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Rechtsprechung
zum BetrVG - Seite 4
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Rechtskräftige
Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in
Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.
Insgesamt
haben wir derzeit [450] Entscheidungen
der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.
Wir
haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie
sortiert.
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§
74 Abs. 1 BetrVG
§ 76 BetrVG
Errichtung einer Einigungsstelle
Für
die Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98
ArbGG genügt es, dass Betriebsrat und Arbeitgeber wissen, worum es
bei den Verhandlungen gehen soll. Ist der Regelungsgegenstand
hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite frei zu
entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit
gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet.
Hält
eine Betriebspartei die förmliche Aufnahme von Verhandlungen
aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos
und ruft das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle
an, ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der
Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 BetrVG noch nicht erfüllt
worden ist.
LAG
Niedersachsen, Beschluß vom 7. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/98
(rechtskräftig)
AiB 1999, 647 mit Anm. Rosendahl
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§
74 Abs. 2 BetrVG
Streikaufruf
Ein
freigestellter Betriebsratsvorsitzender kann als Arbeitnehmer
selbst zum Streik aufrufen und sich daran beteiligen. Der
Betriebsratsvorsitzende muß nicht ausdrücklich darauf hinweisen,
daß er als Arbeitnehmer oder Gewerkschaftsmitglied und nicht als
Amtsträger handelt. Er verhält sich rechtmäßig, wenn er den
Betrieb zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben betritt und sich
ansonsten am Arbeitskampf beteiligt. Der Streikaufruf kann ihm
nicht durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden.
LAG
Düsseldorf, Beschluß vom 5. Juli 1994 - 8 TaBV 57/94
Arbeit und Recht 1995, S. 107
vgl. auch Berg in
Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 74 Rn. 16 ff.
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§
75 BetrVG
§ 112 BetrVG
Ausschluß älterer Arbeitnehmer von Sozialplan
Es
verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner
solche Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausnehmen, die zum
Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die
Voraussetzungen für den übergangslosen Rentenbezug nach
Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllen.
BAG,
Urteil vom 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96
Betriebs-Berater 1997, S.
364;
Neue
Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 165
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§
30 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 75 BetrVG
§ 2 BetrVG
Betriebsratssitzung
Der
Betriebsrat ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich
Auskunft über Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese
Angaben gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des
Protokolls jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG.
Die
Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich
beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei
Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen
Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ.
Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über
die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber
vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende
Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten
Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten,
überprüfen zu können.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 8. September 1999 - 13 BV 4/99
(rechtskräftig)
AiB 2000, 102 mit Anm. Hjort
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§
75 BetrVG
§ 77 Abs. 4 BetrVG
Gleichbehandlungsgrundsatz
Betriebsvereinbarungen
sind am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge
zu messen, daß verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern nur aus
sachlichen Gründen unterschiedlich behandelt werden dürfen.
Solange
nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein hoher Krankenstand der
gewerblichen Arbeitnehmer auf gesundheitsschädlichen
Arbeitsbedingungen beruht, für die der Arbeitgeber allein
verantwortlich ist, ist es ungerechtfertigt, daß dieser ihnen
wegen der aus diesen Risiken erwachsenden Schadensfolgen
finanzielle Nachteile, nämlich die Kürzung des 13. Monatsentgelts
aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten, auferlegt.
BverfG,
Beschluß vom 1. September 1997 - 1 BvR 1929/95
NZA 1997, S. 1339
Aufhebung von BAG, Urteil vom 19.4.1995 - 10 AZR 136/94 =
NZA 1996, S. 133
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§
112 BetrVG
§ 75 BetrVG
Gleichbehandlungsgrundsatz
Ist
der Arbeitgeber auf Grund eines wirksamen Sozialplans verpflichtet,
an eine Gruppe von Arbeitnehmern eine Sozialplanabfindung zu
zahlen, können andere Arbeitnehmer, für die der Sozialplan auf
Grund einer zulässigen Differenzierung keine Abfindung vorsieht,
einen entsprechenden Abfindungsanspruch nicht auf den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
BAG,
Urteil vom 17. April 1996 - 10 AZR 606/95
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§
112 BetrVG
§ 75 BetrVG
Sozialpläne - unterschiedliche im Betrieb
Die
Betriebspartner können ohne Verstoß gegen den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75
BetrVG) anläßlich einer Betriebseinschränkung getrennte
Sozialpläne für den Produktions- und den Verwaltungsbereich
aufstellen.
Der
betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht
verletzt, wenn nur der für die Produktion geltende Sozialplan eine
Erhöhung der Abfindungen bei Erreichung bestimmter
Produktivitäts- und Qualitätsstandards in den verbleibenden
Produktionsmonaten vorsieht, der für die Verwaltung geltende
Sozialplan dagegen nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für
die Verwaltung geltende Sozialplan andere Vergünstigungen
enthält, die im Produktions-Sozialplan nicht enthalten sind.
