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Rechtsprechung
zum BetrVG - Seite 3
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Rechtskräftige
Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in
Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.
Insgesamt
haben wir derzeit [450] Entscheidungen
der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.
Wir
haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie
sortiert.
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§
42 BetrVG
§ 23 Abs. 3
Betriebsversammlung - Verstoß des Arbeitgebers gegen seine
Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz
Macht
der Arbeitgeber durch Aushang am Schwarzen Brett auf seine Bedenken
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Betriebsversammlung, auf
den Fortfall seiner Entgeltzahlungspflicht für die Zeit der
Teilnahme und auf die grundsätzliche Freiwilligkeit der Teilnahme
der Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen aufmerksam, so stellt
dies keinen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche
Verpflichtungen i.S. von § 23 Abs. 3 BetrVG dar.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 5. November 1997 - 6 BV 6/97
NZA-RR 1998, 214
vgl. zu den
Pflichtverstößen des Arbeitgebers
Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8.
Aufl. (1999), § 23 Rn. 9 ff.
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§
42 BetrVG
Unzulässige
Mitarbeiterdienstbesprechung des Arbeitgebers
Der
Arbeitgeber überschreitet seine Befugnisse zur Veranstaltung von
Mitarbeiterversammlungen, wenn er diese Versammlungen dazu
mißbraucht, um die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung durch die
Abhaltung einer Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung zu
stören. Eine Mitarbeiterdienstbesprechung, die der Arbeitgeber
einen Tag nach der Betriebsversammlung anberaumt, erweckt allein
schon wegen der unmittelbaren zeitlichen Nähe den Eindruck einer
unzulässigen Konkurrenzveranstaltung. Dieses
betriebsverfassungswidrige Verhalten kann der Betriebsrat im Wege
des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagen lassen.
ArbG
Osnabrück, Beschluß vom 25. Juni 1997 - 4 BV Ga 3/97
(rechtskräftig)
AiB
1998, S. 109
vgl.
BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 28/88, AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972
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§
40 Abs. 1 BetrVG
§ 45 BetrVG
Betriebsversammlung, Teilnahme eines ausländischen Kollegen
Zu
den Aufgaben des Betriebsrates gehört auch die Durchführung einer
Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Dabei obliegt
die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung im Rahmen des §
45 BetrVG allein dem Betriebsrat. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
kann der Betriebsrat auch einen außenstehenden Dritten
heranziehen, damit dieser unter seiner Verantwortung über ein nach
§ 45 Satz 1 BetrVG zulässiges Thema referiert.
Lädt
der Betriebsrat einen betrieblichen Kollegen eines ausländischen
Schwesterunternehmens zur Betriebsversammlung ein und hält dieser
ausländische Kollege ein Referat, das den Betrieb bzw. seine
Arbeitnehmer unmittelbar betrifft, so hat der Arbeitgeber sowohl
die erforderlichen Fahrt- als auch die Dolmetscherkosten gem. § 40
Abs. 1 BetrVG zu tragen.
LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Januar 1998 - 5 TaBV 14/96
BB 1998, S. 954
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§
45 BetrVG
Krankenversicherung
Der
Betriebsrat ist berechtigt, das Thema der Wahlfreiheit für
Pflichtversicherte im Krankenkassenversicherungsbereich zum
Gegenstand einer Betriebsversammlung zu machen und sich hierzu von
Experten (Vertretern der BKK, AOK, KKH, Schwäbisch Gemünder, BEK,
DAK) zu bedienen. Das Nichtöffentlichkeitsprinzip des § 42 Abs. 1
Satz 2 BetrVG ist hierdurch nicht verletzt.
ArbG
Paderborn, Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 2 BVGa 4/96
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§
50 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Mitbestimmung bei Telefonvermittlungsanlage
Hinsichtlich
der Einführung und konkreten Nutzung einer
unternehmenseinheitlichen Telefonvermittlungsanlage steht das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem
Gesamtbetriebsrat zu.
