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Rechtsprechung zum BetrVG

 

Rechtskräftige Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.

 

Insgesamt haben wir derzeit [450] Entscheidungen der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.

 

Wir haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie sortiert.

 

§§ 1-25  §§ 26-40 §§ 41-60 §§ 61-79 §§ 80-87 §§ 88-110 §§ 111-118

   

§ 1 BetrVG

§ 19 BetrVG

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
  

Nur weil ein Betriebsrat für einen Betrieb antritt, in dem Arbeitnehmer aus zwei verschiedenen Unternehmen arbeiten, hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, daß die Wahl abgebrochen wird.

 

Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Wahl mit Sicherheit angefochten oder für nichtig erklärt werden würde.
 

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn schon in der Vergangenheit ein gemeinsamer Betriebsrat für zwei verschiedene Unternehmen bestand, die Wahl nicht angefochten wurde und sich seitdem die organisatorischen Voraussetzungen nicht grundlegend gewandelt haben.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 18. September 1996 - 3 TaBV 108/96

§ 1 BetrVG

Gemeinsamer Betrieb

 

Der Annahme einer konkludenten Leitungsvereinbarung zur Führung eines gemeinschaftlichen Betriebes mehrerer Unternehmen steht die formale Ausübung von Arbeitsgeberbefugnissen durch den jeweiligen Vertragsarbeiter nicht entgegen. Ob eine einheitliche Leitung hinsichtlich wesentlicher Arbeitgeberfunktionen vorliegt, berurteilt sich nach der innerbetrieblichen Entscheidungsfindung und deren Umsetzung. Sind an einem gemeinschaftlichen Betrieb sowohl eine juristische Person des Privatrechts als auch eine Köperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt, findet das BetrVG Anwendung, wenn sich die Betriebsführung mangels entgegenstehnder Anhaltspunkte auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung in der Rechtsform einer BGB- Gesellschaft vollzieht.

BAG, Beschluß vom: 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95
Quelle:Arbeit und Recht 1996, S.374

§ 1 BetrVG

Gemeinschaftsbetrieb

LAG Hamburg 22.10.1997 - 4 TaBV 9/95

  

Der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff hat sich im Hinblick auf seine Funktion in der Regel an der räumlich-arbeitstechnisch verbundenen Tätigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlich-sozialer Abhängigkeiten und Verflechtungen zu orientieren. Dies gilt gerade auch für den Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Das Erfordernis einer Führungsvereinbarung ist nicht zwingend.
 

LAG Hamburg, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 4 TaBV 9/95

Quelle: LAGE § 1 BetrVG 1972 Nr. 4

§ 1 BetrVG

§ 4 BetrVG

Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen
  

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestätigt. Danach kann ein solcher dann angenommen werden, wenn die beteiligten Unternehmen (zwei oder mehrere) die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammengefasst, gezielt und geordnet einsetzen und dieser Einsatz von einem einheitlichen, vereinbarten Leitungsapparat gesteuert wird.
 
BAG, Beschluß vom 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98

Quelle: EzA Schnelldienst 4/2000, 3

 

vgl. dazu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rn. 75 ff.

§ 9 BetrVG
§ 1 BetrVG

Passives Wahlrecht

 

Passives Wahlrecht nach § 9 BetrVG besitzen nur betriebsangehörige Arbeitnehmer. Betriebsangehörig sind nur solche Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum betriebsinhaber stehen und in den betrieb eingegliedert sind. Die Abordnung von Arbeitnehmern an eine ARGE der Bauindustrie begründet kein passives Wahlrecht im betrieb der ARGE.

 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 14. März 1996 - 5 TaBV 75/95
Quelle: Der Betrieb 1996, S. 1832

§ 1
§ 4

Selbständiger Betriebsteil

 

Aus § 4 BetrVG ist keine branchenspezifische Ausnahme dafür ersichtlich, wann Teile eines Betriebes zu einem Betrieb zusammenzufassen sind.

Bei fehlenden Anzeichen für das Entstehen einer Betriebsgemeinschaft ist bei einem in Köln liegenden Hauptbetrieb und bei einer Entfernung von 20 km zu den Betriebsteilen eine "räumlich weite Entfernung" anzunehmen. Liegen spezielle Verkehrserleichterungen vor, kann eine andere Beurteilung möglich sein.

 

LAG Köln, Beschluß vom 20. November 1998 - 11 TaBV 6/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 641 mit Anm. Roos
vgl. zu den Angaben der räumlichen Entfernung DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 4 Rn. 34 ff.

§ 30 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 75 BetrVG
§ 2 BetrVG
Betriebsratssitzung
 

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich Auskunft über Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese Angaben gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des Protokolls jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG.
 

Die Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ. Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten, überprüfen zu können.

 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 8. September 1999 - 13 BV 4/99 (rechtskräftig)

AiB 2000, 102 mit Anm. Hjort

§ 3 BetrVG
§ 19 BetrVG
Betriebsratsstruktur durch Tarifvertrag

 

Gemäß § 3 BetrVG können durch Tarifvertrag auch vom Gesetz abweichende Betriebsratsstrukturen vereinbart werden. Dies bedarf allerdings nach § 3 Abs. 2 BetrVG der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder aber bei Tarifverträgen, deren Geltungsbereich mehrere (Bundes-)Länder berührt, der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
 

Die Wahl eines Betriebsrates ist dann nichtig, wenn diese aufgrund eines Tarifvertrages von der gesetzlichen Organisation der Interessenvertretung der Arbeitnehmer abweicht und die erforderliche Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde nach § 3 Abs. 2 BetrVG fehlt. Die Zustimmung hat keinen deklaratorischen Charakter, sondern sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Tarifvertrag und damit auch für die im Tarifvertrag festgelegte Betriebsratsstruktur.
 

LAG Brandenburg, Beschluß vom 9. August 1996 - 2 TaBV 9/96

LAGE § 3 BetrVG 1972 Nr. 2

§ 5 BetrVG
§ 19 Abs. 1 BetrVG
Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

 

Ist in einem Beschlußverfahren zwischen denselben Beteiligten der Feststellungsantrag des Arbeitgebers, die Mitglieder einer bestimmten Beschäftigtengruppe seien keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG, rechtskräftig abgewiesen worden, so kann, solange sich die tatsächlichen Umstände nicht wesentlich ändern, eine nachfolgende Betriebsratswahl nicht mit der Begründung angefochten werden, die Mitglieder dieser Gruppe seien nicht wahlberechtigt gewesen.
 