LAG
Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1998 - 3 Sa 167/98
NZA-RR 1998, 404
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§
23 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 2 BetrVG
Amtsenthebung eines Betriebsratsvorsitzenden
Ein
Betriebsratsmitglied kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nur wegen
schuldhaft grober Amtspflichtverletzungen aus dem Betriebsrat
ausgeschlossen werden. Dabei muß die grobe Pflichtverletzung
objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
Ein
Betriebsrat, der sich an einem Konzept zur Kostensenkung beteiligt
und auf die freie Willensbildung einzelner Arbeitnehmer dadurch
Einfluß nimmt, daß er Maßregelungskündigungen und andere
sachwidrige Maßnahmen unterstützt, verletzt seine
betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten objektiv erheblich und
offensichtlich schwerwiegend.
Ein
Betriebsrat, der die Überwachung der Grundsätze von Recht und
Billigkeit wiederholt unterläßt, ist des Amtes zu entheben.
ArbG
Freiburg (Kammern Offenburg), Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 6 BV
2/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 402 mit Anm. Gnann
zu Beispielen einer
groben Pflichtverletzung vgl. DKK-Trittin, BetrVG, 6. Aufl., § 23
Rn. 52; FHKE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 19
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
Sozialplan
Ein
Sozialplan, der eine Höchstbetragsklausel vorsieht und damit eine
Kappungsgrenze bei Abfindungen für insbesondere ältere
Arbeitnehmer enthält, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2
BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten,
dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter
Altersstufen benachteiligt werden. Bei der Vereinbarung einer
Höchstbetragsklausel im Sozialplan haben die Betriebspartner einen
Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Bewertungs- und
Gestaltungsspielraum ist dann nicht überschritten, wenn der
Sozialplan Regelungen zur Vermeidung von Entlassungen enthält und
für den Fall einer Kündigung eine angemessene Abfindung
vorgesehen ist.
BAG,
Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 67/99
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§
23 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 2 BetrVG
Amtsenthebung eines Betriebsratsvorsitzenden
Ein
Betriebsratsmitglied kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nur wegen
schuldhaft grober Amtspflichtverletzungen aus dem Betriebsrat
ausgeschlossen werden. Dabei muß die grobe Pflichtverletzung
objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
Ein
Betriebsrat, der sich an einem Konzept zur Kostensenkung beteiligt
und auf die freie Willensbildung einzelner Arbeitnehmer dadurch
Einfluß nimmt, daß er Maßregelungskündigungen und andere
sachwidrige Maßnahmen unterstützt, verletzt seine
betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten objektiv erheblich und
offensichtlich schwerwiegend.
Ein
Betriebsrat, der die Überwachung der Grundsätze von Recht und
Billigkeit wiederholt unterläßt, ist des Amtes zu entheben.
ArbG
Freiburg (Kammern Offenburg), Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 6 BV
2/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 402 mit Anm. Gnann
zu Beispielen einer
groben Pflichtverletzung vgl. DKK-Trittin, BetrVG, 6. Aufl., § 23
Rn. 52; FHKE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 19
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§
75 Abs. 2 BetrVG
§ 77 BetrVG
Kantinenbenutzungsordnung
Die
Betriebspartner verstoßen gegen das in § 75 Abs. 2 BetrVG
normierte Gebot, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, wenn sie in einer
Betriebsvereinbarung auch diejenigen Arbeitnehmer an den Kosten der
Kantinenverpflegung beteiligen, die diese gar nicht in Anspruch
genommen haben.
LAG
Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1999 - 11 (16) Sa 162/99 (nicht
rechtskräftig)
DB 1999, 2219
Revision eingelegt (1
AZR 551/99)
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§
75 Abs. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung
Die
Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein
betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den
Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu
schützen; jedoch müssen sie dabei gem. § 75 Abs. 2 BetrVG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die
allgemeine Willensfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
Die
erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher
und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen
Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab.
Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner,
denen deshalb ein weiterer Gestaltungsspielraum zukommt.
Ein
generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem
Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
Ein
Rauchverbot mit dem Ziel, die Arbeitnehmer von
gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet
die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
BAG,
Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 24
vgl. zum Rauchverbot
auch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 75 Rn. 76 f., § 87 Rn. 71, 302
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§
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
§ 75 Abs. 2 BetrVG
§ 77 Abs. 2 BetrVG
Überbetrieblicher Gleichbehandlungsgrundsatz
In
einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ist der Arbeitgeber frei,
den Belegschaften betriebratsloser Betriebe die Zahlung von
Umsatzprämien zuzusagen. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf er
dazu jeweils der Zustimmung des Betriebsrats. Eine (
überbetriebliche) Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in Betrieben
mit Betriebsrat, in denen bisher noch keine Einigung über die
Einführung von Umsatzprämien erfolgt ist, mit Arbeitnehmern in
betriebsratslosen Betrieben, in denen der Arbeitgeber die Zahlung
von Umsatzprämien zugesagt hat, ist arbeitsrechtlich nicht
geboten.
BAG,
Urteil vom 25. April 1995 - 9 AZR 690/93
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S 55
vgl. auch Klebe in
Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rn. 241 ff.