Der
Arbeitgeber kann allerdings nicht schon dadurch die Zuständigkeit
des Gesamtbetriebsrats begründen, daß er bei einer
mitbestimmungspflichtigen Entscheidung eine betriebsübergreifende
Regelung verlangt. Mit der Telekommunikationsanlage des Typs HICOM
soll jedoch ein unternehmensweit vernetztes Telefonsystem mit
zentraler Kostenüberwachung und der Möglichkeit zur einheitlichen
Steuerung geschaffen werden. Die durch die Anlage eröffneten
Überwachungsmöglichkeiten, die das Mitbestimmungsrecht
begründen, folgen aus Art und Beschaffenheit der verwendeten
Geräte und Programme. Da diese ihrerseits durch die
unternehmenseinheitlich zu erfüllenden Aufgaben bestimmt sind, ist
auch das Mitbestimmungsrecht betriebsübergreifend auszuüben.
Daher umfaßt die originäre Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1
BetrVG des Gesamtbetriebsrats nicht nur die Kompetenz zum Abschluß
einer Rahmenvereinbarung, sondern auch die Kompetenz zur näheren
Ausgestaltung der örtlichen Nutzung der Telekommunikationsanlage.
BAG,
Beschluß vom 11. November 1998 - 7 ABR 47/97
BB 1999, 1327
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§
50 BetrvG
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Die
gesetzliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Betriebsrat
und Gesamtbetriebsrat (§ 50 BetrVG) kann weder durch Tarifvertrag
noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Enthält ein
Tarifvertrag eine solche Zuständigkeitsregelung, so ist diese
insoweit unwirksam.
BAG,
Beschluß vom 11. November 1998 - 4 ABR 40/97
EzA Schnelldienst Nr. 8/99,
12
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§
77 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 4 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Gesamtbetriebsvereinbarung bei einer Gewerkschaft
Eine
zwischen einer Gewerkschaft und dessen Gesamtbetriebsrat
abgeschlossene Vereinbarung über die Vergütungsregelung der
Beschäftigten der Gewerkschaft wirkt zwar nach § 77 Abs. 3 und 4
BetrVG wie die Rechtsnorm eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG
unmittelbar und zwingend. Daraus folgt aber keine Gleichsetzung der
Vereinbarung mit einem Tarifvertrag.
§
72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG beschränkt die Zulässigkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde auf Rechtsstreitigkeiten über die
Auslegung eines Tarifvertrages. Rechtsstreitigkeiten über die
Auslegung anderer, auch normativ wirkender Regelungen, wie z.B. der
o.g. Vereinbarung, sind ausgeschlossen.
BAG,
Beschluß vom 22. Juni 1999 - 9 AZN 289/99
vgl. zur
Zuständigkeit des bei einer Gewerkschaft gebildeten GBR (Regelung
der Arbeitsbedingungen) BAG v. 28.04.1992, AP Nr. 11 zu § 50
BetrVG 1972
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§
50 Abs. 1 BetrVG
§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Interessenausgleich
Der
Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs. 3
BetrVG erfordert die Verhandlung mit dem zuständigen Betriebsrat
oder Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber trägt die Initiativlast.
Plant
ein Arbeitgeber die Verlegung eines Betriebes und dessen
Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, so ist der
Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen
Interessenausgleich zuständig.
Bei
Zweifeln über den zuständigen Verhandlungspartner muß der
Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur
Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Weist er hingegen
ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so
trägt er das Risiko, daß sein Verhandlungsversuch als
unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen wäre.
BAG,
Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 670
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§
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Mitbestimmung bei Spesensätzen - Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats
Die
Änderung betrieblicher Spesensätze, die über die steuerfrei zu
zahlenden Aufwendungserstattungen hinaus gehen, fällt nach § 87
Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter die betriebliche Lohngestaltung und ist
daher mitbestimmungspflichtig.
Soll
die Spesenregelung nicht nur auf einen, sondern auf mehrere
Betriebe des Unternehmens angewendet werden, so ist für die
Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat
zuständig.
Hess.
LAG, Beschluß vom 4. September 1997 - 5 TaBV 68/97
(Rechtsbeschwerde - 1 ABR 3/98 -)
ArbuR 1998, S. 170
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§
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Spesen, Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats
Als
"Spesen" bezeichnete Vergütungsbestandteile können
übertarifliche Zulagen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und
daher mitbestimmungspflichtig sein. Durch dieses
Mitbestimmungsrecht werden grundsätzlich alle Formen der
Vergütung, auch die als "Soziallohn" bezeichneten
Leistungen aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses erfaßt. Nicht zum
Lohn in diesem Sinne gehören allerdings Entgeltleistungen, die
keinen Vergütungscharakter haben. Dies gilt z.B. für den Ersatz
von Aufwendungen durch Dienstreisen. Soweit allerdings Spesen für
Dienstreisen über die jeweiligen Steuersätze hinausgehend bezahlt
werden, sind diese Beträge nicht als Auslagenersatz anzusehen,
sondern als zusätzliches Entgelt, das im Hinblick auf die
Arbeitsleistung gezahlt wurde. Insofern besteht bei Spesen, die
über die Steuersätze hinausgehen, ein Mitbestimmungsrecht gem. §
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Wird
die Spesenregelung nicht nur auf einen, sondern mehrere Betriebe
des Unternehmens angewendet, so nimmt der Gesamtbetriebsrat die
Mitbestimmungsrechte wahr.
