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Rechtsprechung
zum BetrVG - Seite 2
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Rechtskräftige
Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in
Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.
Insgesamt
haben wir derzeit [450] Entscheidungen
der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.
Wir
haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie
sortiert.
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§
26 BetrVG
Geheime Wahl des BR-Vorsitzenden
Entgegen anderen
Vorschriften des BetrVG (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 1
Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) enthält § 26 BetrVG für die
Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden keine Vorschrift über eine
geheime Wahl. Dem Betriebsrat als Gremium ist daher die weitere
Ausgestaltung des Wahlmodus überlassen.
Über
das Verfahren der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines
Stellvertreters entscheidet der Betriebsrat mit einfacher Mehrheit.
Eine geheime Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt nur aufgrund eines
Mehrheitsbeschlusses.
ArbG
Bielefeld, Beschluß vom 12. August 1998 - 3 BV 23/98
(rechtskräftig)
AiB Telegramm 1998, 68; AuA 1998, 424
(ebenso FKHE, BetrVG,
19. Aufl., § 26 Rn. 8; a.A. DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., §
26 Rn. 7)
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§
26 Abs. 1 BetrVG
Gruppenschutz
Bei
der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor, dass bei der Besetzung dieser
Ämter die beiden Gruppen Berücksichtigung finden sollen, wenn im
Betriebsrat beide Gruppen vertreten sind. Eine Abweichung von
dieser Soll-Vorschrift ist dann zulässig, wenn hierfür
vernünftige und einsichtige Gründe vorliegen. Diese sind dann
gegeben, wenn die Minderheitsgruppe deutlich unter 5 % der
Gesamtbelegschaft repräsentiert und der Betriebsrat deshalb nach
sachgerechter Einschätzung der zukünftigen erforderlichen
Betriebsratsarbeit beide Betriebsratsämter aus der Mehrheitsgruppe
wählt. Der Minderheitenschutz kann in einem solchen Fall keinen
Vorrang mehr beanspruchen.
LAG
Frankfurt, Beschluß vom 5. August 1999 - 12 TaBV 149/98
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§
27 Abs. 2 BetrVG
§ 38 Abs. 2 BetrVG
Freigestelltes Betriebsratsmitglied
Wählen
die Gruppen der Arbeiter und Angestellten im Betriebsrat ihre
jeweiligen Vertreter im Betriebsausschuss bzw. die auf sie
fallenden freigestellten Betriebsratsmitglieder selbst, darf die
Abberufung der so Gewählten auch nur durch die jeweilige Gruppe
und nicht etwa durch das Betriebsratsgremium erfolgen.
Verletzt
das Betriebsratsgremium diese Gruppenschutzbestimmungen, so handelt
es sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung, die auch durch
Erlass einer einstweiligen Verfügung korrigiert werden kann.
In einem derartigen Verfahren sind neben dem Arbeitgeber auch alle
Betriebsratsmitglieder derjenigen Gruppe zu beteiligen, gegen deren
Gruppenautonomie durch das Betriebsratsgremium verstoßen wurde.
ArbG
Nürnberg, Beschluß vom 9. August 1999 - 5 BVGa 13/99
(rechtskräftig)
AiB 1999, 701 mit Anm. Manske
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§
30 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 75 BetrVG
§ 2 BetrVG
Betriebsratssitzung
Der Betriebsrat ist
nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich Auskunft über
Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese Angaben
gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des Protokolls
jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG.
Die
Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich
beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei
Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen
Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ.
Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über
die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber
vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende
Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten
Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten,
überprüfen zu können.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 8. September 1999 - 13 BV 4/99
(rechtskräftig)
AiB 2000, 102 mit Anm. Hjort
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§
33 BetrVG
§ 103 Abs. 2 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats bei
Selbstbetroffenheit
Will der Arbeitgeber
gegenüber einem Betriebsratsmitglied die außerordentliche
Kündigung aussprechen, so bedarf dies gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG
der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine
Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die
Zustimmungsersetzung beantragen (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Will der
Betriebsrat einen Rechtsanwalt für die Vertretung des Betriebsrats
in dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG
beschließen, so kann das zu kündigende Betriebsratsmitglied bei
diesem Beschluß beratend teilnehmen und mitbestimmen. Es ist davon
nicht durch die Selbstbetroffenheit ausgeschlossen.
LAG
Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98
BB 1999, 743
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§
33 BetrVG
§ 99 BetrVG
§ 25 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats
Ein
von einem Beschluß des Betriebsrats (z.B. gem. §§ 99, 103
BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung
noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen. Zu der
betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied
zu laden. Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht
geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an
der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der
Beschluß des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des
Betriebsratsmitgliedes gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen,
unwirksam; die Zustimmung gilt dann gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als
erteilt.
LAG
Thüringen, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 9 TaBV 6/96
(Rechtsbeschwerde - 1 ABR 30/98)
LAGE § 33
BetrVG 1972 Nr. 1
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§
33 BetrVG
§ 25 Abs. 1 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats
Ein
Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision gehindert an der
Betriebsratssitzung teilzunehmen, soweit es in dieser Sitzung um
persönliche Angelegenheiten (z.B. die eigene Eingruppierung) geht.
Für dieses verhinderte Betriebsratsmitglied ist das entsprechende
Ersatzmitglied zu laden.
Nimmt
das persönlich betroffene Betriebsratsmitglied trotzdem an der
Betriebsratssitzung teil, so ist der in dieser (persönlichen)
Angelegenheit gefasste Beschluß unwirksam. Dies gilt selbst dann,
wenn das betroffene Betriebsratsmitglied nur an der Beratung, nicht
aber an der Beschlußfassung selbst mitgewirkt hat.
BAG,
Beschluß vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99
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§
33 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats
Der
Mangel einer fehlenden Tagesordnung für eine Betriebsratssitzung
kann durch Beschluss der Betriebsratsmitglieder geheilt werden.
Dies ist aber nur möglich, sofern der Betriebsrat vollständig
versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung
widerspricht. Betriebsratsbeschlüsse können nicht im
Umlaufverfahren gefasst werden.
Die
Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in
einer Sitzungsniederschrift enthalten ist, die zumindest den
Wortlaut des Beschlusses und die Stimmenmehrheit mit der er gefasst
wurde enthält.
Beschlüsse,
die in einer Niederschrift stehen, die auf Anweisung des
Betriebsratsvorsitzenden nachträglich in einem Anwaltsbüro
gefertigt und anschließend von den Betriebsratsmitgliedern
unterschrieben wurden, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben,
sind unwirksam. Mit einer solchen Niederschrift wird über die Zahl
der Betriebsratsmitglieder getäuscht, die an der
Betriebsratssitzung teilgenommen haben. Auch wird die
Stimmenmehrheit, mit der die Beschlüsse gefasst sein sollen,
unzutreffend dargestellt.
LAG
Köln, Beschluß vom 25. November 1998 - 2 TaBV 38/98
AiB Telegramm 4/99, 19
vgl. hierzu
Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8.
Auflage, § 33 Rn. 1
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§
40 Abs. 2 BetrVG
§ 33 BetrVG
Betriebsratsbüro
- Schlüsselgewalt des Betriebsrats
Im
Rahmen seines Hausrechts kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber
verlangen, dass dieser nicht ohne vorherige Genehmigung das
Betriebsratsbüro betritt. Die Schlüssel für das
Betriebsratsbüro werden vom Betriebsrat verwaltet.
Ein
unwirksamer Beschluss des Betriebsrats kann auch noch nachträglich
genehmigt werden.
LAG
Nürnberg, Beschluß vom 1. April 1999 - 6 Ta 6/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 35 mit Anm. Seefried
vgl. aber zur
nachträglichen Genehmigung eines BR-Beschlusses BAG, Beschluss vom
8. März 2000 - 7 ABR 11/98 (KI 2000-12)
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§
33 BetrVG
§ 40 BetrVG
§ 103 BetrVG
Mitbestimmung des selbst betroffenen Betriebsratsmitgliedes
Das
zu kündigende Betriebsratsmitglied kann bei dem Beschluß über
die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung des
Betriebsrats in einem Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 103 Abs. 2
BetrVG) beraten und mitbestimmen. Es ist nicht davon durch
Selbstbetroffenheit ausgeschlossen.
LAG
Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1999, 461mit Anm. Hess-Grunewald
a.A. BAG v. 03.08.1999
(Vorinstanz LAG Thüringen v. 17.12.1997 - 9 TaBV 6/96),
Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99, vgl. KI 1999-101
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§
30 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 75 BetrVG
§ 2 BetrVG
Betriebsratssitzung
Der
Betriebsrat ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich
Auskunft über Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese
Angaben gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des
Protokolls jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG.
Die
Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich
beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei
Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen
Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ.
Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über
die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber
vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende
Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten
Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten,
überprüfen zu können.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 8. September 1999 - 13 BV 4/99
(rechtskräftig)
AiB 2000, 102 mit Anm. Hjort
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§
37 Abs. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Ab- und Rückmeldepflichten von Betriebsräten
Ein
Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem
BetrVG seinen Arbeitsplatz verläßt, hat sich aufgrund der
arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber
abzumelden. Ebenso ist das Betriebsratsmitglied aufgrund des
Arbeitsvertrags verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach
Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt
(ständige Rechtsprechung des BAG).
Der
Zweck der Meldepflicht besteht darin, dem Arbeitgeber die
Arbeitseinteilung, insbesondere die Überbrückung des
Arbeitsausfalls, zu erleichtern. Diesem Zweck genügt es, wenn der
Arbeitgeber tatsächlich rechtzeitig über den Beginn, die
voraussichtliche Dauer und die tatsächliche Beendigung der
Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit sowie über
den Ort der Betriebsratstätigkeit unterrichtet wird. Aufgrund
dieser Angaben ist er in der Lage, die Arbeitsabläufe in
geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf
zu vermeiden. Daraus ergibt sich, daß es unerheblich ist, durch
wen der Arbeitgeber informiert wird. Der Arbeitgeber kann daher
eine persönliche Meldung des jeweils betroffenen
Betriebsratsmitglieds nicht verlangen.
Eine
Anweisung, wonach sich Betriebsratsmitglieder beim Vorgesetzten
immer persönlich abzumelden haben, also eine Abmeldung
beispielsweise durch den Betriebsratsvorsitzenden nicht ausreichen
soll, ist insoweit unwirksam.
Anweisungen
zur Ab- und Rückmeldeverpflichtung von Betriebsratsmitgliedern,
die lediglich die bestehende Rechtslage wiedergeben, sind nicht
mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
BAG,
Beschluß vom 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 661
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§
37 Abs. 2 BetrVG
§ 103 BetrVG
Arbeitsausfall (witterungsbedingt)
Die
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen witterungsbedingtem
Arbeitsausfall ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat das Entgelt für
das Betriebsratsmitglied auch dann zu zahlen, wenn er den
Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht beschäftigen kann. Der
Entgeltanspruch eines unkündbaren Betriebsratsmitglieds entfällt
bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht deshalb, weil dessen
Arbeitskollegen ihren Lohnanspruch mit der Entlassung verlieren.
BAG,
Urteil vom 18. Mai 1999 - 9 AZR 14/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 34/99
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§
38 Abs. 1 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Eine
Raumpflegerin, die für ein Dienstleistungsunternehmen Schulen
säubert und die nach § 38 Abs. 1 BetrVG als Betriebsratsmitglied
ganz zugunsten von Betriebsratstätigkeit freigestellt ist, hat
auch für die Schulferienzeit Anspruch auf Weiterzahlung des
Arbeitsentgelts, wenn arbeitsvertraglich mit ihr vereinbart ist,
daß für Schulferienzeiten mangels Beschäftigungsmöglichkeit
kein Lohn gezahlt wird.
LAG
Hamm, Urteil vom 2. Juli 1997 - 3 Sa 903/97 (rechtskräftig)
BB 1998, S. 326; AiB 1998, S. 404 mit Anm. Schuster
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§
37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
§ 38 BetrVG
Arbeitszeiten für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied
Einem
freigestellten Betriebsratsmitglied können Anwesenheitszeiten im
Betrieb nicht vorgeschrieben werden, sofern die Tätigkeiten in den
betriebsüblichen Arbeitszeiten verrichtet werden.
Eine
Kürzung des Arbeitsentgelts eines freigestellten
Betriebsratsmitglieds ist nicht zulässig.
ArbG
Nienburg, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 Ca 242/99
(rechtskräftig)
AiB 2000, 289 mit Anm. Voigt
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§
37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
Außendienstmitarbeiter
Im
Rahmen der Entgeltsicherung von einem im Außendienst tätigen
Betriebsratsmitglied ist auch ein umsatzabhängiger Bonus
(Jahresprämie) zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des zu
sichernden Entgelts sind alle das Umsatzergebnis mit
beeinflussenden Marketing-Aktivitäten einzubeziehen.
LAG
Berlin, Urteil vom 28. Juni 1996 - 6 Sa 37/96 (rechtskräftig)
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§
37 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratssitzung
Nimmt
ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die
außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht)
stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar,
seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit
einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs.
2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
§
37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während
der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den
Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will
vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied
infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine
Entgeltbuße erleidet.
BAG,
Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88
AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972
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§
37 Abs. 2 BetrVG
Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit
Bei
der Anmeldung von "Zweifeln" an der
"Erforderlichkeit" von Betriebsratstätigkeit i.S. des §
37 Abs. 2 BetrVG muß der Arbeitgeber im Grundsatz eine
einzelfallbezogene substantielle Begründung abgeben.
Erbringt
eine nicht freigestellte Vorsitzende eines (örtlichen)
Betriebsrats (110 Arbeitnehmer) über einen Zeitraum von mehreren
Jahren an keinem einzigen Arbeitstag unter Hinweis auf
"erforderliche Betriebsratstätigkeit" ihre vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung, so ist an die Begründungslast des
Arbeitgebers kein hoher Maßstab anzulegen, auch wenn die
Betriebsratsvorsitzende zugleich Mitglied des Gesamtbetriebsrats
ist.
LAG
Berlin, Urteil vom 20. Februar 1997 - 10 Sa 73/96 und 10 Sa 97/96
(rechtskräftig)
AiB 1998, 641
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§
38 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Ersatzfreistellung
Ist
ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied infolge
einer urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingten Abwesenheit
zeitweilig verhindert, so führt dies nicht zu einem zeitweisen
Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststaffel. Trotz der
vorübergehenden Verhinderung bleibt die Rechtsstellung des
freigestellten Betriebsratsmitglieds erhalten.
Ersatzweise
Freistellungen stehen dem Betriebsrat ebenso wie zusätzliche
Freistellungen nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2
BetrVG zu. Hierzu bedarf es allerdings der konkreten Darlegung der
Erforderlichkeit einer pauschalen Ersatzfreistellung.
BAG,
Beschluß vom 9. Juli 1997 - 7 ABR 18/96
Betriebsberater 1997, S. 2280
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§
38 Abs. 1 BetrVG
§ 38 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Freistellung
Der
Betriebsrat darf eine ihm nach § 38 Abs. 1 BetrVG zustehende
Freistellung anteilig für mehrere seiner Mitglieder verwenden,
wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner
Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Soweit er bei dieser
Aufteilung insgesamt im zeitlichen Rahmen der in § 38 Abs. 1
BetrVG vorgesehenen Vollzeitfreistellungen bleibt, braucht er nicht
darzulegen, daß die volle Ausschöpfung dieses zeitlichen Rahmens
für die gesamte Amtsperiode erforderlich ist.
Macht
der Arbeitgeber geltend, die Aufteilung stelle ihn vor besondere
organisatorische Probleme, so muß er diese im einzelnen darlegen.
BAG,
Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95
Der Betrieb 1996, S. 2185
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§
38 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds
Die
zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
infolge seiner Zugehörigkeit zum Gesamtbetriebsrat berechtigt den
Betriebsrat, nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG
eine anteilige Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds zu
verlangen.
Die
weitere Freistellung kann dann erforderlich sein, wenn die Aufgaben
des Betriebsrats auch nach einer zumutbaren betriebsratsinternen
Umverteilung durch die anderen Betriebsratsmitglieder nicht
erledigt werden können und fest steht, daß eine Arbeitsbefreiung
einzelner Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlaß nicht
ausreicht.
BAG,
Beschluß vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96
Arbeit und Recht 1997, S. 252
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§
37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
§ 38
Arbeitszeiten für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied
Einem
freigestellten Betriebsratsmitglied können Anwesenheitszeiten im
Betrieb nicht vorgeschrieben werden, sofern die Tätigkeiten in den
betriebsüblichen Arbeitszeiten verrichtet werden.
Eine
Kürzung des Arbeitsentgelts eines freigestellten
Betriebsratsmitglieds ist nicht zulässig.
ArbG
Nienburg, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 Ca 242/99
(rechtskräftig)
AiB 2000, 289 mit Anm. Voigt
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§
37 Abs. 3 BetrVG
Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder bei Anwaltsbesuch
Für
erforderliche Besprechungen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht
über die Einleitung von Beschlußverfahren oder Überwachung der
richtigen Anwendung von Tarifverträgen außerhalb der
individuellen Arbeitszeit hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf
Mehrarbeitsvergütung.
ArbG
Lörrach, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 Ca 348/95
(rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 379
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§
37 Abs. 3 BetrVG
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Auch
geringfügig teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben
einen umfassenden Mehrarbeitsvergütungsanspruch für die gesamte
betriebsbedingt außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit
verrichtete erforderliche Betriebsratsarbeit. Bei Überschreiten
ihrer gesamten individuellen Arbeitszeit kann der Ausgleich nur
durch Mehrarbeitsvergütung erfolgen.
