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Rechtsprechung zum BetrVG - Seite 2

 

Rechtskräftige Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.

 

Insgesamt haben wir derzeit [450] Entscheidungen der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.

 

Wir haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie sortiert.

 

§§ 1-25  §§ 26-40 §§ 41-60 §§ 61-79 §§ 80-87 §§ 88-110 §§ 111-118

   

§ 26 BetrVG
Geheime Wahl des BR-Vorsitzenden

 
Entgegen anderen Vorschriften des BetrVG (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) enthält § 26 BetrVG für die Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden keine Vorschrift über eine geheime Wahl. Dem Betriebsrat als Gremium ist daher die weitere Ausgestaltung des Wahlmodus überlassen.
 

Über das Verfahren der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters entscheidet der Betriebsrat mit einfacher Mehrheit. Eine geheime Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses.
 

ArbG Bielefeld, Beschluß vom 12. August 1998 - 3 BV 23/98 (rechtskräftig)
AiB Telegramm 1998, 68; AuA 1998, 424
(ebenso FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 26 Rn. 8; a.A. DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 26 Rn. 7)

§ 26 Abs. 1 BetrVG
Gruppenschutz

 

Bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor, dass bei der Besetzung dieser Ämter die beiden Gruppen Berücksichtigung finden sollen, wenn im Betriebsrat beide Gruppen vertreten sind. Eine Abweichung von dieser Soll-Vorschrift ist dann zulässig, wenn hierfür vernünftige und einsichtige Gründe vorliegen. Diese sind dann gegeben, wenn die Minderheitsgruppe deutlich unter 5 % der Gesamtbelegschaft repräsentiert und der Betriebsrat deshalb nach sachgerechter Einschätzung der zukünftigen erforderlichen Betriebsratsarbeit beide Betriebsratsämter aus der Mehrheitsgruppe wählt. Der Minderheitenschutz kann in einem solchen Fall keinen Vorrang mehr beanspruchen.
 

LAG Frankfurt, Beschluß vom 5. August 1999 - 12 TaBV 149/98

§ 27 Abs. 2 BetrVG
§ 38 Abs. 2 BetrVG
Freigestelltes Betriebsratsmitglied

 

Wählen die Gruppen der Arbeiter und Angestellten im Betriebsrat ihre jeweiligen Vertreter im Betriebsausschuss bzw. die auf sie fallenden freigestellten Betriebsratsmitglieder selbst, darf die Abberufung der so Gewählten auch nur durch die jeweilige Gruppe und nicht etwa durch das Betriebsratsgremium erfolgen.
 

Verletzt das Betriebsratsgremium diese Gruppenschutzbestimmungen, so handelt es sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung, die auch durch Erlass einer einstweiligen Verfügung korrigiert werden kann.

 
In einem derartigen Verfahren sind neben dem Arbeitgeber auch alle Betriebsratsmitglieder derjenigen Gruppe zu beteiligen, gegen deren Gruppenautonomie durch das Betriebsratsgremium verstoßen wurde.
 

ArbG Nürnberg, Beschluß vom 9. August 1999 - 5 BVGa 13/99 (rechtskräftig)
AiB 1999, 701 mit Anm. Manske

§ 30 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 75 BetrVG 
§ 2 BetrVG
Betriebsratssitzung

 
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich Auskunft über Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese Angaben gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des Protokolls jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG.
 

Die Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ. Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten, überprüfen zu können.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 8. September 1999 - 13 BV 4/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 102 mit Anm. Hjort

§ 33 BetrVG
§ 103 Abs. 2 BetrVG

Beschlußfassung des Betriebsrats bei Selbstbetroffenheit
 

Will der Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung aussprechen, so bedarf dies gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung beantragen (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Will der Betriebsrat einen Rechtsanwalt für die Vertretung des Betriebsrats in dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG beschließen, so kann das zu kündigende Betriebsratsmitglied bei diesem Beschluß beratend teilnehmen und mitbestimmen. Es ist davon nicht durch die Selbstbetroffenheit ausgeschlossen.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98
BB 1999, 743

§ 33 BetrVG
§ 99 BetrVG
§ 25 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats
 

Ein von einem Beschluß des Betriebsrats (z.B. gem. §§ 99, 103 BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen. Zu der betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied zu laden. Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der Beschluß des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des Betriebsratsmitgliedes gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen, unwirksam; die Zustimmung gilt dann gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.
 

LAG Thüringen, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 9 TaBV 6/96 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 30/98)
LAGE § 33 BetrVG 1972 Nr. 1

§ 33 BetrVG
§ 25 Abs. 1 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats

 

Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision gehindert an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, soweit es in dieser Sitzung um persönliche Angelegenheiten (z.B. die eigene Eingruppierung) geht. Für dieses verhinderte Betriebsratsmitglied ist das entsprechende Ersatzmitglied zu laden.
 

Nimmt das persönlich betroffene Betriebsratsmitglied trotzdem an der Betriebsratssitzung teil, so ist der in dieser (persönlichen) Angelegenheit gefasste Beschluß unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied nur an der Beratung, nicht aber an der Beschlußfassung selbst mitgewirkt hat.
 

BAG, Beschluß vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99

§ 33 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats

 

Der Mangel einer fehlenden Tagesordnung für eine Betriebsratssitzung kann durch Beschluss der Betriebsratsmitglieder geheilt werden. Dies ist aber nur möglich, sofern der Betriebsrat vollständig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Betriebsratsbeschlüsse können nicht im Umlaufverfahren gefasst werden.
 

Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Sitzungsniederschrift enthalten ist, die zumindest den Wortlaut des Beschlusses und die Stimmenmehrheit mit der er gefasst wurde enthält.
 

Beschlüsse, die in einer Niederschrift stehen, die auf Anweisung des Betriebsratsvorsitzenden nachträglich in einem Anwaltsbüro gefertigt und anschließend von den Betriebsratsmitgliedern unterschrieben wurden, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, sind unwirksam. Mit einer solchen Niederschrift wird über die Zahl der Betriebsratsmitglieder getäuscht, die an der Betriebsratssitzung teilgenommen haben. Auch wird die Stimmenmehrheit, mit der die Beschlüsse gefasst sein sollen, unzutreffend dargestellt.
 

LAG Köln, Beschluß vom 25. November 1998 - 2 TaBV 38/98
AiB Telegramm 4/99, 19
vgl. hierzu Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Auflage, § 33 Rn. 1

§ 40 Abs. 2 BetrVG
§ 33 BetrVG
Betriebsratsbüro - Schlüsselgewalt des Betriebsrats
 

Im Rahmen seines Hausrechts kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser nicht ohne vorherige Genehmigung das Betriebsratsbüro betritt. Die Schlüssel für das Betriebsratsbüro werden vom Betriebsrat verwaltet.
 

Ein unwirksamer Beschluss des Betriebsrats kann auch noch nachträglich genehmigt werden.
 

LAG Nürnberg, Beschluß vom 1. April 1999 - 6 Ta 6/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 35 mit Anm. Seefried
vgl. aber zur nachträglichen Genehmigung eines BR-Beschlusses BAG, Beschluss vom 8. März 2000 - 7 ABR 11/98 (KI 2000-12)

§ 33 BetrVG
§ 40 BetrVG
§ 103 BetrVG
Mitbestimmung des selbst betroffenen Betriebsratsmitgliedes

 

Das zu kündigende Betriebsratsmitglied kann bei dem Beschluß über die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung des Betriebsrats in einem Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 103 Abs. 2 BetrVG) beraten und mitbestimmen. Es ist nicht davon durch Selbstbetroffenheit ausgeschlossen.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 461mit Anm. Hess-Grunewald
a.A. BAG v. 03.08.1999 (Vorinstanz LAG Thüringen v. 17.12.1997 - 9 TaBV 6/96), Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99, vgl. KI 1999-101

§ 30 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 75 BetrVG
§ 2 BetrVG
Betriebsratssitzung

 

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich Auskunft über Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese Angaben gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des Protokolls jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG.
 

