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Rechtsprechung
zum BetrVG
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Rechtskräftige
Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in
Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.
Insgesamt
haben wir derzeit [450] Entscheidungen
der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.
Wir
haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie
sortiert.
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§
1 BetrVG
§
19 BetrVG
Gemeinsamer
Betrieb mehrerer Unternehmen
Nur
weil ein Betriebsrat für einen Betrieb antritt, in dem
Arbeitnehmer aus zwei verschiedenen Unternehmen arbeiten, hat ein
Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, daß die Wahl abgebrochen wird.
Ein
solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Wahl mit Sicherheit
angefochten oder für nichtig erklärt werden würde.
Dies
ist jedoch nicht der Fall, wenn schon in der Vergangenheit ein
gemeinsamer Betriebsrat für zwei verschiedene Unternehmen bestand,
die Wahl nicht angefochten wurde und sich seitdem die
organisatorischen Voraussetzungen nicht grundlegend gewandelt
haben.
LAG
Hamm, Beschluß vom 18. September 1996 - 3 TaBV 108/96
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§
1 BetrVG
Gemeinsamer
Betrieb
Der
Annahme einer konkludenten Leitungsvereinbarung zur Führung eines
gemeinschaftlichen Betriebes mehrerer Unternehmen steht die formale
Ausübung von Arbeitsgeberbefugnissen durch den jeweiligen
Vertragsarbeiter nicht entgegen. Ob eine einheitliche Leitung
hinsichtlich wesentlicher Arbeitgeberfunktionen vorliegt,
berurteilt sich nach der innerbetrieblichen Entscheidungsfindung
und deren Umsetzung. Sind an einem gemeinschaftlichen Betrieb
sowohl eine juristische Person des Privatrechts als auch eine Köperschaft
des öffentlichen Rechts beteiligt, findet das BetrVG Anwendung,
wenn sich die Betriebsführung mangels entgegenstehnder
Anhaltspunkte auf der Grundlage einer privatrechtlichen
Vereinbarung in der Rechtsform einer BGB- Gesellschaft vollzieht.
BAG, Beschluß vom: 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95
Quelle:Arbeit und Recht 1996, S.374
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§
1 BetrVG
Gemeinschaftsbetrieb
LAG
Hamburg 22.10.1997 - 4 TaBV 9/95
Der
betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff hat sich im Hinblick
auf seine Funktion in der Regel an der räumlich-arbeitstechnisch
verbundenen Tätigkeit unter Berücksichtigung
wirtschaftlich-sozialer Abhängigkeiten und Verflechtungen zu
orientieren. Dies gilt gerade auch für den Gemeinschaftsbetrieb
mehrerer Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Das Erfordernis
einer Führungsvereinbarung ist nicht zwingend.
LAG
Hamburg, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 4 TaBV 9/95
Quelle:
LAGE § 1 BetrVG 1972 Nr. 4
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§
1 BetrVG
§
4 BetrVG
Gemeinschaftsbetrieb
mehrerer Unternehmen
Das
Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum
Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestätigt. Danach kann
ein solcher dann angenommen werden, wenn die beteiligten
Unternehmen (zwei oder mehrere) die bei ihnen beschäftigten
Arbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen
Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere
nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammengefasst, gezielt
und geordnet einsetzen und dieser Einsatz von einem einheitlichen,
vereinbarten Leitungsapparat gesteuert wird.
BAG, Beschluß vom 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98
Quelle:
EzA Schnelldienst 4/2000, 3
vgl.
dazu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rn. 75 ff.
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§
9 BetrVG
§ 1 BetrVG
Passives
Wahlrecht
Passives
Wahlrecht nach § 9 BetrVG besitzen nur betriebsangehörige
Arbeitnehmer. Betriebsangehörig sind nur solche Arbeitnehmer, die
in einem Arbeitsverhältnis zum betriebsinhaber stehen und in den
betrieb eingegliedert sind. Die Abordnung von Arbeitnehmern an eine
ARGE der Bauindustrie begründet kein passives Wahlrecht im betrieb
der ARGE.
LAG
Düsseldorf, Beschluß vom 14. März 1996 - 5 TaBV 75/95
Quelle: Der Betrieb 1996, S.
1832
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§
1
§ 4
Selbständiger
Betriebsteil
Aus
§ 4 BetrVG ist keine branchenspezifische Ausnahme dafür
ersichtlich, wann Teile eines Betriebes zu einem Betrieb
zusammenzufassen sind.
Bei
fehlenden Anzeichen für das Entstehen einer Betriebsgemeinschaft
ist bei einem in Köln liegenden Hauptbetrieb und bei einer
Entfernung von 20 km zu den Betriebsteilen eine "räumlich
weite Entfernung" anzunehmen. Liegen spezielle
Verkehrserleichterungen vor, kann eine andere Beurteilung möglich
sein.
LAG
Köln, Beschluß vom 20. November 1998 - 11 TaBV 6/98
(rechtskräftig)
AiB 1999, 641 mit Anm. Roos
vgl. zu den Angaben der räumlichen Entfernung DKK,
BetrVG, 6. Aufl., § 4 Rn. 34 ff.
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§
30 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 75 BetrVG
§ 2 BetrVG
Betriebsratssitzung
Der
Betriebsrat ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich
Auskunft über Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese
Angaben gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des
Protokolls jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG.
Die
Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich
beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei
Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen
Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ.
Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über
die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber
vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende
Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten
Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten,
überprüfen zu können.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 8. September 1999 - 13 BV 4/99
(rechtskräftig)
AiB
2000, 102 mit Anm. Hjort
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§
3 BetrVG
§ 19 BetrVG
Betriebsratsstruktur durch Tarifvertrag
Gemäß
§ 3 BetrVG können durch Tarifvertrag auch vom Gesetz abweichende
Betriebsratsstrukturen vereinbart werden. Dies bedarf allerdings
nach § 3 Abs. 2 BetrVG der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde
des Landes oder aber bei Tarifverträgen, deren Geltungsbereich
mehrere (Bundes-)Länder berührt, der Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
Die
Wahl eines Betriebsrates ist dann nichtig, wenn diese aufgrund
eines Tarifvertrages von der gesetzlichen Organisation der
Interessenvertretung der Arbeitnehmer abweicht und die
erforderliche Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde nach § 3
Abs. 2 BetrVG fehlt. Die Zustimmung hat keinen deklaratorischen
Charakter, sondern sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den
Tarifvertrag und damit auch für die im Tarifvertrag festgelegte
Betriebsratsstruktur.
LAG
Brandenburg, Beschluß vom 9. August 1996 - 2 TaBV 9/96
LAGE
§ 3 BetrVG 1972 Nr. 2
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§
5 BetrVG
§ 19 Abs. 1 BetrVG
Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren
Ist
in einem Beschlußverfahren zwischen denselben Beteiligten der
Feststellungsantrag des Arbeitgebers, die Mitglieder einer
bestimmten Beschäftigtengruppe seien keine Arbeitnehmer im Sinne
des § 5 BetrVG, rechtskräftig abgewiesen worden, so kann, solange
sich die tatsächlichen Umstände nicht wesentlich ändern, eine
nachfolgende Betriebsratswahl nicht mit der Begründung angefochten
werden, die Mitglieder dieser Gruppe seien nicht wahlberechtigt
gewesen.
