Abgeschickt von Christian Best am 12 August, 2002 um 12:24:25
Antwort auf: BR. bzw. BR-vorsitzenden abwählen von W. Mertin am 08 August, 2002 um 21:58:30:
Das Betriebsratsmandat ist eine Wahlfunktion.
Insofern ist eine Abwahl einzelner BR-Mitglieder durch den Betriebsrat selbst nicht möglich.
Welche möglichkeiten gibt es?
1. Der/die betroffenen Kollegen treten selbst zurück und es werden entsprechend die "Nachrücker2 (Ersatzkandidaten des BR) zu ordentlichen BR-Mitgliedern. Dies wird im hier beschriebenen Fall wohl kaum möglich sein.
2. Hier sei der § 23/1 BetrVG genannt, so haben die wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen im Betrieb die Möglichkeit (oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft)beim Arbeitsgericht den Ausschluss einzelner BR-Mitglieder zu beantragen. Dabei muss der Grundsatz der groben Verletzung der Amtspflichten als BR-Mitglied gewährleistet sein und mindestens 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer diesen Antrag bei Gericht stellen, damit er überhaupt zugelassen wird. Im Rahmen einer groben Pflichtverletzung einelner BR-Mitglieder müssen die Verstöße bewiesen werden können (hier ist es auch empfehlenswert Gedächtnisprotokolle u.ä. zu verfassen).
3. Die Vorsitzemde des Betriebsrates kann jederzeit durch den Betriebsrat selbst (Mehrheitsbeschluss)abgewählt werden und für Ihn ein neue BR-Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.
4. Strategisch ist es sinnvoll die im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu den BR-Sitzungen einzuladen und Euer Problem auf die Tagesordnung zu setzen, mit dem Ziel die im Betrieb vertretene Gewerkschaft von Eurem Ansinnen sachlich zu überzeugen und den anderen BR-Mitgliederen (die sicherlich zum größeren Teil Mitläufer Eures "Betriebsratsfürsten" sind ebenfalls zu überzeugen.
5. Sollten all diese Möglichkeiten nicht zum Ziel führen ist eine weitere Vorgehensweise, im Rahmen der Betriebsversammlungen das Problem zu diskutieren, allerdings sei hier kurz bemerkt, das ein zerstrittener Betriebsrat am ehesten der geschäftsführung dient, weniger seiner Aufgabe: der Wahrung und Durchsetzung von nBeschäftigteninteressen gerecht wird.
Soweit für´sErste.
Gern stehen Euch unserer Kollegen für weitere Fragen auch telefonisch 03445-75719-0 zur Verfügung.
MFG
Christian Best