Die Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ. Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten, überprüfen zu können.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 8. September 1999 - 13 BV 4/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 102 mit Anm. Hjort

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Ab- und Rückmeldepflichten von Betriebsräten

 

Ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BetrVG seinen Arbeitsplatz verläßt, hat sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden. Ebenso ist das Betriebsratsmitglied aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (ständige Rechtsprechung des BAG).
 

Der Zweck der Meldepflicht besteht darin, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung, insbesondere die Überbrückung des Arbeitsausfalls, zu erleichtern. Diesem Zweck genügt es, wenn der Arbeitgeber tatsächlich rechtzeitig über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die tatsächliche Beendigung der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit sowie über den Ort der Betriebsratstätigkeit unterrichtet wird. Aufgrund dieser Angaben ist er in der Lage, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Daraus ergibt sich, daß es unerheblich ist, durch wen der Arbeitgeber informiert wird. Der Arbeitgeber kann daher eine persönliche Meldung des jeweils betroffenen Betriebsratsmitglieds nicht verlangen.
 

Eine Anweisung, wonach sich Betriebsratsmitglieder beim Vorgesetzten immer persönlich abzumelden haben, also eine Abmeldung beispielsweise durch den Betriebsratsvorsitzenden nicht ausreichen soll, ist insoweit unwirksam.
 

Anweisungen zur Ab- und Rückmeldeverpflichtung von Betriebsratsmitgliedern, die lediglich die bestehende Rechtslage wiedergeben, sind nicht mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
 

BAG, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 661

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 103 BetrVG
Arbeitsausfall (witterungsbedingt)

 

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat das Entgelt für das Betriebsratsmitglied auch dann zu zahlen, wenn er den Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht beschäftigen kann. Der Entgeltanspruch eines unkündbaren Betriebsratsmitglieds entfällt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht deshalb, weil dessen Arbeitskollegen ihren Lohnanspruch mit der Entlassung verlieren.
 

BAG, Urteil vom 18. Mai 1999 - 9 AZR 14/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 34/99

§ 38 Abs. 1 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
 

Eine Raumpflegerin, die für ein Dienstleistungsunternehmen Schulen säubert und die nach § 38 Abs. 1 BetrVG als Betriebsratsmitglied ganz zugunsten von Betriebsratstätigkeit freigestellt ist, hat auch für die Schulferienzeit Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, wenn arbeitsvertraglich mit ihr vereinbart ist, daß für Schulferienzeiten mangels Beschäftigungsmöglichkeit kein Lohn gezahlt wird.
 

LAG Hamm, Urteil vom 2. Juli 1997 - 3 Sa 903/97 (rechtskräftig)
BB 1998, S. 326; AiB 1998, S. 404 mit Anm. Schuster

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
§ 38 BetrVG
Arbeitszeiten für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied
 

Einem freigestellten Betriebsratsmitglied können Anwesenheitszeiten im Betrieb nicht vorgeschrieben werden, sofern die Tätigkeiten in den betriebsüblichen Arbeitszeiten verrichtet werden.
 

Eine Kürzung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist nicht zulässig.
 

ArbG Nienburg, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 Ca 242/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 289 mit Anm. Voigt

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
Außendienstmitarbeiter

 

Im Rahmen der Entgeltsicherung von einem im Außendienst tätigen Betriebsratsmitglied ist auch ein umsatzabhängiger Bonus (Jahresprämie) zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des zu sichernden Entgelts sind alle das Umsatzergebnis mit beeinflussenden Marketing-Aktivitäten einzubeziehen.
 

LAG Berlin, Urteil vom 28. Juni 1996 - 6 Sa 37/96 (rechtskräftig)

§ 37 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratssitzung

 

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
 

§ 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.
 

BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88
AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972

§ 37 Abs. 2 BetrVG
Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit

 

Bei der Anmeldung von "Zweifeln" an der "Erforderlichkeit" von Betriebsratstätigkeit i.S. des § 37 Abs. 2 BetrVG muß der Arbeitgeber im Grundsatz eine einzelfallbezogene substantielle Begründung abgeben.
 

Erbringt eine nicht freigestellte Vorsitzende eines (örtlichen) Betriebsrats (110 Arbeitnehmer) über einen Zeitraum von mehreren Jahren an keinem einzigen Arbeitstag unter Hinweis auf "erforderliche Betriebsratstätigkeit" ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, so ist an die Begründungslast des Arbeitgebers kein hoher Maßstab anzulegen, auch wenn die Betriebsratsvorsitzende zugleich Mitglied des Gesamtbetriebsrats ist.
 

LAG Berlin, Urteil vom 20. Februar 1997 - 10 Sa 73/96 und 10 Sa 97/96 (rechtskräftig)
AiB 1998, 641

§ 38 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Ersatzfreistellung
 

Ist ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied infolge einer urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingten Abwesenheit zeitweilig verhindert, so führt dies nicht zu einem zeitweisen Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststaffel. Trotz der vorübergehenden Verhinderung bleibt die Rechtsstellung des freigestellten Betriebsratsmitglieds erhalten.
 

Ersatzweise Freistellungen stehen dem Betriebsrat ebenso wie zusätzliche Freistellungen nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu. Hierzu bedarf es allerdings der konkreten Darlegung der Erforderlichkeit einer pauschalen Ersatzfreistellung.
 

BAG, Beschluß vom 9. Juli 1997 - 7 ABR 18/96
Betriebsberater 1997, S. 2280

§ 38 Abs. 1 BetrVG
§ 38 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Freistellung
 

Der Betriebsrat darf eine ihm nach § 38 Abs. 1 BetrVG zustehende Freistellung anteilig für mehrere seiner Mitglieder verwenden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Soweit er bei dieser Aufteilung insgesamt im zeitlichen Rahmen der in § 38 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Vollzeitfreistellungen bleibt, braucht er nicht darzulegen, daß die volle Ausschöpfung dieses zeitlichen Rahmens für die gesamte Amtsperiode erforderlich ist.
 

Macht der Arbeitgeber geltend, die Aufteilung stelle ihn vor besondere organisatorische Probleme, so muß er diese im einzelnen darlegen.
 

BAG, Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95
Der Betrieb 1996, S. 2185

§ 38 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds
 

Die zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge seiner Zugehörigkeit zum Gesamtbetriebsrat berechtigt den Betriebsrat, nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG eine anteilige Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds zu verlangen.
 

Die weitere Freistellung kann dann erforderlich sein, wenn die Aufgaben des Betriebsrats auch nach einer zumutbaren betriebsratsinternen Umverteilung durch die anderen Betriebsratsmitglieder nicht erledigt werden können und fest steht, daß eine Arbeitsbefreiung einzelner Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlaß nicht ausreicht.
 

BAG, Beschluß vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96
Arbeit und Recht 1997, S. 252

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
§ 38
Arbeitszeiten für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied
 

Einem freigestellten Betriebsratsmitglied können Anwesenheitszeiten im Betrieb nicht vorgeschrieben werden, sofern die Tätigkeiten in den betriebsüblichen Arbeitszeiten verrichtet werden.
 

Eine Kürzung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist nicht zulässig.
 

ArbG Nienburg, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 Ca 242/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 289 mit Anm. Voigt

§ 37 Abs. 3 BetrVG
Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder bei Anwaltsbesuch

 

Für erforderliche Besprechungen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht über die Einleitung von Beschlußverfahren oder Überwachung der richtigen Anwendung von Tarifverträgen außerhalb der individuellen Arbeitszeit hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.
 

