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Rechtsprechung zum BetrVG - Seite 4

 

Rechtskräftige Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.

 

Insgesamt haben wir derzeit [450] Entscheidungen der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.

 

Wir haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie sortiert.

 

§§ 1-25  §§ 26-40 §§ 41-60 §§ 61-79 §§ 80-87 §§ 88-110 §§ 111-118

    

§ 74 Abs. 1 BetrVG
§ 76 BetrVG
Errichtung einer Einigungsstelle

 

Für die Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG genügt es, dass Betriebsrat und Arbeitgeber wissen, worum es bei den Verhandlungen gehen soll. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet.
 

Hält eine Betriebspartei die förmliche Aufnahme von Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle an, ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 BetrVG noch nicht erfüllt worden ist.
 

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 7. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 647 mit Anm. Rosendahl

§ 74 Abs. 2 BetrVG
Streikaufruf

 

Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender kann als Arbeitnehmer selbst zum Streik aufrufen und sich daran beteiligen. Der Betriebsratsvorsitzende muß nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß er als Arbeitnehmer oder Gewerkschaftsmitglied und nicht als Amtsträger handelt. Er verhält sich rechtmäßig, wenn er den Betrieb zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben betritt und sich ansonsten am Arbeitskampf beteiligt. Der Streikaufruf kann ihm nicht durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden.
 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Juli 1994 - 8 TaBV 57/94
Arbeit und Recht 1995, S. 107
vgl. auch Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 74 Rn. 16 ff.

§ 75 BetrVG
§ 112 BetrVG
Ausschluß älterer Arbeitnehmer von Sozialplan

 

Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner solche Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausnehmen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für den übergangslosen Rentenbezug nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllen.
 

BAG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96
Betriebs-Berater 1997, S. 364;

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 165

§ 30 BetrVG
§ 34 BetrVG
§ 75 BetrVG
§ 2 BetrVG
Betriebsratssitzung

 

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachträglich Auskunft über Beginn und Ende seiner Sitzungen zu erteilen. Diese Angaben gehören auch nicht zum erforderlichen Bestandteil des Protokolls jeder Betriebsratssitzung nach § 34 BetrVG.
 

Die Verpflichtung der nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder, sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abzumelden bzw. sich bei Rückkehr wieder anzumelden, bezieht sich nur auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder, nicht aber auf den Betriebsrat als Organ. Der Betriebsrat ist auch sonst nicht verpflichtet, Angaben über die Dauer von Betriebsratssitzungen gegenüber dem Arbeitgeber vorzunehmen, um es diesem zu ermöglichen, angeblich bestehende Verdachtsmomente, wonach Betriebsratsmitglieder die aufgewendeten Zeiten für Betriebsratstätigkeit unrichtig angegeben hätten, überprüfen zu können.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 8. September 1999 - 13 BV 4/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 102 mit Anm. Hjort

§ 75 BetrVG
§ 77 Abs. 4 BetrVG

Gleichbehandlungsgrundsatz
 

Betriebsvereinbarungen sind am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge zu messen, daß verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern nur aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandelt werden dürfen.
 

Solange nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein hoher Krankenstand der gewerblichen Arbeitnehmer auf gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen beruht, für die der Arbeitgeber allein verantwortlich ist, ist es ungerechtfertigt, daß dieser ihnen wegen der aus diesen Risiken erwachsenden Schadensfolgen finanzielle Nachteile, nämlich die Kürzung des 13. Monatsentgelts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten, auferlegt.
 

BverfG, Beschluß vom 1. September 1997 - 1 BvR 1929/95
NZA 1997, S. 1339
Aufhebung von BAG, Urteil vom 19.4.1995 - 10 AZR 136/94 = NZA 1996, S. 133

§ 112 BetrVG
§ 75 BetrVG
Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Ist der Arbeitgeber auf Grund eines wirksamen Sozialplans verpflichtet, an eine Gruppe von Arbeitnehmern eine Sozialplanabfindung zu zahlen, können andere Arbeitnehmer, für die der Sozialplan auf Grund einer zulässigen Differenzierung keine Abfindung vorsieht, einen entsprechenden Abfindungsanspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
 

BAG, Urteil vom 17. April 1996 - 10 AZR 606/95

§ 112 BetrVG
§ 75 BetrVG
Sozialpläne - unterschiedliche im Betrieb

 

Die Betriebspartner können ohne Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) anläßlich einer Betriebseinschränkung getrennte Sozialpläne für den Produktions- und den Verwaltungsbereich aufstellen.
 

