Re: Urlaubssperre


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Abgeschickt von Ernestine am 11 Dezember, 2003 um 13:17:00

Antwort auf: Urlaubssperre von Thomas am 11 Dezember, 2003 um 10:33:01:

: Hallo, wir vom BR haben da ein Problem, der Geschäftsführer unserer Firma will von April bis zum Anfang der Sommerferien eine generelle Urlaubsperre verhängen. In Verhandlungen hat er keine, für uns nachvollziebaren, Gründe vorgelegt, die so eine Sperre rechtfertigen
: könne. Er läßt aber auf keinen Fall von seiner Absicht ab, und droht allen Mitabeitern die im besagten zeitraum Urlaub beantragen wollen, mit "persönlichen Konsequenzen". Hat evtl. jemand eine Idee, wie wir jetzt weiter vorgehen sollten ??
: Vielen Dank im Voraus

Hallo, hier der Abschnitt aus dem Bundesurlaubsgesetz, der für Euch wichtig ist. im BetrVG §75 findet ihr weitere Argumentationshilfen. Evtl eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsregelung erarbeiten. Sonst hilft nur das Arbeitsgericht (Einigungsstelle anrufen).
§ 7 - Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

mfg Ernestine



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