Hess.
LAG, Beschluß vom 4. September 1997 - 5 TaBV 68/97
AiB Telegramm 1998, S. 25
vgl. zu Reisespesen
Hinrichs/Oberhofer, AiB 1997, S. 92 ff.
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§
87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Taschenkontrolle - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Ordnet
der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen
stichprobenartige Taschenkontrollen an, um Arbeitnehmer oder
Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die
Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, so ist eine
solche Anordnung mit einer allgemeinen Torkontrolle zu vergleichen,
die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG unterliegt.
Beziehen
sich die Stichprobenkontrollen auf mehrere Betriebe und
Geschäftsbereiche des Arbeitgebers (hier: Züge), so ist der
Gesamtbetriebsrat aufgrund der Kompetenzzuweisung des § 50 Abs. 1
BetrVG zuständig.
BAG,
Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98
DB 2000, 48
vgl. zur Zulässigkeit
von Torkontrollen Seefried, AiB 1999, 428
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§
87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Unfallverhütungsvorschriften, Mitbestimmung des Betriebsrats
Gibt
der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen
auf, die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die Arbeit von
Monteuren betreffen, so hat der Betriebsrat (hier
Gesamtbetriebsrat) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG. Bei derartigen Arbeitsanweisungen handelt es sich um
Regelungen im Rahmen von Unfallverhütungsvorschriften. Nach der
einschlägigen Rahmenvorschrift des § 2 Abs. 1 VBG 1
(Unfallverhütungsvorschriften - allgemeine Vorschriften) hat der
Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu
treffen, die den Bestimmungen der geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Diese Vorschrift setzt als sogenannte Generalklausel einen
ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Rahmen im Sinne des § 87
Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
BAG,
Beschluß vom 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97
DB 1999, 438; EzA Schnelldienst 13/98, S. 5 (Pressemitteilung)
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§
50 Abs. 1 BetrVG
§ 112 BetrVG
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
In
die Sachkompetenz des Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG
(originäre Zuständigkeit) fallen vornehmlich
mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten im wirtschaftlichen
Bereich. Hierzu kann auch der Abschluß eines Sozialplanes
gehören, wenn mehrere Betriebe des Unternehmens oder das gesamte
Unternehmen betroffen ist und diese Angelegenheit nicht durch die
einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann. Die Unmöglichkeit
betrieblicher Regelungen ist immer dann gegeben, wenn die Maßnahme
nach ihrem Gegenstand ausschließlich unternehmensbezogen ist.
LAG
Berlin, Beschluß vom 22. Juni 1998 - 9 TaBV 3/98
NZA-RR
1999, 34
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§
50 Abs. 1 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (Telefonanlage)
Bei
der Einführung einer Telefonanlage durch den Arbeitgeber hat
dieser das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1
Nr. 6 BetrVG zu beachten. Auch wenn der Arbeitgeber die
Telefonanlage in allen Betrieben des Unternehmens einführen will,
bleibt das Mitbestimmungsrecht bei den örtlichen Betriebsräten,
wenn die Ausgestaltung der Telefonanlage in den einzelnen Betrieben
offen bleibt und sich die zu gestaltende Regelung
schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht. Der Gesamtbetriebsrat
ist dann nicht originär zuständig. Der GBR könnte allenfalls
dann originär (per Gesetz) gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig
sein, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine
unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende
Regelung besteht. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen
Regelung reicht aber hierfür nicht aus.