BAG,
Beschluß vom: 20. März 1996 - 7 ABR 41/95
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§
5 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Wahlberechtigung zur Berufsausbildung Beschäftigter
Für
die Beurteilung der Wahlberechtigung der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten in reinen Ausbildungsbetrieben ist unerheblich, ob
sich eine Vielzahl innerbetrieblicher Regelungen in sozialen
Angelegenheiten auch auf die Auszubildenden erstreckt und der
Ausbilder gegenüber diesem Personenkreis weisungsbefugt ist. In
einem Wahlanfechtungsverfahren ist der Betriebsrat be
schwerdebefugt, soweit das Arbeitsgericht einen von ihm gestellten
Antrag abgewiesen oder die Betriebsratswahl für nichtig oder
unwirksam erklärt hat.
BAG
, Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 34/95
vgl.
auch BAG Beschlüsse vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu §
5 BetrVG 1972 Ausbildung 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54
zu § 5 BetrVG 1972
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§
5 Abs. 1 BetrVG
§ 7 BetrVG
§ 9 BetrVG
Wahlberechtigung im Ausbildungsbetrieb
Ein
Auszubildender ist in einem Betrieb, dessen arbeitstechnischer
Zweck in der Berufsausbildung besteht, auch dann nicht
wahlberechtigt, wenn er gelegentlich zusammen mit anderen
Mitarbeitern praktische Arbeiten vornimmt.
BAG,
Beschluß vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95
Betriebsberater
1996, S. 2100; Arbeit und Recht 1997, S. 84
vgl.
dazu auch BAG, Beschlüsse vom 20.3.1996 - 7 ABR 34/95 = KI-Nr.
83/96 (§§ 5 Abs. 1, 19), 7 ABR 46/95
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§
7 BetrVG
Wahlrecht
bei Trainees
Die
Trainees eines Unternehmens haben im Praxisjahr ein Wahlrecht zum
Betriebsrat nur bei der Einsatzfiliale und nicht zum Betriebsrat
der Zentrale. Dies ergibt sich daraus, daß sie in die betriebliche
Organisation der Filiale eingegliedert sind. Zudem fällt in der
jeweiligen Filiale auch die deutliche Mehrzahl der sie persönlich
betreffenden mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen, insbesondere
zur Urlaubserteilung, zur Arbeitszeit und zur Ordnung des Betriebs.
Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß ihre
Gehaltshöhe betreffenden Entscheidungen auf Vorschlag der
Filialleitung nur in der Zentrale getroffen werden.
Hess.
LAG, Beschluß vom 12. Februar 1998 - 12 TaBV 21/97
NZA-RR
1998, 505
vgl.
für die Wahlberechtigung von Auszubildenden BAG, Beschlüsse vom
20.03.1996 - 7 ABR 34/95 (NZA 1997, 107) und 12.09.1996 - 7 ABR
61/95 (ArbuR 1997, 84)
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§
8 BetrVG
§ 99 BetrVG
Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmen
Arbeitnehmer,
die von einem Unternehmer eines europäischen Mitgliedsstaats
außerhalb Deutschlands angestellt, aber in einem deutschen Betrieb
eingegliedert werden, unterfallen dem Geltungsbereich des deutschen
Betriebsverfassungsrechts. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn
zwischen dem im Ausland gelegenen Unternehmen und dem
Inlandsbetrieb eine materielle Beziehung festzustellen ist. Bei der
Prüfung der Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere eine
Rolle die Eingliederung in den Betrieb und der Inhalt der
Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers. Letztendlich setzt die
Anwendung des deutschen Betriebsverfassungsrechts voraus, daß eine
Beziehung zum Inlandsbetrieb in Deutschland besteht, die es
rechtfertigt, die Tätigkeit des Arbeitnehmers jedenfalls noch als
Ausstrahlung der im Inland entfalteten betrieblichen Aktivitäten
zu behandeln.
Erfolgt
lediglich die Führung der Personalverwaltung im Inland (hier: bei
überwiegend außerhalb Deutschlands tätigen LKW-Fahrern), so
stellt dies keine materielle Beziehung zum Inlandsbetrieb dar.
LAG
Köln, Beschluß vom 14. April 1998 - 13 TaBV 37/97
NZA-RR
1998, 357
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§
20 BetrVG
§ 8 BetrVG
Betriebsratswahl
Ein
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist und
der Kündigungsschutzklage erhoben hat, behält das passive
Wahlrecht zur Betriebsratswahl im Sinne von § 8 BetrVG. Insofern
hat ein gekündigter Arbeitnehmer hinsichtlich der Wählbarkeit
solange als betriebsangehörig zu gelten, bis rechtskräftig
geklärt ist, ob die Kündigung gerechtfertigt war.
Zum
passiven Wahlrecht im Sinne von § 8 BetrVG gehört gleichzeitig,
daß der Wahlbewerber Wahlschutz im Sinne von § 20 BetrVG
genießt. Wahl bedeutet dabei nicht nur die eigentliche Ausübung
des aktiven oder passiven Wahlrechts. Dieser Begriff ist vielmehr
im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle mit der Wahl
zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen. So ist dem
Wahlbewerber Zutritt zum Betrieb zu gewähren, damit dieser z.B.
die Möglichkeit hat, mit potentiellen Wählern Kontakt zu haben.
Dieses Zutrittsrecht zum Zwecke der Wahlwerbung (z.B. in den
Pausen) kann der (nicht rechtskräftig) gekündigte Arbeitnehmer im
einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.
ArbG
München, Beschluß vom 18. November 1997 - 19 BV Ga 61/97
AiB
1998, S. 161 f.
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§
8 BetrVG
Erziehungsurlaub
Die
Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem Wahltag führt nicht
zum Verlust der Wählbarkeit und zum Erlöschen der Mitgliedschaft
im Personalrat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG.
VGH
Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. September 1995 - PB 15 S
1138/95; Vorinstanz: VG Sigmaringen
AP
Nr. 9 zu § 8 BetrVG 1972
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§
8 BetrVG
Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer
Ist
einem Arbeitnehmer gekündigt worden und erhebt dieser eine
Kündigungsschutzklage, so ist der Wahlvorstand nicht berechtigt,
diesen gekündigten Arbeitnehmer von der Betriebsratswahl
auszuschließen.
Durch
die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 13 KSchG bleibt bis
zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens die rechtwirksame
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung und damit
auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Der gekündigte
Arbeitnehmer ist hinsichtlich seiner Wählbarkeit wie ein
Betriebsangehöriger zu behandeln. Andernfalls hätte der
Arbeitgeber die Möglichkeit, durch den Ausspruch unberechtigter
Kündigungen gegenüber unliebsamen Wahlbewerbern Einfluß auf die
Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen. Dies würde dem Sinn
und Zweck der Wahlvorschriften des BetrVG widersprechen, die eine
vom Willen des Arbeitgebers unbeeinflußte Bildung der
Arbeitnehmervertretung gewährleisten wollen.
BAG,
Beschluß vom 14. Mai 1997 - 7 ABR 26/96
Arbeitsrecht
im Betrieb 1997, S. 658
vgl.
Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 8 Rn. 25
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§
19 BetrVG
§ 9 BetrVG
Anfechtung einer Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung
In
ein laufendes Wahlverfahren kann durch einstweilige Verfügung nur
dann eingegriffen werden, wenn ohne die einstweilige Verfügung die
Nichtigkeit der Betriebsratswahl droht. Zudem muß der Wahlmangel
mit Sicherheit vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn
entscheidungserhebliche Tatsachen streitig sind, die wechselseitig
glaubhaft gemacht werden.
Geht
der Wahlvorstand von einer zu großen Belegschaft aus und läßt
deshalb einen zu großen Betriebsrat wählen, führt dies nicht zur
Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl.
