Abgeschickt von Christian Best am 18 November, 2002 um 11:16:01
Antwort auf: Urteil freiwillige Überstunden von Lena am 13 November, 2002 um 12:28:25:
Liebe Lena,
Mehrarbeit unterliegt generell der MB des BR, natürlich wissen wir um das Problem der sogenannten "freiwilligen Überstunden" der AN, die Grundsatzfrage bleibt aber ob die Überstunden wirklich freiwillig sind oder nicht wegen geringer Festlohn/-gehaltszahlung zur Aufbesserung des haushaltsgeldes durch die AN gemacht werden oder ob entsprechender Druck auf die AN durch leitende Angestellte ausgeübt wird.
Deshalb der Grundsatz:
JEDE STUNDE MEHRARBEIT IM BETRIEB MUSS DURCH DEN BR GENEHMIGT WERDEN.
Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des BR - Ohne die Zustimmung des Betriebsrates zur Mehrarbeit/Überstunden geht im Betrieb gar nichts.
(Grundlage § 87 I BetrVG, siehe auch unsere Rechtsdatenbank im Internet zum § 87 I BetrVG unter http://www.betriebsrat-aktuell.de/rechtsprechung_5.htm)
Unser Praktikervorschlag:
Mit dem Arbeitgeber eine ordentliche Betriebsvereinabrung zur betrieblichen Arbeitszeitregelung abschließen.
HILFE:
Erhaltet Ihr von unserem Arbeitszeit- Beratungsteam unter 03445 - 75 719-0 oder unter arbeitszeit@betriebsrat-aktuell.de.
MFG
Christian
P.S.: Ein Urteil aus unserer Rechtsdatenbank
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei Überstunden - Tarifvorrang
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist. Nur in Extremsituationen kann eventuell ein Ausschluß der Mitbestimmung in Betracht kommen. Hierfür muß zumindest eine unvorhersehbare und schwerwiegende Situation vorliegen, in welcher der Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlußfassung in der Lage ist und der Arbeitgeber zum sofortigen Handeln gezwungen ist, um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wieder gutzumachende Schäden abzuwenden.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG steht allerdings auch unter dem Vorbehalt, daß die fragliche Angelegenheit nicht tarifvertraglich geregelt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Tarifvertrag insoweit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit den Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. In Betracht kommt aber, daß die Tarifvertragsparteien die vorläufige und kurzfristige Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Überstunden ermöglichen, wenn es sich dabei nur um den Teil einer Verfahrensregelung für außergewöhnliche Fälle handelt. Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen.
BAG, Beschluß vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98