ArbG Lörrach, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 Ca 348/95 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 379

§ 37 Abs. 3 BetrVG
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

 

Auch geringfügig teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen umfassenden Mehrarbeitsvergütungsanspruch für die gesamte betriebsbedingt außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit verrichtete erforderliche Betriebsratsarbeit. Bei Überschreiten ihrer gesamten individuellen Arbeitszeit kann der Ausgleich nur durch Mehrarbeitsvergütung erfolgen.
 

ArbG Freiburg, Urteil vom 28. November 1995 - 2 Ca 373/94 (nicht rechtskräftig)

§ 37 Abs. 3 Nr. 2
Urlaubsentgeltberechnung

 

Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG hat ein Betriebsratmitglied Anspruch auf Vergütung der für Betriebsratsarbeit aufgewandten Zeit wie Mehrarbeit, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Diese Ausgleichszahlungen sind für die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes auch zu berücksichtigen.
 

BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S. 105; Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 40 ff.

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
§ 38 BetrVG

Arbeitszeiten für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied
 
Einem freigestellten Betriebsratsmitglied können Anwesenheitszeiten im Betrieb nicht vorgeschrieben werden, sofern die Tätigkeiten in den betriebsüblichen Arbeitszeiten verrichtet werden.
 

Eine Kürzung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist nicht zulässig.
 

ArbG Nienburg, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 Ca 242/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 289 mit Anm. Voigt

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
Außendienstmitarbeiter
 

Im Rahmen der Entgeltsicherung von einem im Außendienst tätigen Betriebsratsmitglied ist auch ein umsatzabhängiger Bonus (Jahresprämie) zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des zu sichernden Entgelts sind alle das Umsatzergebnis mit beeinflussenden Marketing-Aktivitäten einzubeziehen.
 

LAG Berlin, Urteil vom 28. Juni 1996 - 6 Sa 37/96 (rechtskräftig)

§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsschulung "Sozialrecht"

 

Eine Schulungsveranstaltung zum Thema Sozialrecht" ist für eine sachgerechte Erfüllung der dem Betriebsrat zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben erforderlich.
 

ArbG Essen, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 2 BV 62/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, 581 mit Anm. Noll

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Betriebsratsschulung

 
Ein Seminar "Das Leid mit dem Leiten - Seminar für Betriebsratsvorsitzende" vermittelt keine für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG.
 

Jedenfalls stehen erforderliche Kenntnisse des Betriebsratsvorsitzenden der Erforderlichkeit einer weiteren Schulung entgegen. Ein entsprechendes ausreichendes Grundlagenwissen über die Führung und das Verhalten innerhalb des Betriebsrats ist bei einem Betriebsratsvorsitzenden vorhanden, der das Amt bereits eine Wahlperiode unbeanstandet durchgeführt hat.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 10. Dezember 1998 - 4 TaBV 29/98
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 52
vgl. zum Qualifizierungsanspruch insges. Peter, Schulung und Bildung von Betriebsratsmitgliedern, AiB-Handlungshilfe

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Betriebsratsschulung

 

Ein Betriebsratsmitglied braucht nicht die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn es an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt. Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung, ist es auch nicht notwendig, daß das Arbeitsgericht sie ersetzt.
 

Bestreitet der Arbeitgeber, daß die Schulungsveranstaltung erforderlich ist und daß die betrieblichen Notwendigkeiten angemessen berücksichtigt werden, ist eine feststellende einstweilige Verfügung mit lediglich vorläufiger gutachterlicher Äußerung des Arbeitsgerichts unzulässig.
 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 6. September 1995 - 12 TaBV 69/95
vgl. zum Unterrichtungs- und Einspruchsrecht des Arbeitgebers Blanke in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 129 ff.

§ 37 Abs. 6
Betriebsratsschulung

 

Eine Seminarveranstaltung, die erforderliche und nicht erforderliche Themen vermittelt, fällt nur dann unter § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die erforderlichen Themen zu mehr als 50 % überwiegen.
 

LAG Hamburg, Beschluß vom 26. September 1996 - 1 TaBV 2/96
NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 344

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Betriebsratsschulung
 

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Mobbing" kann nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich sein. Für diesen Fall muß der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt.
 

Sind dem Betriebsrat Mobbingfälle bekannt geworden und will der Betriebsrat daraufhin mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung schließen, um weiteren Mobbingfällen entgegenzuwirken, so kann diese Initiative eine Schulung zu diesem Thema rechtfertigen.
 

BAG, Beschluß vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96
Der Betrieb 1997, S. 1475

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Grundschulung für langjähriges Betriebsratsmitglied

 

Auch ein langjähriges Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf eine Grundschulung, wenn die dort vermittelten Kenntnisse nicht vorliegen.
 

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Januar 2000 - 3 Sa 511/998 (nicht rechtskräftig)
AiB 2000, 287 mit Anm. Komposch
vgl. zu § 37 Abs. 6 DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 38 Rn. 91 ff.

§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 BetrVG
Schulung zu ISO 9000

 

Die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitglieder an einer Schulung zum Thema " ISO 9000- 9004" ist jedenfalls dann als erforderlich anzusehen, wenn der Betriebsrat aus insgesamt elf Mitgliedern besteht und eine Zertifizierung in mehreren Bereichen des Betriebs aktuell durchgeführt wird.
 

ArbG Wetzlar, Beschluß vom 22. November 1995 - 2 BV 8/95
(rechtskräftig); Computer und Recht 1996, S. 234
vgl. auch Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 92 ff.

§ 37 Abs. 6 BetrVG
ISO 9000 - 9004

 

Plant der Arbeitgeber die Einführung des Qualitätsmanagementsystems nach DIN/ISO 9000 - 9004, kann eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern über den Inhalt dieses Systems erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG vermitteln. Gegenstand der Schulung ist die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems, das sich insgesamt auf den Produktionsprozeß auswirkt und deshalb geeignet ist, Folgen für sämtliche am Produktionsprozeß teilnehmenden Mitarbeiter auszulösen.
 

Zur Beurteilung des Systems ist er nur in der Lage, wenn er die Ziele kennt, die der Arbeitgeber mit der Einführung des Qualitätsmanagementsystems verfolgt, und wenn er Vorteile und Nachteile dieses Systems für die Belegschaft sachkundig abschätzen kann.
 

Ist die Schulung in zwei Abschnitte unterteilt, bei denen der erste Abschnitt vornehmlich der Vermittlung theoretischer Kenntnisse dient, während im zweiten Abschnitt der Erfahrungsaustausch mit anderen Betriebsratsmitgliedern und Praktikern im Vordergrund steht, ist für beide Teile der Schulung grundsätzlich die Erforderlichkeit zu bejahen. Für den Betriebsrat ist insbesondere wichtig, durch die Diskussion mit anderen Betriebsräten praxisbezogene Erkenntnisse zu gewinnen und die schon in anderen Betrieben aufgetretenen Konsequenzen dieses Systems zu erfahren.
 

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 29. November 1996 - 3 TaBV 23/96

§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 BetrVG
Mobbing

 

Der Arbeitgeber hat die Kosten, die durch die Teilnahme an einem Seminar zu dem Thema " Diskriminierung am Arbeitsplatz" (Mobbing) entstehen, zu tragen.
 

ArbG Frankfurt, Beschluß vom 31. Januar 1996 - 7 BV 298/95
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 557

§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 BetrVG
PC- Einsatz

 

Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebratsaufgaben nach § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs.1 BetrVG zu tragen, wenn aktuelle oder absehbare betriebliche bzw. betriebratsbezogene Anlässe die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds erfordert haben.
 