ArbG
Freiburg, Urteil vom 28. November 1995 - 2 Ca 373/94 (nicht
rechtskräftig)
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§
37 Abs. 3 Nr. 2
Urlaubsentgeltberechnung
Nach
§ 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG hat ein Betriebsratmitglied
Anspruch auf Vergütung der für Betriebsratsarbeit aufgewandten
Zeit wie Mehrarbeit, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden kann. Diese Ausgleichszahlungen sind für die Berechnung des
Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes auch zu berücksichtigen.
BAG,
Urteil vom 11. Januar 1995 - 7 AZR 543/94
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S. 105; Arbeitsrecht
im Betrieb 1996, S. 40 ff.
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§
37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
§ 38 BetrVG
Arbeitszeiten für ein freigestelltes
Betriebsratsmitglied
Einem freigestellten
Betriebsratsmitglied können Anwesenheitszeiten im Betrieb nicht
vorgeschrieben werden, sofern die Tätigkeiten in den
betriebsüblichen Arbeitszeiten verrichtet werden.
Eine
Kürzung des Arbeitsentgelts eines freigestellten
Betriebsratsmitglieds ist nicht zulässig.
ArbG
Nienburg, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 Ca 242/99
(rechtskräftig)
AiB 2000, 289 mit Anm. Voigt
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§
37 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 4 BetrVG
Außendienstmitarbeiter
Im Rahmen der
Entgeltsicherung von einem im Außendienst tätigen
Betriebsratsmitglied ist auch ein umsatzabhängiger Bonus
(Jahresprämie) zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des zu
sichernden Entgelts sind alle das Umsatzergebnis mit
beeinflussenden Marketing-Aktivitäten einzubeziehen.
LAG
Berlin, Urteil vom 28. Juni 1996 - 6 Sa 37/96 (rechtskräftig)
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§
37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsschulung "Sozialrecht"
Eine
Schulungsveranstaltung zum Thema Sozialrecht" ist für eine
sachgerechte Erfüllung der dem Betriebsrat zugewiesenen
gesetzlichen Aufgaben erforderlich.
ArbG
Essen, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 2 BV 62/97
(rechtskräftig)
AiB 1998, 581 mit Anm. Noll
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Betriebsratsschulung
Ein Seminar "Das
Leid mit dem Leiten - Seminar für Betriebsratsvorsitzende"
vermittelt keine für die Betriebsratsarbeit erforderlichen
Kenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Jedenfalls
stehen erforderliche Kenntnisse des Betriebsratsvorsitzenden der
Erforderlichkeit einer weiteren Schulung entgegen. Ein
entsprechendes ausreichendes Grundlagenwissen über die Führung
und das Verhalten innerhalb des Betriebsrats ist bei einem
Betriebsratsvorsitzenden vorhanden, der das Amt bereits eine
Wahlperiode unbeanstandet durchgeführt hat.
LAG
Schleswig-Holstein, Beschluß vom 10. Dezember 1998 - 4 TaBV 29/98
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 52
vgl. zum
Qualifizierungsanspruch insges. Peter, Schulung und Bildung von
Betriebsratsmitgliedern, AiB-Handlungshilfe
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Betriebsratsschulung
Ein
Betriebsratsmitglied braucht nicht die Zustimmung des Arbeitgebers,
wenn es an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt. Verweigert der
Arbeitgeber seine Zustimmung, ist es auch nicht notwendig, daß das
Arbeitsgericht sie ersetzt.
Bestreitet
der Arbeitgeber, daß die Schulungsveranstaltung erforderlich ist
und daß die betrieblichen Notwendigkeiten angemessen
berücksichtigt werden, ist eine feststellende einstweilige
Verfügung mit lediglich vorläufiger gutachterlicher Äußerung
des Arbeitsgerichts unzulässig.
LAG
Düsseldorf, Beschluß vom 6. September 1995 - 12 TaBV 69/95
vgl. zum
Unterrichtungs- und Einspruchsrecht des Arbeitgebers Blanke in
Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 129 ff.
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§
37 Abs. 6
Betriebsratsschulung
Eine
Seminarveranstaltung, die erforderliche und nicht erforderliche
Themen vermittelt, fällt nur dann unter § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn
die erforderlichen Themen zu mehr als 50 % überwiegen.
LAG
Hamburg, Beschluß vom 26. September 1996 - 1 TaBV 2/96
NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 344
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Betriebsratsschulung
Die
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer
Schulungsveranstaltung zum Thema "Mobbing" kann nach §
37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich sein. Für diesen Fall muß
der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der
sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer
gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das
auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt.
Sind
dem Betriebsrat Mobbingfälle bekannt geworden und will der
Betriebsrat daraufhin mit dem Arbeitgeber eine freiwillige
Betriebsvereinbarung schließen, um weiteren Mobbingfällen
entgegenzuwirken, so kann diese Initiative eine Schulung zu diesem
Thema rechtfertigen.
BAG,
Beschluß vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96
Der Betrieb 1997, S. 1475
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Grundschulung für langjähriges Betriebsratsmitglied
Auch
ein langjähriges Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf eine
Grundschulung, wenn die dort vermittelten Kenntnisse nicht
vorliegen.
LAG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Januar 2000 - 3 Sa 511/998 (nicht
rechtskräftig)
AiB 2000, 287 mit Anm. Komposch
vgl. zu § 37 Abs. 6 DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 38 Rn. 91
ff.
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§
37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 BetrVG
Schulung zu ISO 9000
Die
Teilnahme von zwei Betriebsratsmitglieder an einer Schulung zum
Thema " ISO 9000- 9004" ist jedenfalls dann als
erforderlich anzusehen, wenn der Betriebsrat aus insgesamt elf
Mitgliedern besteht und eine Zertifizierung in mehreren Bereichen
des Betriebs aktuell durchgeführt wird.
ArbG
Wetzlar, Beschluß vom 22. November 1995 - 2 BV 8/95
(rechtskräftig); Computer und Recht 1996, S. 234
vgl. auch Däubler/
Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 92 ff.
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§
37 Abs. 6 BetrVG
ISO 9000 - 9004
Plant
der Arbeitgeber die Einführung des Qualitätsmanagementsystems
nach DIN/ISO 9000 - 9004, kann eine Schulung von
Betriebsratsmitgliedern über den Inhalt dieses Systems
erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG
vermitteln. Gegenstand der Schulung ist die Einführung eines
Qualitätsmanagementsystems, das sich insgesamt auf den
Produktionsprozeß auswirkt und deshalb geeignet ist, Folgen für
sämtliche am Produktionsprozeß teilnehmenden Mitarbeiter
auszulösen.
Zur
Beurteilung des Systems ist er nur in der Lage, wenn er die Ziele
kennt, die der Arbeitgeber mit der Einführung des
Qualitätsmanagementsystems verfolgt, und wenn er Vorteile und
Nachteile dieses Systems für die Belegschaft sachkundig
abschätzen kann.
Ist
die Schulung in zwei Abschnitte unterteilt, bei denen der erste
Abschnitt vornehmlich der Vermittlung theoretischer Kenntnisse
dient, während im zweiten Abschnitt der Erfahrungsaustausch mit
anderen Betriebsratsmitgliedern und Praktikern im Vordergrund
steht, ist für beide Teile der Schulung grundsätzlich die
Erforderlichkeit zu bejahen. Für den Betriebsrat ist insbesondere
wichtig, durch die Diskussion mit anderen Betriebsräten
praxisbezogene Erkenntnisse zu gewinnen und die schon in anderen
Betrieben aufgetretenen Konsequenzen dieses Systems zu erfahren.
LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 29. November 1996 - 3 TaBV 23/96
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§
37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 BetrVG
Mobbing
Der
Arbeitgeber hat die Kosten, die durch die Teilnahme an einem
Seminar zu dem Thema " Diskriminierung am Arbeitsplatz"
(Mobbing) entstehen, zu tragen.
ArbG
Frankfurt, Beschluß vom 31. Januar 1996 - 7 BV 298/95
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 557
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§
37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 BetrVG
PC- Einsatz
Der
Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme eines
Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung über den
Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebratsaufgaben nach
§ 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs.1 BetrVG zu tragen, wenn aktuelle
oder absehbare betriebliche bzw. betriebratsbezogene Anlässe die
Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds erfordert haben.
BAG,,
Beschluß vom 19. Juni 1995 - 7 ABR 49/94
Betriebs- Berater 1995, S. 2380; Der Betrieb 1995, S. 2378;
Arbeitsrecht im Betrieb 1995, S. 791
vgl. auch Blanke in
Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl.; § 4 Rn. 46;
Klebe in Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl. §
87 Rn. 165
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Schulung - Rhetorikseminar
Erforderlich i.S. des
§ 37 Abs. 6 BetrVG sind Schulungsveranstaltungen, wenn ohne den
dort vermittelten Wissensstoff das Betriebsratsamt nicht
ausgeführt werden kann. Die Darlegung persönlicher Defizite des
Betriebsratsvorsitzenden, die seine Schulung (hier
Rhetorik-Seminar) erforderlich machen, ist notwendig, damit der
Arbeitgeber die Kosten hierfür nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
BetrVG zu tragen hat.