Auch
das Verlangen des Arbeitgebers kann eine einheitliche Regelung nur
dann notwendig machen, wenn der Arbeitgeber allein unter dieser
Voraussetzung zu der regelungsbedürftigen Maßnahme bereit ist und
insoweit mitbestimmungsfrei entscheiden kann. Da die Betriebsräte
bei der Einführung und Ausgestaltung der Telefonanlage ihr
Mitbestimmungsrecht (im Rechtssinne) selbst wahrnehmen können,
verbleibt es auch bei der Originärzuständigkeit der örtlichen
Betriebsräte.
LAG
Düsseldorf, Beschluß vom 30. Juni 1997 - 18 TaBV 101/96
(Rechtsbeschwerde eingelegt)
CR 1998, S. 21
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§
40 Abs. 2 BetrVG
§ 51 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsbüro und Schreibkraft
Ein
Gesamtbetriebsrat hat Anspruch auf eine Schreibkraft zur
Protokollführung, wenn auf einer Sitzung umfangreiche
Tagesordnungspunkte behandelt werden.
ArbG
Frankfurt, Beschluß vom 9. Januar 1997 - 11 BV 495/95 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1998, 587 mit Anm. Ewald
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§
40 Abs. 1 BetrVG
§ 51 Abs. 1 BetrVG
Kinderbetreuungskosten / GBR-Sitzung
Zu
den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden und vom
Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten gehören
auch persönliche Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder,
wenn und soweit diese dem Betriebsratsmitglied aufgrund der
Durchführung von Betriebsratsaufgaben und in Ausübung des Amtes
als Betriebsratsmitglied entstanden sind und notwendig waren.
Notwendig
sind die Aufwendungen dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer
Verursachung für erforderlich und verhältnismäßig gehalten
werden dürfen, weil das BR-Mitglied andernfalls an der Ausübung
seiner Tätigkeit nicht unbeträchtlich behindert worden wäre.
Liegen unter Beachtung dieses Grundsatzes notwendige bzw.
erforderliche Aufwendungen vor, so bedarf es grundsätzlich nicht
der Zustimmung des Arbeitgebers hinsichtlich der Entstehung der
Aufwendungen.
Zu
den Aufwendungen zählt jegliche Aufopferung von Vermögenswerten,
die durch die Ausübung von BR-Tätigkeit entstanden ist. Dazu
gehören auch erforderliche Kinderbetreuungskosten, die dem
BR-Mitglied dadurch entstehen, indem es über seine gewöhnliche
Arbeitszeit hinaus an Betriebsratssitzungen teilnimmt.
Diese
Grundsätze gelten entsprechend für die Teilnahme eines
GBR-Mitglieds an Sitzungen des GBR.
Hess.
LAG, Beschluß vom 22. Juli 1997 - 4/12 TaBV 146/96
AiB 1998, S. 221 mit Anm. Sossna; NZA-RR 1998, S. 121; LAGE §
40 Nr. 56
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§
54 BetrVG
Errichtung
eines Konzernbetriebsrats
Für
die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist die Zustimmung der
Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte erforderlich. Die
zustimmenden Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte müssen insgesamt
mindestens 75% der Arbeitnehmer, die in den Konzernunternehmen
beschäftigt sind, repräsentieren.
Der
Antrag eines Betriebsrats auf Feststellung, daß der Arbeitgeber
einem Konzern angehört und der Betriebsrat deshalb ein
Mitwirkungsrecht bei der Bildung eines Konzernbetriebsrates hat,
ist mangels Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 ZPO zurückzuweisen,
solange nicht Betriebsräte der (potentiellen) Konzernunternehmen,
die insgesamt mindestens 75% der Arbeitnehmer des Konzerns
vertreten, der Errichtung eines Konzernbetriebsrats zugestimmt
haben. Das gilt umso mehr, wenn für den Arbeitgeber des
antragstellenden Betriebsrats ein Konkursantrag gestellt ist.
ArbG
Braunschweig, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 5 BV 58/98 (nicht
rechtskräftig)
NZA-RR 1999, 88
vgl.
zu den einzelnen Schritten der Errichtung eines KBR Kunz,
Interessenvertretung im Betrieb, Unternehmen und Konzern (AiB-Broschüre,
Nov. 1998)
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§
58 BetrVG
Mitarbeiterdaten
Der
Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von
Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen
betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte
innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Ausreichend
aber auch zu verlangen ist, daß ein zwingendes Erfordernis für
eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende
Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des jeweiligen
Konzerns, seiner konkreten Unternehmen und der konkreten Betriebe
abzustellen ist. Entscheidend sind der Inhalt der geplanten
Regelung sowie das Ziel, das durch diese Regelung erreicht werden
soll. Läßt es sich nur durch eine einheitliche Regelung auf der
Konzernebene erreichen, so ist der Konzernbetriebsrat zuständig.