BAG,, Beschluß vom 19. Juni 1995 - 7 ABR 49/94
Betriebs- Berater 1995, S. 2380; Der Betrieb 1995, S. 2378; Arbeitsrecht im Betrieb 1995, S. 791
vgl. auch Blanke in Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl.; § 4 Rn. 46; Klebe in Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl. § 87 Rn. 165

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulung - Rhetorikseminar

 
Erforderlich i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG sind Schulungsveranstaltungen, wenn ohne den dort vermittelten Wissensstoff das Betriebsratsamt nicht ausgeführt werden kann. Die Darlegung persönlicher Defizite des Betriebsratsvorsitzenden, die seine Schulung (hier Rhetorik-Seminar) erforderlich machen, ist notwendig, damit der Arbeitgeber die Kosten hierfür nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 21. Januar 1999 - 4 TaBV 29/98
NZA-RR 1999, 643

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulung zum Nachweisgesetz

 

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer halbtägigen Schulungsveranstaltung über das Nachweisgesetz ist gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
 

ArbG Frankfurt, Beschluß vom 29. April 1998 - 9 BV 233/97
AiB Telegramm 1998, S. 44
vgl. zum Nachweisgesetz Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, 23. Aufl., Fn. zu § 611 BGB; zur Nachweisrichtlinie EuGH, Urteil vom 04.12.1997 - Rs. C-253/96-C-258/96, DB 1997, 2617

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulung "Verhandlungsführung"
 

Für die tägliche Arbeit des Betriebsrats sind Schulungen in der Gesprächs- und Verhandlungsführung ebenso wichtig und notwendig wie Grundkenntnisse im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Sie sind damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.
 

Hat der Arbeitgeber Bedenken gegen eine Schulungsveranstaltung als solche oder gegen den Zeitpunkt der Teilnahme, so hat er dies dem Betriebsrat unverzüglich auf dessen Mitteilung, dass Betriebsratsmitglieder an der Schulung teilnehmen, mitzuteilen. Bei einer Zeitspanne von drei Monaten kann nicht von einer unverzüglichen Reaktion des Arbeitgebers gesprochen werden.
 

ArbG Bremen, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 1 BVGa 4/00 (nicht rechtskräftig)
AiB 2000, 288 mit Anm. Wolmerath
vgl. zu § 37 Abs. 6 DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rn. 91 ff.

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulung zum Thema Mobbing

 

Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einem Mobbing-Seminar kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn es dem Betriebsrat nicht zuzumuten ist, eine Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Freistellung abzuwarten. Dies ist dann zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei dem betreffenden Seminar um die einzige Veranstaltung handelt, die im laufenden Kalenderjahr von dem ausgewählten Veranstalter zu dem Themenbereich angeboten wird und alsbald (hier: in 5 Tagen) durchgeführt wird.
 

ArbG Detmold, Beschluß vom 30. April 1998 - 3 BV Ga 3/98
AiB 1998, S. 405 mit Anm. Wolmerath

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulung im Sozialrecht

 

Ein Seminar mit dem Titel: "Augen auf, Justitia! - Was Betriebs- und Personalräte vom Sozialrecht wissen sollten", ist für Betriebsräte erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.
 

Schulungsinhalte über die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts wie z.B. das Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenrecht sind für eine sachgerechte Erfüllung der dem Betriebsrat zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben unabdingbar, da der Betriebsrat mit diesen Themen in seiner täglichen Arbeit durch entsprechende Anfragen von Arbeitnehmern ständig zu tun hat.
 

ArbG Essen, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 2 BV 62/97 (rechtskräftig)

§ 37 Abs. 6
§ 40 Abs. 1
Schulung zur Bildschirmarbeitsverordnung
 

Ein Seminar zu dem Thema Neue Gesetze und Verordnungen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz" (hier: Bildschirmarbeitsverordnung) kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein.
 

Werden die Aufgaben des Betriebsrats arbeitsteilig durch Ausschüsse wahrgenommen, so hat in der Regel jedes Ausschußmitglied Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung.
 

ArbG Berlin, Beschluß vom 4. Februar 1998 - 2 BV 25577/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 643 mit Anm. Noll

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulung von Grundkenntnissen

 

Nimmt ein erstmals in den Betriebsrat gewähltes Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung teil, die Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts vermittelt, bedarf es keiner gesonderten Darlegung der Erforderlichkeit.
 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 7 TaBV 102/96
AiB Telegramm 1998, S. 25
vgl. auch DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rn. 95; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 37 Rn. 115

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulungsanspruch eines GBR-Mitglieds

 

Bei einem aktuellen und absehbaren betrieblichen und betriebsratsbezogenen Anlass ist die Teilnahme von mindestens einem Mitglied des Betriebsrats an einem Seminar "Keine Angst vor Computern" gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
 

Die Teilnahme eines Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsmitglieds an einem Seminar "Wirtschaftliche Informationen im Betrieb" ist für seine Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich.
 

Für die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zu einem Schulungsseminar ist der örtliche Betriebsrat zuständig.
 

ArbG Würzburg, Beschluß vom 4. Februar 1999 - 8 BV 19/98 W (rechtskräftig)
AiB 1999, 524

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulungsanspruch zum Thema Mobbing
 

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Dreh Dich nicht um, Mobbing geht um" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein. Ein Schulungsbedarf des Betriebsrats besteht nicht erst, wenn im Betrieb gemobbt wird, sondern bereits dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Mobbing-Tendenzen sichtbar werden. Eine Schulung ist dann im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig ist, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Der Betriebsrat braucht deshalb nicht zu warten, bis das "Kind bereits in den Brunnen gefallen", sprich das Mobbing-Phänomen in vollendeter Form im Betrieb vorhanden ist, um ein Betriebsratsmitglied schulen zu lassen. Der Betriebsrat kann vielmehr bereits dann eine Fortbildung in Anspruch nehmen, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind.
 

ArbG Kiel, Beschluß vom 27. Februar 1997 - H 5d BV 41/96
NZA-RR 1998, S. 212

§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Schweigen des Arbeitgebers

 

Der Arbeitgeber ist nicht bereits deshalb verpflichtet, die Schulungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, weil er auf eine Mitteilung des Betriebsrats, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu dieser Schulungsveranstaltung entsenden zu wollen, geschwiegen hat.
 

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Diskussionsführung und Verhandlungstechnik" ist nur dann als erforderlich im Sinne von §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, daß gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.
 

BAG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 7 ABR 54/94

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Seminar zur Unternehmensstrategie

 

Ein Seminar zum Thema "Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Unternehmensstrategie" kann für die Betriebsratsarbeit erforderlich sein. Der Betriebsrat muß zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens kennen und in der Lage sein, eine danach bestehende Gefahr für den Bestand der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und eigene Konzepte zu deren Sicherung zu entwickeln. Dies setzt außerdem die Fähigkeit voraus, die Auswirkungen beabsichtigter oder in Betracht kommender Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen zu beurteilen.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 8. November 1996 - 5 TaBV 2/96

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Verhältnismäßigkeit

 

Bei Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen ( §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, die Betriebsräteschulungen in zwei Kategorien zu unterteilen: Die Grundschulungen, die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln wollen und die Spezialschulungen, die vertiefte Kenntnisse auf dem Spezialgebiet vermitteln wollen. Grundschulungen können in der Regel von jedem Betriebsratsmitglied ( einmal) in Anspruch genommen werden, erfordern keinen aktuellen Bezug zum betrieblichen Geschehen und keinen konkreten Erforderlichkeitsnachweis; Spezialschulungen erforden diesen aktuellen Bezug und können- insbesondere bei größeren Betriebsräten- in der Regel nur arbeitsteilig von einzelnen Betriebsratmitgliedern in Anspruch genommen werden. Die erleichterte Zugänglichkeit von Grundschulungen muß Einfluß auf deren Dauer haben: Eine Grundschulung von vier Wochen ist zu lang und verstößt damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie nur das notwendigste Rüstzeug im Umgang mit dem BetrVG vermitteln soll. Der für die Einzelschulung erforderliche Aktualitätsbezug ist nicht vorhanden wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, daß die behandelte Problematik im betrieb einmal auftauchen könnte; er ist auch dann nicht gegeben, wenn die behandelnden Themen zum Alltagsgeschäft eines jeden Betriebes hehören, das ein Betriebsrat typischer- und üblicherweise zu bewältigen hat.
 

