Re: Abwahl des kompelten BR


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Abgeschickt von Christian Best am 18 November, 2002 um 10:45:57

Antwort auf: Abwahl des kompelten BR von Elke am 15 November, 2002 um 15:47:55:

Grundsätzlich besteht bei grober Pflichtverletzung des BR gegen die gesetzliche Aufgaben aus dem BetrVG die Möglichkeit, dass der BR "abgewählt" werden kann (§ 23 I BetrVG), dazu muss ein viertel der Wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 5 I BetrVG und § 7 BetrVG) diese AN beim Arbeitgericht den begründeten Antrag auf Auflösung des Betriebsrates stellen, das Gericht entscheidet diesen Antrag in der Regel nach Anhörung der AN und des BR, danach setzt das Gericht "von Amts wegen" einen Wahlvorstand nach § 23 II BetrVG i.V.m. § 16 ff BetrVG ein, der die Aufgabe hat eine Neuwahl des BR durchzuführen.

Beispiel:
Betrieb mit 100 AN nach §§ 5 I und 7 BetrVG.
1. 29 AN stellen den Antrag auf Auflösung des BR wegen grober Pflichverletzung des BR gegen seine Betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten (formlose schrifliche und ausführliche Begründung/Beschreibung notwendig) entsprechend § 23 I BetrVG beim zuständigen ArbG.
2. Das Gericht entscheidet über die Annahme des Antrages (Formalprüfung)
3. Bei Annahme des Antrages setzt das Gericht u.U. eine Anhörung ein und entscheidet nach Anhörung der Beteiligten.
4. Bei Auflösung des BR durch das Gericht setzt das gericht einen Wahlvorstand zur Durchführung einer neuen BR-Wahl im Betrieb ein (um nur so kurz wie möglich einen "betriebsratslosen" Betrieb zu haben)
5. Der Wahlvorstand bereitet die neue BR-Wahl im Betrieb vor.
6. Neuwahl des BR, Konstituierung des neuen BR.

Ich hoffe Dir erst einmal weitergeholfen zu haben, für Detailfragen stehen Dir unsere Berater unter der Hotline: 03445-75719-0 zur Verfügung.

MFG
Chrisrian


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