Abgeschickt von Christian Best am 18 November, 2002 um 11:36:30
Antwort auf: § 37 Abs. 3 BetrVG von Uwe Thamm am 04 November, 2002 um 12:52:29:
Diese Argumentation ist schlichtweg falsch, gerade die Änderung des § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG iat eingeführt worden das Kollegen aus Schichtbetrieben wegen Ihres Betriebsratsmandates nicht benachteiligt werden, das BR-Mitglied hat für die aus betrieblichen Gründen (bsplw. Schichtarbeit) entstehende Mehrarbeit aus Betriebsratsmandat Anspruch auf Freizeitausgleich, der innerhalb eines Monates nach Zustandekommens der Mehrarbeit in Freizeitausgleich gewährt werden muss, kann der Freizeitausgleich innerhalb dieses Monates durch betriebliche Gründe vom BR-Mitglied nicht genommen werden entsteht ein Anspruch auf Mehrarbitsvergütung nach dem geltenden Tarifvertrag oder der entsprechenden Betriebsvereinabrung.
Hoffe Dir geholfen zu haben.
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Gruß
Christian