Fitting/ Kaiser/ Heither/ Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 87 Rn. 282
ff
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§
87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
§ 76 BetrVG
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Will
der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG
früher von dem erkrankten Arbeitnehmer zu verlangen, so ist Raum
für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG gegeben. Zumindest ist eine diesbezüglich angerufene
Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig .
LAG
Hamm, Beschluß vom 19. September 1995 - 13 TaBV 101/95
LAGE § 98 ArbGG Nr. 28
vgl. dazu auch BAG,
Beschluß vom 5.5.1992 - 1 ABR 69/91 - EZA § 87 BetrVG
Betriebliche Ordnung Nr. 19; = KI-Nr. 85/92 (§ 74), Wedde/Gerntke/Kunz/Platow,
EFZG, 2. Aufl., § 5 Rn. 25a
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 76 BetrVG
Betriebsänderung, schrittweiser Personalabbau
Liegt
zwischen mehreren Wellen" von Personalabbaumaßnahmen nur ein
Zeitraum von wenigen Monaten, so spricht eine tatsächliche
Vermutung dafür, daß diese Einzelmaßnahmen auf einer
einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen. Es ist dann von
einer Betriebsänderung auszugehen, so daß alle zu entlassenen
ArbeitnehmerInnen zusammenzuzählen sind.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 17. Oktober 1997 - 11 BV 11/97
(rechtskräftig)
AiB 1998, 526 mit Anm. Ewald
vgl. zur
Betriebsänderung durch reinen Personalabbau DKK-Däubler, BetrVG,
6. Aufl., § 111 Rn. 47 ff.
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§
87 Abs. 2 BetrVG
§ 76 BetrVG
Einigungsstellenspruch
Eine
Einigungsstelle, die in einer mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheit nach § 87 BetrVG tätig wird, ist verpflichtet, den
Konflikt im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen.
Ein Spruch, der keine Regelung über den streitigen Gegenstand
trifft, sondern dem Arbeitgeber aufgibt, dem Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung vorzulegen, die sich nach bestimmten, von der
Mehrheit der Einigungsstelle für richtig gehaltenen Grundsätzen
richtet und der im Nichteinigungsfall eine Fortsetzung des
Einigungsstellenverfahrens anordnet, ist unwirksam.
LAG
Bremen, Beschluß vom 26. Oktober 1998 - 4 TaBV 4/98
AiB 1999,
161 mit Anm. Roos; NZA-RR 1999, 86
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§
76 BetrVG
Einigungsstellenspruch
Die
Anfechtung eines Spruches der Einigungsstelle hat keine
aufschiebende Wirkung. Solange keine die Unwirksamkeit des Spruches
feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kommt daher auch
ein Antrag des Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung in Betracht, mit der die Vollziehung des Spruches
durchgesetzt werden soll.
LAG
Köln, Beschluß vom 20. April 1999 - 13 Ta 243/98
AiB Telegramm 1999, 37
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§
74 Abs. 1 BetrVG
§ 76 BetrVG
Errichtung einer Einigungsstelle
Für
die Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98
ArbGG genügt es, dass Betriebsrat und Arbeitgeber wissen, worum es
bei den Verhandlungen gehen soll. Ist der Regelungsgegenstand
hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite frei zu
entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit
gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet.
Hält
eine Betriebspartei die förmliche Aufnahme von Verhandlungen
aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos
und ruft das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle
an, ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der
Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 BetrVG noch nicht erfüllt
worden ist.
LAG
Niedersachsen, Beschluß vom 7. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/98
(rechtskräftig)
AiB 1999, 647 mit Anm. Rosendahl
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§
76 BetrVG
§ 76 a BetrVG
Vergütungsanspruch
Die
Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des
Vorsitzendenhonorars entspricht im allgemeinen billigem Ermessen.
Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe des
Einigungsstellenmitglieds unbillig ist. Dazu bedarf es der
Feststellun konkreter Umstände in der Person oder in den
Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des
Beisitzers. Nach der Neuregelung des vergütungsanspruchs des
außerbetrieblichen Einigungsstellenmitglieds in § 76a Abs.3 und
Abs. 4 BetrVG bedarf die Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht
mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die
Ansprüche auf Auslagenersatz eines Einigungsstellenmitglieds
beruht auf § 76a Abs. 1 BetrVG. Sie sind als tatsächliche Kosten
der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu erstetten, sofern sie durch
die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle entstanden sind oder
ihre Grundlage in einer gesonderten Aufgabenzuweisung an ein
Einigungsstellenmitglied haben.
BAG,
Beschluß vom: 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95
Arbeit und Recht 1996, S.374
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§
76 Abs. 2 BetrVG
Besetzung
der Einigungsstelle
Maßgebend
für die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle sind die
Schwierigkeit des Streitgegenstandes und die zur Beilegung der
Streitigkeiten notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen
Erfahrungen. Dies kann auch eine höhere Beisitzerzahl
rechtfertigen. Im Streitfalle hatte das Gericht vier Beisitzer als
notwendig erachtet.