LAG
Schleswig-Holstein, Beschluß vom 21. Januar 1999 - 4 TaBV 29/98
NZA-RR 1999, 643
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Schulung zum Nachweisgesetz
Die
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer halbtägigen
Schulungsveranstaltung über das Nachweisgesetz ist gemäß § 37
Abs. 6 BetrVG erforderlich.
ArbG
Frankfurt, Beschluß vom 29. April 1998 - 9 BV 233/97
AiB Telegramm 1998, S. 44
vgl. zum
Nachweisgesetz Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, 23. Aufl., Fn.
zu § 611 BGB; zur Nachweisrichtlinie EuGH, Urteil vom 04.12.1997 -
Rs. C-253/96-C-258/96, DB 1997, 2617
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Schulung "Verhandlungsführung"
Für
die tägliche Arbeit des Betriebsrats sind Schulungen in der
Gesprächs- und Verhandlungsführung ebenso wichtig und notwendig
wie Grundkenntnisse im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht.
Sie sind damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.
Hat
der Arbeitgeber Bedenken gegen eine Schulungsveranstaltung als
solche oder gegen den Zeitpunkt der Teilnahme, so hat er dies dem
Betriebsrat unverzüglich auf dessen Mitteilung, dass
Betriebsratsmitglieder an der Schulung teilnehmen, mitzuteilen. Bei
einer Zeitspanne von drei Monaten kann nicht von einer
unverzüglichen Reaktion des Arbeitgebers gesprochen werden.
ArbG
Bremen, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 1 BVGa 4/00 (nicht
rechtskräftig)
AiB 2000, 288 mit Anm. Wolmerath
vgl. zu § 37 Abs. 6
DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rn. 91 ff.
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Schulung zum Thema Mobbing
Die
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einem
Mobbing-Seminar kann im Wege der einstweiligen Verfügung
durchgesetzt werden, wenn es dem Betriebsrat nicht zuzumuten ist,
eine Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf
die Freistellung abzuwarten. Dies ist dann zum Beispiel der Fall,
wenn es sich bei dem betreffenden Seminar um die einzige
Veranstaltung handelt, die im laufenden Kalenderjahr von dem
ausgewählten Veranstalter zu dem Themenbereich angeboten wird und
alsbald (hier: in 5 Tagen) durchgeführt wird.
ArbG
Detmold, Beschluß vom 30. April 1998 - 3 BV Ga 3/98
AiB 1998, S. 405 mit Anm. Wolmerath
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Schulung im Sozialrecht
Ein
Seminar mit dem Titel: "Augen auf, Justitia! - Was Betriebs-
und Personalräte vom Sozialrecht wissen sollten", ist für
Betriebsräte erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.
Schulungsinhalte
über die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts wie z.B. das
Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenrecht sind für
eine sachgerechte Erfüllung der dem Betriebsrat zugewiesenen
gesetzlichen Aufgaben unabdingbar, da der Betriebsrat mit diesen
Themen in seiner täglichen Arbeit durch entsprechende Anfragen von
Arbeitnehmern ständig zu tun hat.
ArbG
Essen, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 2 BV 62/97
(rechtskräftig)
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§
37 Abs. 6
§ 40 Abs. 1
Schulung zur Bildschirmarbeitsverordnung
Ein
Seminar zu dem Thema Neue Gesetze und Verordnungen im betrieblichen
Arbeits- und Gesundheitsschutz" (hier:
Bildschirmarbeitsverordnung) kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG
erforderlich sein.
Werden
die Aufgaben des Betriebsrats arbeitsteilig durch Ausschüsse
wahrgenommen, so hat in der Regel jedes Ausschußmitglied Anspruch
auf Teilnahme an einer Schulung.
ArbG
Berlin, Beschluß vom 4. Februar 1998 - 2 BV 25577/97
(rechtskräftig)
AiB 1998, S. 643 mit Anm. Noll
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Schulung von Grundkenntnissen
Nimmt
ein erstmals in den Betriebsrat gewähltes Betriebsratsmitglied an
einer Schulungsveranstaltung teil, die Grundkenntnisse des
Betriebsverfassungsrechts vermittelt, bedarf es keiner gesonderten
Darlegung der Erforderlichkeit.
LAG
Düsseldorf, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 7 TaBV 102/96
AiB Telegramm 1998, S. 25
vgl. auch DKK-Blanke/Wedde,
BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rn. 95; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 37 Rn.
115
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Schulungsanspruch eines GBR-Mitglieds
Bei
einem aktuellen und absehbaren betrieblichen und
betriebsratsbezogenen Anlass ist die Teilnahme von mindestens einem
Mitglied des Betriebsrats an einem Seminar "Keine Angst vor
Computern" gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
Die
Teilnahme eines Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsmitglieds an
einem Seminar "Wirtschaftliche Informationen im Betrieb"
ist für seine Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich.
Für
die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zu einem
Schulungsseminar ist der örtliche Betriebsrat zuständig.
ArbG
Würzburg, Beschluß vom 4. Februar 1999 - 8 BV 19/98 W
(rechtskräftig)
AiB 1999, 524
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Schulungsanspruch
zum Thema Mobbing
Die
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer
Schulungsveranstaltung zum Thema "Dreh Dich nicht um, Mobbing
geht um" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein. Ein
Schulungsbedarf des Betriebsrats besteht nicht erst, wenn im
Betrieb gemobbt wird, sondern bereits dann, wenn konkrete
Anhaltspunkte für Mobbing-Tendenzen sichtbar werden. Eine Schulung
ist dann im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn diese
unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und
im Betriebsrat notwendig ist, damit der Betriebsrat seine
gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und
fachgerecht erfüllen kann. Der Betriebsrat braucht deshalb nicht
zu warten, bis das "Kind bereits in den Brunnen
gefallen", sprich das Mobbing-Phänomen in vollendeter Form im
Betrieb vorhanden ist, um ein Betriebsratsmitglied schulen zu
lassen. Der Betriebsrat kann vielmehr bereits dann eine Fortbildung
in Anspruch nehmen, wenn erste Anzeichen für eine systematische
Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter
oder Vorgesetzte erkennbar sind.
ArbG
Kiel, Beschluß vom 27. Februar 1997 - H 5d BV 41/96
NZA-RR 1998, S. 212
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§
37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Schweigen des Arbeitgebers
Der
Arbeitgeber ist nicht bereits deshalb verpflichtet, die
Schulungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen,
weil er auf eine Mitteilung des Betriebsrats, ein bestimmtes
Betriebsratsmitglied zu dieser Schulungsveranstaltung entsenden zu
wollen, geschwiegen hat.
Die
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer
Schulungsveranstaltung "Diskussionsführung und
Verhandlungstechnik" ist nur dann als erforderlich im Sinne
von §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, wenn das entsandte
Betriebsratsmitglied eine derart herausgehobene Stellung einnimmt,
daß gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig
ist.
BAG,
Beschluß vom 24. Januar 1995 - 7 ABR 54/94
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Seminar zur Unternehmensstrategie
Ein
Seminar zum Thema "Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und
Unternehmensstrategie" kann für die Betriebsratsarbeit
erforderlich sein. Der Betriebsrat muß zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens
kennen und in der Lage sein, eine danach bestehende Gefahr für den
Bestand der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und eigene
Konzepte zu deren Sicherung zu entwickeln. Dies setzt außerdem die
Fähigkeit voraus, die Auswirkungen beabsichtigter oder in Betracht
kommender Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen zu
beurteilen.
LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 8. November 1996 - 5 TaBV 2/96
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Verhältnismäßigkeit
Bei
Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen ( §§ 37
Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu berücksichtigen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert
es, die Betriebsräteschulungen in zwei Kategorien zu unterteilen:
Die Grundschulungen, die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln
wollen und die Spezialschulungen, die vertiefte Kenntnisse auf dem
Spezialgebiet vermitteln wollen. Grundschulungen können in der
Regel von jedem Betriebsratsmitglied ( einmal) in Anspruch genommen
werden, erfordern keinen aktuellen Bezug zum betrieblichen
Geschehen und keinen konkreten Erforderlichkeitsnachweis;
Spezialschulungen erforden diesen aktuellen Bezug und können-
insbesondere bei größeren Betriebsräten- in der Regel nur
arbeitsteilig von einzelnen Betriebsratmitgliedern in Anspruch
genommen werden. Die erleichterte Zugänglichkeit von
Grundschulungen muß Einfluß auf deren Dauer haben: Eine
Grundschulung von vier Wochen ist zu lang und verstößt damit
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie nur das
notwendigste Rüstzeug im Umgang mit dem BetrVG vermitteln soll.
Der für die Einzelschulung erforderliche Aktualitätsbezug ist
nicht vorhanden wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht,
daß die behandelte Problematik im betrieb einmal auftauchen
könnte; er ist auch dann nicht gegeben, wenn die behandelnden
Themen zum Alltagsgeschäft eines jeden Betriebes hehören, das ein
Betriebsrat typischer- und üblicherweise zu bewältigen hat.