LAG Köln, Beschluß vom 12. April 1996 - 11(13) TaBV 83/95
Betriebs-Berater 1996, S. 1939

§ 20 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Wahlvorstandsschulung für die Betriebsratswahl
 

Der Arbeitgeber hat die Kosten für eine Schulung von Wahlvorstandsmitgliedern zu tragen. Es reicht die Darlegung des Betriebsrats aus, daß die Entsendung seines Mitglieds zur Wissensvermittlung des Wahlvorstandes dient. Angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung der Betriebsratswahl und dem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Die Vermittlung von Wissen im Zusammenhang mit Wahlvorschriften sowie der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Betriebsratswahl ansteht.
 

ArbG Frankfurt/Main, Beschluß vom 3. März 1999 - 14 BV 210/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 401 mit Anm. Peter
vgl. zum Qualifizierungsanspruch insges. Peter, Schulung und Bildung von Betriebsratsmitgliedern, AiB-Handlungshilfe

§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 107 Abs. 1 BetrVG
Wirtschaftsausschussmitglied - Schulung
 

Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
 

BAG, Urteil vom 11. November 1998 - 7 AZR 491/97
AiB 1999, 585 mit Anm. Peter
vgl. kritisch zur BAG-Rechtsprechung DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rn. 116, § 107 Rn. 32; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 107 Rn. 19a

§ 37 Abs. 6 BetrVG
Wirtschaftsausschuß
 

Eine Arbeitgeberin hat auch dann den Lohn für eine Schulung eines Wirtschaftsausschußmitgliedes gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG fortzuzahlen, wenn es mit mehreren Betriebsratsmitgliedern ohne Grundkenntnisse erstmals in den Wirtschaftsausschuß vom Betriebsrat entsandt worden ist.
 

LAG Hamm, Urteil vom 8. August 1996 - 3 Sa 2016/95
Betriebs-Berater 1997, S. 206

§ 37 Abs. 7 BetrVG
Anerkennungsfähigkeit einer Schulungsveranstaltung
 

Bei einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die der Anerkennung durch die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes bedarf, sind keine gesetzlichen Fristen für die Antragstellung vorgesehen. Es reicht aus, daß der Antrag vor Beginn der Veranstaltung gestellt ist.
 

Die Themen einer Bildungsveranstaltung, die geeignet im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG sind, müssen einen hinreichenden Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats aufweisen. Durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung soll die spezifische Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gefördert werden (vgl. BAG v. 11.08.1993, 7 ABR 52/92 = AiB 1994, S. 757). Es kommt, im Gegensatz zu einer erforderlichen Schulung gem. § 37 Abs. 6, gerade nicht darauf an, daß die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Arbeit der Betriebsräte im konkreten Betrieb auch benötigt werden.
 

ArbG Stuttgart, Beschluß vom 4. April 1995 - 16 BV 258/94
vgl. für die nachträgliche Anerkennung BAG vom 11.10.1995 - 7 ABR 42/94 = KI-Nr. 73/96 ( § 37 Abs. 7) = AiB 1997, S. 53

§ 37 Abs. 7
Nachträgliche Anerkennung

 

Über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG kann die zuständige oberste Arbeitsbehörde eines Landes auch nach Veranstaltungsbeginn entscheiden. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die sich mit Fragen des betrieblichen Umweltschutzes befaßt, kann i.S. des § 37 Abs. 7 BetrVG geeignet sein.
 

BAG, Beschluß vom 11. Oktober 1995 - 7 ABR 42/94
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S.934

§ 19 BetrVG
§ 38 BetrVG
Anfechtung Freistellungen

 

Verstöße bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsrats-Ausschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder können gerichtlich überprüft werden. Diese Wahlen sind in entsprechender Anwendung zu § 19 BetrVG (Anfechtung der Betriebsratswahl) innerhalb der 2-Wochen-Frist anzufechten (Bestätigung der BAG Rechtsprechung).
 

LAG Rheinland Pfalz, Beschluß vom 3. November 1997 - 9 TaBV 30/97 (rechtskräftig)
BB 1998, S. 1367

§ 19 BetrVG
§ 38 BetrVG
Anfechtung

 

Auf die Anfechtung betriebsinterner Wahlen finden die Vorschriften des § 19 Abs.1 und Abs. 2 Satz BetrVG über die Anfechtung der Betriebsratswahl entsprechende Anwendung. Unterbleibt vor der Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds die vorgeschriebene Beratung mit dem Arbeitgeber, so unterliegt der Freistellungsbeschluß in analoger Anwendung der Anfechtung nach § 19 BetrVG.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 19. Juni 1995 - 9 TaBV 1/95
Arbeit und Recht 1995, S. 469
vgl. auch Blanke in Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG,4.Aufl., § 19 Rn. 5 ff.,Fitting/ Auffarth/ Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 19 Rn. 32 ff.

§ 80 BetrVG
§ 38 BetrVG
Datenschutzbeauftragter
 

Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat unterliegt nicht der Überwachung durch den Datenschutzbeauftragten, denn eine Überwachung ist mit der vom BetrVG geforderten Unabhängigkeit der Betriebsräte nicht vereinbar. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt keine neutrale Position zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein, sondern ist trotz seiner Freiheit von fachlichen Weisungen der Arbeitgeberseite zuzuordnen.
 

BAG, Beschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97
Arbeit und Recht 1997, S. 491
vgl. dazu Däubler/Klebe/Wedde, Bundesdatenschutzgesetz, § 9 Rn. 7; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 1 Rn. 189

§ 38 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Anzahl der Freistellungen durch Betriebsvereinbarung
 

Durch Betriebsvereinbarung können gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG abweichende Regelungen von der gesetzlichen Mindeststaffel der Freistellungen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG) getroffen werden. Dies erlaubt eine Erhöhung der Zahl der Freistellungen. Allerdings ist auch eine Verringerung möglich.
 

Die gerichtliche Überprüfung von Wahlen freizustellender Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG hat in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG im Wahlanfechtungsverfahren zu erfolgen.
 

BAG, Beschluß vom 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96
Betriebsberater 1997, S. 2280

§ 40 BetrVG
§ 38 Abs. 2 BetrVG
Anwaltsbeauftragung

 

Scheitern Verhandlungen zwischen Betriebsrat und der Firmenleitung über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern und die zeitliche Lage und den Umfang von Betriebsratssitzungen und Sprechstunden des Betriebsrats, so kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen, damit dieser ihn zunächst außergerichtlich gegenüber der Firmenleitung vertritt, um möglichst eine einvernehmliche Regelung zu erzielen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind erforderliche Betriebsratskosten. Der Arbeitgeber hat sie zu tragen.
 

ArbG Lübeck, Beschluß vom 21. Januar 1999 - 1 BV 87/98 (nicht rechtskräftig)
DB 1999, 1276
vgl. zur Kostentragung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 20 ff; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 17 ff.

§ 38 Abs. 2 BetrVG
Freigestelltes Betriebsratsmitglied, Nachrückverfahren

 

Wird ein Betriebsratsmitglied gem. § 38 BetrVG vom Betriebsrat für die Freistellung gewählt und akzeptiert die Arbeitgeberin diese Freistellung nicht, droht sie dem betreffenden freigestellten Betriebsratsmitglied sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen an, so kann die Zustimmung der Arbeitgeberin zur Freistellung gerichtlich ersetzt werden.
 

Eine Freistellungswahl ist nicht schon deshalb nichtig, weil die vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht stattgefunden hat.
 