LAG
Köln, Beschluß vom 17. April 1998 - 5 TaBV 20/98
NZA-RR
1999, 247
vgl.
zu Nichtigkeitsgründen bei einer Betriebsratswahl DKK, BetrVG, 6.
Aufl., § 19 Rn. 39 ff.;FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 19 Rn. 4
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§
9 BetrVG
Anzahl der Betriebsratsmitglieder
Ein
Wahlvorstand darf bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl
i.S.v. § 9 BetrVG für sieben zu wählende Betriebsratsmitglieder
Aushilfen, die über sechs Monate im Jahr beschäftigt werden, und
Arbeitnehmerinnen, die anläßlich von
Erziehungsurlaubsgewährungen unbefristet eingestellt werden,
berücksichtigen. Einwände bzw. Eingriffsregelungen einer
Arbeitgeberin gegen den Wahlvorstand in ein
Betriebsratswahlverfahren sind aufgrund eines solchen Sachverhaltes
unbegründet.
LAG
Hamm, Beschluß vom 18. März 1998 - 3 TaBV 42/98 (rechtskräftig)
BB
1998, S. 1211
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§
9 BetrVG
§ 19 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratswahl - Regelmäßige Beschäftigtenzahl
Bei
der Feststellung der Zahl der "in der Regel"
Beschäftigten im Sinne von § 9 BetrVG hat der Wahlvorstand auch
die künftige Entwicklung des Personalbestandes zu
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund
bereits getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine
Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen
Zustand zu erwarten ist.
MitarbeiterInnen,
die im gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind daher nicht
mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl frei werdenden
Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen
und umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit
verbundenen betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme
dauerhaft entfallen sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine
gegenteilige Prognose bei Erlaß des Wahlausschreibens nicht
bestehen.
LAG
Düsseldorf, Beschluß vom 24. November 1998 - 3 TaBV 73/98 (nicht
rechtskräftig)
AiB
1999, 281 mit Anm. Mache
vgl.
zum Begriff "In der Regel" DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 9
Rn. 6 ff.
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§
9 BetrVG
§ 19 BetrVG
Betriebsratswahl
Geht
es bei einer Betriebsratswahl um die Frage der in der Regel
beschäftigten Arbeitnehmer, so sind auch beurlaubte Arbeitnehmer
und diejenigen, die sich im Erziehungsurlaub befinden, zu
berücksichtigen. Für die im Erziehungsurlaub befindlichen
Arbeitnehmer gilt dies nur dann, sofern für diese keine Vertreter
eingestellt worden sind.
LAG
Hamm, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 TaBV 30/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 643 mit Anm. Hamm
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§
14 Abs. 8 BetrVG
Wahlvorschlag
In
der Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 2 WO BetrVG ab Erlass des
Wahlausschreibens brauchen Bevollmächtigte der Gewerkschaften
jedenfalls dann nicht ihre Bevollmächtigung zur Einreichung eines
gültigen Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 8 BetrVG) nachzuweisen, wenn
der Wahlvorstand einen solchen Nachweis nicht in der Frist
gefordert hat.
LAG
Hamm, Beschluß vom 10. März 1998 - 3 TaBV 37/98
NZA-RR 1998, 400
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§
16 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Wahlvorstand, Bestellung durch den Betriebsrat
Im
Grundsatz geht das Gesetz von der Bestellung des Wahlvorstandes
durch den Betriebsrat aus (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Es gehört dann zu
den Aufgaben des Wahlvorstandes, die Wahl entsprechend dem Gesetz
vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen dieser Amtspflicht hat
der Wahlvorstand auch die Verpflichtung, den Betriebsbegriff zu
prüfen. Der Wahlvorstand kann somit auch die Betriebsratswahl auf
bisher nicht einbezogene Betriebseinheiten ausdehnen, wenn er davon
ausgeht, daß diese Betriebseinheiten einen einheitlichen Betrieb
darstellen. Ist nur in einer von mehreren Betriebsstätten ein
Betriebsrat vorhanden, so kann dieser einen Wahlvorstand bestellen,
der legitimiert ist, eine Betriebsratswahl auch für die anderen
Betriebsteile durchzuführen. Das Einberufen einer
Betriebsversammlung zum Wählen eines Wahlvorstandes in den
Betriebseinheiten ohne Betriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG) ist nicht
erforderlich. Sollte die Entscheidung des Wahlvorstandes im
Hinblick auf den Betriebsbegriff fehlerhaft sein, so bleibt nur die
Korrekturmöglichkeit im Wege des Anfechtungsverfahrens nach der
Wahl (§ 19 BetrVG). Ein Antrag des Arbeitgebers im einstweiligen
Verfügungsverfahren auf Abbruch der Betriebsratswahl kann in einem
solchen Fall keinen Erfolg haben.
LAG
Niedersachsen, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 13 TaBV 40/98
NZA-RR
1998, 545
vgl.
hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 17 Rn. 4, vgl. zum Abbruch einer
Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung auch LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1998 - 8 TaBV 9/98 (KI
1998-60 zu § 19)
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§
19 BetrVG
Abbruch einer Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung
Der
Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer
laufenden Betriebsratswahl kommt nicht bereits in den Fällen der
ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in
Betracht, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar
ist, daß die vorgesehene Wahl nichtig sein wird.
LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1998 - 8 TaBV 9/98
(rechtskräftig)
AiB 1998, S. 401 mit Anm. Gatzky
vgl. zur gerichtlichen
Klärung von Streitfragen während des Wahlverfahrens FKHE, BetrVG,
19. Aufl., § 18 Rn. 20 ff.
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§
19 BetrVG
Anfechtung der Betriebsratswahl
Besucht
ein Wahlvorstand die einzelnen Filialen eines
Einzelhandelsunternehmens nach einem bestimmten
"Tourenplan", so muß vorher die konkrete Zeit, in der
die Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats möglich ist, festgelegt
und in den einzelnen Filialen bekannt gemacht werden. Führt der
Wahlvorstand eine Betriebsratswahl mittels "mobiler
Wahl-Teams", die die Wahlurne zu den einzelnen Filialen
transportieren, durch, so muß nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5
WahlO für eine hinreichende Versiegelung der Wahlurne Sorge
getroffen werden. Es genügt deshalb nicht, wenn der Einwurfschlitz
der Wahlurne am Tag während des Transports lediglich mittels eines
Klebebands abgedeckt worden ist.
Bei
den vorgenannten Wahlfehlern ist nicht auszuschließen, daß sie
das Wahlergebnis beeinflußt haben, so daß eine Wahlanfechtung
gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG begründet ist.
LAG
Brandenburg, Beschluß vom 27. November 1998 - 5 TaBV 18/98
NZA-RR
1999, 418
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§
19 BetrVG
Anfechtung
Die
Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für alle Arbeitnehmer als
Briefwahl durchgeführt wird, ohne daß die Voraussetzungen des §
26 WO 1972 erfüllt sind, nämlich der überwiegende Teil der
Wahlberechtigten zur Wahl im Betrieb anwesend ist und keine
schriftlichen Stimmabgaben beantragt hat.
LAG
Schleswig-Holstein, Beschluß vom 18. März 1999 - 4 TaBV 51/98
AiB Telegramm 1999, 37
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§
19 BetrVG
§ 38 BetrVG
Anfechtung Freistellungen
Verstöße
bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters,
der Mitglieder der Betriebsrats-Ausschüsse und der von ihrer
beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder
können gerichtlich überprüft werden. Diese Wahlen sind in
entsprechender Anwendung zu § 19 BetrVG (Anfechtung der
Betriebsratswahl) innerhalb der 2-Wochen-Frist anzufechten
(Bestätigung der BAG Rechtsprechung).