LAG
Hamburg, Beschluß vom 13. Januar 1999 - 4 TaBV 9/98
AiB 1999, 221
vgl. zur Anzahl der
Beisitzer in der Praxis DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rn. 23
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§
76 Abs. 2
Einigungsstelle, Anzahl der Beisitzer
Bei
der gerichtlichen Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern ist es
nicht angemessen, die Zahl der Beisitzer auf weniger als zwei je
Seite festzusetzen.
Es
hat sich in der betrieblichen Praxis als zweckmäßig erwiesen,
wenn jede Seite zumindest durch einen betriebsinternen und einen
betriebsexternen Beisitzer vertreten ist.
LAG Schleswig-Holstein,
Beschluß vom 4. Februar 1997 - 1 TaBV 3/97 (rechtskräftig)
LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 44; AiB 1998, 528 mit Anm. Hjort
vgl.
auch Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 76 Rn. 22
ff.
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§
76 Abs. 2 BetrVG
Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs
Wenn
die Betriebspartner einmal über eine zu regelde
(mitbestimmungspflichtige) Angelegenheit ernsthaft mieinander
verhandelt haben, die eine Seite daraufhin die Kernelemente ihrer
künftigen Verhandlungspositionen gegenüber der Gegenseite
darstellt und hierauf, trotz zweimaliger Aufforderung zu
Einverständnis und Stellungnahme zu den - von der einen Seite so
bezeichneten- " Kompromißvorschlägen" und trotz
Erklärung weiterer Verhandlungsbereitschaft, die Gegenseite
keinerlei Reaktion gezeigt hat, so kann die eine Seite sadann vom
Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs ausgehen und die
gerichtliche Bildung einer Einigungsstelle betreiben.
LAG
Hessen, Beschluß vom 22. November 1994 - 4 TaBV 112/94
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1995, S 1118
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§
76 Abs. 3 BetrVG
Einigungsstellenspruch ohne Unterschrift
Nach
Beendigung des Einigungsstellenverfahrens ist der mit
Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß vom Einigungsstellenvorsitzenden
zu unterschreiben, bevor er den Betriebsparteien zugeleitet wird.
Ein Einigungsstellenspruch ohne Unterschrift ist unwirksam.
Anders
als bei einer einvernehmlichen Beendigung des
Einigungsstellenverfahrens muß der mit Stimmenmehrheit gefaßte
Beschluß nur vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Nur die
unterschriebene Fassung des Einigungsstellenspruchs dokumentiert,
daß dies der mehrheitlich gefaßte Beschluß ist. Die Unterschrift
des Vorsitzenden belegt die Richtigkeit der schriftlichen Fassung
des Abstimmungsergebnisses. Verbleibt ein unterschriebenes Exemplar
lediglich beim Einigungsstellenvorsitzenden, verfehlt dies den
Dokumentationszweck. Außerdem wird die zweiwöchige
Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
LAG
Hamm, Beschluß vom 27. April 1998 - 13 TaBV 119/97
AuA 1998, 430
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§
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 76 Abs. 5 BetrVG
Einigungsstelle
Der
Betriebsrat kann den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
eines Einigungsstellenspruchs in zulässiger Weise darauf stützen,
dass die Einigungsstelle zu Unrecht vom Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei.
BAG,
Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 ABR 66/98
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§
88 BetrVG
§ 77 Abs. 6 BetrVG
§ 76 Abs. 6 BetrVG
Nachwirkung (vereinbarte) einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
Freiwillige
Betriebsvereinbarungen wirken zwar anders als
Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren
Mitbestimmung regeln (z.B. § 87 BetrVG), nach ihrer Beendigung
nicht Kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine
entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Auch eine solche
Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, daß die Nachwirkung gegen
den Willen der anderen Seite beendet werden kann. Scheitern die
Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, so kann von jedem
Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden. Diese
Einigungsstelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung.
BAG,
Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 43/97
ArbuR 1998, S. 246 (Presseinformation); BB 1998, S. 2315
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§
76 a BetrVG
Festsetzung des Honorars
Solange
die in § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehene Rechtsverordnung nicht
erlassen worden ist, können von den Gerichten für Arbeitssachen
keine Höchtsbeträge für das Honorar von
Einigungsstellenmitgliedern festgesetzt werden. Es fehlt an einer
planwidrigen Gesetzeslücke, die von den Gerichten geschlossen
werden könnte.
BAG,
Beschluß vom 28. August 1996 - 7 ABR 42/95
Der
Betrieb 1997, S. 283
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§
76 BetrVG
§ 76 a BetrVG
Vergütungsanspruch
Die
Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des
Vorsitzendenhonorars entspricht im allgemeinen billigem Ermessen.
Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe des
Einigungsstellenmitglieds unbillig ist. Dazu bedarf es der
Feststellung konkreter Umstände in der Person oder in den
Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des
Beisitzers. Nach der Neuregelung des Vergütungsanspruchs des
außerbetrieblichen Einigungsstellenmitglieds in § 76a Abs.3 und
Abs. 4 BetrVG bedarf die Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht
mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die
Ansprüche auf Auslagenersatz eines Einigungsstellenmitglieds
beruht auf § 76a Abs. 1 BetrVG. Sie sind als tatsächliche Kosten
der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu erstatten, sofern sie durch
die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle entstanden sind oder
ihre Grundlage in einer gesonderten Aufgabenzuweisung an ein
Einigungsstellenmitglied haben.