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn nur der für die Produktion geltende Sozialplan eine Erhöhung der Abfindungen bei Erreichung bestimmter Produktivitäts- und Qualitätsstandards in den verbleibenden Produktionsmonaten vorsieht, der für die Verwaltung geltende Sozialplan dagegen nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Verwaltung geltende Sozialplan andere Vergünstigungen enthält, die im Produktions-Sozialplan nicht enthalten sind.
 

LAG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1998 - 3 Sa 167/98
NZA-RR 1998, 404

§ 23 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 2 BetrVG
Amtsenthebung eines Betriebsratsvorsitzenden
 

Ein Betriebsratsmitglied kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nur wegen schuldhaft grober Amtspflichtverletzungen aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Dabei muß die grobe Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
 

Ein Betriebsrat, der sich an einem Konzept zur Kostensenkung beteiligt und auf die freie Willensbildung einzelner Arbeitnehmer dadurch Einfluß nimmt, daß er Maßregelungskündigungen und andere sachwidrige Maßnahmen unterstützt, verletzt seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend.
 

Ein Betriebsrat, der die Überwachung der Grundsätze von Recht und Billigkeit wiederholt unterläßt, ist des Amtes zu entheben.
 

ArbG Freiburg (Kammern Offenburg), Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 6 BV 2/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 402 mit Anm. Gnann
zu Beispielen einer groben Pflichtverletzung vgl. DKK-Trittin, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 52; FHKE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 19

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
Sozialplan

 

Ein Sozialplan, der eine Höchstbetragsklausel vorsieht und damit eine Kappungsgrenze bei Abfindungen für insbesondere ältere Arbeitnehmer enthält, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Bei der Vereinbarung einer Höchstbetragsklausel im Sozialplan haben die Betriebspartner einen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Bewertungs- und Gestaltungsspielraum ist dann nicht überschritten, wenn der Sozialplan Regelungen zur Vermeidung von Entlassungen enthält und für den Fall einer Kündigung eine angemessene Abfindung vorgesehen ist.
 

BAG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 67/99

§ 23 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
§ 75 Abs. 2 BetrVG
Amtsenthebung eines Betriebsratsvorsitzenden

 

Ein Betriebsratsmitglied kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nur wegen schuldhaft grober Amtspflichtverletzungen aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Dabei muß die grobe Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
 

Ein Betriebsrat, der sich an einem Konzept zur Kostensenkung beteiligt und auf die freie Willensbildung einzelner Arbeitnehmer dadurch Einfluß nimmt, daß er Maßregelungskündigungen und andere sachwidrige Maßnahmen unterstützt, verletzt seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend.
 

Ein Betriebsrat, der die Überwachung der Grundsätze von Recht und Billigkeit wiederholt unterläßt, ist des Amtes zu entheben.
 

ArbG Freiburg (Kammern Offenburg), Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 6 BV 2/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 402 mit Anm. Gnann
zu Beispielen einer groben Pflichtverletzung vgl. DKK-Trittin, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 52; FHKE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 19

§ 75 Abs. 2 BetrVG
§ 77 BetrVG
Kantinenbenutzungsordnung

 

Die Betriebspartner verstoßen gegen das in § 75 Abs. 2 BetrVG normierte Gebot, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, wenn sie in einer Betriebsvereinbarung auch diejenigen Arbeitnehmer an den Kosten der Kantinenverpflegung beteiligen, die diese gar nicht in Anspruch genommen haben.
 

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1999 - 11 (16) Sa 162/99 (nicht rechtskräftig)
DB 1999, 2219
Revision eingelegt (1 AZR 551/99)

§ 75 Abs. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung

 

Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gem. § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Willensfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
 

Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiterer Gestaltungsspielraum zukommt.
 

Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
 

Ein Rauchverbot mit dem Ziel, die Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
 

BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 24
vgl. zum Rauchverbot auch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 75 Rn. 76 f., § 87 Rn. 71, 302

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
§ 75 Abs. 2 BetrVG
§ 77 Abs. 2 BetrVG
Überbetrieblicher Gleichbehandlungsgrundsatz

 

In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ist der Arbeitgeber frei, den Belegschaften betriebratsloser Betriebe die Zahlung von Umsatzprämien zuzusagen. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf er dazu jeweils der Zustimmung des Betriebsrats. Eine ( überbetriebliche) Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat, in denen bisher noch keine Einigung über die Einführung von Umsatzprämien erfolgt ist, mit Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben, in denen der Arbeitgeber die Zahlung von Umsatzprämien zugesagt hat, ist arbeitsrechtlich nicht geboten.
 