BAG, Beschluß vom: 20. März 1996 - 7 ABR 41/95

§ 5 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Wahlberechtigung zur Berufsausbildung Beschäftigter

 

Für die Beurteilung der Wahlberechtigung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in reinen Ausbildungsbetrieben ist unerheblich, ob sich eine Vielzahl innerbetrieblicher Regelungen in sozialen Angelegenheiten auch auf die Auszubildenden erstreckt und der Ausbilder gegenüber diesem Personenkreis weisungsbefugt ist. In einem Wahlanfechtungsverfahren ist der Betriebsrat be schwerdebefugt, soweit das Arbeitsgericht einen von ihm gestellten Antrag abgewiesen oder die Betriebsratswahl für nichtig oder unwirksam erklärt hat.
 

BAG , Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 34/95

vgl. auch BAG Beschlüsse vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972

§ 5 Abs. 1 BetrVG
§ 7 BetrVG
§ 9 BetrVG
Wahlberechtigung im Ausbildungsbetrieb
 

Ein Auszubildender ist in einem Betrieb, dessen arbeitstechnischer Zweck in der Berufsausbildung besteht, auch dann nicht wahlberechtigt, wenn er gelegentlich zusammen mit anderen Mitarbeitern praktische Arbeiten vornimmt.
 

BAG, Beschluß vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95

Betriebsberater 1996, S. 2100; Arbeit und Recht 1997, S. 84

vgl. dazu auch BAG, Beschlüsse vom 20.3.1996 - 7 ABR 34/95 = KI-Nr. 83/96 (§§ 5 Abs. 1, 19), 7 ABR 46/95

§ 7 BetrVG

Wahlrecht bei Trainees

 

Die Trainees eines Unternehmens haben im Praxisjahr ein Wahlrecht zum Betriebsrat nur bei der Einsatzfiliale und nicht zum Betriebsrat der Zentrale. Dies ergibt sich daraus, daß sie in die betriebliche Organisation der Filiale eingegliedert sind. Zudem fällt in der jeweiligen Filiale auch die deutliche Mehrzahl der sie persönlich betreffenden mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen, insbesondere zur Urlaubserteilung, zur Arbeitszeit und zur Ordnung des Betriebs. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß ihre Gehaltshöhe betreffenden Entscheidungen auf Vorschlag der Filialleitung nur in der Zentrale getroffen werden.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 12. Februar 1998 - 12 TaBV 21/97

NZA-RR 1998, 505

vgl. für die Wahlberechtigung von Auszubildenden BAG, Beschlüsse vom 20.03.1996 - 7 ABR 34/95 (NZA 1997, 107) und 12.09.1996 - 7 ABR 61/95 (ArbuR 1997, 84)

§ 8 BetrVG
§ 99 BetrVG
Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmen

 

Arbeitnehmer, die von einem Unternehmer eines europäischen Mitgliedsstaats außerhalb Deutschlands angestellt, aber in einem deutschen Betrieb eingegliedert werden, unterfallen dem Geltungsbereich des deutschen Betriebsverfassungsrechts. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn zwischen dem im Ausland gelegenen Unternehmen und dem Inlandsbetrieb eine materielle Beziehung festzustellen ist. Bei der Prüfung der Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere eine Rolle die Eingliederung in den Betrieb und der Inhalt der Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers. Letztendlich setzt die Anwendung des deutschen Betriebsverfassungsrechts voraus, daß eine Beziehung zum Inlandsbetrieb in Deutschland besteht, die es rechtfertigt, die Tätigkeit des Arbeitnehmers jedenfalls noch als Ausstrahlung der im Inland entfalteten betrieblichen Aktivitäten zu behandeln.
 

Erfolgt lediglich die Führung der Personalverwaltung im Inland (hier: bei überwiegend außerhalb Deutschlands tätigen LKW-Fahrern), so stellt dies keine materielle Beziehung zum Inlandsbetrieb dar.
 

LAG Köln, Beschluß vom 14. April 1998 - 13 TaBV 37/97

NZA-RR 1998, 357

§ 20 BetrVG
§ 8 BetrVG
Betriebsratswahl
 

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist und der Kündigungsschutzklage erhoben hat, behält das passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl im Sinne von § 8 BetrVG. Insofern hat ein gekündigter Arbeitnehmer hinsichtlich der Wählbarkeit solange als betriebsangehörig zu gelten, bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Kündigung gerechtfertigt war.
 

Zum passiven Wahlrecht im Sinne von § 8 BetrVG gehört gleichzeitig, daß der Wahlbewerber Wahlschutz im Sinne von § 20 BetrVG genießt. Wahl bedeutet dabei nicht nur die eigentliche Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts. Dieser Begriff ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen. So ist dem Wahlbewerber Zutritt zum Betrieb zu gewähren, damit dieser z.B. die Möglichkeit hat, mit potentiellen Wählern Kontakt zu haben. Dieses Zutrittsrecht zum Zwecke der Wahlwerbung (z.B. in den Pausen) kann der (nicht rechtskräftig) gekündigte Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.
 

ArbG München, Beschluß vom 18. November 1997 - 19 BV Ga 61/97

AiB 1998, S. 161 f.

§ 8 BetrVG
Erziehungsurlaub

 

Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem Wahltag führt nicht zum Verlust der Wählbarkeit und zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG.
 

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. September 1995 - PB 15 S 1138/95; Vorinstanz: VG Sigmaringen

AP Nr. 9 zu § 8 BetrVG 1972

§ 8 BetrVG
Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer

 

Ist einem Arbeitnehmer gekündigt worden und erhebt dieser eine Kündigungsschutzklage, so ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, diesen gekündigten Arbeitnehmer von der Betriebsratswahl auszuschließen.
 

Durch die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 13 KSchG bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens die rechtwirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Der gekündigte Arbeitnehmer ist hinsichtlich seiner Wählbarkeit wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln. Andernfalls hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch den Ausspruch unberechtigter Kündigungen gegenüber unliebsamen Wahlbewerbern Einfluß auf die Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften des BetrVG widersprechen, die eine vom Willen des Arbeitgebers unbeeinflußte Bildung der Arbeitnehmervertretung gewährleisten wollen.
 

BAG, Beschluß vom 14. Mai 1997 - 7 ABR 26/96

Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 658

 

vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 8 Rn. 25

§ 19 BetrVG
§ 9 BetrVG
Anfechtung einer Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung

 

In ein laufendes Wahlverfahren kann durch einstweilige Verfügung nur dann eingegriffen werden, wenn ohne die einstweilige Verfügung die Nichtigkeit der Betriebsratswahl droht. Zudem muß der Wahlmangel mit Sicherheit vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig sind, die wechselseitig glaubhaft gemacht werden.
 

Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Belegschaft aus und läßt deshalb einen zu großen Betriebsrat wählen, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl.
 

LAG Köln, Beschluß vom 17. April 1998 - 5 TaBV 20/98

NZA-RR 1999, 247

vgl. zu Nichtigkeitsgründen bei einer Betriebsratswahl DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 39 ff.;FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 19 Rn. 4

§ 9 BetrVG
Anzahl der Betriebsratsmitglieder

 

Ein Wahlvorstand darf bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG für sieben zu wählende Betriebsratsmitglieder Aushilfen, die über sechs Monate im Jahr beschäftigt werden, und Arbeitnehmerinnen, die anläßlich von Erziehungsurlaubsgewährungen unbefristet eingestellt werden, berücksichtigen. Einwände bzw. Eingriffsregelungen einer Arbeitgeberin gegen den Wahlvorstand in ein Betriebsratswahlverfahren sind aufgrund eines solchen Sachverhaltes unbegründet.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 18. März 1998 - 3 TaBV 42/98 (rechtskräftig)
 

BB 1998, S. 1211

§ 9 BetrVG
§ 19 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratswahl - Regelmäßige Beschäftigtenzahl

 

Bei der Feststellung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten im Sinne von § 9 BetrVG hat der Wahlvorstand auch die künftige Entwicklung des Personalbestandes zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund bereits getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist.
 
 

MitarbeiterInnen, die im gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind daher nicht mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl frei werdenden Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen und umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit verbundenen betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme dauerhaft entfallen sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose bei Erlaß des Wahlausschreibens nicht bestehen.
 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 24. November 1998 - 3 TaBV 73/98 (nicht rechtskräftig)

AiB 1999, 281 mit Anm. Mache

vgl. zum Begriff "In der Regel" DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 6 ff.

§ 9 BetrVG
§ 19 BetrVG
Betriebsratswahl

 

Geht es bei einer Betriebsratswahl um die Frage der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, so sind auch beurlaubte Arbeitnehmer und diejenigen, die sich im Erziehungsurlaub befinden, zu berücksichtigen. Für die im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer gilt dies nur dann, sofern für diese keine Vertreter eingestellt worden sind.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 TaBV 30/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 643 mit Anm. Hamm

§ 14 Abs. 8 BetrVG
Wahlvorschlag
 

In der Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 2 WO BetrVG ab Erlass des Wahlausschreibens brauchen Bevollmächtigte der Gewerkschaften jedenfalls dann nicht ihre Bevollmächtigung zur Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 8 BetrVG) nachzuweisen, wenn der Wahlvorstand einen solchen Nachweis nicht in der Frist gefordert hat.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 10. März 1998 - 3 TaBV 37/98
NZA-RR 1998, 400

§ 16 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Wahlvorstand, Bestellung durch den Betriebsrat

 

Im Grundsatz geht das Gesetz von der Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsrat aus (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Es gehört dann zu den Aufgaben des Wahlvorstandes, die Wahl entsprechend dem Gesetz vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen dieser Amtspflicht hat der Wahlvorstand auch die Verpflichtung, den Betriebsbegriff zu prüfen. Der Wahlvorstand kann somit auch die Betriebsratswahl auf bisher nicht einbezogene Betriebseinheiten ausdehnen, wenn er davon ausgeht, daß diese Betriebseinheiten einen einheitlichen Betrieb darstellen. Ist nur in einer von mehreren Betriebsstätten ein Betriebsrat vorhanden, so kann dieser einen Wahlvorstand bestellen, der legitimiert ist, eine Betriebsratswahl auch für die anderen Betriebsteile durchzuführen. Das Einberufen einer Betriebsversammlung zum Wählen eines Wahlvorstandes in den Betriebseinheiten ohne Betriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG) ist nicht erforderlich. Sollte die Entscheidung des Wahlvorstandes im Hinblick auf den Betriebsbegriff fehlerhaft sein, so bleibt nur die Korrekturmöglichkeit im Wege des Anfechtungsverfahrens nach der Wahl (§ 19 BetrVG). Ein Antrag des Arbeitgebers im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch der Betriebsratswahl kann in einem solchen Fall keinen Erfolg haben.
 

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 13 TaBV 40/98

NZA-RR 1998, 545

vgl. hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 17 Rn. 4, vgl. zum Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung auch LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1998 - 8 TaBV 9/98 (KI 1998-60 zu § 19)

§ 19 BetrVG
Abbruch einer Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung

 

Der Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl kommt nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, daß die vorgesehene Wahl nichtig sein wird.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1998 - 8 TaBV 9/98 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 401 mit Anm. Gatzky
vgl. zur gerichtlichen Klärung von Streitfragen während des Wahlverfahrens FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 18 Rn. 20 ff.

§ 19 BetrVG
Anfechtung der Betriebsratswahl

 

Besucht ein Wahlvorstand die einzelnen Filialen eines Einzelhandelsunternehmens nach einem bestimmten "Tourenplan", so muß vorher die konkrete Zeit, in der die Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats möglich ist, festgelegt und in den einzelnen Filialen bekannt gemacht werden. Führt der Wahlvorstand eine Betriebsratswahl mittels "mobiler Wahl-Teams", die die Wahlurne zu den einzelnen Filialen transportieren, durch, so muß nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 WahlO für eine hinreichende Versiegelung der Wahlurne Sorge getroffen werden. Es genügt deshalb nicht, wenn der Einwurfschlitz der Wahlurne am Tag während des Transports lediglich mittels eines Klebebands abgedeckt worden ist.
 

Bei den vorgenannten Wahlfehlern ist nicht auszuschließen, daß sie das Wahlergebnis beeinflußt haben, so daß eine Wahlanfechtung gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG begründet ist.
 

LAG Brandenburg, Beschluß vom 27. November 1998 - 5 TaBV 18/98

NZA-RR 1999, 418

§ 19 BetrVG
Anfechtung
 

Die Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne daß die Voraussetzungen des § 26 WO 1972 erfüllt sind, nämlich der überwiegende Teil der Wahlberechtigten zur Wahl im Betrieb anwesend ist und keine schriftlichen Stimmabgaben beantragt hat.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 18. März 1999 - 4 TaBV 51/98
AiB Telegramm 1999, 37

§ 19 BetrVG
§ 38 BetrVG
Anfechtung Freistellungen

 

Verstöße bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsrats-Ausschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder können gerichtlich überprüft werden. Diese Wahlen sind in entsprechender Anwendung zu § 19 BetrVG (Anfechtung der Betriebsratswahl) innerhalb der 2-Wochen-Frist anzufechten (Bestätigung der BAG Rechtsprechung).
 

