Abgeschickt von Johannes Mümken am 24 Januar, 2005 um 10:28:07
Antwort auf: Arbeitszeitverkürzung von silvia am 23 Januar, 2005 um 14:40:20:
: hallo,
: in unserer Firma stehen Kümdigungen an, bisher "erst" vier, es sollten mehr werden, wenn aber nun einige Mitarbeiter ihre Arbeitszeit verkürzen, dann bleibt es bei den vieren.
: Meine Frage ist nun:
: Wie verläuft diese Arbeitszeitverkürzung, Ändrungskündigung??
: Welche Möglichkeiten haben die betroffenen Mitarbeiter??
: Es ist ohne Lohnausgleich!!!!!
: Was hat die Arbeitszeitverkürzung für langfristige Nachteile.
: Eigentlich brauche ich alle Infos zu diesem Thema!!
: Lieben Dank
: Silvia
Hallo Silvia,
vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist gemäß §87 BetrVG zustimmungspflichtig und kann zwischen BR und AG ausgehandelt werden. Eine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit ist Tarifvertragssache und kann nur von den Tarifpartnern verhandelt werden. Denkbar ist hier auch ein sogenannter "Sanierungstarifvertrag" mit begrenzter Laufzeit und ohne Nachwirkung. Eure Gewerkschaft (Ansprechpartner!!) wird hiermit wahrscheinlich schon ihre Erfahrungen haben.
Die Möglichkeiten der einzelnen Mitarbeiter sind begrenzt, hier ist der BR in der Pflicht, den Wählerauftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Ich würde als BR nicht auf eine sachkundige Beratung verzichten. (Gewerkschaft und/oder Anwalt Eures Vertrauens)
Das eine Arbeitszeitverkürzung aus wirtschaftlichen Gründen ohne Lohnausgleich sein soll, liegt in der Natur der Sache. Es geht ja darum, die Lohnkosten zu veringern, wahrscheinlich ist ja auch ein Wegfall von Auftragsvolumen der Grund für die Leistungsminderung. (ob und inwieweit der Grund evtl. vorgeschoben ist, könnt Ihr selbst am besten beurteilen.)
Langfristig hat eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich möglicherweise fatale Folgen! Wenn es zu weiteren Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen kommt, berechnet sich das Arbeitslosengeld der dann gekündigten Kolleginnen und Kollegen nach dem verringerten Einkommen!!
Möglicherweise läßt sich Euer AG auf Verhandlungen über eine Interessenausgleich und Sozialplan ein, obwohl er bei einer so geringen Anzahl Betroffener wahrscheinlich nicht dazu verpflichtet ist. (§§111, 112 BetrVG)
Die mögliche Alternative,
Widerspruch->Kündigungsschutzklage->
Weiterbeschäftigungsanspruch-> usw., ein Verfahren, dass sich unter Umständen über anderthab Jahre durch die Instanzen hinzieht, ist ein gutes Argument dafür. (bei uns hat's jedenfalls geklappt)
Viel Erfolg
Johannes