LAG
Köln, Beschluß vom 12. April 1996 - 11(13) TaBV 83/95
Betriebs-Berater 1996, S. 1939
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§
20 Abs. 3 BetrVG
§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Wahlvorstandsschulung für die Betriebsratswahl
Der
Arbeitgeber hat die Kosten für eine Schulung von
Wahlvorstandsmitgliedern zu tragen. Es reicht die Darlegung des
Betriebsrats aus, daß die Entsendung seines Mitglieds zur
Wissensvermittlung des Wahlvorstandes dient. Angesichts der Gefahr
einer drohenden Wiederholung der Betriebsratswahl und dem damit
verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine
möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die
Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Die Vermittlung von
Wissen im Zusammenhang mit Wahlvorschriften sowie der Einleitung
und Durchführung einer Betriebsratswahl ist jedenfalls dann
erforderlich, wenn eine Betriebsratswahl ansteht.
ArbG
Frankfurt/Main, Beschluß vom 3. März 1999 - 14 BV 210/98
(rechtskräftig)
AiB 1999, 401 mit Anm. Peter
vgl. zum
Qualifizierungsanspruch insges. Peter, Schulung und Bildung von
Betriebsratsmitgliedern, AiB-Handlungshilfe
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§
37 Abs. 6 BetrVG
§ 107 Abs. 1 BetrVG
Wirtschaftsausschussmitglied - Schulung
Wirtschaftsausschussmitglieder,
die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben regelmäßig
keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer
Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
BAG,
Urteil vom 11. November 1998 - 7 AZR 491/97
AiB 1999, 585 mit Anm. Peter
vgl. kritisch zur
BAG-Rechtsprechung DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rn. 116, § 107 Rn.
32; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 107 Rn. 19a
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§
37 Abs. 6 BetrVG
Wirtschaftsausschuß
Eine
Arbeitgeberin hat auch dann den Lohn für eine Schulung eines
Wirtschaftsausschußmitgliedes gemäß § 611 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG fortzuzahlen, wenn es
mit mehreren Betriebsratsmitgliedern ohne Grundkenntnisse erstmals
in den Wirtschaftsausschuß vom Betriebsrat entsandt worden ist.
LAG
Hamm, Urteil vom 8. August 1996 - 3 Sa 2016/95
Betriebs-Berater 1997, S. 206
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§
37 Abs. 7 BetrVG
Anerkennungsfähigkeit einer Schulungsveranstaltung
Bei
einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die der Anerkennung
durch die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes bedarf,
sind keine gesetzlichen Fristen für die Antragstellung vorgesehen.
Es reicht aus, daß der Antrag vor Beginn der Veranstaltung
gestellt ist.
Die
Themen einer Bildungsveranstaltung, die geeignet im Sinne des § 37
Abs. 7 BetrVG sind, müssen einen hinreichenden Bezug zu den
gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats aufweisen. Durch die
Teilnahme an einer solchen Veranstaltung soll die spezifische
Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gefördert
werden (vgl. BAG v. 11.08.1993, 7 ABR 52/92 = AiB 1994, S. 757). Es
kommt, im Gegensatz zu einer erforderlichen Schulung gem. § 37
Abs. 6, gerade nicht darauf an, daß die vermittelten Kenntnisse
für die konkrete Arbeit der Betriebsräte im konkreten Betrieb
auch benötigt werden.
ArbG
Stuttgart, Beschluß vom 4. April 1995 - 16 BV 258/94
vgl. für die
nachträgliche Anerkennung BAG vom 11.10.1995 - 7 ABR 42/94 =
KI-Nr. 73/96 ( § 37 Abs. 7) = AiB 1997, S. 53
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§
37 Abs. 7
Nachträgliche Anerkennung
Über
einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Anerkennung einer
Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG kann
die zuständige oberste Arbeitsbehörde eines Landes auch nach
Veranstaltungsbeginn entscheiden. Eine Schulungs- und
Bildungsveranstaltung, die sich mit Fragen des betrieblichen
Umweltschutzes befaßt, kann i.S. des § 37 Abs. 7 BetrVG geeignet
sein.
BAG,
Beschluß vom 11. Oktober 1995 - 7 ABR 42/94
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S.934
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§
19 BetrVG
§ 38 BetrVG
Anfechtung Freistellungen
Verstöße
bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters,
der Mitglieder der Betriebsrats-Ausschüsse und der von ihrer
beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder
können gerichtlich überprüft werden. Diese Wahlen sind in
entsprechender Anwendung zu § 19 BetrVG (Anfechtung der
Betriebsratswahl) innerhalb der 2-Wochen-Frist anzufechten
(Bestätigung der BAG Rechtsprechung).
LAG
Rheinland Pfalz, Beschluß vom 3. November 1997 - 9 TaBV 30/97
(rechtskräftig)
BB 1998, S. 1367
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§
19 BetrVG
§ 38 BetrVG
Anfechtung
Auf
die Anfechtung betriebsinterner Wahlen finden die Vorschriften des
§ 19 Abs.1 und Abs. 2 Satz BetrVG über die Anfechtung der
Betriebsratswahl entsprechende Anwendung. Unterbleibt vor der Wahl
eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds die vorgeschriebene
Beratung mit dem Arbeitgeber, so unterliegt der
Freistellungsbeschluß in analoger Anwendung der Anfechtung nach §
19 BetrVG.
LAG
Berlin, Beschluß vom 19. Juni 1995 - 9 TaBV 1/95
Arbeit und Recht 1995, S. 469
vgl. auch Blanke in
Däubler/ Kittner/ Klebe/ Schneider, BetrVG,4.Aufl., § 19 Rn. 5
ff.,Fitting/ Auffarth/ Kaiser/ Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 19
Rn. 32 ff.
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§
80 BetrVG
§ 38 BetrVG
Datenschutzbeauftragter
Der
Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat unterliegt nicht der Überwachung
durch den Datenschutzbeauftragten, denn eine Überwachung ist mit
der vom BetrVG geforderten Unabhängigkeit der Betriebsräte nicht
vereinbar. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt keine
neutrale Position zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein, sondern
ist trotz seiner Freiheit von fachlichen Weisungen der
Arbeitgeberseite zuzuordnen.
BAG,
Beschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97
Arbeit und Recht 1997, S. 491
vgl. dazu
Däubler/Klebe/Wedde, Bundesdatenschutzgesetz, § 9 Rn. 7;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 1 Rn. 189
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§
38 Abs. 1 BetrVG
§ 19 BetrVG
Anzahl der Freistellungen durch Betriebsvereinbarung
Durch
Betriebsvereinbarung können gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
abweichende Regelungen von der gesetzlichen Mindeststaffel der
Freistellungen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG) getroffen werden.
Dies erlaubt eine Erhöhung der Zahl der Freistellungen. Allerdings
ist auch eine Verringerung möglich.
Die
gerichtliche Überprüfung von Wahlen freizustellender
Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG hat in entsprechender
Anwendung des § 19 BetrVG im Wahlanfechtungsverfahren zu erfolgen.
BAG,
Beschluß vom 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96
Betriebsberater 1997, S. 2280
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§
40 BetrVG
§ 38 Abs. 2 BetrVG
Anwaltsbeauftragung
Scheitern
Verhandlungen zwischen Betriebsrat und der Firmenleitung über die
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern und die zeitliche Lage und
den Umfang von Betriebsratssitzungen und Sprechstunden des
Betriebsrats, so kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt
beauftragen, damit dieser ihn zunächst außergerichtlich
gegenüber der Firmenleitung vertritt, um möglichst eine
einvernehmliche Regelung zu erzielen und ein gerichtliches
Verfahren zu vermeiden. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind
erforderliche Betriebsratskosten. Der Arbeitgeber hat sie zu
tragen.
ArbG
Lübeck, Beschluß vom 21. Januar 1999 - 1 BV 87/98 (nicht
rechtskräftig)
DB 1999, 1276
vgl. zur Kostentragung
bei Beauftragung eines Rechtsanwalts DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40
Rn. 20 ff; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 17 ff.
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§
38 Abs. 2 BetrVG
Freigestelltes Betriebsratsmitglied, Nachrückverfahren
Wird
ein Betriebsratsmitglied gem. § 38 BetrVG vom Betriebsrat für die
Freistellung gewählt und akzeptiert die Arbeitgeberin diese
Freistellung nicht, droht sie dem betreffenden freigestellten
Betriebsratsmitglied sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen an, so
kann die Zustimmung der Arbeitgeberin zur Freistellung gerichtlich
ersetzt werden.
Eine
Freistellungswahl ist nicht schon deshalb nichtig, weil die
vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 2 Satz 1
BetrVG nicht stattgefunden hat.