LAG Rheinland Pfalz, Beschluß vom 3. November 1997 - 9 TaBV 30/97 (rechtskräftig)
BB 1998, S. 1367

§ 19 BetrVG
§ 80 Abs. 2 BetrVG
Anfechtung der Betriebsratswahl - Bruttolohn- und Gehaltslisten

 

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsausschuss (hier: dem Vorsitzenden des Betriebsrates) Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten zu gewähren. Dies bezieht sich auch auf solche Zahlungen, die individuell ausgehandelt und an Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gezahlt werden.
 

Diese Rechte stehen dem Betriebsrat/Betriebsausschuss auch dann zu, wenn die Betriebsratswahl angefochten ist und die Entscheidung des LAG noch nicht rechtskräftig geworden ist, z.B. weil die Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt wurde.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 28. Oktober 1999 - 21 TaBV 3/99

§ 19 BetrVG
§ 38 BetrVG
Anfechtung

 

Auf die Anfechtung betriebsinterner Wahlen finden die Vorschriften des § 19 Abs.1 und Abs. 2 Satz BetrVG über die Anfechtung der Betriebsratswahl entsprechende Anwendung. Unterbleibt vor der Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds die vorgeschriebene Beratung mit dem Arbeitgeber, so unterliegt der Freistellungsbeschluß in analoger Anwendung der Anfechtung nach § 19 BetrVG.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 19. Juni 1995 - 9 TaBV 1/95

Arbeit und Recht 1995, S. 469

vgl. auch Blanke in Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG,4.Aufl., § 19 Rn. 5 ff.,Fitting/ Auffarth/ Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 19 Rn. 32 ff.

§ 38 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Anzahl der Freistellungen durch Betriebsvereinbarung

 

Durch Betriebsvereinbarung können gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG abweichende Regelungen von der gesetzlichen Mindeststaffel der Freistellungen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG) getroffen werden. Dies erlaubt eine Erhöhung der Zahl der Freistellungen. Allerdings ist auch eine Verringerung möglich.
 
Die gerichtliche Überprüfung von Wahlen freizustellender Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG hat in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG im Wahlanfechtungsverfahren zu erfolgen.
 

BAG, Beschluß vom 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96

Betriebsberater 1997, S. 2280

§ 19 BetrVG
Betriebsratswahl, Wahlbeeinflussung

 

Fordert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor der Betriebsratswahl schriftlich auf, eine bestimmte Liste zu wählen und diffamiert er zugleich die gewerkschaftliche Liste, stellt dies eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, die zur Unwirksamkeit der Wahl führt.
 

ArbG Heilbronn, Beschluß vom 18. März 1999 - 1 BV 1/99 (rechtskräftig)

AiB 1999, 581 mit Anm. Schneider

§ 19 BetrVG
Betriebsratswahl

 

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist bei Fälschung von abgegebenen Briefwahlunterlagen anzunehmen, weil ein massiverer Eingriff in das Wahlverfahren kaum denkbar ist und eine Anfechtung oft wegen der Unmöglichkeit des Nachweises, dass eine Auswirkung auf das Wahlergebnis gegeben ist, scheitern wird.
 
LAG Bremen, Beschluß vom 9. März 1999 - 1 TaBV 14-16/98
AiB Telegramm 8/99, 4

§ 19 BetrVG
§ 118 Abs. 2 BetrVG
Kosten bei nichtiger Betriebsratswahl

 

Ist eine Betriebsratswahl nichtig, weil das BetrVG nach § 118 Abs. 2 keine Anwendung findet, weil es sich bei dem fraglichen Betrieb um eine erzieherische Einrichtung der Evangelischen Kirche Deutschlands handelt, so hat der Arbeitgeber dennoch entstandene Betriebsratskosten (z.B. Fahrtkosten zu einer Betriebsräteversammlung) zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nichtigkeitsgrund des § 118 Abs. 2 BetrVG nicht offenkundig ist.
 

BAG, Beschluß vom 29. April 1998 - 7 ABR 42/97

§ 20 BetrVG
§ 19 BetrVG
Wahlanfechtungskosten

 

Zu den Kosten einer Wahl, die von der Dienststelle nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu tragen sind, können auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens gehören.
 
BAG, Beschluß vom 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98

NZA 1999, 1232

§ 19 BetrVG
Wahlvorschlagsliste als Urkunde

 

Eine Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl stellt dann eine einheitliche zusammenhängende Urkunde dar, wenn die Bewerberliste und die Liste der Stützunterschriften mit Heftklammern verbunden sind und zusätzlich alle Blätter aufgefächert so gestempelt sind, daß bei Entfernen eines Blattes eine Lücke im Stempel entstehen würde.
 
LAG Bremen, Beschluß vom 26. März 1998 - 1 TaBV 9/98 (rechtskräftig)
BB 1998, S. 1211

§ 16 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Wahlvorstand, Bestellung durch den Betriebsrat

 

Im Grundsatz geht das Gesetz von der Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsrat aus (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Es gehört dann zu den Aufgaben des Wahlvorstandes, die Wahl entsprechend dem Gesetz vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen dieser Amtspflicht hat der Wahlvorstand auch die Verpflichtung, den Betriebsbegriff zu prüfen. Der Wahlvorstand kann somit auch die Betriebsratswahl auf bisher nicht einbezogene Betriebseinheiten ausdehnen, wenn er davon ausgeht, daß diese Betriebseinheiten einen einheitlichen Betrieb darstellen. Ist nur in einer von mehreren Betriebsstätten ein Betriebsrat vorhanden, so kann dieser einen Wahlvorstand bestellen, der legitimiert ist, eine Betriebsratswahl auch für die anderen Betriebsteile durchzuführen. Das Einberufen einer Betriebsversammlung zum Wählen eines Wahlvorstandes in den Betriebseinheiten ohne Betriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG) ist nicht erforderlich. Sollte die Entscheidung des Wahlvorstandes im Hinblick auf den Betriebsbegriff fehlerhaft sein, so bleibt nur die Korrekturmöglichkeit im Wege des Anfechtungsverfahrens nach der Wahl (§ 19 BetrVG). Ein Antrag des Arbeitgebers im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch der Betriebsratswahl kann in einem solchen Fall keinen Erfolg haben.
 

