wirken die Regelungen einer gekündigten BV, insofern Mitbestimmungstatbestände des kollektiven Arbeitsrechts (Mitbestimmungsrechte des BR) betroffen sind, für die Arbeitnehmer fort, allerdings auch hier nur nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip (nur solche Regelungen die für den Arbeitnehmer besser sind als die individuell,also im Arbeitsvertrag geregelten, Sachverhalte).
: In diesem Zusammenhang greift ebenfalls die sogenannte betriebsliche Übung (Rechtsgrundsatz aus dem BGB).
: Empfehlenswert für weitere Fragen ist ein Anruf in unserem Service-Center unter 03445-75719-0. bzw. die Teilnahme an der Schulung "Die Betriebsvereinbarung".
: Soweit erst einmal.
: Ich hoffe Dir geholfen zu haben.
: MFG
: Christian Best
Danke Christian;
damit wurde uns wirklich sehr geholfen.
mfg
Werner