Hat
die Freistellungswahl zunächst im Wege der Listenwahl
stattgefunden und scheidet ein Betriebsratsmitglied aus der
Freistellung aus, so kann die Benennung des in die Freistellung
"nachrückenden" Betriebsratsmitglieds durch eine erneute
Wahl stattfinden, die auch eine Persönlichkeitswahl sein kann.
LAG
Nürnberg, Beschluß vom 19. November 1997 - 4 TaBV 15/96
(Rechtsbeschwerde eingelegt)
BB 1998, S. 427; AiB 1998, S. 582 mit Anm. Kunz
vgl. LAG Berlin, LAGE
§ 38 BetrVG 1972 Nr. 7; anderer Ansicht DKK-Blanke/Wedde, BetrVG,
6. Aufl., § 38 Rn. 58 und FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 38 Rn. 54
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§
38 Abs. 1 BetrVG
§ 38 Abs. 2 BetrVG
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Freistellung
Der
Betriebsrat darf eine ihm nach § 38 Abs. 1 BetrVG zustehende
Freistellung anteilig für mehrere seiner Mitglieder verwenden,
wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner
Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Soweit er bei dieser
Aufteilung insgesamt im zeitlichen Rahmen der in § 38 Abs. 1
BetrVG vorgesehenen Vollzeitfreistellungen bleibt, braucht er nicht
darzulegen, daß die volle Ausschöpfung dieses zeitlichen Rahmens
für die gesamte Amtsperiode erforderlich ist.
Macht
der Arbeitgeber geltend, die Aufteilung stelle ihn vor besondere
organisatorische Probleme, so muß er diese im einzelnen darlegen.
BAG,
Beschluß vom 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95
Der Betrieb 1996, S. 2185
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§
38 Abs. 2
Freistellungen - Nachwahl
Sind
die nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder
ursprünglich in Verhältniswahl gewählt worden und endet danach
die Freistellung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, so hat eine
Neuwahl sämtlicher freizustellender Betriebsratsmitglieder nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden.
ArbG
Stuttgart, Beschluß vom 10. November 1999 - 2 BV 35/99
vgl. auch FKHE,
BetrVG, 19. Aufl., § 38 Rn. 54 ff.; a.A. BAG v. 28.10.1992, BB
1993, 1658; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 38 Rn. 58 f.
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§
40
Betriebsratsbüro, Schreibkraft
Einem
mehrköpfigen Betriebsrat hat der Arbeitgeber in der Regel
mindestens einen Raum am Sitz der Betriebsleitung zur ständigen
Benutzung zu überlassen.
Ein
Betriebsrat hat einen Anspruch auf Zuweisung einer Bürokraft mit
einer festen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn regelmäßig Arbeit
in entsprechendem zeitlichem Umfang anfällt.
ArbG
Frankfurt, Beschluß vom 17. Februar 1999 - 2 BV 454/98 (nicht
rechtskräftig)
NZA-RR 1999, 420
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§
40 BetrVG
Fachliteratur
Der Arbeitgeber muß
jedem Betriebsratsmitglied gemäß § 40 BetrVG eine Sammlung der
gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachenden Gesetze und
Verordnungen zur Verfügung stellen, und zwar stets in der neuesten
Auflage, wenn seit der den Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung
stehenden Auflage sich wesentliche Änderungen in den
entsprechenden Gesetzen und Verordnungen ergeben haben. Der "
Kittner- Arbeits- und Sozialgesetze" ist eine entsprechende
vom Arbeitgeber zu bezahlende Sammlung. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat
auch nicht auf die preiswertere " dtv- Ausgabe" der
" Arbeitsgesetze" verweisen. Einem neunköpfigen
Betriebsrat ist auch ein Exemplar der neuesten Auflage des "
Schaub" " Arbeitsrechtshandbuch" zur Verfügung zu
stellen. Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, er selbst habe den
" Schaub" nicht zur Verfügung und aus Gründen der
" Waffengleichheit" dürfe dem Betriebsrat deshalb das
Werk ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werden. Dem
Betriebsrat ist jedoch zuzumuten, eine bereits angekündigte
Neuauflage der verlangten Literatur abzuwarten, wenn zu vermuten
ist, daß die Neuauflage erhebliche, aktualisierte Änderungen
enthält und das Abweichen bis zum Erscheinen die Arbeit des
Betriebsrates nicht über Gebühr erschwert. Hat der betriebsrat
erst 3 Jahre nach Erscheinen einen bestimmten Werkes dieses
verlangt, kann der Arbeitgeber in der Regel den Betriebsrat auf
eine zu erwartende Neuauflage oder das Beschaffen eines anderen
aktuellen Werkes verweisen.
LAG
Bremen, Beschluß vom 3. Mai 1996 - 4 TaBV 46/96
Arbeit und Recht 1996, S.374
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§
40
§ 80 Abs. 3
Rechtsanwaltskosten
Die
Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
des Betriebsrats hängt nicht davon ab, ob bereits ein konkreter
Rechtsstreit drohte. Maßgeblich ist lediglich, dass der
Betriebsrat davon ausgehen konnte, dass sich durch die Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts im konkreten Fall eine friedliche Beilegung
erreichen ließe.
Für
die Unterscheidung zwischen einer anwaltlichen Vertretung und einer
Tätigkeit als Sachverständiger ist entscheidend, dass der
Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats und
seiner Mitglieder beauftragt wurde.
LAG
Schleswig-Holstein, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 3 TaBV 16/99
(rechtskräftig)
AiB 2000, 162 mit Anm. Muratidis
vgl. zu BR und
Rechtsanwaltskosten auch BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 7
ABR 25/98 (KI 2000-11)
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§
40 Abs. 1 BetrVG
§ 59 Abs. 1 BetrVG
Auslandsreisekosten zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats
Faßt
der Konzernbetriebsrat (KBR) einer eurobetriebsratspflichtigen
Unternehmensgruppe (Konzern) einen Beschluß, zur Bildung eines
Europäischen Betriebsrats (EBR) tätig zu werden und sendet er im
Rahmen dieses Beschlusses ein KBR-Mitglied nach Amsterdam, um mit
den dortigen Interessenvertretern des Tochterunternehmens einen
Antrag zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) zu
besprechen, so hat der Arbeitgeber dem KBR-Mitglied die
entstandenen Reisekosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten.
Der
KBR kann im eigenen Namen den Erstattungsanspruch eines
KBR-Mitglieds geltend machen, wenn er ein schutzwürdiges
Eigeninteresse an der Durchsetzung des Rechts hat und vom
KBR-Mitglied hierzu ermächtigt wurde.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 17. April 1997 - 4 BV 1/97 (rechtskräftig)
ArbuR 1998, S. 42 ; AiB 1998, S. 164 ff.
vgl. zu Kosten des
Betriebsrats bei Auslandskontakten, Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG,
5. Aufl., § 40 Rn. 18, 19
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§
40 Abs. 1 BetrVG
Betriebsrat und Rechtsanwaltskosten
Nach
§ 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die
Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.
Hierunter fallen u.a. auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit
der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats
anfallen. Dazu gehören auch die Einleitung und Durchführung
arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren, die geeignet sind, dass
vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen oder eine
nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit
betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts zu beseitigen. Die
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die dem Betriebsrat
entstehenden Auslagen entfällt nur dann, wenn die Rechtsverfolgung
offensichtlich aussichtslos ist.
Der
Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, ob er
seine Interessen in dem Beschlussverfahren selbst vertreten oder
sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer
Gewerkschaft bedienen will. Zieht er einen Rechtsanwalt hinzu, so
ist die Beauftragung dieses Rechtsanwalts grundsätzlich auf der
Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Eine
Honorarzusage an den Rechtsanwalt, die zu einer höheren Vergütung
als der gesetzlichen führt, darf der Betriebsrat nur dann abgeben,
wenn (ausnahmsweise) ganz besondere Umstände vorliegen.
BAG,
Beschluß vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98
EzA
Schnelldienst, 5/2000, 12
vgl. zu BR und
Rechtsanwaltskosten auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.
Juli 1999 - 3 TaBV 16/99 (KI 2000-16)
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§
40 Abs. 1 BetrVG
§ 45 BetrVG
Betriebsversammlung, Teilnahme eines ausländischen Kollegen
Zu
den Aufgaben des Betriebsrates gehört auch die Durchführung einer
Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Dabei obliegt
die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung im Rahmen des §
45 BetrVG allein dem Betriebsrat. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
kann der Betriebsrat auch einen außenstehenden Dritten
heranziehen, damit dieser unter seiner Verantwortung über ein nach
§ 45 Satz 1 BetrVG zulässiges Thema referiert.
Lädt
der Betriebsrat einen betrieblichen Kollegen eines ausländischen
Schwesterunternehmens zur Betriebsversammlung ein und hält dieser
ausländische Kollege ein Referat, das den Betrieb bzw. seine
Arbeitnehmer unmittelbar betrifft, so hat der Arbeitgeber sowohl
die erforderlichen Fahrt- als auch die Dolmetscherkosten gem. § 40
Abs. 1 BetrVG zu tragen.
LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Januar 1998 - 5 TaBV 14/96
BB 1998, S. 954
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§
40 Abs. 1 BetrVG
§ 51 Abs. 1 BetrVG
Kinderbetreuungskosten
/ GBR-Sitzung
Zu
den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden und vom
Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten gehören
auch persönliche Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder,
wenn und soweit diese dem Betriebsratsmitglied aufgrund der
Durchführung von Betriebsratsaufgaben und in Ausübung des Amtes
als Betriebsratsmitglied entstanden sind und notwendig waren.
Notwendig
sind die Aufwendungen dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer
Verursachung für erforderlich und verhältnismäßig gehalten
werden dürfen, weil das BR-Mitglied andernfalls an der Ausübung
seiner Tätigkeit nicht unbeträchtlich behindert worden wäre.
Liegen unter Beachtung dieses Grundsatzes notwendige bzw.
erforderliche Aufwendungen vor, so bedarf es grundsätzlich nicht
der Zustimmung des Arbeitgebers hinsichtlich der Entstehung der
Aufwendungen.
Zu
den Aufwendungen zählt jegliche Aufopferung von Vermögenswerten,
die durch die Ausübung von BR-Tätigkeit entstanden ist. Dazu
gehören auch erforderliche Kinderbetreuungskosten, die dem
BR-Mitglied dadurch entstehen, indem es über seine gewöhnliche
Arbeitszeit hinaus an Betriebsratssitzungen teilnimmt.
Diese
Grundsätze gelten entsprechend für die Teilnahme eines
GBR-Mitglieds an Sitzungen des GBR.
Hess.
LAG, Beschluß vom 22. Juli 1997 - 4/12 TaBV 146/96
AiB 1998,
S. 221 mit Anm. Sossna; NZA-RR 1998, S. 121; LAGE § 40 Nr. 56
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§
80 Abs. 3 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Rechtsanwalt als Sachverständiger des Betriebsrats
Ein
Betriebsrat kann aus Anlaß von Beratungen über den Abschluß
eines Interessenausgleichs und Sozialplans einen Rechtsanwalt als
Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen. Bei
Erforderlichkeit kann das notwendige Einverständnis des
Arbeitgebers hierfür durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.
Im
Hinblick auf die entstandenen Kosten hat der Betriebsrat einen
Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Will er diesen
Anspruch an einen Dritten, z.B. an den Rechtsanwalt, abtreten, so
bedarf es hierzu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Der
Freistellungsanspruch des Betriebsrats wandelt sich dann mit
ordnungsgemäß beschlossener Abtretung in einen Zahlungsanspruch
um.
BAG,
Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96
AiB 1998, S. 644 mit Anm. Kossens; DB 1998, S. 1670
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§
40 Abs. 1 BetrVG
Rechtsanwaltshonorar
Zu
den nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähigen
Geschäftsführungskosten des Betriebsrats gehören auch die
Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung von Rechten des
Betriebsrats und/oder seiner Mitglieder dienen. Zu den vom
Arbeitgeber zu tragenden Auslagen des Betriebsrats zählen die
Kosten einer Prozeßvertretung des Betriebsrats und seiner
Mitglieder durch einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat bei
pflichtgemäßer Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die
Zuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich erachten konnte.
Der
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers steht nicht entgegen, daß
die förmliche Beschlußfassung des Betriebsrats über die
Mandatserteilung erst nachträglich erfolgt.
ArbG
Elmshorn, Beschluß vom 19. Juni 1997 - 3a BV 5/97 (rechtskräftig)
AiB 1997, S. 717
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§
40 Abs. 1 BetrVG
§ 78 BetrVG
Rechtsanwaltskosten
Zur
"Tätigkeit des Betriebsrats" im Sinne von § 40 Abs. 1
BetrVG kann auch die Abwehr einer Klage gegen ein
Betriebsratsmitglied gehören, mit der ihm "Ausnutzung"
seines Status als Betriebsratsvorsitzender vorgeworfen wird. Der
Arbeitgeber hat daher die Kosten für die Inanspruchnahme des
Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen.
Unter
"Tätigkeit des Betriebsrats" sind nicht nur solche
Tätigkeiten zu verstehen, die sich objektiv im Rahmen der Aufgaben
und Befugnisse des Amtes des Betriebsrats halten, sondern auch
Tätigkeiten des Betriebsrats, die dieser verständlicherweise zu
seinen Aufgaben und Befugnissen gerechnet hat. Die Abgrenzung kann
im Einzelfall objektiv schwierig sein. Vom Betriebsrat kann aber
keine juristische präzise Abgrenzung erwartet werden. Vor allem
dürfen ihm aus seiner Tätigkeit keine Nachteile entstehen (§ 78
BetrVG).
LAG
Köln, Beschluß vom 30. Juli 1997 - 7 TaBV 12/97 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1998, S. 163 mit Anm. Dornieden
vgl. hierzu
DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 50 mit Hinweisen auf
die ablehnende Rechtsprechung des BAG
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Anspruch des Betriebsrats auf einen Personalcomputer
Die
Überlassung eines PC nebst Monitor und Drucker sowie Software zur
Text- und Zahlenverarbeitung an den Betriebsrat kann erforderlich
im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG sein.
Ein
PC ist nicht ohne weitere Darlegung der konkreten Erforderlichkeit
jedem Betriebsrat als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.
Die
gerichtliche Bewertung eines Vorbringens der Beteiligten im
Beschlußverfahren als nicht hinreichend substantiiert ist nur
statthaft, wenn das Gericht auf diese Einschätzung hingewiesen und
die Beteiligten zu einer Ergänzung des Vorbringens anhand
konkreter Fragestellungen aufgefordert hat.
BAG,
Beschluß vom 11. März 1998 - 7 ABR 59/96
AiB 1998, S. 646 mit Anm. Wedde; NZA 1998, S. 953
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Anspruch auf Telefaxgerät
Einem
mehrköpfigen Betriebsrat steht ein Telefaxgerät zu, ohne daß die
Erforderlichkeit gesondert zu prüfen ist, wenn es keine
Möglichkeit gibt, andere Geräte im Betrieb unter Wahrung des
Vertrauensschutzes mitzubenutzen.
Der
Verweis auf eine Mitbenutzung ist dann nicht zumutbar, wenn das
Gerät sich in einer Entfernung von 100 Metern vom
Betriebsratsbüro befindet
LAG
Hamm, Beschluß vom 14. Mai 1997 - 3 TaBV 2/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 43
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§
40 Abs. 2 BetrVG
§ 80 BetrVG
Anspruch auf Übersetzungen und Dolmetscher für Sitzungen
Ein
in Deutschland tätiges amerikanisches Unternehmen hat seinem
26-köpfigen Gesamtbetriebsrat mit zwölf ausschließlich englisch
sprechenden Mitgliedern korrekte Übersetzungen folgender
Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
-
einschlägige Fachliteratur
-
Korrespondenz zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat.
Der
Betriebsrat hat darüber hinaus einen Anspruch auf Übersetzung der
Protokolle von Betriebsrats- und Ausschußsitzungen.
Der
Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, einen Dolmetscher für
Betriebsrats- und Ausschußsitzungen zur Verfügung zu stellen.
ArbG
Frankfurt/M., Beschluß vom 5. März 1997 - 14 BV 170/96
(rechtskräftig)
AiB 1998, S. 524 mit Anm. Ebel
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratsbüro, Sachmittel des Betriebsrats
Sind
in einem Filialunternehmen mehrere Filialen zum Zwecke der
Betriebsratswahl zusammengefaßt, so hat der Betriebsrat keinen
Anspruch darauf, daß die Telefone in den Filialen so geschaltet
werden, daß sie auch von außen, insbesondere vom
Betriebsratsbüro aus, anrufbar sind. Dies gilt allerdings nur
dann, wenn statt dessen der Arbeitgeber gewährleistet, daß der
Kontakt mit den MitarbeiterInnen z.B. durch ein Telegramm
hergestellt werden kann.
LAG
Schleswig-Holstein, Beschluß vom 6. Oktober 1998 - 3 TaBV 2 d/98
EzA Schnelldienst 24/1998, 22
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratsbüro - Zutrittsrecht eines Rechtsanwalts
Ein vom Betriebsrat
mit der Wahrnehmung von dessen Interessen beauftragter Rechtsanwalt
ist im Einzelfall berechtigt, den Betriebsrat im Betriebsratsbüro
aufzusuchen. Der Arbeitgeber hat den Zutritt zum Betrieb zu dulden.
LAG
Schleswig-Holstein, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 1 TaBV 15/98
(nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 284 mit Anm. Assmus
vgl. zum Hausrecht des
BR am BR-Büro FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 86; DKK, BetrVG,
6. Aufl., § 40 Rn. 73 f.
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§
40 Abs. 2 BetrVG
§ 51 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsbüro und Schreibkraft
Ein
Gesamtbetriebsrat hat Anspruch auf eine Schreibkraft zur
Protokollführung, wenn auf einer Sitzung umfangreiche
Tagesordnungspunkte behandelt werden.