BAG,
Beschluß vom: 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95
Arbeit und Recht 1996, S.374
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§
77 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Betriebliche
Altersversorgung
Betriebsvereinbarungen
über betriebliche Altersversorgung sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG
kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner
Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Die
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
begrenzen aber die Kündigungswirkungen. Soweit hiernach
Versorgungsbesitzstände unangetastet bleiben, ist deren
Rechtsgrundlage weiterhin die gekündigte Betriebsvereinbarung.
Der
Betriebsrat ist befugt, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
feststellen zu lassen, welche Wirkungen die Kündigung hat und in
welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch fortgilt.
BAG,
Beschluß vom 17. August 1999 - 3 ABR 55/98
DB 2000, 774
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§
77 BetrVG
Protokollnotiz zu Betriebsvereinbarung
Arbeitgeber
und Betriebsrat können nur unter bestimmten, ganz engen
Voraussetzungen verschlechternd in einzelvertragliche Positionen
der Arbeitnehmer eingreifen. Dies geht jedenfalls nur durch eine
Betriebsvereinbarung, die normativen Charakter hat. Ob eine
Protokollnotiz, die im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung
abgeschlossen wurde, normativen Charakter hat und damit wie eine
Betriebsvereinbarung wirkt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Sehen
die Betriebspartner nur in einer Protokollnotiz vor, daß
einzelvertraglich begründete Rechtspositionen der Arbeitnehmer
verschlechtert werden sollen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen,
daß Arbeitgeber und Betriebsrat in dieser Form eine ablösende
Betriebsvereinbarung schaffen wollen.
BAG,
Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 AZR 330/97
NZA 1998, S. 609
vgl. zur ablösenden
(verschlechternden) Betriebsvereinbarung BAG (Großer Senat),
Beschluß vom 16.09.1986 - GS 1/82, AiB 1987, S. 114 ff. mit Anm.
Stevens-Bartol
vgl. hierzu DKK-Berg, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rn. 21 ff.
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§
77 Abs. 3 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Regelungssperre
Eine
Betriebsvereinbarung, mit der ausschließlich die Erhöhung der
bisherigen Vergütung und Weihnachtsgratifikation geregelt wird,
ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, wenn
entsprechende tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind.
Dies gilt auch für einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber.
Die
Erklärung des Arbeitgebers, die zu einer nichtigen
Betriebsvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein
entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet
werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, daß der
Arbeitgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen
Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die
Arbeitnehmer annehmen, ohne daß es einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB).
BAG,
Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95
Betriebs-Berater 1996, S. 1717; Der Betrieb 1996, S. 1882
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§
77 Abs. 3 BetrVG
Tariföffnungsklausel (rückwirkende)
Die
Tarifvertragsparteien können eine nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
unwirksame Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen.
Der
Rückwirkung von Tarifverträgen sind die gleichen Grenzen gesetzt
wie der Rückwirkung von Gesetzen.
Die
Rückwirkung ist insbesondere begrenzt durch die Grundsätze des
Vertrauensschutzes.
BAG,
Urteil vom 20. April 1999 - 1 AZR 633/98
EzA Schnelldienst 16/99, 12
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§
77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarungen
Der
Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter Verstoß gegen die
Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG ist grundsätzlich für den
Arbeitgeber ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG,
für den Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten
im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.
Regelungen
über die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit und eine
Erhöhung der Löhne sowie Gehälter dürfen die Betriebsparteien
nicht treffen, wenn der Betrieb im fachlichen und räumlichen
Geltungsbereich eines Tarifvertrages liegt.
Die
Gewerkschaft hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber,
wenn die im Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung gegen § 77
Abs. 3 BetrVG verstößt.
LAG
Schleswig-Holstein, Beschluß vom 28. Januar 1999 - 4 TaBV 41/98
(rechtskräftig)
AiB 2000, 105 mit Anm. Zabel
vgl. auch ArbG
Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 2 BV 104/99 (KI 2000-2);
LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 5 Sa 992/99 (KI
2000-13)
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§
77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung
Schließt
der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über
eine sogenannte "Standortsicherung", wonach Mitarbeiter
zusätzlich unbezahlte Arbeit von zwei Stunden pro Woche über den
für die Parteien gültigen Tarifvertrag hinaus leisten müssen, so
kann dem Arbeitgeber die Anwendung dieser unzulässigen Regelung
untersagt werden. Dies gilt auch, soweit für alle Arbeitnehmer
eine Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung um 10 % unter dem
jeweiligen tariflichen Höchstsatz vereinbart wurde.
Diesen
Unterlassungsanspruch kann nach der Entscheidung des
Arbeitsgerichts auch die betroffene Gewerkschaft gem. § 23 Abs. 3
BetrVG geltend machen und durchsetzen.
