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Rechtsprechung zum BetrVG - Seite 3

 

Rechtskräftige Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.

  

Insgesamt haben wir derzeit [450] Entscheidungen der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.

 

Wir haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie sortiert.

 

§§ 1-25  §§ 26-40 §§ 41-60 §§ 61-79 §§ 80-87 §§ 88-110 §§ 111-118

    

§ 42 BetrVG
§ 23 Abs. 3
Betriebsversammlung - Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz

 

Macht der Arbeitgeber durch Aushang am Schwarzen Brett auf seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Betriebsversammlung, auf den Fortfall seiner Entgeltzahlungspflicht für die Zeit der Teilnahme und auf die grundsätzliche Freiwilligkeit der Teilnahme der Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen aufmerksam, so stellt dies keinen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen i.S. von § 23 Abs. 3 BetrVG dar.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 5. November 1997 - 6 BV 6/97
NZA-RR 1998, 214
vgl. zu den Pflichtverstößen des Arbeitgebers Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 23 Rn. 9 ff.

§ 42 BetrVG
Unzulässige Mitarbeiterdienstbesprechung des Arbeitgebers
 

Der Arbeitgeber überschreitet seine Befugnisse zur Veranstaltung von Mitarbeiterversammlungen, wenn er diese Versammlungen dazu mißbraucht, um die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung durch die Abhaltung einer Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung zu stören. Eine Mitarbeiterdienstbesprechung, die der Arbeitgeber einen Tag nach der Betriebsversammlung anberaumt, erweckt allein schon wegen der unmittelbaren zeitlichen Nähe den Eindruck einer unzulässigen Konkurrenzveranstaltung. Dieses betriebsverfassungswidrige Verhalten kann der Betriebsrat im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagen lassen.
 

ArbG Osnabrück, Beschluß vom 25. Juni 1997 - 4 BV Ga 3/97 (rechtskräftig)

AiB 1998, S. 109

vgl. BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 28/88, AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972

§ 40 Abs. 1 BetrVG
§ 45 BetrVG
Betriebsversammlung, Teilnahme eines ausländischen Kollegen

 

Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört auch die Durchführung einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Dabei obliegt die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung im Rahmen des § 45 BetrVG allein dem Betriebsrat. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Betriebsrat auch einen außenstehenden Dritten heranziehen, damit dieser unter seiner Verantwortung über ein nach § 45 Satz 1 BetrVG zulässiges Thema referiert.
 

Lädt der Betriebsrat einen betrieblichen Kollegen eines ausländischen Schwesterunternehmens zur Betriebsversammlung ein und hält dieser ausländische Kollege ein Referat, das den Betrieb bzw. seine Arbeitnehmer unmittelbar betrifft, so hat der Arbeitgeber sowohl die erforderlichen Fahrt- als auch die Dolmetscherkosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Januar 1998 - 5 TaBV 14/96
BB 1998, S. 954

§ 45 BetrVG
Krankenversicherung
 

Der Betriebsrat ist berechtigt, das Thema der Wahlfreiheit für Pflichtversicherte im Krankenkassenversicherungsbereich zum Gegenstand einer Betriebsversammlung zu machen und sich hierzu von Experten (Vertretern der BKK, AOK, KKH, Schwäbisch Gemünder, BEK, DAK) zu bedienen. Das Nichtöffentlichkeitsprinzip des § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist hierdurch nicht verletzt.
 

ArbG Paderborn, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 2 BVGa 4/96

§ 50 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Mitbestimmung bei Telefonvermittlungsanlage

 

Hinsichtlich der Einführung und konkreten Nutzung einer unternehmenseinheitlichen Telefonvermittlungsanlage steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu.
 

Der Arbeitgeber kann allerdings nicht schon dadurch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen, daß er bei einer mitbestimmungspflichtigen Entscheidung eine betriebsübergreifende Regelung verlangt. Mit der Telekommunikationsanlage des Typs HICOM soll jedoch ein unternehmensweit vernetztes Telefonsystem mit zentraler Kostenüberwachung und der Möglichkeit zur einheitlichen Steuerung geschaffen werden. Die durch die Anlage eröffneten Überwachungsmöglichkeiten, die das Mitbestimmungsrecht begründen, folgen aus Art und Beschaffenheit der verwendeten Geräte und Programme. Da diese ihrerseits durch die unternehmenseinheitlich zu erfüllenden Aufgaben bestimmt sind, ist auch das Mitbestimmungsrecht betriebsübergreifend auszuüben. Daher umfaßt die originäre Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG des Gesamtbetriebsrats nicht nur die Kompetenz zum Abschluß einer Rahmenvereinbarung, sondern auch die Kompetenz zur näheren Ausgestaltung der örtlichen Nutzung der Telekommunikationsanlage.
 