BAG, Urteil vom 25. April 1995 - 9 AZR 690/93
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S 55
vgl. auch Klebe in Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rn. 241 ff. Fitting/ Kaiser/ Heither/ Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 87 Rn. 282 ff

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
§ 76 BetrVG
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Will der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG früher von dem erkrankten Arbeitnehmer zu verlangen, so ist Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Zumindest ist eine diesbezüglich angerufene Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig .
 

LAG Hamm, Beschluß vom 19. September 1995 - 13 TaBV 101/95
LAGE § 98 ArbGG Nr. 28
vgl. dazu auch BAG, Beschluß vom 5.5.1992 - 1 ABR 69/91 - EZA § 87 BetrVG Betriebliche Ordnung Nr. 19; = KI-Nr. 85/92 (§ 74), Wedde/Gerntke/Kunz/Platow, EFZG, 2. Aufl., § 5 Rn. 25a

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 76 BetrVG
Betriebsänderung, schrittweiser Personalabbau
 

Liegt zwischen mehreren Wellen" von Personalabbaumaßnahmen nur ein Zeitraum von wenigen Monaten, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß diese Einzelmaßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen. Es ist dann von einer Betriebsänderung auszugehen, so daß alle zu entlassenen ArbeitnehmerInnen zusammenzuzählen sind.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 17. Oktober 1997 - 11 BV 11/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, 526 mit Anm. Ewald
vgl. zur Betriebsänderung durch reinen Personalabbau DKK-Däubler, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 47 ff.

§ 87 Abs. 2 BetrVG
§ 76 BetrVG
Einigungsstellenspruch

 

Eine Einigungsstelle, die in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 BetrVG tätig wird, ist verpflichtet, den Konflikt im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Ein Spruch, der keine Regelung über den streitigen Gegenstand trifft, sondern dem Arbeitgeber aufgibt, dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung vorzulegen, die sich nach bestimmten, von der Mehrheit der Einigungsstelle für richtig gehaltenen Grundsätzen richtet und der im Nichteinigungsfall eine Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens anordnet, ist unwirksam.
 

LAG Bremen, Beschluß vom 26. Oktober 1998 - 4 TaBV 4/98
AiB 1999, 161 mit Anm. Roos; NZA-RR 1999, 86

§ 76 BetrVG

Einigungsstellenspruch
 

Die Anfechtung eines Spruches der Einigungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Solange keine die Unwirksamkeit des Spruches feststellende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kommt daher auch ein Antrag des Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Betracht, mit der die Vollziehung des Spruches durchgesetzt werden soll.
 

LAG Köln, Beschluß vom 20. April 1999 - 13 Ta 243/98
AiB Telegramm 1999, 37

§ 74 Abs. 1 BetrVG
§ 76 BetrVG
Errichtung einer Einigungsstelle

 

Für die Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG genügt es, dass Betriebsrat und Arbeitgeber wissen, worum es bei den Verhandlungen gehen soll. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet.
 

Hält eine Betriebspartei die förmliche Aufnahme von Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle an, ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 BetrVG noch nicht erfüllt worden ist.
 

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 7. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 647 mit Anm. Rosendahl

§ 76 BetrVG
§ 76 a BetrVG
Vergütungsanspruch

 

Die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars entspricht im allgemeinen billigem Ermessen. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe des Einigungsstellenmitglieds unbillig ist. Dazu bedarf es der Feststellun konkreter Umstände in der Person oder in den Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des Beisitzers. Nach der Neuregelung des vergütungsanspruchs des außerbetrieblichen Einigungsstellenmitglieds in § 76a Abs.3 und Abs. 4 BetrVG bedarf die Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die Ansprüche auf Auslagenersatz eines Einigungsstellenmitglieds beruht auf § 76a Abs. 1 BetrVG. Sie sind als tatsächliche Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu erstetten, sofern sie durch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle entstanden sind oder ihre Grundlage in einer gesonderten Aufgabenzuweisung an ein Einigungsstellenmitglied haben.
 