ArbG
Frankfurt, Beschluß vom 9. Januar 1997 - 11 BV 495/95 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1998, 587 mit Anm. Ewald
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratsbüro
und Telefonanlage
Zum
notwendigen, vom Arbeitgeber zu stellenden Sachaufwand gehört ohne
die Darlegung besonderer Umstände nicht die Bereitstellung von
Telefonanlagen, die es ermöglichen, alle Filialen eines
Drogeriemarktes im Filialsystem vom Betriebsrat aus telefonisch zu
erreichen, wenn der Betriebsrat seinerseits von allen Filialen aus
angerufen werden kann.
LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 18. September 1997 - 5 TaBV 12/97
LAGE § 40 BetrVG Nr. 62
vgl.
zu den Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., §
40 Rn. 88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Betriebsratsbüro
Bricht
der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro auf und räumt das Zimmer
einschließlich der Büroeinrichtung und Akten in einen anderen
Raum, so kann der Betriebsrat verlangen, daß ihm der Besitz an
diesem Betriebsratsbüro vom Arbeitgeber wieder eingeräumt wird.
Der Arbeitgeber hat deshalb alle vorhandenen Schlüssel für eine
neu angebrachte Schließanlage dem Betriebsrat herauszugeben.
Der
Betriebsrat kann auch verlangen, daß der Geschäftsleitung
untersagt wird, das Betriebsratsbüro ohne vorherige Zustimmung des
Betriebsrats zu betreten.
Arbeitsgericht
Freiburg, Beschluß vom 5. November 1996 - 7 BV 2/96
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 413
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Bürokommunikationssystem, Nutzung durch den Betriebsrat
Die
Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat für seine
Bekanntmachung im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des
betriebsinternen Bürokommunikationssystems E-Mail" zu
gestatten. Verursacht die Benutzung eines E-Mail-Systems keinen
höheren Aufwand als sonstige im Betrieb vorhandene
Informationsmittel, so wird das dem Betriebsrat insoweit zustehende
Auswahlermessen auch nicht durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt.
LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. September 1997 - 5 TaBV 1/97
(nicht rechtskräftig)
AiB 1998,
521 mit Anm. Wedde
vgl. auch Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG,
Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 40 Rn. 29
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Büropersonal des Betriebsrats
Der
Arbeitgeber kann nicht verlangen, daß der Betriebsrat eine
bestimmte, vom Arbeitgeber ausgewählte, Bürokraft, beschäftigt.
Aus
§ 40 Abs. 2 BetrVG ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrats
gegenüber dem Arbeitgeber, ihm im erforderlichen Umfang
Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist dabei
aber - entsprechend dem Grundsatz zur vertrauensvollen
Zusammenarbeit - verpflichtet, auf begründete Vorbehalte des
Betriebsrats gegen die Bürokraft Rücksicht zu nehmen.
BAG,
Beschluß vom 5. März 1997 - 7 ABR 3/96
Betriebsberater 1997, S.
1538
(Vorinstanz
LAG Berlin v. 20.10.95 - 4 TaBV 2/95 = KI-Nr. 97/38 - § 40 Abs. 2)
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Büroraum und PC für den Betriebsrat
Einem
fünfköpfigen Betriebsrat ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ein
geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Ist im Betrieb kein
geeigneter Raum vorhanden, muß der Arbeitgeber einen Raum in
Betriebsnähe anmieten oder einen Bürocontainer auf dem
Betriebsgelände aufstellen. Der zur Verfügung zu stellende Raum
ist angemessen einzurichten und muß beheizbar, beleuchtbar und
belüftbar sein. Dem Betriebsrat ist auch ein PC zur Verfügung zu
stellen. Der Betriebsrat hat auch einen Anspruch darauf, ein
"Schwarzes Brett" zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im
Einzelfall kann auch ein Anspruch auf einen abschließbaren
Informationskasten bestehen.
ArbG
Würzburg, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 2 BV 1/97 (rechtskräftig)
AiB 1999, 402 mit Anm. Rudolph
vgl. zum BR-Büro
insges. DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 70 ff.
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Handy für Betriebsrat
Nach
§ 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in
erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal
für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende
Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Danach kann der
Betriebsrat auch grundsätzlich einen Telefonanschluss verlangen.
Dabei ist sicherzustellen, dass der Betriebsrat diesen unter
Berücksichtigung betrieblicher Belange ungestört benutzen kann.
Je nach den betrieblichen Verhältnissen kann das entsprechende
Betriebsratsmitglied auch ein eigenes Handy als erforderliches
Sachmittel verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in den vom
Betriebsrat zu betreuenden, weit auseinander liegenden
Betriebsstätten keine besonderen Betriebsratsbüros eingerichtet
sind und eine anderweitige Kommunikation zwischen diesen in einem
zeitlich vertretbaren Rahmen sonst nicht durchführbar ist oder
wenn zur ordnungsgemäßen Erledigung von Betriebsratsaufgaben in
einem erheblichen Umfang eine schnelle Verbindung zwischen
Betriebsratsmitglied und der betrieblichen Stelle erforderlich ist.
ArbG
Wesel, Beschluß vom 14. April 1999 - 4 BV 44/98
AuR 2000, 37
vgl. zur Handynutzung
auch ArbG Frankfurt v. 12.08.1997, AiB 1998, 223; ausführlich zur
Techniknutzung durch den BR DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 97 ff.
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Handys für den Betriebsrat
Der
Betriebsrat hat einen Anspruch auf zur Verfügungstellung von
Mobilfunktelefonen (Handys), wenn auf andere Weise eine
unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen
dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht
möglich ist.
ArbG
Frankfurt, Beschluß vom 12. August 1997 - 18 BV 103/97
(rechtskräftig)
AiB 1998, 225 mit Anm. Hess-Grunewald
vgl. zu den
Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn.
88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.
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§
40 Abs. 2 BetrVG
Homepage des Betriebsrats im Internet
Unterhält
ein Unternehmen der Datenverarbeitungs- und Elektronikbranche ein
mit dem Internet vergleichbares eigenes Datenkommunikationssystem
(Intranet), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat
eine eigene Homepage in diesem Netzwerk zur Verfügung zu stellen.
Der
Betriebsrat verstößt durch die Einrichtung einer eigenen Homepage
im Internet gegen das Verbot der vertrauensvollen Zusammenarbeit,
da es nicht zu seinen Aufgaben gehört, ohne Veranlassung durch den
Arbeitgeber die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge zu
unterrichten.
ArbG
Paderborn, Beschluß vom 29. Januar 1998 - 1 BV 35/97
AiB 1998, S. 282 mit Anm. Klebe/Wedde; ArbuR 1998, S. 342 mit
Anm. Dübers; DB 1998, S. 678
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§
40 Abs. 2 BetrVG
PC für den Betriebsrat
Hat
der Betriebsrat den Rechtsstreit um die Zurverfügungstellung eines
PC gewonnen und ist die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig,
so hat der Betriebsrat einen vollstreckbaren Titel erlangt. Hat der
Arbeitgeber dem Betriebsrat nach diesem Titel einen PC inklusive
Software, mindestens Standard-Windows 95, einschließlich Drucker
und Büropersonal zur Erledigung von Büroarbeiten wie Schreiben
von Texten, Entgegennahme von Telefonaten und Ablage zur Verfügung
zu stellen und kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann
dieser Titel vollstreckt werden. Der Arbeitgeber ist deshalb zur
Erzwingung dieser Verpflichtung zu einem Zwangsgeld in Höhe von DM
10.000,-- verurteilt worden. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld
nicht beigetrieben werden kann, wurde für je DM 1000,-- ein Tag
Zwangshaft festgesetzt; zu vollziehen an dem Vorsitzenden des
Vorstandes des beklagten Unternehmens.
ArbG
Frankfurt, Beschluß vom 30. Juni 1999 - 9 BV 315/98
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§
40 Abs. 2
Umfang des Literaturanspruchs/Anspruch auf Büroraum
Einem
aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat ist gemäß § 40 Abs.
2 BetrVG ein abschließbarer Büroraum zur alleinigen Nutzung zur
Verfügung zu stellen, der beheizbar, beleuchtbar und nicht kleiner
als 20 qm ist.
Der
Betriebsrat hat nach dieser Vorschrift weiterhin Anspruch auf zwei
Standardkommentare zum BetrVG (beispielsweise Fitting/Kaiser/Heither/Engels"
und Däubler/Kittner/Klebe"), um eine unterschiedliche Sicht
von juristischen Problemfeldern zu erhalten.
Anstelle
einer erforderlichen arbeitsrechtlichen Entscheidungssammlung kann
er eine zweite Fachzeitschrift mit entsprechenden Inhalten
(beispielsweise Arbeit und Recht") auswählen.
ArbG
Halberstadt, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 3 BV 3/98
(rechtskräftig)
AiB 1998, S. 585 mit Anm. Wedde
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