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 13 TaBV 40/98
NZA-RR 1998, 545

vgl. hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 17 Rn. 4, vgl. zum Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung auch LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1998 - 8 TaBV 9/98 (KI 1998-60 zu § 19)

§ 19 Abs. 1 BetrVG
Anfechtung

 

Auf die Anfechtung betriebsinterner Wahlen finden die Vorschriften des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrVG über die Anfechtung der Betriebsratswahl entsprechende Anwendung. Unterbleibt vor der Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds die vorgeschriebene Beratung mit dem Arbeitgeber, so unterliegt der Freistellungsbeschluß in analoger Anwendung der Anfechtung nach § 19 BetrVG.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 19. Juni 1995 - 9 TaBV 1/ 95
Arbeit und Recht 1995, S. 469
vgl. auch Blanke in Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rn. 5 ff., Fitting/ Auffarth/ Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 19 Rn. 32 ff.

§ 19 Abs. 2 BetrVG
Wahlanfechtung durch Koalition

 

Eine Betriebsratswahl kann gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG "durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft" nur dann angefochten werden, wenn es sich hierbei um eine tariffähige Koalition handelt.
 
Bei dem Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) handelt es sich zwar um eine Koalition gemäß Artikel 9 Abs. 3 GG, er ist jedoch nicht tariffähig und deshalb zur Anfechtung einer Betriebsratswahl nicht befugt.
 
ArbG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Oktober 1998 - 7 BV 18/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 101 mit Anm. Bell

§ 20 Abs. 3 BetrVG
Betriebsratswahl - Rechtsanwaltskosten

 

Der Arbeitgeber ist gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, sämtliche Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten gerichtlicher Verfahren zur Klärung von Streitfragen im Laufe des Wahlverfahrens. Insbesondere sind danach auch die Kosten für eine anwaltliche Vertretung durch den Arbeitgeber zu tragen, wenn der Anfechtungsberechtigte diese bei der Beauftragung des Rechtsanwalts in vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann auch eine Gewerkschaft entstandene Rechtsanwaltskosten vom Arbeitgeber verlangen.
 

ArbG Aachen, Beschluß vom 10. Juni 1999 - 7 BV 1/99 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 644 mit Anm. Fiegler

§ 20 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Wahlvorstandsschulung für die Betriebsratswahl

 

Der Arbeitgeber hat die Kosten für eine Schulung von Wahlvorstandsmitgliedern zu tragen. Es reicht die Darlegung des Betriebsrats aus, daß die Entsendung seines Mitglieds zur Wissensvermittlung des Wahlvorstandes dient. Angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung der Betriebsratswahl und dem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Die Vermittlung von Wissen im Zusammenhang mit Wahlvorschriften sowie der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Betriebsratswahl ansteht.
 

ArbG Frankfurt/Main, Beschluß vom 3. März 1999 - 14 BV 210/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 401 mit Anm. Peter
vgl. zum Qualifizierungsanspruch insges. Peter, Schulung und Bildung von Betriebsratsmitgliedern, AiB-Handlungshilfe

§ 23 BetrVG
Keine Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratssitzung

 

Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem Betriebsratsmitglied eine schriftliche Abmahnung zu erteilen, wenn das Mitglied trotz aufgezeigter notwendiger arbeitsvertraglicher Tätigkeiten an einer Betriebsratssitzung teilnimmt.
 

LAG Hamm, Urteil vom 10. Januar 1996 - 3 Sa 566/95
Betriebs-Berater 1996, S. 1015

vgl. auch Trittin in Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 23 Rnrn. 45, 80 und Klebe in Däubler/ Kittner / Klebe, BetrVG, 5 . Aufl. ,§ 87 Rn. 66

§ 23 BetrVG
§ 103 BetrVG
Unzulässigkeit der Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

 

Die gegenüber einem Betriebsratsmitglied ausgesprochene Abmahnung wegen angeblicher Amtspflichtverstöße ist unzulässig. Wählt der Arbeitgeber für eine derartige schriftliche Rüge die Überschrift "Abmahnung", so muß er sich hieran festhalten lassen, auch wenn er nicht mit Kündigung, sondern mit Strafanzeige gemäß § 120 BetrVG droht.
 

ArbG Detmold, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 3 Ca 1124/98 (rechtskräftig)

AiB 1999, 41 mit Anm. Ludwig

vgl. zu Abmahnung gegenüber einem BR-Mitglied DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 45, 80; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 17a

§ 23 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 2 BetrVG
Amtsenthebung eines Betriebsratsvorsitzenden

 

Ein Betriebsratsmitglied kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nur wegen schuldhaft grober Amtspflichtverletzungen aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Dabei muß die grobe Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
 

Ein Betriebsrat, der sich an einem Konzept zur Kostensenkung beteiligt und auf die freie Willensbildung einzelner Arbeitnehmer dadurch Einfluß nimmt, daß er Maßregelungskündigungen und andere sachwidrige Maßnahmen unterstützt, verletzt seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend.
 

Ein Betriebsrat, der die Überwachung der Grundsätze von Recht und Billigkeit wiederholt unterläßt, ist des Amtes zu entheben.
 

ArbG Freiburg (Kammern Offenburg), Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 6 BV 2/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 402 mit Anm. Gnann
zu Beispielen einer groben Pflichtverletzung vgl. DKK-Trittin, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 52; FHKE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 19

§ 42 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Betriebsversammlung - Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz

 

Macht der Arbeitgeber durch Aushang am Schwarzen Brett auf seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Betriebsversammlung, auf den Fortfall seiner Entgeltzahlungspflicht für die Zeit der Teilnahme und auf die grundsätzliche Freiwilligkeit der Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen aufmerksam, so stellt dies keinen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen i.S. von § 23 Abs. 3 BetrVG dar.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 5. November 1997 - 6 BV 6/97

NZA-RR 1998, 214

vgl. zu den Pflichtverstößen des Arbeitgebers Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 23 Rn. 9 ff.

§ 23 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige "Standortsicherungsvereinbarung"

 

Bei einem Verhandlungsergebnis "Standortsicherung", das von den Betriebspartnern unterschrieben ist, handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Eine BV über eine Reduzierung der betrieblichen Sonderzahlung verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der maßgebliche Tarifvertrag (hier: TV Sonderzahlung Metallindustrie) keine Öffnungsklausel enthält. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG bedeutet, dass auch günstigere BV im Sperrbereich unwirksam sind. Das generelle Verbot ungünstigerer, aber auch günstigerer BV ist gesetzlich gewollt.
 