LAG
Rheinland Pfalz, Beschluß vom 3. November 1997 - 9 TaBV 30/97
(rechtskräftig)
BB 1998, S. 1367
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§
19 BetrVG
§ 80 Abs. 2 BetrVG
Anfechtung der Betriebsratswahl - Bruttolohn- und Gehaltslisten
Gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsausschuss (hier: dem
Vorsitzenden des Betriebsrates) Einsicht in die Bruttolohn- und
Gehaltslisten zu gewähren. Dies bezieht sich auch auf solche
Zahlungen, die individuell ausgehandelt und an Arbeitnehmer im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gezahlt werden.
Diese
Rechte stehen dem Betriebsrat/Betriebsausschuss auch dann zu, wenn
die Betriebsratswahl angefochten ist und die Entscheidung des LAG
noch nicht rechtskräftig geworden ist, z.B. weil die
Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt wurde.
LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 28. Oktober 1999 - 21 TaBV 3/99
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§
19 BetrVG
§ 38 BetrVG
Anfechtung
Auf
die Anfechtung betriebsinterner Wahlen finden die Vorschriften des
§ 19 Abs.1 und Abs. 2 Satz BetrVG über die Anfechtung der
Betriebsratswahl entsprechende Anwendung. Unterbleibt vor der Wahl
eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds die vorgeschriebene
Beratung mit dem Arbeitgeber, so unterliegt der
Freistellungsbeschluß in analoger Anwendung der Anfechtung nach §
19 BetrVG.
LAG
Berlin, Beschluß vom 19. Juni 1995 - 9 TaBV 1/95
Arbeit
und Recht 1995, S. 469
vgl.
auch Blanke in Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG,4.Aufl.,
§ 19 Rn. 5 ff.,Fitting/ Auffarth/ Kaiser/ Heither, BetrVG, 17.
Aufl., § 19 Rn. 32 ff.
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§
38 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Anzahl der Freistellungen durch Betriebsvereinbarung
Durch
Betriebsvereinbarung können gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
abweichende Regelungen von der gesetzlichen Mindeststaffel der
Freistellungen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG) getroffen werden.
Dies erlaubt eine Erhöhung der Zahl der Freistellungen. Allerdings
ist auch eine Verringerung möglich.
Die gerichtliche Überprüfung von Wahlen freizustellender
Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG hat in entsprechender
Anwendung des § 19 BetrVG im Wahlanfechtungsverfahren zu erfolgen.
BAG,
Beschluß vom 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96
Betriebsberater
1997, S. 2280
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§
19 BetrVG
Betriebsratswahl, Wahlbeeinflussung
Fordert
der Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor der Betriebsratswahl
schriftlich auf, eine bestimmte Liste zu wählen und diffamiert er
zugleich die gewerkschaftliche Liste, stellt dies eine unzulässige
Wahlbeeinflussung dar, die zur Unwirksamkeit der Wahl führt.
ArbG
Heilbronn, Beschluß vom 18. März 1999 - 1 BV 1/99
(rechtskräftig)
AiB
1999, 581 mit Anm. Schneider
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§
19 BetrVG
Betriebsratswahl
Die
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist bei Fälschung von
abgegebenen Briefwahlunterlagen anzunehmen, weil ein massiverer
Eingriff in das Wahlverfahren kaum denkbar ist und eine Anfechtung
oft wegen der Unmöglichkeit des Nachweises, dass eine Auswirkung
auf das Wahlergebnis gegeben ist, scheitern wird.
LAG Bremen, Beschluß
vom 9. März 1999 - 1 TaBV 14-16/98
AiB Telegramm 8/99, 4
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§
19 BetrVG
§ 118 Abs. 2 BetrVG
Kosten bei nichtiger Betriebsratswahl
Ist
eine Betriebsratswahl nichtig, weil das BetrVG nach § 118 Abs. 2
keine Anwendung findet, weil es sich bei dem fraglichen Betrieb um
eine erzieherische Einrichtung der Evangelischen Kirche
Deutschlands handelt, so hat der Arbeitgeber dennoch entstandene
Betriebsratskosten (z.B. Fahrtkosten zu einer
Betriebsräteversammlung) zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn der Nichtigkeitsgrund des § 118 Abs. 2 BetrVG nicht
offenkundig ist.
BAG,
Beschluß vom 29. April 1998 - 7 ABR 42/97
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§
20 BetrVG
§ 19 BetrVG
Wahlanfechtungskosten
Zu
den Kosten einer Wahl, die von der Dienststelle nach § 24 Abs. 2
Satz 1 BPersVG zu tragen sind, können auch die notwendigen
außergerichtlichen Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens
gehören.
BAG, Beschluß vom 7.
Juli 1999 - 7 ABR 4/98
NZA
1999, 1232
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§
19 BetrVG
Wahlvorschlagsliste als Urkunde
Eine
Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl stellt dann eine
einheitliche zusammenhängende Urkunde dar, wenn die Bewerberliste
und die Liste der Stützunterschriften mit Heftklammern verbunden
sind und zusätzlich alle Blätter aufgefächert so gestempelt
sind, daß bei Entfernen eines Blattes eine Lücke im Stempel
entstehen würde.
LAG Bremen, Beschluß
vom 26. März 1998 - 1 TaBV 9/98 (rechtskräftig)
BB 1998, S. 1211
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§
16 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Wahlvorstand, Bestellung durch den Betriebsrat
Im
Grundsatz geht das Gesetz von der Bestellung des Wahlvorstandes
durch den Betriebsrat aus (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Es gehört dann zu
den Aufgaben des Wahlvorstandes, die Wahl entsprechend dem Gesetz
vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen dieser Amtspflicht hat
der Wahlvorstand auch die Verpflichtung, den Betriebsbegriff zu
prüfen. Der Wahlvorstand kann somit auch die Betriebsratswahl auf
bisher nicht einbezogene Betriebseinheiten ausdehnen, wenn er davon
ausgeht, daß diese Betriebseinheiten einen einheitlichen Betrieb
darstellen. Ist nur in einer von mehreren Betriebsstätten ein
Betriebsrat vorhanden, so kann dieser einen Wahlvorstand bestellen,
der legitimiert ist, eine Betriebsratswahl auch für die anderen
Betriebsteile durchzuführen. Das Einberufen einer
Betriebsversammlung zum Wählen eines Wahlvorstandes in den
Betriebseinheiten ohne Betriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG) ist nicht
erforderlich. Sollte die Entscheidung des Wahlvorstandes im
Hinblick auf den Betriebsbegriff fehlerhaft sein, so bleibt nur die
Korrekturmöglichkeit im Wege des Anfechtungsverfahrens nach der
Wahl (§ 19 BetrVG). Ein Antrag des Arbeitgebers im einstweiligen
Verfügungsverfahren auf Abbruch der Betriebsratswahl kann in einem
solchen Fall keinen Erfolg haben.
LAG
Niedersachsen, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 13 TaBV 40/98
NZA-RR
1998, 545
vgl.
hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 17 Rn. 4, vgl. zum Abbruch einer
Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung auch LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1998 - 8 TaBV 9/98 (KI
1998-60 zu § 19)
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§
19 Abs. 1 BetrVG
Anfechtung
Auf
die Anfechtung betriebsinterner Wahlen finden die Vorschriften des
§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrVG über die Anfechtung der
Betriebsratswahl entsprechende Anwendung. Unterbleibt vor der Wahl
eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds die vorgeschriebene
Beratung mit dem Arbeitgeber, so unterliegt der
Freistellungsbeschluß in analoger Anwendung der Anfechtung nach §
19 BetrVG.
LAG
Berlin, Beschluß vom 19. Juni 1995 - 9 TaBV 1/ 95
Arbeit und Recht 1995, S. 469
vgl. auch Blanke in
Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rn. 5
ff., Fitting/ Auffarth/ Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 19
Rn. 32 ff.