BAG, Beschluß vom 11. November 1998 - 7 ABR 47/97
BB 1999, 1327

§ 50 BetrvG
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

 

Die gesetzliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat (§ 50 BetrVG) kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Enthält ein Tarifvertrag eine solche Zuständigkeitsregelung, so ist diese insoweit unwirksam.
 

BAG, Beschluß vom 11. November 1998 - 4 ABR 40/97
EzA Schnelldienst Nr. 8/99, 12

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 4 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Gesamtbetriebsvereinbarung bei einer Gewerkschaft
 

Eine zwischen einer Gewerkschaft und dessen Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung über die Vergütungsregelung der Beschäftigten der Gewerkschaft wirkt zwar nach § 77 Abs. 3 und 4 BetrVG wie die Rechtsnorm eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Daraus folgt aber keine Gleichsetzung der Vereinbarung mit einem Tarifvertrag.
 

§ 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG beschränkt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auf Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages. Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung anderer, auch normativ wirkender Regelungen, wie z.B. der o.g. Vereinbarung, sind ausgeschlossen.
 

BAG, Beschluß vom 22. Juni 1999 - 9 AZN 289/99
vgl. zur Zuständigkeit des bei einer Gewerkschaft gebildeten GBR (Regelung der Arbeitsbedingungen) BAG v. 28.04.1992, AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972

§ 50 Abs. 1 BetrVG
§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Interessenausgleich

 

Der Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG erfordert die Verhandlung mit dem zuständigen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber trägt die Initiativlast.
 

Plant ein Arbeitgeber die Verlegung eines Betriebes und dessen Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, so ist der Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuständig.
 

Bei Zweifeln über den zuständigen Verhandlungspartner muß der Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Weist er hingegen ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt er das Risiko, daß sein Verhandlungsversuch als unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen wäre.
 

BAG, Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 670

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Mitbestimmung bei Spesensätzen - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

 

Die Änderung betrieblicher Spesensätze, die über die steuerfrei zu zahlenden Aufwendungserstattungen hinaus gehen, fällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter die betriebliche Lohngestaltung und ist daher mitbestimmungspflichtig.
 

Soll die Spesenregelung nicht nur auf einen, sondern auf mehrere Betriebe des Unternehmens angewendet werden, so ist für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 4. September 1997 - 5 TaBV 68/97 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 3/98 -)
ArbuR 1998, S. 170

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Spesen, Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats
 

Als "Spesen" bezeichnete Vergütungsbestandteile können übertarifliche Zulagen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und daher mitbestimmungspflichtig sein. Durch dieses Mitbestimmungsrecht werden grundsätzlich alle Formen der Vergütung, auch die als "Soziallohn" bezeichneten Leistungen aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses erfaßt. Nicht zum Lohn in diesem Sinne gehören allerdings Entgeltleistungen, die keinen Vergütungscharakter haben. Dies gilt z.B. für den Ersatz von Aufwendungen durch Dienstreisen. Soweit allerdings Spesen für Dienstreisen über die jeweiligen Steuersätze hinausgehend bezahlt werden, sind diese Beträge nicht als Auslagenersatz anzusehen, sondern als zusätzliches Entgelt, das im Hinblick auf die Arbeitsleistung gezahlt wurde. Insofern besteht bei Spesen, die über die Steuersätze hinausgehen, ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
 

Wird die Spesenregelung nicht nur auf einen, sondern mehrere Betriebe des Unternehmens angewendet, so nimmt der Gesamtbetriebsrat die Mitbestimmungsrechte wahr.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 4. September 1997 - 5 TaBV 68/97
AiB Telegramm 1998, S. 25
vgl. zu Reisespesen Hinrichs/Oberhofer, AiB 1997, S. 92 ff.

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Taschenkontrolle - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
 

Ordnet der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen stichprobenartige Taschenkontrollen an, um Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, so ist eine solche Anordnung mit einer allgemeinen Torkontrolle zu vergleichen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.
 

Beziehen sich die Stichprobenkontrollen auf mehrere Betriebe und Geschäftsbereiche des Arbeitgebers (hier: Züge), so ist der Gesamtbetriebsrat aufgrund der Kompetenzzuweisung des § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig.
 

BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98
DB 2000, 48
vgl. zur Zulässigkeit von Torkontrollen Seefried, AiB 1999, 428

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Unfallverhütungsvorschriften, Mitbestimmung des Betriebsrats
 

Gibt der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen auf, die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die Arbeit von Monteuren betreffen, so hat der Betriebsrat (hier Gesamtbetriebsrat) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Bei derartigen Arbeitsanweisungen handelt es sich um Regelungen im Rahmen von Unfallverhütungsvorschriften. Nach der einschlägigen Rahmenvorschrift des § 2 Abs. 1 VBG 1 (Unfallverhütungsvorschriften - allgemeine Vorschriften) hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Diese Vorschrift setzt als sogenannte Generalklausel einen ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Rahmen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
 

BAG, Beschluß vom 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97
DB 1999, 438; EzA Schnelldienst 13/98, S. 5 (Pressemitteilung)

§ 50 Abs. 1 BetrVG
§ 112 BetrVG
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

 

In die Sachkompetenz des Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG (originäre Zuständigkeit) fallen vornehmlich mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten im wirtschaftlichen Bereich. Hierzu kann auch der Abschluß eines Sozialplanes gehören, wenn mehrere Betriebe des Unternehmens oder das gesamte Unternehmen betroffen ist und diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann. Die Unmöglichkeit betrieblicher Regelungen ist immer dann gegeben, wenn die Maßnahme nach ihrem Gegenstand ausschließlich unternehmensbezogen ist.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 22. Juni 1998 - 9 TaBV 3/98
NZA-RR 1999, 34

§ 50 Abs. 1 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (Telefonanlage)

 

Bei der Einführung einer Telefonanlage durch den Arbeitgeber hat dieser das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Auch wenn der Arbeitgeber die Telefonanlage in allen Betrieben des Unternehmens einführen will, bleibt das Mitbestimmungsrecht bei den örtlichen Betriebsräten, wenn die Ausgestaltung der Telefonanlage in den einzelnen Betrieben offen bleibt und sich die zu gestaltende Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht. Der Gesamtbetriebsrat ist dann nicht originär zuständig. Der GBR könnte allenfalls dann originär (per Gesetz) gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig sein, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung reicht aber hierfür nicht aus.

 

Auch das Verlangen des Arbeitgebers kann eine einheitliche Regelung nur dann notwendig machen, wenn der Arbeitgeber allein unter dieser Voraussetzung zu der regelungsbedürftigen Maßnahme bereit ist und insoweit mitbestimmungsfrei entscheiden kann. Da die Betriebsräte bei der Einführung und Ausgestaltung der Telefonanlage ihr Mitbestimmungsrecht (im Rechtssinne) selbst wahrnehmen können, verbleibt es auch bei der Originärzuständigkeit der örtlichen Betriebsräte.
 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Juni 1997 - 18 TaBV 101/96 (Rechtsbeschwerde eingelegt)
CR 1998, S. 21

§ 40 Abs. 2 BetrVG
§ 51 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsbüro und Schreibkraft

 

Ein Gesamtbetriebsrat hat Anspruch auf eine Schreibkraft zur Protokollführung, wenn auf einer Sitzung umfangreiche Tagesordnungspunkte behandelt werden.
 

ArbG Frankfurt, Beschluß vom 9. Januar 1997 - 11 BV 495/95 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, 587 mit Anm. Ewald

§ 40 Abs. 1 BetrVG
§ 51 Abs. 1 BetrVG
Kinderbetreuungskosten / GBR-Sitzung

 

Zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden und vom Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten gehören auch persönliche Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit diese dem Betriebsratsmitglied aufgrund der Durchführung von Betriebsratsaufgaben und in Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied entstanden sind und notwendig waren.
 

Notwendig sind die Aufwendungen dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Verursachung für erforderlich und verhältnismäßig gehalten werden dürfen, weil das BR-Mitglied andernfalls an der Ausübung seiner Tätigkeit nicht unbeträchtlich behindert worden wäre. Liegen unter Beachtung dieses Grundsatzes notwendige bzw. erforderliche Aufwendungen vor, so bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung des Arbeitgebers hinsichtlich der Entstehung der Aufwendungen.

Zu den Aufwendungen zählt jegliche Aufopferung von Vermögenswerten, die durch die Ausübung von BR-Tätigkeit entstanden ist. Dazu gehören auch erforderliche Kinderbetreuungskosten, die dem BR-Mitglied dadurch entstehen, indem es über seine gewöhnliche Arbeitszeit hinaus an Betriebsratssitzungen teilnimmt.
 

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Teilnahme eines GBR-Mitglieds an Sitzungen des GBR.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 22. Juli 1997 - 4/12 TaBV 146/96
AiB 1998, S. 221 mit Anm. Sossna; NZA-RR 1998, S. 121; LAGE § 40 Nr. 56

§ 54 BetrVG

Errichtung eines Konzernbetriebsrats
 

Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte erforderlich. Die zustimmenden Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte müssen insgesamt mindestens 75% der Arbeitnehmer, die in den Konzernunternehmen beschäftigt sind, repräsentieren.
 