Das ist z.B. anzunehmen, wenn es um den Austausch von
Mitarbeiterdaten zwischen Konzernunternehmen geht.
BAG,
Beschluß vom 28. Dezember 1995 - 7 ABR 8/95
Arbeit und Recht 1996, S. 374
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§
58 Abs. 1 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Zuständigkeit
des Konzernbetriebsrats
Werden
bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen, die von mehreren
Gesamtbetriebsräten zu einem gleichen Themenkomplex (hier:
betriebliche Altersversorgung) abgeschlossen wurden, durch eine
Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt, so kann ein betroffener
Gesamtbetriebsrat lediglich die Zuständigkeit des
Konzernbetriebsrats gerichtlich angreifen, nicht jedoch die
inhaltlichen Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung. Rügt der
Gesamtbetriebsrat allerdings allein die inhaltlichen Regelungen
einer solchen Konzernbetriebsvereinbarung, so fehlt ihm mangels
betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit in eigenen Rechten die
Antragsbefugnis.
Zum
Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen
Altersversorgung ist gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG der
Konzernbetriebsrat originär zuständig, wenn ein zwingendes
Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung besteht. Dabei
ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns abzustellen.
LAG
Köln, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 13 TaBV 37/98
NZA-RR
2000, 140
vgl. zur Zuständigkeit des KBR auch BAG, Beschluss vom
20.12.1995 - 7 ABR 8/95, NZA 1996, 945
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§
58 Abs. 2 BetrVG
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats / Verhandlungspartner
Mit
der Einrichtung des Konzernbetriebsrats hat der Gesetzgeber einer
Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte
infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen entgegenwirken
wollen. Dementsprechend müssen folgerichtig
betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte
auf der Ebene der Konzernleitung angesiedelt werden. Für den
Bereich des per Gesetz (§ 58 Abs. 1 BetrVG) zuständigen
Konzernbetriebsrats ist daher anerkannt, daß ihm als Verhandlungs-
und Vertragspartner die Konzernobergesellschaft gegenübersteht,
die durch das jeweilige Leitungsorgan handelt und zum Abschluß
auch von Konzernbetriebsvereinbarungen befugt ist.
Die
Leitung der herrschenden Konzernobergesellschaft ist aber dann
nicht Verhandlungspartner des KBR, wenn dieser von
Gesamtbetriebsräten bzw. von Betriebsräten gem. § 58 Abs. 2
BetrVG beauftragt worden ist, eine Angelegenheit zu verhandeln. In
diesen Fällen kann die Leitung der herrschenden
Konzerngesellschaft nicht zum Abschluß einer
Konzernbetriebsvereinbarung verpflichtet werden, da bei diesen
Auftragsangelegenheiten die jeweiligen (Tochter-)
Konzernunternehmen die entsprechenden Verhandlungspartner sind.
BAG,
Beschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 78/96
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§
40 Abs. 1 BetrVG
§ 59 Abs. 1 BetrVG
Auslandsreisekosten zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats
Faßt
der Konzernbetriebsrat (KBR) einer eurobetriebsratspflichtigen
Unternehmensgruppe (Konzern) einen Beschluß, zur Bildung eines
Europäischen Betriebsrats (EBR) tätig zu werden und sendet er im
Rahmen dieses Beschlusses ein KBR-Mitglied nach Amsterdam, um mit
den dortigen Interessenvertretern des Tochterunternehmens einen
Antrag zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) zu
besprechen, so hat der Arbeitgeber dem KBR-Mitglied die
entstandenen Reisekosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten.
Der
KBR kann im eigenen Namen den Erstattungsanspruch eines
KBR-Mitglieds geltend machen, wenn er ein schutzwürdiges
Eigeninteresse an der Durchsetzung des Rechts hat und vom
KBR-Mitglied hierzu ermächtigt wurde.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 17. April 1997 - 4 BV 1/97 (rechtskräftig)
ArbuR 1998, S. 42 ; AiB 1998, S. 164 ff.
vgl. zu Kosten des
Betriebsrats bei Auslandskontakten, Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG,
5. Aufl., § 40 Rn. 18, 19
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