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§
19 Abs. 2 BetrVG
Wahlanfechtung durch Koalition
Eine
Betriebsratswahl kann gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG "durch eine
im Betrieb vertretene Gewerkschaft" nur dann angefochten
werden, wenn es sich hierbei um eine tariffähige Koalition
handelt.
Bei dem Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) handelt es
sich zwar um eine Koalition gemäß Artikel 9 Abs. 3 GG, er ist
jedoch nicht tariffähig und deshalb zur Anfechtung einer
Betriebsratswahl nicht befugt.
ArbG Düsseldorf,
Beschluß vom 5. Oktober 1998 - 7 BV 18/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 101 mit Anm. Bell
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§
20 Abs. 3 BetrVG
Betriebsratswahl - Rechtsanwaltskosten
Der
Arbeitgeber ist gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG verpflichtet,
sämtliche Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Darunter fallen
auch die Kosten gerichtlicher Verfahren zur Klärung von
Streitfragen im Laufe des Wahlverfahrens. Insbesondere sind danach
auch die Kosten für eine anwaltliche Vertretung durch den
Arbeitgeber zu tragen, wenn der Anfechtungsberechtigte diese bei
der Beauftragung des Rechtsanwalts in vernünftiger Betrachtung
für erforderlich halten durfte. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze kann auch eine Gewerkschaft entstandene
Rechtsanwaltskosten vom Arbeitgeber verlangen.
ArbG
Aachen, Beschluß vom 10. Juni 1999 - 7 BV 1/99 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1999, 644 mit Anm. Fiegler
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§
20 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Wahlvorstandsschulung für die Betriebsratswahl
Der
Arbeitgeber hat die Kosten für eine Schulung von
Wahlvorstandsmitgliedern zu tragen. Es reicht die Darlegung des
Betriebsrats aus, daß die Entsendung seines Mitglieds zur
Wissensvermittlung des Wahlvorstandes dient. Angesichts der Gefahr
einer drohenden Wiederholung der Betriebsratswahl und dem damit
verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine
möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die
Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Die Vermittlung von
Wissen im Zusammenhang mit Wahlvorschriften sowie der Einleitung
und Durchführung einer Betriebsratswahl ist jedenfalls dann
erforderlich, wenn eine Betriebsratswahl ansteht.
ArbG
Frankfurt/Main, Beschluß vom 3. März 1999 - 14 BV 210/98
(rechtskräftig)
AiB 1999, 401 mit Anm. Peter
vgl. zum
Qualifizierungsanspruch insges. Peter, Schulung und Bildung von
Betriebsratsmitgliedern, AiB-Handlungshilfe
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§
23 BetrVG
Keine Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratssitzung
Ein
Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem Betriebsratsmitglied eine
schriftliche Abmahnung zu erteilen, wenn das Mitglied trotz
aufgezeigter notwendiger arbeitsvertraglicher Tätigkeiten an einer
Betriebsratssitzung teilnimmt.
LAG
Hamm, Urteil vom 10. Januar 1996 - 3 Sa 566/95
Betriebs-Berater 1996, S. 1015
vgl.
auch Trittin in Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 23
Rnrn. 45, 80 und Klebe in Däubler/ Kittner / Klebe, BetrVG, 5 .
Aufl. ,§ 87 Rn. 66
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§
23 BetrVG
§ 103 BetrVG
Unzulässigkeit der Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Die
gegenüber einem Betriebsratsmitglied ausgesprochene Abmahnung
wegen angeblicher Amtspflichtverstöße ist unzulässig. Wählt der
Arbeitgeber für eine derartige schriftliche Rüge die Überschrift
"Abmahnung", so muß er sich hieran festhalten lassen,
auch wenn er nicht mit Kündigung, sondern mit Strafanzeige gemäß
§ 120 BetrVG droht.
ArbG
Detmold, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 3 Ca 1124/98 (rechtskräftig)
AiB
1999, 41 mit Anm. Ludwig
vgl.
zu Abmahnung gegenüber einem BR-Mitglied DKK, BetrVG, 6. Aufl., §
23 Rn. 45, 80; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 17a
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§
23 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 2 BetrVG
Amtsenthebung eines Betriebsratsvorsitzenden
Ein
Betriebsratsmitglied kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nur wegen
schuldhaft grober Amtspflichtverletzungen aus dem Betriebsrat
ausgeschlossen werden. Dabei muß die grobe Pflichtverletzung
objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
Ein
Betriebsrat, der sich an einem Konzept zur Kostensenkung beteiligt
und auf die freie Willensbildung einzelner Arbeitnehmer dadurch
Einfluß nimmt, daß er Maßregelungskündigungen und andere
sachwidrige Maßnahmen unterstützt, verletzt seine
betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten objektiv erheblich und
offensichtlich schwerwiegend.
Ein
Betriebsrat, der die Überwachung der Grundsätze von Recht und
Billigkeit wiederholt unterläßt, ist des Amtes zu entheben.
ArbG
Freiburg (Kammern Offenburg), Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 6 BV
2/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 402 mit Anm. Gnann
zu Beispielen einer
groben Pflichtverletzung vgl. DKK-Trittin, BetrVG, 6. Aufl., § 23
Rn. 52; FHKE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 19
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§
42 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Betriebsversammlung - Verstoß des Arbeitgebers gegen seine
Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz
Macht
der Arbeitgeber durch Aushang am Schwarzen Brett auf seine Bedenken
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Betriebsversammlung, auf
den Fortfall seiner Entgeltzahlungspflicht für die Zeit der
Teilnahme und auf die grundsätzliche Freiwilligkeit der Teilnahme
der Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen aufmerksam, so stellt
dies keinen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche
Verpflichtungen i.S. von § 23 Abs. 3 BetrVG dar.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 5. November 1997 - 6 BV 6/97
NZA-RR
1998, 214
vgl.
zu den Pflichtverstößen des Arbeitgebers
Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8.
Aufl. (1999), § 23 Rn. 9 ff.
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§
23 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige "Standortsicherungsvereinbarung"
Bei
einem Verhandlungsergebnis "Standortsicherung", das von
den Betriebspartnern unterschrieben ist, handelt es sich um eine
Betriebsvereinbarung. Eine BV über eine Reduzierung der
betrieblichen Sonderzahlung verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG
und ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der maßgebliche
Tarifvertrag (hier: TV Sonderzahlung Metallindustrie) keine
Öffnungsklausel enthält. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3
BetrVG bedeutet, dass auch günstigere BV im Sperrbereich unwirksam
sind. Das generelle Verbot ungünstigerer, aber auch günstigerer
BV ist gesetzlich gewollt.
Da
der Arbeitnehmer das "Angebot" des Arbeitgebers zum
Abschluß eines entsprechenden Vertrags weder ausdrücklich noch
stillschweigend angenommen hat, kann die nichtige BV auch nicht in
eine Individualabrede umgedeutet werden. Eine entsprechende
Individualabrede wäre auch gemäß § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, da
das Verhandlungsergebnis "Standortsicherung" für den
Kläger konkret keinen Vorteil, z.B. Sicherung des Arbeitsplatzes,
enthält.