ArbG
Stuttgart (Kammern Ludwigsburg), Beschluß vom 20. Februar 1998 -
20 BV 21/97
AiB 1998, S. 281 mit Anm. Unterhinninghofen
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§
23 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige "Standortsicherungsvereinbarung"
Eine
Betriebsvereinbarung über regelmäßige übertarifliche
Arbeitszeit sowie Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung ist
unwirksam. Sie stellt einen groben Verstoss des Arbeitgebers gegen
seine Verpflichtungen aus dem BetrVG dar. Auf Antrag der
tarifschliessenden Gewerkschaft kann das Arbeitsgericht dem
Arbeitgeber die Anwendung einer solchen Betriebsvereinbarung
untersagen.
LAG
Baden-Württemberg, Beschluß vom 13. Januar 1999 - 17 TaBV 3/98
ArbuR 1999, 156
vgl. zum
Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegen eine tarifwidrige BV
BAG v. 20.04.1999 (KI 1999-100)
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§
77 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung
Schließen
Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen
Gewerkschaft eine "Betriebsvereinbarung über einen
Konsolidierungsvertrag", mit der die Sanierungsbemühungen des
Arbeitgebers und die Sicherung der verbliebenen Arbeitsplätze
unterstützt werden sollen, ab, so handelt es sich hierbei um eine
Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.
Eine
solche Betriebsvereinbarung, die die 13. tarifliche Sonderzahlung
von dem Geschäftsverlauf des Unternehmens abhängig macht (hier:
Unternehmensrendite), wirkt in den tariflich geregelten
Vergütungsbereich hinein und verstößt somit erkennbar gegen die
Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Sie ist deshalb
rechtsunwirksam.
LAG
Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 5 Sa 992/99
NZA-RR 2000, 137
vgl. auch LAG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 4 TaBV 41/98
(KI 2000-7); ArbG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 2 BV
104/99 (KI 2000-2)
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§
23 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei Verstoß gegen
Tarifvertrag
Die
Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht
Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur
Betriebsvereinbarungen. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das
Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen,
ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven
Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt
insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede
vereinbart wird.
Zur
Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht
der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend
§ 1004 BGB zu (st. Rspr.). Diese kann ggf. auch verlangen, daß
der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen
Einheitsregelung unterläßt.
Es
ist daran festzuhalten, daß bei einem Günstigkeitsvergleich von
tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG nur
sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und
deshalb zu berücksichtigen sind (st. Rspr.). § 4 Abs. 3 TVG
läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des
Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.
BAG,
Beschluß vom 20. April 1999 - 1 ABR 72/98
DB 1999, 1555
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§
77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Verstoß gegen Tarifvertrag
Eine
Betriebsvereinbarung, die die tarifliche oder tarifübliche
Arbeitszeit von 35 Stunden auf 39 Stunden verlängert, verstößt
gegen den Tarifvorrang. Sie ist deshalb nichtig. Grundsätzlich
haben die Tarifvertragsparteien diese Regelungskompetenz. Eine
Verlagerung dieser Kompetenz auf die Betriebsparteien würde eine
Abschaffung bzw. Einschränkung des in § 77 Abs. 3 festgelegten
Tarifvorrangs bedeuten und muß abgelehnt werden.
Arbeitsbedingungen, die (üblicherweise) tarifvertraglich geregelt
sind, können somit auch nicht durch günstigere
Betriebsvereinbarungen ersetzt werden, da dies eine
Beeinträchtigung der Sicherung der ausgeübten Tarifautonomie
bedeuten würde.
ArbG
Elmshorn, Beschluß vom 26. Mai 1998 - 4 BV 4a/98 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1998, S. 650 mit Anm. Zabel (vgl. auch KI 1998-27)
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§
88 BetrVG
§ 77 Abs. 6 BetrVG
§ 76 Abs. 6 BetrVG
Nachwirkung (vereinbarte) einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
Freiwillige
Betriebsvereinbarungen wirken zwar anders als
Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren
Mitbestimmung regeln (z.B. § 87 BetrVG), nach ihrer Beendigung
nicht Kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine
entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Auch eine solche
Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, daß die Nachwirkung gegen
den Willen der anderen Seite beendet werden kann. Scheitern die
Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, so kann von jedem
Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden. Diese
Einigungsstelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung.
BAG,
Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 43/97
ArbuR 1998, S. 246 (Presseinformation); BB 1998, S. 2315
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§
78 BetrVG
Behinderung des Betriebsrats
Es
stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn der
Arbeitgeber im Zusammenhang mit Verhandlungen mit dem Betriebsrat
über freiwilliges Weihnachtsgeld die Kosten der Betriebsratsarbeit
durch Aushang bekanntmacht und dokumentiert, daß er bei
Reduzierung der betriebsratsbedingten Kosten das
Weihnachtsgeldbudget erhöhen würde. Gegen einen solchen Aushang
hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch.
ArbG
Wesel, Beschluß vom 10. April 1996 - 3 BV Ga 1/96
AiB 1997, S. 52
vgl. zum
Benachteiligungsverbot auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG,
18. Aufl., § 78 Rn. 12 ff.
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§
78 BetrVG
Behinderung
der Betriebsratsarbeit - PC des Betriebsrats
Sperrt
der Arbeitgeber die passwortgeschützten Zugänge "Accounts"
des Betriebsrats-PC, auf dem sich sämtliche für die
Betriebsratsarbeit notwendigen Daten befinden, so stellt dies eine
unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.
