Abgeschickt von Christian Best am 28 Juli, 2004 um 17:35:17:
Antwort auf: Alkohohltest vor Ausfahrt von Thomas F. am 24 Juli, 2004 um 18:30:41:
Hallo Thomas,
eine solche Regelung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich, es handelt sich hierbei um ein Mitbestimmungsrecht des BR im Zusammenhang mit § 87/1/1 BetrVG "Verhalten der Arbeitnehmer/Soziale Ordnung im Betrieb".
Aus unserer Sicht ist dies eine klare Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer im Unternehmen und sollte ebem micht generell eingeführt werden, vielmehr sollte man im Rahmen einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung Regelungen treffen, dass nur in begründeten Ausnahmefällen (diese sollte Ihr in der BV genau definieren) nach vorheriger Absprache mit dem BR im Einzelfall "Alkoholkontrollen" für die Fahren/AN des Unternehmens durchgeführt werden können.
Solche Fälle könnten beispielsweise bei wiederholten Abmahnungen von AN wegen Alkohol am Steuer/Arbeitsplatz stattfinden.
ABER bedenkt, dass solche Maßnahmen letztlich vom Arbeitgeber genutzt werden können um einen personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigung vorzunehmen.
Bei weiteren Fragen stehen Euch unsere Kollegen unter 03445-75719-0 gern zur Verfügung.
Gruss
Christian