Re: nachrücken von ersatzmitgliedern


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Abgeschickt von Johannes am 04 April, 2005 um 10:22:32

Antwort auf: Re: nachrücken von ersatzmitgliedern von Ernestine am 04 April, 2005 um 08:03:40:

: : : hallo,

: : : ich stehe derzeit auf platz 3 der nachrücker zu unserem BR. mit mir auf platz 3 steht noch jemand der die gleiche stimmenzahl wie ich hat und wie ich männlich ist.

: : : wer rückt nach, wenn weitere BRmitglieder austreten. derjenige der im alphabet zuerst kommt oder muss das los entscheiden?

: : : gruß
: : : jürgen

: : Hallo Jürgen,
: : Wenn bei einer Wahl Stimmengleichheit herrscht, dann entscheidet in der Regel das Los.
: : Der Losentscheid hätte m.E. aber schon bei der Stimmauszählung getroffen werden müssen, da ja die Reihenfolge der Nachrücker feststehen muss.
: : Wie sonst weiß denn der/die Vorsitzende, welches Ersatzmitglied er/sie gegebenenfalls einzuladen hat?
: : mfg Johannes
: Es kommt auch noch auf die Geschlechterverteilung an! Bei Stimmengleichheit der Nachrücker rückt das Ersatzmitglied nach, das auf Grund der Berechnung der Geschlechteraufteilung im Betrieb gebraucht wird!
: Gruß Ernestine


Klar, die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zum Geschlecht in der Minderheit liegt immer, gewissermaßen als "Filter", über der Einladung eines Ersatzmitgliedes zur vorübergehenden Vertretung oder dem Nachrücken eines neuen BR-Mitgliedes.
Sie muss nur dann nicht berücksichtigt werden wenn:
1. das "nummerisch" nachrückende Ersatzmitglied ohnehin dem Geschlecht in der Minderheit angehört,
2. das Geschlecht in der Minderheit gemäß §15 BetrVG keinen Anspruch auf Mindestvertretung hat (Auszählung nach d'Hondt),
3. kein Vertreter des Geschlechts in der Minderheit mehr auf der Nachrückerliste steht.

Im speziellen Fall sind beide Vertreter männlich. Aber so oder so ist in einem Fall von Stimmengleichheit bei einer BR-Wahl ein Losentscheid zu fällen, die Reihenfolge der Nachrücker beziehungsweise Vertreter muss feststehen. Schließlich muss nicht immer ein Angehöriger des Geschlechts in der Minderheit vertreten werden.
Ich habe schon erlebt, dass bei der Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit Kollegen der Meinung waren, dass ein Angehöriger des Geschlechts in der Minderheit nicht einen Angehörigen des Geschlechts in der Mehrheit vertreten könnte.
Das ist natürlich ein Irrtum. Auch ein Angehöriger des Geschlechts in der Minderheit steht immer erst auf seinem "nummerischen" Nachrückerplatz. Die Geschlechtszugehörigkeit ist immer das zweite, kumulativ anzuwendende Beurteilungskriterium.
mfg Johannes



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