Der Antrag eines Betriebsrats auf Feststellung, daß der Arbeitgeber einem Konzern angehört und der Betriebsrat deshalb ein Mitwirkungsrecht bei der Bildung eines Konzernbetriebsrates hat, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 ZPO zurückzuweisen, solange nicht Betriebsräte der (potentiellen) Konzernunternehmen, die insgesamt mindestens 75% der Arbeitnehmer des Konzerns vertreten, der Errichtung eines Konzernbetriebsrats zugestimmt haben. Das gilt umso mehr, wenn für den Arbeitgeber des antragstellenden Betriebsrats ein Konkursantrag gestellt ist.
 

ArbG Braunschweig, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 5 BV 58/98 (nicht rechtskräftig)
NZA-RR 1999, 88

vgl. zu den einzelnen Schritten der Errichtung eines KBR Kunz, Interessenvertretung im Betrieb, Unternehmen und Konzern (AiB-Broschüre, Nov. 1998)

§ 58 BetrVG
Mitarbeiterdaten

 

Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Ausreichend aber auch zu verlangen ist, daß ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns, seiner konkreten Unternehmen und der konkreten Betriebe abzustellen ist. Entscheidend sind der Inhalt der geplanten Regelung sowie das Ziel, das durch diese Regelung erreicht werden soll. Läßt es sich nur durch eine einheitliche Regelung auf der Konzernebene erreichen, so ist der Konzernbetriebsrat zuständig. Das ist z.B. anzunehmen, wenn es um den Austausch von Mitarbeiterdaten zwischen Konzernunternehmen geht.
 

BAG, Beschluß vom 28. Dezember 1995 - 7 ABR 8/95
Arbeit und Recht 1996, S. 374

§ 58 Abs. 1 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
 

Werden bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen, die von mehreren Gesamtbetriebsräten zu einem gleichen Themenkomplex (hier: betriebliche Altersversorgung) abgeschlossen wurden, durch eine Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt, so kann ein betroffener Gesamtbetriebsrat lediglich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gerichtlich angreifen, nicht jedoch die inhaltlichen Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung. Rügt der Gesamtbetriebsrat allerdings allein die inhaltlichen Regelungen einer solchen Konzernbetriebsvereinbarung, so fehlt ihm mangels betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit in eigenen Rechten die Antragsbefugnis.
 

Zum Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ist gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung besteht. Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns abzustellen.
 

LAG Köln, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 13 TaBV 37/98
NZA-RR 2000, 140
vgl. zur Zuständigkeit des KBR auch BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - 7 ABR 8/95, NZA 1996, 945

§ 58 Abs. 2 BetrVG
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats / Verhandlungspartner

 

Mit der Einrichtung des Konzernbetriebsrats hat der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen entgegenwirken wollen. Dementsprechend müssen folgerichtig betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte auf der Ebene der Konzernleitung angesiedelt werden. Für den Bereich des per Gesetz (§ 58 Abs. 1 BetrVG) zuständigen Konzernbetriebsrats ist daher anerkannt, daß ihm als Verhandlungs- und Vertragspartner die Konzernobergesellschaft gegenübersteht, die durch das jeweilige Leitungsorgan handelt und zum Abschluß auch von Konzernbetriebsvereinbarungen befugt ist.
 

Die Leitung der herrschenden Konzernobergesellschaft ist aber dann nicht Verhandlungspartner des KBR, wenn dieser von Gesamtbetriebsräten bzw. von Betriebsräten gem. § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragt worden ist, eine Angelegenheit zu verhandeln. In diesen Fällen kann die Leitung der herrschenden Konzerngesellschaft nicht zum Abschluß einer Konzernbetriebsvereinbarung verpflichtet werden, da bei diesen Auftragsangelegenheiten die jeweiligen (Tochter-) Konzernunternehmen die entsprechenden Verhandlungspartner sind.
 

BAG, Beschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 78/96

§ 40 Abs. 1 BetrVG
§ 59 Abs. 1 BetrVG
Auslandsreisekosten zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats

 

Faßt der Konzernbetriebsrat (KBR) einer eurobetriebsratspflichtigen Unternehmensgruppe (Konzern) einen Beschluß, zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) tätig zu werden und sendet er im Rahmen dieses Beschlusses ein KBR-Mitglied nach Amsterdam, um mit den dortigen Interessenvertretern des Tochterunternehmens einen Antrag zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) zu besprechen, so hat der Arbeitgeber dem KBR-Mitglied die entstandenen Reisekosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten.
 

Der KBR kann im eigenen Namen den Erstattungsanspruch eines KBR-Mitglieds geltend machen, wenn er ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchsetzung des Rechts hat und vom KBR-Mitglied hierzu ermächtigt wurde.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 17. April 1997 - 4 BV 1/97 (rechtskräftig)
ArbuR 1998, S. 42 ; AiB 1998, S. 164 ff.
vgl. zu Kosten des Betriebsrats bei Auslandskontakten, Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rn. 18, 19

   

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