Hat die Freistellungswahl zunächst im Wege der Listenwahl stattgefunden und scheidet ein Betriebsratsmitglied aus der Freistellung aus, so kann die Benennung des in die Freistellung "nachrückenden" Betriebsratsmitglieds durch eine erneute Wahl stattfinden, die auch eine Persönlichkeitswahl sein kann.
 

LAG Nürnberg, Beschluß vom 19. November 1997 - 4 TaBV 15/96 (Rechtsbeschwerde eingelegt)
BB 1998, S. 427; AiB 1998, S. 582 mit Anm. Kunz
vgl. LAG Berlin, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 7; anderer Ansicht DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 38 Rn. 58 und FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 38 Rn. 54

§ 38 Abs. 1 BetrVG
§ 38 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Freistellung

 

Der Betriebsrat darf eine ihm nach § 38 Abs. 1 BetrVG zustehende Freistellung anteilig für mehrere seiner Mitglieder verwenden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Soweit er bei dieser Aufteilung insgesamt im zeitlichen Rahmen der in § 38 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Vollzeitfreistellungen bleibt, braucht er nicht darzulegen, daß die volle Ausschöpfung dieses zeitlichen Rahmens für die gesamte Amtsperiode erforderlich ist.
 

Macht der Arbeitgeber geltend, die Aufteilung stelle ihn vor besondere organisatorische Probleme, so muß er diese im einzelnen darlegen.
 

BAG, Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95
Der Betrieb 1996, S. 2185

§ 38 Abs. 2
Freistellungen - Nachwahl

 

Sind die nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder ursprünglich in Verhältniswahl gewählt worden und endet danach die Freistellung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, so hat eine Neuwahl sämtlicher freizustellender Betriebsratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden.
 

ArbG Stuttgart, Beschluß vom 10. November 1999 - 2 BV 35/99
vgl. auch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 38 Rn. 54 ff.; a.A. BAG v. 28.10.1992, BB 1993, 1658; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 38 Rn. 58 f.

§ 40
Betriebsratsbüro, Schreibkraft

 

Einem mehrköpfigen Betriebsrat hat der Arbeitgeber in der Regel mindestens einen Raum am Sitz der Betriebsleitung zur ständigen Benutzung zu überlassen.
 

Ein Betriebsrat hat einen Anspruch auf Zuweisung einer Bürokraft mit einer festen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn regelmäßig Arbeit in entsprechendem zeitlichem Umfang anfällt.
 

ArbG Frankfurt, Beschluß vom 17. Februar 1999 - 2 BV 454/98 (nicht rechtskräftig)
NZA-RR 1999, 420

§ 40 BetrVG
Fachliteratur

 
Der Arbeitgeber muß jedem Betriebsratsmitglied gemäß § 40 BetrVG eine Sammlung der gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachenden Gesetze und Verordnungen zur Verfügung stellen, und zwar stets in der neuesten Auflage, wenn seit der den Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehenden Auflage sich wesentliche Änderungen in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen ergeben haben. Der " Kittner- Arbeits- und Sozialgesetze" ist eine entsprechende vom Arbeitgeber zu bezahlende Sammlung. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch nicht auf die preiswertere " dtv- Ausgabe" der " Arbeitsgesetze" verweisen. Einem neunköpfigen Betriebsrat ist auch ein Exemplar der neuesten Auflage des " Schaub" " Arbeitsrechtshandbuch" zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, er selbst habe den " Schaub" nicht zur Verfügung und aus Gründen der " Waffengleichheit" dürfe dem Betriebsrat deshalb das Werk ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werden. Dem Betriebsrat ist jedoch zuzumuten, eine bereits angekündigte Neuauflage der verlangten Literatur abzuwarten, wenn zu vermuten ist, daß die Neuauflage erhebliche, aktualisierte Änderungen enthält und das Abweichen bis zum Erscheinen die Arbeit des Betriebsrates nicht über Gebühr erschwert. Hat der betriebsrat erst 3 Jahre nach Erscheinen einen bestimmten Werkes dieses verlangt, kann der Arbeitgeber in der Regel den Betriebsrat auf eine zu erwartende Neuauflage oder das Beschaffen eines anderen aktuellen Werkes verweisen.
 

LAG Bremen, Beschluß vom 3. Mai 1996 - 4 TaBV 46/96
Arbeit und Recht 1996, S.374

§ 40
§ 80 Abs. 3
Rechtsanwaltskosten

 

Die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats hängt nicht davon ab, ob bereits ein konkreter Rechtsstreit drohte. Maßgeblich ist lediglich, dass der Betriebsrat davon ausgehen konnte, dass sich durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im konkreten Fall eine friedliche Beilegung erreichen ließe.
 

Für die Unterscheidung zwischen einer anwaltlichen Vertretung und einer Tätigkeit als Sachverständiger ist entscheidend, dass der Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats und seiner Mitglieder beauftragt wurde.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 3 TaBV 16/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 162 mit Anm. Muratidis
vgl. zu BR und Rechtsanwaltskosten auch BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 (KI 2000-11)

§ 40 Abs. 1 BetrVG
§ 59 Abs. 1 BetrVG
Auslandsreisekosten zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats 

 

Faßt der Konzernbetriebsrat (KBR) einer eurobetriebsratspflichtigen Unternehmensgruppe (Konzern) einen Beschluß, zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) tätig zu werden und sendet er im Rahmen dieses Beschlusses ein KBR-Mitglied nach Amsterdam, um mit den dortigen Interessenvertretern des Tochterunternehmens einen Antrag zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) zu besprechen, so hat der Arbeitgeber dem KBR-Mitglied die entstandenen Reisekosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten.
 

Der KBR kann im eigenen Namen den Erstattungsanspruch eines KBR-Mitglieds geltend machen, wenn er ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchsetzung des Rechts hat und vom KBR-Mitglied hierzu ermächtigt wurde.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 17. April 1997 - 4 BV 1/97 (rechtskräftig)
ArbuR 1998, S. 42 ; AiB 1998, S. 164 ff.
vgl. zu Kosten des Betriebsrats bei Auslandskontakten, Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rn. 18, 19

§ 40 Abs. 1 BetrVG
Betriebsrat und Rechtsanwaltskosten

 

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierunter fallen u.a. auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen. Dazu gehören auch die Einleitung und Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren, die geeignet sind, dass vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen oder eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts zu beseitigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die dem Betriebsrat entstehenden Auslagen entfällt nur dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
 

Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, ob er seine Interessen in dem Beschlussverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will. Zieht er einen Rechtsanwalt hinzu, so ist die Beauftragung dieses Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Eine Honorarzusage an den Rechtsanwalt, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führt, darf der Betriebsrat nur dann abgeben, wenn (ausnahmsweise) ganz besondere Umstände vorliegen.
 

BAG, Beschluß vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98
EzA Schnelldienst, 5/2000, 12
vgl. zu BR und Rechtsanwaltskosten auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 3 TaBV 16/99 (KI 2000-16)

§ 40 Abs. 1 BetrVG
§ 45 BetrVG
Betriebsversammlung, Teilnahme eines ausländischen Kollegen

 

Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört auch die Durchführung einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Dabei obliegt die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung im Rahmen des § 45 BetrVG allein dem Betriebsrat. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Betriebsrat auch einen außenstehenden Dritten heranziehen, damit dieser unter seiner Verantwortung über ein nach § 45 Satz 1 BetrVG zulässiges Thema referiert.
 