LAG
Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1997 - 15 Sa 29/97
ArbuR 1999, 155
vgl. auch LAG
Baden-Württemberg v. 13.01.1999 (KI 1999-92)
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§
77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarungen
Der
Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter Verstoß gegen die
Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG ist grundsätzlich für den
Arbeitgeber ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG,
für den Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten
im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.
Regelungen
über die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit und eine
Erhöhung der Löhne sowie Gehälter dürfen die Betriebsparteien
nicht treffen, wenn der Betrieb im fachlichen und räumlichen
Geltungsbereich eines Tarifvertrages liegt.
Die
Gewerkschaft hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber,
wenn die im Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung gegen § 77
Abs. 3 BetrVG verstößt.
LAG
Schleswig-Holstein, Beschluß vom 28. Januar 1999 - 4 TaBV 41/98
(rechtskräftig)
AiB 2000, 105 mit Anm. Zabel
vgl. auch ArbG
Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 2 BV 104/99 (KI 2000-2);
LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 5 Sa 992/99 (KI
2000-13)
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§
77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung
Schließt
der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über
eine sogenannte "Standortsicherung", wonach Mitarbeiter
zusätzlich unbezahlte Arbeit von zwei Stunden pro Woche über den
für die Parteien gültigen Tarifvertrag hinaus leisten müssen, so
kann dem Arbeitgeber die Anwendung dieser unzulässigen Regelung
untersagt werden. Dies gilt auch, soweit für alle Arbeitnehmer
eine Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung um 10 % unter dem
jeweiligen tariflichen Höchstsatz vereinbart wurde.
Diesen
Unterlassungsanspruch kann nach der Entscheidung des
Arbeitsgerichts auch die betroffene Gewerkschaft gem. § 23 Abs. 3
BetrVG geltend machen und durchsetzen.
ArbG
Stuttgart (Kammern Ludwigsburg), Beschluß vom 20. Februar 1998 -
20 BV 21/97
AiB 1998, S. 281 mit Anm. Unterhinninghofen
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§
23 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei Verstoß gegen
Tarifvertrag
Die
Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht
Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur
Betriebsvereinbarungen. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das
Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen,
ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven
Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt
insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede
vereinbart wird.
Zur
Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht
der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend
§ 1004 BGB zu (st. Rspr.). Diese kann ggf. auch verlangen, daß
der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen
Einheitsregelung unterläßt.
Es
ist daran festzuhalten, daß bei einem Günstigkeitsvergleich von
tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG nur
sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und
deshalb zu berücksichtigen sind (st. Rspr.). § 4 Abs. 3 TVG
läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des
Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.
BAG,
Beschluß vom 20. April 1999 - 1 ABR 72/98
DB 1999, 1555
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§
77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Verstoß gegen Tarifvertrag
Eine
Betriebsvereinbarung, die die tarifliche oder tarifübliche
Arbeitszeit von 35 Stunden auf 39 Stunden verlängert, verstößt
gegen den Tarifvorrang. Sie ist deshalb nichtig. Grundsätzlich
haben die Tarifvertragsparteien diese Regelungskompetenz. Eine
Verlagerung dieser Kompetenz auf die Betriebsparteien würde eine
Abschaffung bzw. Einschränkung des in § 77 Abs. 3 festgelegten
Tarifvorrangs bedeuten und muß abgelehnt werden.
Arbeitsbedingungen, die (üblicherweise) tarifvertraglich geregelt
sind, können somit auch nicht durch günstigere
Betriebsvereinbarungen ersetzt werden, da dies eine
Beeinträchtigung der Sicherung der ausgeübten Tarifautonomie
bedeuten würde.
ArbG Elmshorn,
Beschluß vom 26. Mai 1998 - 4 BV 4a/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 650 mit Anm. Zabel (vgl. auch KI 1998-27)
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§ 24 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
Amtsniederlegung
Legen Ausschußmitglieder oder freigestellte
betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, so hat der Betriebsrat
die freie Auswahl unter den denkbaren Nachrückverfahren des
Gruppen- und Minderheitenschutzes gebührend berücksichtigt. Die
Neubesetzung der Ämter kann also durch Nachrücken gem. § 25
Abs.2 erfolgen oder durch Nachwahl der einzelnen
Ausschußmitglieder bzw. des freizustellenden
Betriebsratsmitgliedes nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
durch den Betriebsrat.
ArbG Saarlouis, Beschluß vom 18. September 1996 - 1 BV
3/96
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§ 33 BetrVG
§ 99 BetrVG
§ 25 BetrVG
Beschlussfassung des Betriebsrats
Ein von einem Beschluß des Betriebsrats (z.B. gem. §§ 99, 103
BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung
noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen. Zu der
betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied
zu laden. Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht
geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an
der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der
Beschluß des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des
Betriebsratsmitgliedes gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen,
unwirksam; die Zustimmung gilt dann gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als
erteilt.
LAG Thüringen, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 9 TaBV
6/96 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 30/98)
LAGE § 33 BetrVG 1972 Nr. 1
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§ 33 BetrVG
§ 25 Abs. 1 BetrVG
Beschlussfassung des Betriebsrats
Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision gehindert
an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, soweit es in dieser
Sitzung um persönliche Angelegenheiten (z.B. die eigene
Eingruppierung) geht. Für dieses verhinderte Betriebsratsmitglied
ist das entsprechende Ersatzmitglied zu laden.
Nimmt das persönlich betroffene Betriebsratsmitglied trotzdem
an der Betriebsratssitzung teil, so ist der in dieser
(persönlichen) Angelegenheit gefasste Beschluß unwirksam. Dies
gilt selbst dann, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied nur an
der Beratung, nicht aber an der Beschlußfassung selbst mitgewirkt
hat.
BAG, Beschluß vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99
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§ 111
BetrVG
§ 25 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsamt beim Betriebsübergang
Betreibt ein Betriebsratsmitglied gegen den Erwerber eines
Betriebsteils, in dem er beschäftigt war, die gerichtliche
Feststellung, durch Betriebsübergang dessen Arbeitnehmer geworden
zu sein, so ist er bis zur gerichtlichen Klärung an der Ausübung
seines (ehemaligen) Betriebsratsamtes für den beim früheren
Arbeitgeber verbliebenen Restbetrieb zeitweilig verhindert i.S.v.
§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Bis dahin verstößt der frühere
Arbeitgeber nicht gegen das Behinderungsverbot des § 78 BetrVG,
wenn er das Betriebsratsmitglied nicht weiter beschäftigt und
vergütet und nicht als Betriebsratsmitglied behandelt.
LAG Köln, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 TaBV 75/96
(rechtskräftig)
ArbuR 1998, 378; AP Nr. 6 zu § 25 BetrVG 1972
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§
80 BetrVG
§
87 BetrVG
Gehaltsdifferenzierung
Ost/West bei Nachfolgeunternehmen der Treuhandanstalt
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin
der früheren Treuhandanstalt. Sie privatisiert land- und
forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern. Dafür
beschäftigt sie etwa 1.100 Arbeitnehmer, darunter auch die
von der Treuhandanstalt übernommenen Beschäftigten. Etwa 10% der
Belegschaft stammen aus den alten Bundesländern.
Bei der Treuhandanstalt bezogen die
Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern eine Bezahlung, die an
die Vergütung für die Staatsbediensteten der früheren DDR anknüpfte.
Demgegenüber erhielten die aus den alten Bundesländern stammenden
Arbeitnehmer eine höhere, individuell ausgehandelte Vergütung.