Dem
Arbeitgeber kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt
werden, diese Behinderung zu unterlassen.
ArbG
Düsseldorf, Beschluß vom 8. September 1999 - 2 BVGa 13/99
AiB 1999, 648 mit Anm. Malottke
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§
78 BetrVG
Behinderung
des Betriebsrats
Lehnt
der Arbeitgeber den Wunsch eines Mitarbeiters zur Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen mit der Erklärung ab, die Finanzierung
solcher Maßnahmen sei ein Problem, weil aus dem Fortbildungsetat
auch die Betriebsratskosten bestritten würden und der Betriebsrat
diesen Etat "recht stark" ausschöpfe, dann kann der
Betriebsrat vom Arbeitgeber die künftige Unterlassung derartiger
Äußerungen verlangen.
Aus
der Erklärung des Arbeitgebers wird nicht erkennbar, daß es sich
nur um für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen und
verhältnismäßigen Kosten handeln kann, für die der Arbeitgeber
von Gesetzes wegen einzustehen hat. Durch die Unvollständigkeit
der Erklärung geraten Betriebsratsmitglieder gegenüber den von
ihnen vertretenen Arbeitnehmern in einen Rechtfertigungsdruck, der
als Behinderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen
ist. Diese Behinderung seiner Mitglieder muß der Betriebsrat nicht
hinnehmen.
BAG,
Beschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 14/97
EZA Schnelldienst Nr. 24/97, S. 4
vgl.
zur Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Aushang der
Betriebsratskosten ArbG Wesel vom 1.4.1996 - 3 BV Ga 1/96 = KI-Nr.
98/7 (§ 78)
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§
78
Flugblattverteilung
durch Betriebsratsmitglied
Auch
ein einzelnes Betriebsratsmitglied ist aus konkretem betrieblichem
Anlaß berechtigt, sich in mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheiten mit einem Flugblatt an die Belegschaft zu wenden,
wenn dadurch der Betriebsfrieden nicht konkret gefährdet wird.
Eine auf solches Verhalten gegründete Abmahnung ist aus der
Personalakte zu entfernen.
Hessisches
LAG, Urteil vom 17. Februar 1997 - 11 Sa 1776/96
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§
78 BetrVG
Hausverbot gegen ein Betriebsratsmitglied
Ein
gekündigtes Betriebsratsmitglied kann sein
betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses ausüben.
Ein
Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein gekündigtes
Betriebsratsmitglied, dessen Arbeitsverhältnis nicht
rechtskräftig beendet ist, ist rechtswidrig und daher unwirksam.
Der
Anspruch auf Ausübung der Betriebsratstätigkeit kann im Wege der
einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 16. Juni 1997 - 21 Ga BV 1/97 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1997, S. 659
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§
78 BetrVG
§ 102 Abs. 5 BetrVG
Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden
Der
Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied nicht am Betreten der
Betriebsräume einschließlich der Teilnahme an
Betriebsratssitzungen hindern.
Ein
Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein Betriebsratsmitglied, das
Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, ist rechtswidrig und daher
unwirksam. Dies gilt auch für ein gekündigtes
Betriebsratsmitglied.
Ein
gekündigtes Betriebsratsmitglied hat sein
betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses inne.
Der
Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder können den Zutritt zum
Betrieb und den Arbeitsplätzen für die Betriebsratstätigkeit im
Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.
ArbG
Elmshorn, Beschluß vom 10. September 1996 - 1d BV Ga 36/96
(rechtskräftig)
AiB 1997, S. 173
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§
40 Abs. 1 BetrVG
§ 78 BetrVG
Rechtsanwaltskosten
Zur
"Tätigkeit des Betriebsrats" im Sinne von § 40 Abs. 1
BetrVG kann auch die Abwehr einer Klage gegen ein
Betriebsratsmitglied gehören, mit der ihm "Ausnutzung"
seines Status als Betriebsratsvorsitzender vorgeworfen wird. Der
Arbeitgeber hat daher die Kosten für die Inanspruchnahme des
Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen.
Unter
"Tätigkeit des Betriebsrats" sind nicht nur solche
Tätigkeiten zu verstehen, die sich objektiv im Rahmen der Aufgaben
und Befugnisse des Amtes des Betriebsrats halten, sondern auch
Tätigkeiten des Betriebsrats, die dieser verständlicherweise zu
seinen Aufgaben und Befugnissen gerechnet hat. Die Abgrenzung kann
im Einzelfall objektiv schwierig sein. Vom Betriebsrat kann aber
keine juristische präzise Abgrenzung erwartet werden. Vor allem
dürfen ihm aus seiner Tätigkeit keine Nachteile entstehen (§ 78
BetrVG).
LAG
Köln, Beschluß vom 30. Juli 1997 - 7 TaBV 12/97 (nicht
rechtskräftig)
AiB
1998, S. 163 mit Anm. Dornieden
vgl.
hierzu DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 50 mit
Hinweisen auf die ablehnende Rechtsprechung des BAG
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§
78 BetrVG
§ 103 BetrVG
Streikteilnahme
Die
bloße Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebsrats bei einem
kurzen Warnstreik stellt weder einen Kündigungsgrund noch einen
Grund zur Amtsenthebung dar.
