Abgeschickt von Johanna am 15 Januar, 2004 um 20:02:16:
Antwort auf: Rücktritt der BR-Organe von Andreas am 15 Januar, 2004 um 13:44:26:
Hallo nach betrVg müßt Ihr einen Vorsitzenden wählen:
§ 26 Vorsitzender (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Wenn keiner den Posten will, hört sich das nach ziemlichen Luschies an (Provokation hilft da manchmal). Bin froh, kein Vorsitzender zu sein.
Wenn Ihr keinen findet verstoßt Ihr gegen das Gesetz und dann droht ein Verfahren.
Gruß
Johanna
: In unserem 9-köpfigen BR haben sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter ihre Ämter niedergelegt (nicht ihre BR-Mandate). Von den übrigen Mitgliedern ist keiner bereit, den Vorsitz zu übernehmen. Ist bereits aufgrund dieser Tatsache eine BR-Neuwahl durchzuführen, oder erfordert eine Neuwahl den formellen Rücktritt des gesamten Betriebsrates?