Da der Arbeitnehmer das "Angebot" des Arbeitgebers zum Abschluß eines entsprechenden Vertrags weder ausdrücklich noch stillschweigend angenommen hat, kann die nichtige BV auch nicht in eine Individualabrede umgedeutet werden. Eine entsprechende Individualabrede wäre auch gemäß § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, da das Verhandlungsergebnis "Standortsicherung" für den Kläger konkret keinen Vorteil, z.B. Sicherung des Arbeitsplatzes, enthält.
 

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1997 - 15 Sa 29/97
ArbuR 1999, 155
vgl. auch LAG Baden-Württemberg v. 13.01.1999 (KI 1999-92)

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarungen

 

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG ist grundsätzlich für den Arbeitgeber ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG, für den Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.
 

Regelungen über die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit und eine Erhöhung der Löhne sowie Gehälter dürfen die Betriebsparteien nicht treffen, wenn der Betrieb im fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages liegt.
 

Die Gewerkschaft hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn die im Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 28. Januar 1999 - 4 TaBV 41/98 (rechtskräftig)
AiB 2000, 105 mit Anm. Zabel
vgl. auch ArbG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 2 BV 104/99 (KI 2000-2); LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 5 Sa 992/99 (KI 2000-13)

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung

 

Schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine sogenannte "Standortsicherung", wonach Mitarbeiter zusätzlich unbezahlte Arbeit von zwei Stunden pro Woche über den für die Parteien gültigen Tarifvertrag hinaus leisten müssen, so kann dem Arbeitgeber die Anwendung dieser unzulässigen Regelung untersagt werden. Dies gilt auch, soweit für alle Arbeitnehmer eine Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung um 10 % unter dem jeweiligen tariflichen Höchstsatz vereinbart wurde.
 

Diesen Unterlassungsanspruch kann nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts auch die betroffene Gewerkschaft gem. § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen und durchsetzen.
 

ArbG Stuttgart (Kammern Ludwigsburg), Beschluß vom 20. Februar 1998 - 20 BV 21/97
AiB 1998, S. 281 mit Anm. Unterhinninghofen

§ 23 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei Verstoß gegen Tarifvertrag

 

Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird.
 

Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu (st. Rspr.). Diese kann ggf. auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt.
 

Es ist daran festzuhalten, daß bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen sind (st. Rspr.). § 4 Abs. 3 TVG läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.
 

BAG, Beschluß vom 20. April 1999 - 1 ABR 72/98
DB 1999, 1555

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Verstoß gegen Tarifvertrag

 

Eine Betriebsvereinbarung, die die tarifliche oder tarifübliche Arbeitszeit von 35 Stunden auf 39 Stunden verlängert, verstößt gegen den Tarifvorrang. Sie ist deshalb nichtig. Grundsätzlich haben die Tarifvertragsparteien diese Regelungskompetenz. Eine Verlagerung dieser Kompetenz auf die Betriebsparteien würde eine Abschaffung bzw. Einschränkung des in § 77 Abs. 3 festgelegten Tarifvorrangs bedeuten und muß abgelehnt werden. Arbeitsbedingungen, die (üblicherweise) tarifvertraglich geregelt sind, können somit auch nicht durch günstigere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden, da dies eine Beeinträchtigung der Sicherung der ausgeübten Tarifautonomie bedeuten würde.
 
ArbG Elmshorn, Beschluß vom 26. Mai 1998 - 4 BV 4a/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 650 mit Anm. Zabel (vgl. auch KI 1998-27)

§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Amtsniederlegung

 

Legen Ausschußmitglieder oder freigestellte betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, so hat der Betriebsrat die freie Auswahl unter den denkbaren Nachrückverfahren des Gruppen- und Minderheitenschutzes gebührend berücksichtigt. Die Neubesetzung der Ämter kann also durch Nachrücken gem. § 25 Abs.2 erfolgen oder durch Nachwahl der einzelnen Ausschußmitglieder bzw. des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch den Betriebsrat.
 

ArbG Saarlouis, Beschluß vom 18. September 1996 - 1 BV 3/96

§ 33 BetrVG
§ 99 BetrVG
§ 25 BetrVG

Beschlussfassung des Betriebsrats

 

Ein von einem Beschluß des Betriebsrats (z.B. gem. §§ 99, 103 BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen. Zu der betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied zu laden. Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der Beschluß des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des Betriebsratsmitgliedes gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen, unwirksam; die Zustimmung gilt dann gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.
 
LAG Thüringen, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 9 TaBV 6/96 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 30/98)
LAGE § 33 BetrVG 1972 Nr. 1

§ 33 BetrVG
§ 25 Abs. 1 BetrVG

Beschlussfassung des Betriebsrats
 

Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision gehindert an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, soweit es in dieser Sitzung um persönliche Angelegenheiten (z.B. die eigene Eingruppierung) geht. Für dieses verhinderte Betriebsratsmitglied ist das entsprechende Ersatzmitglied zu laden.
 

Nimmt das persönlich betroffene Betriebsratsmitglied trotzdem an der Betriebsratssitzung teil, so ist der in dieser (persönlichen) Angelegenheit gefasste Beschluß unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied nur an der Beratung, nicht aber an der Beschlußfassung selbst mitgewirkt hat.
 

BAG, Beschluß vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98

Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99

§ 111 BetrVG
§ 25 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsamt beim Betriebsübergang

 

Betreibt ein Betriebsratsmitglied gegen den Erwerber eines Betriebsteils, in dem er beschäftigt war, die gerichtliche Feststellung, durch Betriebsübergang dessen Arbeitnehmer geworden zu sein, so ist er bis zur gerichtlichen Klärung an der Ausübung seines (ehemaligen) Betriebsratsamtes für den beim früheren Arbeitgeber verbliebenen Restbetrieb zeitweilig verhindert i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Bis dahin verstößt der frühere Arbeitgeber nicht gegen das Behinderungsverbot des § 78 BetrVG, wenn er das Betriebsratsmitglied nicht weiter beschäftigt und vergütet und nicht als Betriebsratsmitglied behandelt.
 

LAG Köln, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 TaBV 75/96 (rechtskräftig)
ArbuR 1998, 378; AP Nr. 6 zu § 25 BetrVG 1972

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§ 80 BetrVG

§ 87 BetrVG

Gehaltsdifferenzierung Ost/West bei Nachfolgeunternehmen der Treuhandanstalt

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der früheren Treuhandanstalt. Sie privatisiert land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern. Dafür beschäftigt sie etwa 1.100  Arbeitnehmer, darunter auch die von der Treuhandanstalt übernommenen Beschäftigten. Etwa 10% der Belegschaft stammen aus den alten Bundesländern.