Soll
als einzigem von vielen Streikteilnehmern nur einem
Betriebsratsmitglied gekündigt werden, verstößt dies gegen das
Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
LAG
Hamm, Beschluß vom 10. April 1996 - 3 TaBV 96/95 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 736
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§
80 BetrVG
§ 78 BetrVG
Zugangsrecht des Betriebsrats
Der
Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber den
Betriebsratsmitgliedern den Zutritt zu den einzelnen
Arbeitsplätzen der Beschäftigten ermöglicht. Gem. § 80 Abs. 2
BetrVG kann der Betriebsrat bei Durchführung aller ihm nach dem
BetrVG obliegenden Aufgaben aufgrund seines Informationsrechts auch
dann tätig werden, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines
drohenden oder erfolgten Verstoßes gegen die zugunsten der
Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorliegen. Er kann dabei
Überwachungsaufgaben wahrnehmen, ohne daß ein konkreter Verdacht
vorzuliegen braucht.
Da
die Mitglieder des Betriebsrats ein Zugangsrecht zu allen Räumen
und Betriebsteilen haben, erstreckt sich das Zugangsrecht auch auf
Räume, deren Betreten nur bestimmten Beschäftigten erlaubt ist.
Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht darauf verweisen, daß
die Information der in solchen Bereichen beschäftigten
Arbeitnehmer nur außerhalb der nicht allgemein zugänglichen
Räume erfolgen darf. Der Nachweis eines berechtigten Interesses an
dem Zugang ist nicht erforderlich. Der Betriebsrat kann sein
Zugangsrecht im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 25 Ga BV 4/97
NZA-RR
1998, S. 78
vgl. auch ArbG Elmshorn v. 10.9.1996 - 1d BV Ga 36/96 - in
AiB 1997, S. 173
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§
78 a BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die
Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in
einem nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses
kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, wenn beim Abschluß
der Ausbildung kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Für die
Feststellung, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist oder nicht,
sind regelmäßig die Vorgaben des Arbeitgebers maßgebend, welche
Arbeiten im Betrieb mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet
werden sollen.
Ist
ein Auszubildender (hilfsweise) bereit, zu anderen als den sich aus
§ 78a BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein
Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, so muß er dies dem
Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Erklärung nach § 78a Abs. 1
BetrVG, spätestens aber mit seinem Übernahmeverlangen nach § 78a
Abs. 2 BetrVG, mitteilen.
Hat
der Auszubildende rechtzeitig erklärt, gegebenenfalls auch zu
anderen Bedingungen zu arbeiten, muß der Arbeitgeber prüfen, ob
die anderweitige Beschäftigung möglich und zumutbar ist.
Unterläßt er diese Prüfung oder verneint er zu Unrecht die
Möglichkeit und die Zumutbarkeit, so kann das nach § 78a Abs. 2
BetrVG entstandene Arbeitsverhältnis nicht nach § 78a Abs. 4
BetrVG aufgelöst werden.
BAG,
Beschluß vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95
Der Betrieb 1997, S. 1520; Arbeit und Recht 1997, S. 291
vgl. die Arbeitshilfe
der IG Metall "Übernahme von JAVis" (1. Aufl., 5/97)
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§
78 a BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Im
Rahmen des § 78a Abs. 4 BetrVG entscheidet das Gericht über die
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten
Dauerarbeitsverhältnisses eines JAV-Mitglieds. Dabei ist zu
klären, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber
unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung
nicht zugemutet werden kann. Bei dieser gerichtlichen
Zumutbarkeitsprüfung ist darauf abzustellen, ob ein freier
Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Eine Beschränkung auf
den Betrieb, in dem der Auszubildende Mitglied der JAV war,
widerspricht der Wertung des Gesetzgebers im Verhältnis zu den
§§ 1 Abs. 2 Nr. 1 b, 15 Abs. 4 KSchG.
LAG
Niedersachsen, Beschluß vom 26. April 1996 - 16 TaBV 107/95
Zur
Weiterbeschäftigung von JAV-Mitgliedern, vgl. BAG v. 6.11.1996 (7
ABR 54/96) in Der Betrieb 1997, S. 1520 f.; vgl. auch die
Arbeitshilfe der IG Metall "Übernahme von JAVis" (1.
Aufl., 5/97)
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§
78 a BetrVG
Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds
Dem
Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und
Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG in der Regel
unzumutbar, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein freier Arbeitsplatz kurz vor
der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eines Mitglieds der
Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt wird und der
Arbeitgeber nicht darlegen kann, daß der Arbeitsplatz wegen einer
betrieblichen Notwendigkeit unverzüglich besetzt werden mußte.
BAG,
Beschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96
Zur Weiterbeschäftigung
von JAV-Mitgliedern; vgl. die Arbeitshilfe der IG Metall
"Übernahme von JAVis"(1. Aufl. 5/97)
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