Dieses Vergütungssystem führte die Beklagte zunächst fort. Zur
Vereinheitlichung der Gehaltsstrukturen schloß sie mit dem
Gesamtbetriebsrat 1996 eine Betriebsvereinbarung über Gehälter.
Darin sind ua. die Eingruppierungsmerkmale für insgesamt zehn
Gehaltsgruppen geregelt, deren Höhe die Beklagte bestimmt. Nach
dem von der Beklagten praktizierten System erhalten die
Mitarbeiter, die am 2. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in den
alten Bundesländern hatten, eine höhere Vergütung als
vergleichbare Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern.
Der in der früheren DDR
aufgewachsene Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt.
Er hat seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Mit seiner Klage auf
Zahlung einer höheren Vergütung rückwirkend für die Monate
April bis August 1999 erstrebt er die Gleichbehandlung mit den
Arbeitnehmern aus den alten Bundesländern. Die Vorinstanzen haben
der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem
Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend
gemachte Zahlungsanspruch nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Die Beklagte hat keinen Sachgrund
vorgetragen, der die unterschiedliche Bezahlung der Arbeitnehmer
rechtfertigen würde. Es ist zwar nicht sachfremd, denjenigen
Arbeitnehmern, die im Zuge des Beitritts von der Treuhandanstalt
aus den alten Bundesländern angeworben waren, aufgrund erworbener
Besitzstände ein höheres Entgelt zu zahlen. Gleiches kann für
Arbeitnehmer mit Qualifikationen gelten, die nur in den alten
Bundesländern zu erwerben waren. Eine pauschale, ausschließlich
auf den Wohnsitz im Jahr 1990 bezogene Ungleichbehandlung kann
hierdurch aber nicht gerechtfertigt werden.
BAG Urteil vom 15. Mai 2001
- 1 AZR 672/00 -
Vorinstanz: LAG Berlin Urteil vom 30. August 2000 - 17 Sa
582/00 -
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§
80 BetrVG
§
87 BetrVG
§
5 BetrVG
Mitbestimmung
bei Überstunden von Leiharbeitnehmern
Die Arbeitgeberin
ist ein Zeitarbeitsunternehmen. Mit ihren zur Leiharbeit
vorgesehenen Beschäftigten vereinbart sie eine durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Leiharbeitnehmer werden auch an
Betriebe mit einer längeren Arbeitszeit ausgeliehen und sind dort
über ihre vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus tätig. Dabei wird
der bei ihr gebildete Betriebsrat nicht beteiligt. Der auf die
Feststellung eines Mitbestimmungsrechts gerichtete Antrag des
Betriebsrats blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag stattgegeben. Leiharbeitnehmer
sind betriebsverfassungsrechtlich dem Verleiherbetrieb zugeordnet.
Für sie ist daher der dort gebildete Betriebsrat zuständig.
Leiharbeitnehmer leisten ihre Arbeit aber im Betrieb des
Entleihers. Aufgrund ihrer Eingliederung in die dortige
Betriebsorganisation kann stattdessen der Betriebsrat des
Entleiherbetriebs für sie zuständig werden. Entsendet die
Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer in Betriebe, deren Wochenarbeitszeit
die arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl übersteigt, so
entscheidet sie regelmäßig auch über den zeitlichen Einsatz der
Leiharbeitnehmer. An dieser Entscheidung setzt das
Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden an. Es steht
dem Betriebsrat des Verleiherbetriebs zu.
BAG
Beschluß vom 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 -
Vorinstanz:
LAG Köln Beschluß vom 6. Juni 2000 - 13 TaBV 30/00
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§
613 a BGB
Firmentarifvertrag
- Betriebsübergang
Der bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerinnen beschäftige Kläger ist Mitglied der IG
Metall. Er verlangt von der Beklagten die Lohnerhöhung gemäß dem
ab 1. Januar 1997 gültigen Lohnabkommen für die Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996. Die aus
einem Insolvenzverfahren über ein tarifgebundenes Unternehmen
hervorgegangene Rechtsvorgängerin der Beklagten gehörte keinem
Arbeitgeberverband an. Sie hatte mit der IG Metall einen
Firmentarifvertrag geschlossen, in dem auf die jeweils gültigen
Regelungen der einschlägigen Flächentarifverträge verwiesen
wurde. Die Beklagte, ebenfalls nicht Mitglied des
Arbeitgeberverbandes, hat den Betrieb zum 1. November 1995 übernommen.
Sie hat den Firmentarifvertrag vorsorglich im Dezember 1995 zum 31.
März 1996 gekündigt.
Der Kläger meint, sein Anspruch
auf Tarifentgelt entsprechend dem Lohnabkommen vom 18. Dezember
1996 ergebe sich daraus, daß der Firmentarifvertrag auf die
jeweils gültigen Flächentarifverträge verweise. Dem stehe der
Betriebsübergang nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
Dem Kläger kommt trotz der
Bezugnahme im Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge
nicht das ab 1. Januar 1997 gültige Lohnabkommen zu Gute. Die
Beklagte ist nicht an den Firmentarifvertrag gebunden; sie ist
nicht Partei des Firmentarifvertrags geworden. Ein Betriebsübergang
hat nicht zur Folge, daß der Betriebserwerber Partei eines
Firmentarifvertrags wird, den der Betriebsveräußerer
abgeschlossen hat. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 613 a
Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Nach dieser Bestimmung wirken die
Normen des Firmentarifvertrags einschließlich der darin in Bezug
genommenen Tarifbestimmungen infolge des Betriebsübergangs zwar
als Inhalt des Arbeitsvertrags weiter, dies aber nur mit dem Stand,
den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs (1. November 1995)
hatten. Spätere Änderungen der in Bezug genommenen Tarifverträge
sind nicht zu beachten, auch wenn der Firmentarifvertrag auf die
jeweils gültigen Flächentarifverträge verweist.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 -
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2000 - 5 Sa 56/99 -
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§
99
Einsatz
von Testkäufern als mitbestimmungspflichtige Einstellung ?
Die Arbeitgeberin betreibt auf dem
Frankfurter Flughafen mehrere Einzelhandelsgeschäfte. Sie
beauftragte ein Sicherheitsunternehmen, durch Einsatz von Testkäufern
u. a. das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber Kunden sowie
die Einhaltung von Kassenvorschriften und eines Rauchverbots zu überwachen.
Dabei wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Er hält den Einsatz
der Testkäufer für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Der
Betriebsrat hat deshalb von der Arbeitgeberin verlangt, den Einsatz
der Testkäufer zu unterlassen. Die Vorinstanzen haben den Antrag
abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des
Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Auch der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99
BetrVG verneint. Eine Einstellung iSd. § 99 BetrVG liegt
nicht vor. Die Arbeitnehmer des Sicherheitsunternehmens, die Testkäufe
durchführen, sind in den Betrieb der Arbeitgeberin nicht
eingegliedert. Ihr Einsatz wird nicht von der Arbeitgeberin,
sondern von dem Sicherheitsunternehmen gesteuert.
BAG, Beschluß
vom 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 -
Vorinstanz: Hessisches LAG, Beschluß vom 24. Februar 2000 - 5 TaBV
97/99 -
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§
37 Abs. 3
§ 38 Abs. 1
Mehrarbeitsvergütung bei
Freistellungen
Von
der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig
freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur
Mehrarbeitsvergütung beanspruchen, wenn sie entweder ohne die
Freistellung Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs.
3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus
betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist.
BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99
AuR 2001, 116
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§
38
BetrVG
Minderheitenschutz
bei Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
In einem 15-köpfigen Betriebsrat
waren nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen acht
Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit
freizustellen. Entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat
entfielen auf die Gruppe der Angestellten sieben Freistellungen,
auf die Gruppe der Arbeiter eine Freistellung. An der im
Betriebsrat durchgeführten Freistellungswahl beteiligten sich zwei
Listen. Die Liste 1 wurde von der Gewerkschaft der Eisenbahner
Deutschlands (GdED) gebildet. Sie machte für die Gruppe der
Angestellten einen Wahlvorschlag mit fünf Kandidaten. Die
Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die
Verkehrsgewerkschaft GDBA bildeten gemeinsam die Liste 2 und
schlugen für die Gruppe der Angestellten vier Kandidaten vor. Bei
der Wahl entfielen auf den Vorschlag der Liste 1 neun Stimmen, auf
den Vorschlag der Liste 2 sechs Stimmen. Nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl waren damit vier Kandidaten der Liste 1 sowie drei
Kandidaten der Liste 2 gewählt. Während der Amtszeit des
Betriebsrats verzichtete ein von der Liste 2 vorgeschlagenes
Betriebsratsmitglied auf die Freistellung. Gegen den Protest von
sechs der Liste 2 zuzurechnenden Betriebsratsmitglieder wählten
daraufhin die übrigen neun Betriebsratsmitglieder das letzte auf
dem ursprünglichen Wahlvorschlag der Liste 1 aufgeführte
Betriebsratsmitglied in die Freistellung.
Die zur Liste 2 gehörenden
Betriebsratsmitglieder haben die Freistellungswahl angefochten. Sie
haben außerdem die gerichtliche Feststellung beantragt, das vierte
von ihnen bei der ursprünglichen Freistellungswahl vorgeschlagene
Betriebsratsmitglied sei als Freizustellender nachgerückt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge
abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ihnen
dagegen entsprochen.
Wenn während der Amtszeit des
Betriebsrats die Freistellung eines im Wege der Verhältniswahl gewählten
Betriebsratsmitglieds vorzeitig endet, ist bei der
Ersatzfreistellung der Minderheitenschutz zu beachten. Das
ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied ist daher der
Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte.
Eine abweichend hiervon durchgeführte Nachwahl ist anfechtbar.
BAG Beschluss vom 25. April 2001
- 7 ABR 26/00 -
Vorinstanz: LAG Bremen Beschluss vom 22. Februar 2000 - 1 TaBV
15/99
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§
7 BetrVG
Kein
Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl
Ein öffentlichrechtlicher
Zweckverband und eine privatrechtliche GmbH betreiben auf der
Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags in Heidelberg ein
kommunales Rechenzentrum. In diesem sind neben Arbeitnehmern des
Zweckverbands und der GmbH auch Angestellte und Beamte tätig, die
mit ihrer Zustimmung von der Stadt Heidelberg im Wege der
Verwaltungsleihe an den Zweckverband abgestellt sind. Diese haben
an der in dem Rechenzentrum durchgeführten Betriebsratswahl
teilgenommen. Der Zweckverband und die GmbH haben die Wahl
angefochten.
Das Arbeitsgericht hat die Wahl für
unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat den
Wahlanfechtungsantrag abgewiesen. Der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts
wiederhergestellt.
Die Betriebsratswahl ist bereits
deshalb anfechtbar, weil Beamte an ihr teilgenommen haben.
Wahlberechtigt zum Betriebsrat sind nur Arbeitnehmer. Zu diesen gehören
Beamte nicht. Dies gilt auch in einem von einem öffentlichrechtlichen
und einem privatrechtlichen Rechtsträger gemeinsam geführten
Betrieb. Die unbeschränkte Anwendung der im
Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats auf Beamte widerspricht den grundgesetzlich
garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und
dem Demokratieprinzip.
BAG Beschluß vom 28. März 2001
- 7 ABR 21/00 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 26. November 1999
- 16 TaBV 9/98
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§
613 a BGB
Betriebsübergang - Tarifwechsel
Der Kläger war bei einem
Unternehmen der Druckindustrie in Köln als Arbeiter in der
Abteilung "Verarbeitung und Versand" beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis unterlag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit - der
Kläger gehört der IG Medien an, das Unternehmen dem Verband der
Druckindustrie - den Tarifverträgen für die Druckindustrie.
Im Arbeitsvertrag war vereinbart, daß "im übrigen die
Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrags der
Druckindustrie" anzuwenden sind. Der Teil des
innerbetrieblichen Transportes, in welchem der Kläger eingesetzt
war, ging im Wege des rechtsgeschäftlichen Betriebsteilüberganges
auf die Beklagte über; auch das Arbeitsverhältnis des Klägers
ging auf die Beklagte über. Die Beklagte ist kraft
Verbandsmitgliedschaft ua. an den Rahmentarifvertrag für Kölner
Spediteure und Hafenanlieger (RTV-KSH) gebunden, der mit der ÖTV
abgeschlossen worden ist. Die Parteien streiten, ob das übergegangene
Arbeitsverhältnis den beim Betriebsteilübergang bestehenden
Tarifbedingungen für die Druckindustrie unterliegt oder denen für
die Kölner Spediteure und Hafenanlieger. Das Arbeitsgericht hat
der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie
abgewiesen.
Die vom Landesarbeitsgericht
zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Nach § 613 a
Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich das Arbeitsverhältnis der
Parteien, wenn dessen Bedingungen durch Tarifvertrag
"geregelt" sind, zumindest für ein Jahr nach dem
Betriebsteilübergang auf die neue Arbeitgeberin nach den
Tarifbestimmungen, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs
bestanden haben. Diese Wirkung tritt nach § 613 a Abs. 1
Satz 3 BGB nur dann nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis bei
der neuen Arbeitgeberin durch "ihre" Tarifverträge
geregelt wird. Dafür genügt nicht, daß - wie hier -
nur der neue Arbeitgeber an diese anderen Tarifverträge (ua.
RTV-KSH) gebunden ist, wenn es - wie hier - um
tarifvertragliche Inhalts-, Abschluß- und Beendigungsnormen geht.
Vielmehr greift § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur
ein, wenn auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist. Dazu muß er der
Gewerkschaft angehören, die diese anderen Tarifverträgen
abgeschlossen hat, - hier der ÖTV. Der Kläger gehört der ÖTV
nicht an; seine Mitgliedschaft in der IG Medien reicht nicht aus,
auch wenn beide Gewerkschaften dem DGB angehören. Auf eine
Vereinbarung nach § 613 a Abs. 1 Satz 4 BGB
hat sich der Kläger nicht eingelassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
21. Februar 2001 - 4 AZR 18/00 -
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30. September 1999 - 6 (9) Sa
740/99
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§
242 BGB
Kündigungsschutz
im Kleinbetrieb: Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der
Kündigung
Auch der Arbeitgeber im
Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung
findet, hat im Fall der Kündigung ein durch Art. 12 GG
gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfG
27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97,
169). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht,
verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb
unwirksam.
Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich
vom Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten evident, daß dieser
erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer
weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür,
daß der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme
außer acht gelassen hat und deshalb die Kündigung treuwidrig (§ 242
BGB) ist. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des
Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe
entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu
erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Berücksichtigung der
vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die
sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger
Weise unberücksichtigt läßt. Der unternehmerischen Freiheit des
Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein
erhebliches Gewicht zu.
BAG, Urteil vom 21. Februar
2001 - 2 AZR 15/00 -
Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 3. September 1999
- 7 Sa 1006/99
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