Lädt der Betriebsrat einen betrieblichen Kollegen eines ausländischen Schwesterunternehmens zur Betriebsversammlung ein und hält dieser ausländische Kollege ein Referat, das den Betrieb bzw. seine Arbeitnehmer unmittelbar betrifft, so hat der Arbeitgeber sowohl die erforderlichen Fahrt- als auch die Dolmetscherkosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Januar 1998 - 5 TaBV 14/96
BB 1998, S. 954

§ 40 Abs. 1 BetrVG
§ 51 Abs. 1 BetrVG

Kinderbetreuungskosten / GBR-Sitzung
 

Zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden und vom Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten gehören auch persönliche Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit diese dem Betriebsratsmitglied aufgrund der Durchführung von Betriebsratsaufgaben und in Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied entstanden sind und notwendig waren.
 

Notwendig sind die Aufwendungen dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Verursachung für erforderlich und verhältnismäßig gehalten werden dürfen, weil das BR-Mitglied andernfalls an der Ausübung seiner Tätigkeit nicht unbeträchtlich behindert worden wäre. Liegen unter Beachtung dieses Grundsatzes notwendige bzw. erforderliche Aufwendungen vor, so bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung des Arbeitgebers hinsichtlich der Entstehung der Aufwendungen.

Zu den Aufwendungen zählt jegliche Aufopferung von Vermögenswerten, die durch die Ausübung von BR-Tätigkeit entstanden ist. Dazu gehören auch erforderliche Kinderbetreuungskosten, die dem BR-Mitglied dadurch entstehen, indem es über seine gewöhnliche Arbeitszeit hinaus an Betriebsratssitzungen teilnimmt.
 

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Teilnahme eines GBR-Mitglieds an Sitzungen des GBR.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 22. Juli 1997 - 4/12 TaBV 146/96
AiB 1998, S. 221 mit Anm. Sossna; NZA-RR 1998, S. 121; LAGE § 40 Nr. 56

§ 80 Abs. 3 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Rechtsanwalt als Sachverständiger des Betriebsrats

 

Ein Betriebsrat kann aus Anlaß von Beratungen über den Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans einen Rechtsanwalt als Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen. Bei Erforderlichkeit kann das notwendige Einverständnis des Arbeitgebers hierfür durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.
 

Im Hinblick auf die entstandenen Kosten hat der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Will er diesen Anspruch an einen Dritten, z.B. an den Rechtsanwalt, abtreten, so bedarf es hierzu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats wandelt sich dann mit ordnungsgemäß beschlossener Abtretung in einen Zahlungsanspruch um.
 

BAG, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96
AiB 1998, S. 644 mit Anm. Kossens; DB 1998, S. 1670

§ 40 Abs. 1 BetrVG
Rechtsanwaltshonorar

 

Zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähigen Geschäftsführungskosten des Betriebsrats gehören auch die Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung von Rechten des Betriebsrats und/oder seiner Mitglieder dienen. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Auslagen des Betriebsrats zählen die Kosten einer Prozeßvertretung des Betriebsrats und seiner Mitglieder durch einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich erachten konnte.
 

Der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers steht nicht entgegen, daß die förmliche Beschlußfassung des Betriebsrats über die Mandatserteilung erst nachträglich erfolgt.
 

ArbG Elmshorn, Beschluß vom 19. Juni 1997 - 3a BV 5/97 (rechtskräftig)
AiB 1997, S. 717

§ 40 Abs. 1 BetrVG
§ 78 BetrVG
Rechtsanwaltskosten

 

Zur "Tätigkeit des Betriebsrats" im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG kann auch die Abwehr einer Klage gegen ein Betriebsratsmitglied gehören, mit der ihm "Ausnutzung" seines Status als Betriebsratsvorsitzender vorgeworfen wird. Der Arbeitgeber hat daher die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen.
 

Unter "Tätigkeit des Betriebsrats" sind nicht nur solche Tätigkeiten zu verstehen, die sich objektiv im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Amtes des Betriebsrats halten, sondern auch Tätigkeiten des Betriebsrats, die dieser verständlicherweise zu seinen Aufgaben und Befugnissen gerechnet hat. Die Abgrenzung kann im Einzelfall objektiv schwierig sein. Vom Betriebsrat kann aber keine juristische präzise Abgrenzung erwartet werden. Vor allem dürfen ihm aus seiner Tätigkeit keine Nachteile entstehen (§ 78 BetrVG).
 

LAG Köln, Beschluß vom 30. Juli 1997 - 7 TaBV 12/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 163 mit Anm. Dornieden
vgl. hierzu DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 50 mit Hinweisen auf die ablehnende Rechtsprechung des BAG

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Anspruch des Betriebsrats auf einen Personalcomputer

 

Die Überlassung eines PC nebst Monitor und Drucker sowie Software zur Text- und Zahlenverarbeitung an den Betriebsrat kann erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG sein.
 

Ein PC ist nicht ohne weitere Darlegung der konkreten Erforderlichkeit jedem Betriebsrat als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.
 

Die gerichtliche Bewertung eines Vorbringens der Beteiligten im Beschlußverfahren als nicht hinreichend substantiiert ist nur statthaft, wenn das Gericht auf diese Einschätzung hingewiesen und die Beteiligten zu einer Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter Fragestellungen aufgefordert hat.
 

BAG, Beschluß vom 11. März 1998 - 7 ABR 59/96
AiB 1998, S. 646 mit Anm. Wedde; NZA 1998, S. 953

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Anspruch auf Telefaxgerät

 

Einem mehrköpfigen Betriebsrat steht ein Telefaxgerät zu, ohne daß die Erforderlichkeit gesondert zu prüfen ist, wenn es keine Möglichkeit gibt, andere Geräte im Betrieb unter Wahrung des Vertrauensschutzes mitzubenutzen.
 

Der Verweis auf eine Mitbenutzung ist dann nicht zumutbar, wenn das Gerät sich in einer Entfernung von 100 Metern vom Betriebsratsbüro befindet
 

LAG Hamm, Beschluß vom 14. Mai 1997 - 3 TaBV 2/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 43

§ 40 Abs. 2 BetrVG
§ 80 BetrVG
Anspruch auf Übersetzungen und Dolmetscher für Sitzungen
 

Ein in Deutschland tätiges amerikanisches Unternehmen hat seinem 26-köpfigen Gesamtbetriebsrat mit zwölf ausschließlich englisch sprechenden Mitgliedern korrekte Übersetzungen folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
 

- einschlägige Fachliteratur

- Korrespondenz zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat.
 

Der Betriebsrat hat darüber hinaus einen Anspruch auf Übersetzung der Protokolle von Betriebsrats- und Ausschußsitzungen.
 

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, einen Dolmetscher für Betriebsrats- und Ausschußsitzungen zur Verfügung zu stellen.
 

ArbG Frankfurt/M., Beschluß vom 5. März 1997 - 14 BV 170/96 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 524 mit Anm. Ebel

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratsbüro, Sachmittel des Betriebsrats

 

Sind in einem Filialunternehmen mehrere Filialen zum Zwecke der Betriebsratswahl zusammengefaßt, so hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, daß die Telefone in den Filialen so geschaltet werden, daß sie auch von außen, insbesondere vom Betriebsratsbüro aus, anrufbar sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn statt dessen der Arbeitgeber gewährleistet, daß der Kontakt mit den MitarbeiterInnen z.B. durch ein Telegramm hergestellt werden kann.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 6. Oktober 1998 - 3 TaBV 2 d/98
EzA Schnelldienst 24/1998, 22

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratsbüro - Zutrittsrecht eines Rechtsanwalts

 
Ein vom Betriebsrat mit der Wahrnehmung von dessen Interessen beauftragter Rechtsanwalt ist im Einzelfall berechtigt, den Betriebsrat im Betriebsratsbüro aufzusuchen. Der Arbeitgeber hat den Zutritt zum Betrieb zu dulden.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 1 TaBV 15/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 284 mit Anm. Assmus
vgl. zum Hausrecht des BR am BR-Büro FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 86; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 73 f.