Bei der Treuhandanstalt bezogen die Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern eine Bezahlung, die an die Vergütung für die Staatsbediensteten der früheren DDR anknüpfte. Demgegenüber erhielten die aus den alten Bundesländern stammenden Arbeitnehmer eine höhere, individuell ausgehandelte Vergütung. Dieses Vergütungssystem führte die Beklagte zunächst fort. Zur Vereinheitlichung der Gehaltsstrukturen schloß sie mit dem Gesamtbetriebsrat 1996 eine Betriebsvereinbarung über Gehälter. Darin sind ua. die Eingruppierungsmerkmale für insgesamt zehn Gehaltsgruppen geregelt, deren Höhe die Beklagte bestimmt. Nach dem von der Beklagten praktizierten System erhalten die Mitarbeiter, die am 2. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten, eine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern.

Der in der früheren DDR aufgewachsene Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Mit seiner Klage auf Zahlung einer höheren Vergütung rückwirkend für die Monate April bis August 1999 erstrebt er die Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern aus den alten Bundesländern. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Die Beklagte hat keinen Sachgrund vorgetragen, der die unterschiedliche Bezahlung der Arbeitnehmer rechtfertigen würde. Es ist zwar nicht sachfremd, denjenigen Arbeitnehmern, die im Zuge des Beitritts von der Treuhandanstalt aus den alten Bundesländern angeworben waren, aufgrund erworbener Besitzstände ein höheres Entgelt zu zahlen. Gleiches kann für Arbeitnehmer mit Qualifikationen gelten, die nur in den alten Bundesländern zu erwerben waren. Eine pauschale, ausschließlich auf den Wohnsitz im Jahr 1990 bezogene Ungleichbehandlung kann hierdurch aber nicht gerechtfertigt werden.

BAG Urteil vom 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 -
Vorinstanz: LAG Berlin Urteil vom 30. August 2000 - 17 Sa 582/00 -

§ 80 BetrVG

§ 87 BetrVG

§ 5 BetrVG

Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

Die Arbeitgeberin ist ein Zeitarbeitsunternehmen. Mit ihren zur Leiharbeit vorgesehenen Beschäftigten vereinbart sie eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Leiharbeitnehmer werden auch an Betriebe mit einer längeren Arbeitszeit ausgeliehen und sind dort über ihre vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus tätig. Dabei wird der bei ihr gebildete Betriebsrat nicht beteiligt. Der auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts gerichtete Antrag des Betriebsrats blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag stattgegeben. Leiharbeitnehmer sind betriebsverfassungsrechtlich dem Verleiherbetrieb zugeordnet. Für sie ist daher der dort gebildete Betriebsrat zuständig. Leiharbeitnehmer leisten ihre Arbeit aber im Betrieb des Entleihers. Aufgrund ihrer Eingliederung in die dortige Betriebsorganisation kann stattdessen der Betriebsrat des Entleiherbetriebs für sie zuständig werden. Entsendet die Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer in Betriebe, deren Wochenarbeitszeit die arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl übersteigt, so entscheidet sie regelmäßig auch über den zeitlichen Einsatz der Leiharbeitnehmer. An dieser Entscheidung setzt das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden an. Es steht dem Betriebsrat des Verleiherbetriebs zu.

BAG Beschluß vom 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 -

Vorinstanz: LAG Köln Beschluß vom 6. Juni 2000 - 13 TaBV 30/00 

§ 613 a BGB

Firmentarifvertrag - Betriebsübergang

Der bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftige Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er verlangt von der Beklagten die Lohnerhöhung gemäß dem ab 1. Januar 1997 gültigen Lohnabkommen für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996. Die aus einem Insolvenzverfahren über ein tarifgebundenes Unternehmen hervorgegangene Rechtsvorgängerin der Beklagten gehörte keinem Arbeitgeberverband an. Sie hatte mit der IG Metall einen Firmentarifvertrag geschlossen, in dem auf die jeweils gültigen Regelungen der einschlägigen Flächentarifverträge verwiesen wurde. Die Beklagte, ebenfalls nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes, hat den Betrieb zum 1. November 1995 übernommen. Sie hat den Firmentarifvertrag vorsorglich im Dezember 1995 zum 31. März 1996 gekündigt.

Der Kläger meint, sein Anspruch auf Tarifentgelt entsprechend dem Lohnabkommen vom 18. Dezember 1996 ergebe sich daraus, daß der Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge verweise. Dem stehe der Betriebsübergang nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Dem Kläger kommt trotz der Bezugnahme im Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge nicht das ab 1. Januar 1997 gültige Lohnabkommen zu Gute. Die Beklagte ist nicht an den Firmentarifvertrag gebunden; sie ist nicht Partei des Firmentarifvertrags geworden. Ein Betriebsübergang hat nicht zur Folge, daß der Betriebserwerber Partei eines Firmentarifvertrags wird, den der Betriebsveräußerer abgeschlossen hat. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 613 a Abs.  1 Satz 2 BGB stützen. Nach dieser Bestimmung wirken die Normen des Firmentarifvertrags einschließlich der darin in Bezug genommenen Tarifbestimmungen infolge des Betriebsübergangs zwar als Inhalt des Arbeitsvertrags weiter, dies aber nur mit dem Stand, den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs (1. November 1995) hatten. Spätere Änderungen der in Bezug genommenen Tarifverträge sind nicht zu beachten, auch wenn der Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge verweist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2001 -  4 AZR 295/00 -

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2000 - 5 Sa 56/99 -

§ 99 
Einsatz von Testkäufern als mitbestimmungspflichtige Einstellung ?

Die Arbeitgeberin betreibt auf dem Frankfurter Flughafen mehrere Einzelhandelsgeschäfte. Sie beauftragte ein Sicherheitsunternehmen, durch Einsatz von Testkäufern u. a. das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber Kunden sowie die Einhaltung von Kassenvorschriften und eines Rauchverbots zu überwachen. Dabei wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Er hält den Einsatz der Testkäufer für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Der Betriebsrat hat deshalb von der Arbeitgeberin verlangt, den Einsatz der Testkäufer zu unterlassen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG verneint. Eine Einstellung iSd. § 99 BetrVG liegt nicht vor. Die Arbeitnehmer des Sicherheitsunternehmens, die Testkäufe durchführen, sind in den Betrieb der Arbeitgeberin nicht eingegliedert. Ihr Einsatz wird nicht von der Arbeitgeberin, sondern von dem Sicherheitsunternehmen gesteuert.

