Abgeschickt von Johannes am 10 April, 2005 um 18:44:23
Antwort auf: Re: Streichung aus der Wahlvorschlagsliste von Norbert am 10 April, 2005 um 13:26:22:
: Hallo Johannes,
: vielen Dank für die schnelle Antwort.
: Entspricht genau dem, was ich auch gelesen habe.
: Ich wollte einfach nur sicher gehen, da nicht ich sondern eine andere Person wechseln möchte, da sie auf meiner Liste sehr weit unten steht u. jetzt keine Chance mehr sieht in den Betriebsrat gewählt zu werden.
: Ich selbst bin Wahlvorstandsvorsitzender (327 Mitarb.) u. gleichzeitig aber auch Listenführer u. jetzt versucht die Geschäftsleitung viele Mitarbeiter aus dem Verkauf zu "überzeugen", eigene Listen zu erstellen u. äußert auch klare Bedenken zu Personen, die auf meiner Liste stehen.
: Habe heute der Geschäftsleitung schriftl. mitgeteilt, dass sie sich strafbar machen u. bei Nichteinhaltung mit Strafanzeige gedroht.
: Nach außen wird alles dementiert aber hinten rum, versucht man uns mit allen Mitteln zu bekämpfen.
: Bin zwar noch recht jung u. alles Neuland für mich aber ich werde mich durchbeißen u. alle mir bzw. uns zustehenden Rechtsmitteln einsetzen, damit wir einen frei gewählten BR bekommen.
: Werde wohl noch öfters eure Hilfe in Anspruch nehmen müssen, da viele Texte im BetrVG schwer zu verstehen sind bzw. von meinen Wahlhelfern unterschiedlich interpretiert werden.
: mfg
: Norbert
Hallo Norbert,
ich sehe das genauso wie Du, eine Einflussnahme auf die BR-Wahl ist ganz eindeutig ein Verstoß gemäß §119 BetrVG.
Dass das von der Geschäftsführung abgestritten wird ist klar, aber in solchen Fällen ist die Beweisführung ja meist recht einfach. Schließlich sind die Wahlvorstandsmitglieder auch Zeugen vor Gericht.
Auf gar keinen Fall solltest Du das durchgehen lassen.
Ich war bei den letzten Wahlen bei uns auch Wahlvorstandsvorsitzender, bei uns hatte ich aber eine unschätzbare Hilfe durch den Konzernwahlvorstand. (wir gehören zum Konzern DB AG)
Leider kann nicht jeder auf einen so kompetenten Partner zurückgreifen, der auch mit den Gegebenheiten vor Ort so vertraut ist.
Aber sicherlich kannst Du Dich auf Deine Gewerkschaft verlassen.
Zur Interpretation der Wahlordnung und des BetrVG: es ist unbedingt notwendig, auch den Kommentar aufmerksam zu lesen. Das Lesen und richtige Verstehen von Gesetzestexten ist meist erst nach langjähriger Erfahrung möglich.
Kleiner Tipp: Wir duzen uns inzwischen mit unserem Anwalt. Nur keine falsche Scheu vor dem Gang zum Arbeitsgericht.
Viel Erfolg
Johannes