§ 40 Abs. 2 BetrVG
§ 51 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsbüro und Schreibkraft

 

Ein Gesamtbetriebsrat hat Anspruch auf eine Schreibkraft zur Protokollführung, wenn auf einer Sitzung umfangreiche Tagesordnungspunkte behandelt werden.
 

ArbG Frankfurt, Beschluß vom 9. Januar 1997 - 11 BV 495/95 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, 587 mit Anm. Ewald

§ 40 Abs. 2 BetrVG

Betriebsratsbüro und Telefonanlage
 

Zum notwendigen, vom Arbeitgeber zu stellenden Sachaufwand gehört ohne die Darlegung besonderer Umstände nicht die Bereitstellung von Telefonanlagen, die es ermöglichen, alle Filialen eines Drogeriemarktes im Filialsystem vom Betriebsrat aus telefonisch zu erreichen, wenn der Betriebsrat seinerseits von allen Filialen aus angerufen werden kann.
 

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 18. September 1997 - 5 TaBV 12/97
LAGE § 40 BetrVG Nr. 62

vgl. zu den Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratsbüro

 

Bricht der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro auf und räumt das Zimmer einschließlich der Büroeinrichtung und Akten in einen anderen Raum, so kann der Betriebsrat verlangen, daß ihm der Besitz an diesem Betriebsratsbüro vom Arbeitgeber wieder eingeräumt wird. Der Arbeitgeber hat deshalb alle vorhandenen Schlüssel für eine neu angebrachte Schließanlage dem Betriebsrat herauszugeben.
 

Der Betriebsrat kann auch verlangen, daß der Geschäftsleitung untersagt wird, das Betriebsratsbüro ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu betreten.
 

Arbeitsgericht Freiburg, Beschluß vom 5. November 1996 - 7 BV 2/96
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 413

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Bürokommunikationssystem, Nutzung durch den Betriebsrat
 

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat für seine Bekanntmachung im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des betriebsinternen Bürokommunikationssystems E-Mail" zu gestatten. Verursacht die Benutzung eines E-Mail-Systems keinen höheren Aufwand als sonstige im Betrieb vorhandene Informationsmittel, so wird das dem Betriebsrat insoweit zustehende Auswahlermessen auch nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. September 1997 - 5 TaBV 1/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, 521 mit Anm. Wedde
vgl. auch Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 40 Rn. 29

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Büropersonal des Betriebsrats

 

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, daß der Betriebsrat eine bestimmte, vom Arbeitgeber ausgewählte, Bürokraft, beschäftigt.
 

Aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber, ihm im erforderlichen Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist dabei aber - entsprechend dem Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit - verpflichtet, auf begründete Vorbehalte des Betriebsrats gegen die Bürokraft Rücksicht zu nehmen.
 

BAG, Beschluß vom 5. März 1997 - 7 ABR 3/96
Betriebsberater 1997, S. 1538

(Vorinstanz LAG Berlin v. 20.10.95 - 4 TaBV 2/95 = KI-Nr. 97/38 - § 40 Abs. 2)

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Büroraum und PC für den Betriebsrat

 

Einem fünfköpfigen Betriebsrat ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Ist im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden, muß der Arbeitgeber einen Raum in Betriebsnähe anmieten oder einen Bürocontainer auf dem Betriebsgelände aufstellen. Der zur Verfügung zu stellende Raum ist angemessen einzurichten und muß beheizbar, beleuchtbar und belüftbar sein. Dem Betriebsrat ist auch ein PC zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat auch einen Anspruch darauf, ein "Schwarzes Brett" zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf einen abschließbaren Informationskasten bestehen.
 

ArbG Würzburg, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 2 BV 1/97 (rechtskräftig)
AiB 1999, 402 mit Anm. Rudolph
vgl. zum BR-Büro insges. DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 70 ff.

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Handy für Betriebsrat
 

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Betriebsrat auch grundsätzlich einen Telefonanschluss verlangen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Betriebsrat diesen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange ungestört benutzen kann. Je nach den betrieblichen Verhältnissen kann das entsprechende Betriebsratsmitglied auch ein eigenes Handy als erforderliches Sachmittel verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in den vom Betriebsrat zu betreuenden, weit auseinander liegenden Betriebsstätten keine besonderen Betriebsratsbüros eingerichtet sind und eine anderweitige Kommunikation zwischen diesen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen sonst nicht durchführbar ist oder wenn zur ordnungsgemäßen Erledigung von Betriebsratsaufgaben in einem erheblichen Umfang eine schnelle Verbindung zwischen Betriebsratsmitglied und der betrieblichen Stelle erforderlich ist.
 

ArbG Wesel, Beschluß vom 14. April 1999 - 4 BV 44/98
AuR 2000, 37
vgl. zur Handynutzung auch ArbG Frankfurt v. 12.08.1997, AiB 1998, 223; ausführlich zur Techniknutzung durch den BR DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 97 ff.

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Handys für den Betriebsrat

 

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zur Verfügungstellung von Mobilfunktelefonen (Handys), wenn auf andere Weise eine unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich ist.
 

ArbG Frankfurt, Beschluß vom 12. August 1997 - 18 BV 103/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, 225 mit Anm. Hess-Grunewald
vgl. zu den Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.

§ 40 Abs. 2 BetrVG
Homepage des Betriebsrats im Internet

 

Unterhält ein Unternehmen der Datenverarbeitungs- und Elektronikbranche ein mit dem Internet vergleichbares eigenes Datenkommunikationssystem (Intranet), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat eine eigene Homepage in diesem Netzwerk zur Verfügung zu stellen.
 

Der Betriebsrat verstößt durch die Einrichtung einer eigenen Homepage im Internet gegen das Verbot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, da es nicht zu seinen Aufgaben gehört, ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge zu unterrichten.
 

ArbG Paderborn, Beschluß vom 29. Januar 1998 - 1 BV 35/97
AiB 1998, S. 282 mit Anm. Klebe/Wedde; ArbuR 1998, S. 342 mit Anm. Dübers; DB 1998, S. 678

§ 40 Abs. 2 BetrVG
PC für den Betriebsrat
 

Hat der Betriebsrat den Rechtsstreit um die Zurverfügungstellung eines PC gewonnen und ist die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig, so hat der Betriebsrat einen vollstreckbaren Titel erlangt. Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach diesem Titel einen PC inklusive Software, mindestens Standard-Windows 95, einschließlich Drucker und Büropersonal zur Erledigung von Büroarbeiten wie Schreiben von Texten, Entgegennahme von Telefonaten und Ablage zur Verfügung zu stellen und kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann dieser Titel vollstreckt werden. Der Arbeitgeber ist deshalb zur Erzwingung dieser Verpflichtung zu einem Zwangsgeld in Höhe von DM 10.000,-- verurteilt worden. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wurde für je DM 1000,-- ein Tag Zwangshaft festgesetzt; zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Vorstandes des beklagten Unternehmens.
 

ArbG Frankfurt, Beschluß vom 30. Juni 1999 - 9 BV 315/98

§ 40 Abs. 2 
Umfang des Literaturanspruchs/Anspruch auf Büroraum

 

Einem aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ein abschließbarer Büroraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, der beheizbar, beleuchtbar und nicht kleiner als 20 qm ist.
 

Der Betriebsrat hat nach dieser Vorschrift weiterhin Anspruch auf zwei Standardkommentare zum BetrVG (beispielsweise Fitting/Kaiser/Heither/Engels" und Däubler/Kittner/Klebe"), um eine unterschiedliche Sicht von juristischen Problemfeldern zu erhalten.
 

Anstelle einer erforderlichen arbeitsrechtlichen Entscheidungssammlung kann er eine zweite Fachzeitschrift mit entsprechenden Inhalten (beispielsweise Arbeit und Recht") auswählen.
 

ArbG Halberstadt, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 3 BV 3/98 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 585 mit Anm. Wedde

   

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