BAG, Beschluß vom 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 -
Vorinstanz: Hessisches LAG, Beschluß vom 24. Februar 2000 - 5 TaBV 97/99 -

§ 37 Abs. 3
§ 38 Abs. 1
Mehrarbeitsvergütung bei Freistellungen
 

Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütung beanspruchen, wenn sie entweder ohne die Freistellung Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs. 3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist.
 
BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99
AuR 2001, 116

§ 38 BetrVG

Minderheitenschutz bei Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

In einem 15-köpfigen Betriebsrat waren nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen acht Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat entfielen auf die Gruppe der Angestellten sieben Freistellungen, auf die Gruppe der Arbeiter eine Freistellung. An der im Betriebsrat durchgeführten Freistellungswahl beteiligten sich zwei Listen. Die Liste 1 wurde von der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) gebildet. Sie machte für die Gruppe der Angestellten einen Wahlvorschlag mit fünf Kandidaten. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die Verkehrsgewerkschaft GDBA bildeten gemeinsam die Liste 2 und schlugen für die Gruppe der Angestellten vier Kandidaten vor. Bei der Wahl entfielen auf den Vorschlag der Liste 1 neun Stimmen, auf den Vorschlag der Liste 2 sechs Stimmen. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl waren damit vier Kandidaten der Liste 1 sowie drei Kandidaten der Liste 2 gewählt. Während der Amtszeit des Betriebsrats verzichtete ein von der Liste 2 vorgeschlagenes Betriebsratsmitglied auf die Freistellung. Gegen den Protest von sechs der Liste 2 zuzurechnenden Betriebsratsmitglieder wählten daraufhin die übrigen neun Betriebsratsmitglieder das letzte auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag der Liste 1 aufgeführte Betriebsratsmitglied in die Freistellung.

Die zur Liste 2 gehörenden Betriebsratsmitglieder haben die Freistellungswahl angefochten. Sie haben außerdem die gerichtliche Feststellung beantragt, das vierte von ihnen bei der ursprünglichen Freistellungswahl vorgeschlagene Betriebsratsmitglied sei als Freizustellender nachgerückt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ihnen dagegen entsprochen.

Wenn während der Amtszeit des Betriebsrats die Freistellung eines im Wege der Verhältniswahl gewählten Betriebsratsmitglieds vorzeitig endet, ist bei der Ersatzfreistellung der Minderheitenschutz zu beachten. Das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied ist daher der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Eine abweichend hiervon durchgeführte Nachwahl ist anfechtbar.

BAG Beschluss vom 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 -
Vorinstanz: LAG Bremen Beschluss vom 22. Februar 2000 - 1 TaBV 15/99

§ 7 BetrVG

Kein Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

Ein öffentlichrechtlicher Zweckverband und eine privatrechtliche GmbH betreiben auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags in Heidelberg ein kommunales Rechenzentrum. In diesem sind neben Arbeitnehmern des Zweckverbands und der GmbH auch Angestellte und Beamte tätig, die mit ihrer Zustimmung von der Stadt Heidelberg im Wege der Verwaltungsleihe an den Zweckverband abgestellt sind. Diese haben an der in dem Rechenzentrum durchgeführten Betriebsratswahl teilgenommen. Der Zweckverband und die GmbH haben die Wahl angefochten.

Das Arbeitsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.

Die Betriebsratswahl ist bereits deshalb anfechtbar, weil Beamte an ihr teilgenommen haben. Wahlberechtigt zum Betriebsrat sind nur Arbeitnehmer. Zu diesen gehören Beamte nicht. Dies gilt auch in einem von einem öffentlichrechtlichen und einem privatrechtlichen Rechtsträger gemeinsam geführten Betrieb. Die unbeschränkte Anwendung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auf Beamte widerspricht den grundgesetzlich garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und dem Demokratieprinzip.

BAG Beschluß vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 26. November 1999 - 16 TaBV 9/98

§ 613 a BGB

Betriebsübergang - Tarifwechsel

Der Kläger war bei einem Unternehmen der Druckindustrie in Köln als Arbeiter in der Abteilung "Verarbeitung und Versand" beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit - der Kläger gehört der IG Medien an, das Unternehmen dem Verband der Druckindustrie - den Tarifverträgen für die Druckindustrie. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, daß "im übrigen die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrags der Druckindustrie" anzuwenden sind. Der Teil des innerbetrieblichen Transportes, in welchem der Kläger eingesetzt war, ging im Wege des rechtsgeschäftlichen Betriebsteilüberganges auf die Beklagte über; auch das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf die Beklagte über. Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft ua. an den Rahmentarifvertrag für Kölner Spediteure und Hafenanlieger (RTV-KSH) gebunden, der mit der ÖTV abgeschlossen worden ist. Die Parteien streiten, ob das übergegangene Arbeitsverhältnis den beim Betriebsteilübergang bestehenden Tarifbedingungen für die Druckindustrie unterliegt oder denen für die Kölner Spediteure und Hafenanlieger. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien, wenn dessen Bedingungen durch Tarifvertrag "geregelt" sind, zumindest für ein Jahr nach dem Betriebsteilübergang auf die neue Arbeitgeberin nach den Tarifbestimmungen, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben. Diese Wirkung tritt nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis bei der neuen Arbeitgeberin durch "ihre" Tarifverträge geregelt wird. Dafür genügt nicht, daß - wie hier - nur der neue Arbeitgeber an diese anderen Tarifverträge (ua. RTV-KSH) gebunden ist, wenn es - wie hier - um tarifvertragliche Inhalts-, Abschluß- und Beendigungsnormen geht. Vielmehr greift § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein, wenn auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist. Dazu muß er der Gewerkschaft angehören, die diese anderen Tarifverträgen abgeschlossen hat, - hier der ÖTV. Der Kläger gehört der ÖTV nicht an; seine Mitgliedschaft in der IG Medien reicht nicht aus, auch wenn beide Gewerkschaften dem DGB angehören. Auf eine Vereinbarung nach § 613 a Abs. 1 Satz 4 BGB hat sich der Kläger nicht eingelassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2001 - 4 AZR 18/00 -
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30. September 1999 - 6 (9) Sa 740/99

§ 242 BGB

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung

Auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, hat im Fall der Kündigung ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.

Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich vom Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten evident, daß dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, daß der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat und deshalb die Kündigung treuwidrig (§ 242 BGB) ist. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt läßt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu.

BAG, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 -
Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 3. September 1999 - 7 Sa 1006/99 

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