Abgeschickt von HDG am 18 Dezember, 2010 um 11:12:02
Antwort auf: Re: Misstrauensvotum gegen den Betriebsrat von Kleine Hexe am 30 Maerz, 2004 um 08:33:36:
: Auch hier hilft das BetrVG weiter:
: § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
: (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
: (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend
:
: evtl. noch:
: § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
: (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
: (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
: 1.mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
: 2.die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
: 3.der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
: 4.die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
: 5..der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
: 6.im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.