Re: betriebsbedingte Kündigung


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Abgeschickt von Johannes Mümken am 08 Dezember, 2004 um 00:17:16

Antwort auf: Re: betriebsbedingte Kündigung von Ron am 07 Dezember, 2004 um 23:03:23:

:
: : Hallo Ron,
: : die BV ist mit Sicherheit rechtsunwirksam.
: : Sollten Kollegen betriebsbedingt gekündigt werden und andere Mitarbeiter werden von der Sozialauswahl aufgrund dieser "Betriebsvereinbarung" ausgenommen, sofort gemäß §102 (3) Punkt 1 widersprechen! (besorgt Euch am besten ein Musterschreiben, um ganz sicher zu gehen)
: : der betreffende Kollege soll dann sofort Kündigungsschutzklage einreichen.
: : Übrigens, es ist ein weit verbreiteter Irrtum, der Gesamtbetriebsrat sei eine Art "Vorgesetzter" des Betriebsrates. Das ist natürlich nicht so, ihr müsst die Entscheidungen dieses Gremiums nicht zwangsläufig für Euren Betriebsrat übernehmen.
: : Weiter viel Erfolg bei Eurer BR-Arbeit.
: : mfg Johannes

:
: Danke Johannes für diese Informationen. Gerade über die "Zuständigkeit" des Gesamtbetriebsrats gab es heute wieder heftige Dispute. Kann man das irgendwo nachlesen, das man trotz einer Entscheidung des GBR im örtlichen Betriebsrat ein andere "Linie" fahren kann?
: Schon jetzt bedanke ich mich für die Bemühungen.

: Ron


Hallo Ron,
schau doch mal in §50 BetrVG nach. in Abs.1, letzter Satz steht ganz eindeutig: "Er (der GBR) ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet."
In Abs. 2 steht weiter: " Der Betriebsrat KANN mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. §27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

Mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder heißt: nur die direkt gewählten Mitglieder werden gefragt, keine Ersatzmitglieder. Und dann muss die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte aller Mitglieder, nicht nur der anwesenden) dafür stimmen. Enthaltungen sind zu den "Nein"-Stimmen zu zählen. (Alles sorgfältig in der Niederschrift dokumentieren! Beweismittel!!!)

§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend heißt: Ihr müsst den GBR SCHRIFTLICH beauftragen, eine Angelegenheit für Euch zu regeln. Ebenso muss der Widerruf einer Beauftragung schriftlich erfolgen.

Der BR kann sich die Entscheidungsbefugnis vorbehalten heißt: auch wenn Ihr den GBR schriftlich mit der Erledigung einer Aufgabe beauftragt habt, seid Ihr nicht verpflichtet, Euch nach dem Ergebnis des GBR zu richten.

Wenn man den § 50 aufmerksam liest erkennt man, dass ganz im Gegenteil zur landläufigen Meinung eher von einer Unterordnung des GBR unter den Einzelbetriebsrat zu reden ist.

Also, wenn Euer GBR das nächst Mal in Eure Angelegenheiten dreinreden will - SCHMEISST IHN RAUS!!

Eure Betriebsratssitzung ist nicht öffentlich und Ihr habt Hausrecht, das heißt, GBR Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder Eures BR sind haben ohne Einladung nichts in Eurer Sitzung zu suchen und begehen Rechtsbruch, wenn sie auf Anwesenheit bestehen oder Einblick in die Niederschriften verlangen! (§§ 30, 34 BetrVG)

Ein derartiges Verhalten stellt eindeutig eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar und wird mit bis zu einem Jahr Haftstrafe geahndet! (§ 119 BetrVg)
Ihr solltet nícht davor zurückschrecken, Eurem GBR (nach einer Warnung, soviel Kollegialität muss sein) mal kräftig auf die Finger zu hauen.
Und Ihr solltet auf keinen Fall auf ausreichende Schulung verzichten.
Scheinbar besteht bei Eurem GBR hier ein eklatanter Mangel, sonst wäre es sicher nicht zu derart hanebüchenen Bockschüssen, wie der von Dir eingangs beschriebenen "Betriebsvereinbarung" gekommen.
Lass Dich nicht unterkriegen, mfg Johannes


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