Abgeschickt von ernestine am 24 Juni, 2010 um 15:36:43
Antwort auf: Re: Krank im Urlaub / 3-Tagefrist von Ernestine am 24 Juni, 2010 um 15:22:34:
: : : : An alle Profis:
: : : : Während eines 3-wöchigen Urlaubs war ich die erste Woche krank. AU-Bescheinigung des inländischen Arztes am Wohnort liegt vor.
: : : : Da auch der Chef gleichzeitig in Urlaub war (und meine Vertretung ja ohnehin geregelt war), habe ich mich dummerweise nicht innerhalb der 3-Tagefrist offiziell krank gemeldet und die AU-Bescheinigung erst am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub abgegeben.
: : : : Nun stellt sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt, dass er keine Gehaltsfortzahlung leisten muss. Wegen der versäumten 3-Tagefrist würde die Krankheit genauso wie regulärer Urlaub zählen.
: : : : Wie ist die Rechtslage? - Wenn möglich, bitte mit Angabe der entsprechenden Gesetze/Urteile.
: : : : (Dass die späte Krankmeldung naiv - dumm war, ist mir inzwischen schon klar. Bitte spart Euch hämische Kommentare dazu!)
: : : Hallo,
: : : hast Du bei Krankheitsbeginn in der FA angerufen und Bescheid gesagt? Wenn nicht hat Dein Chef recht, dann solltest du die Woche als Urlaubsverlust buchen....Zu späte Krankmeldung ist zumindest ein Abmahnungsgrund....
: : : Gruß Ernestine
: : Hallo Ernestine,
: : erstmal vielen Dank für Deine Antwort. Ich hoffe, Dein Urlaub war schöner als meiner ;-).
: : Auf welche Gesetze stützt Du Deine Ansicht? Die Frage war ja primär, ob der Jahresurlaub wegen der verspäteten Krankmeldung entsprechend gekürzt werden kann. Da in §9 BUrlG keine 3-Tagesfrist genannt ist, denke ich, dass das nicht der Fall ist. (Hinweis: Eine 3-Tagefrist ist auch im Arbeitsvertrag oder durch BV nicht explizit vereinbart.) Kannst Du Quellen nennen, die das anders sehen?
: : Zum Thema Abmahnung: Wenn dem AG durch die verspätete Krankmeldung ein Schaden entsteht (z.B. weil er sich nicht rechtzeitig um Ersatz kümmern konnte), ist eine Abmahnung sicherlich gerechtfertigt. Auch schon innerhalb der 3-Tagesfrist, wenn z.B. ein Band stillsteht, weil sich der (nicht-urlaubende) AN erst nach Schichtbeginn krank meldet. Aber im vorliegenden Fall ist ja faktisch kein Schaden für den AG entstanden. Weshalb denkst Du, dass eine Abmahnung trotzdem infrage käme? (Der Vorfall ist inzwischen 6 Wochen her; der AG hatte die verspätete Krankmeldung erst 2 Wo. nach Urlaubsende bemerkt.)
: : Und schließlich noch ne Grundsatzfrage: Wo ist das mit der 3-Tagefrist eigentlich genau geregelt? Ich weiß, dass das gängige Praxis ist, aber in welchem Gesetz steht das denn?
: Hallo,
: die 3-Tagesfrist ist eine "Kann-Bestimmung". Es gilt, was im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart wurde. gibt es dazu keine Vereinbarung, gilt, dass die Krankmeldung umgehend zu erfolgen hat - auf jeden Fall mündlich, und die schriftliche Meldung ohne Verzögerung spätestens am 4. Tag der Erkrankung dem AG vorliegen muss, z.B. per Fax. Entgeltfortzahlungsgesetz § 5.
: Der AG kann auch verlangen, dass die AU bereits am 01.Tag von einem Arzt festgestellt werden muss und diese Bescheinigung auch am ersten Tag vorliegen muss. In der Regel wird der AG solche Forderungen nur bei MA stellen, die er im Verdacht hat, dass sie krank "feiern". Gibt es im TV eine andere Vereinbarung, kann muss er solche Forderungen ausreichend begründen und den BR informieren.
: Versuch doch einen Kompromiss: die ersten drei Tage werden bezahlt (sofern du dich am ersten Tag krank gemeldet hast), die letzten beiden Tage gehen zu Lasten deines Urlaubs.
: Nur wenn es in der FA schon mal einen Fall gab, in dem die AU zu spät abgegeben wurde und der AG hat trotzdem weiter gezahlt, kannst du dich auf die Gleichbehandlung berufen.
: Gruß Ernestine
Ups, hatte nicht alles korrekt gelesen.....
Wenn Du dich nicht umgehend krank meldest, stellt das eine Pflichtverletzung dar - je nach Einstellung des AG kann dieser bei einer Pflichtverletzung abmahnen. Für den AG ist es besser, er spricht zuerst eine Ermahnung aus, falls der AG gegen die Abmahnung angeht.....Da spielt es auch keine Rolle, ob ihm ein Schaden entstanden ist (denk an die Kündigungen wegen geringfügiger Vergehen wie das Verspeisen einer Frikadelle oder das Mitnehmen von Lebensmitteln, die sonst entsorgt werden). Es gibt nun mal Regeln, deren Einhaltung der AG verlangen kann. Und in der heutigen Zeit dürfen sich AN solche Nachlässigkeiten nicht leisten - die AG warten doch nur auf einen Grund, Personal reduzieren zu können, oder sie wollen oft auch nur zeigen, dass sie am längeren Hebel sitzen. Zwar nicht alle, aber sehr viele.....
Gruß Ernestine