BAG, Beschluß vom: 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95
Arbeit und Recht 1996, S.374

§ 76 Abs. 2 BetrVG

Besetzung der Einigungsstelle
 

Maßgebend für die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle sind die Schwierigkeit des Streitgegenstandes und die zur Beilegung der Streitigkeiten notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen. Dies kann auch eine höhere Beisitzerzahl rechtfertigen. Im Streitfalle hatte das Gericht vier Beisitzer als notwendig erachtet.
 

LAG Hamburg, Beschluß vom 13. Januar 1999 - 4 TaBV 9/98
AiB 1999, 221
vgl. zur Anzahl der Beisitzer in der Praxis DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rn. 23

§ 76 Abs. 2
Einigungsstelle, Anzahl der Beisitzer

 

Bei der gerichtlichen Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern ist es nicht angemessen, die Zahl der Beisitzer auf weniger als zwei je Seite festzusetzen.
 

Es hat sich in der betrieblichen Praxis als zweckmäßig erwiesen, wenn jede Seite zumindest durch einen betriebsinternen und einen betriebsexternen Beisitzer vertreten ist.
 
LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 1 TaBV 3/97 (rechtskräftig)
LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 44; AiB 1998, 528 mit Anm. Hjort

vgl. auch Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 76 Rn. 22 ff.

§ 76 Abs. 2 BetrVG
Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs
 

Wenn die Betriebspartner einmal über eine zu regelde (mitbestimmungspflichtige) Angelegenheit ernsthaft mieinander verhandelt haben, die eine Seite daraufhin die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungspositionen gegenüber der Gegenseite darstellt und hierauf, trotz zweimaliger Aufforderung zu Einverständnis und Stellungnahme zu den - von der einen Seite so bezeichneten- " Kompromißvorschlägen" und trotz Erklärung weiterer Verhandlungsbereitschaft, die Gegenseite keinerlei Reaktion gezeigt hat, so kann die eine Seite sadann vom Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs ausgehen und die gerichtliche Bildung einer Einigungsstelle betreiben.
 

LAG Hessen, Beschluß vom 22. November 1994 - 4 TaBV 112/94
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1995, S 1118

§ 76 Abs. 3 BetrVG
Einigungsstellenspruch ohne Unterschrift
 

Nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens ist der mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß vom Einigungsstellenvorsitzenden zu unterschreiben, bevor er den Betriebsparteien zugeleitet wird. Ein Einigungsstellenspruch ohne Unterschrift ist unwirksam.
 

Anders als bei einer einvernehmlichen Beendigung des Einigungsstellenverfahrens muß der mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß nur vom Vorsitzenden unterschrieben werden. Nur die unterschriebene Fassung des Einigungsstellenspruchs dokumentiert, daß dies der mehrheitlich gefaßte Beschluß ist. Die Unterschrift des Vorsitzenden belegt die Richtigkeit der schriftlichen Fassung des Abstimmungsergebnisses. Verbleibt ein unterschriebenes Exemplar lediglich beim Einigungsstellenvorsitzenden, verfehlt dies den Dokumentationszweck. Außerdem wird die zweiwöchige Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 27. April 1998 - 13 TaBV 119/97
AuA 1998, 430

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 76 Abs. 5 BetrVG
Einigungsstelle

 

Der Betriebsrat kann den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs in zulässiger Weise darauf stützen, dass die Einigungsstelle zu Unrecht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei.
 

BAG, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 ABR 66/98

§ 88 BetrVG
§ 77 Abs. 6 BetrVG
§ 76 Abs. 6 BetrVG
Nachwirkung (vereinbarte) einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

 

Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken zwar anders als Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln (z.B. § 87 BetrVG), nach ihrer Beendigung nicht Kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Auch eine solche Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, daß die Nachwirkung gegen den Willen der anderen Seite beendet werden kann. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, so kann von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden. Diese Einigungsstelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung.
 

BAG, Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 43/97
ArbuR 1998, S. 246 (Presseinformation); BB 1998, S. 2315

§ 76 a BetrVG
Festsetzung des Honorars

 

Solange die in § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehene Rechtsverordnung nicht erlassen worden ist, können von den Gerichten für Arbeitssachen keine Höchtsbeträge für das Honorar von Einigungsstellenmitgliedern festgesetzt werden. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die von den Gerichten geschlossen werden könnte.
 

BAG, Beschluß vom 28. August 1996 - 7 ABR 42/95

Der Betrieb 1997, S. 283

§ 76 BetrVG
§ 76 a BetrVG
Vergütungsanspruch

 

Die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars entspricht im allgemeinen billigem Ermessen. Eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe des Einigungsstellenmitglieds unbillig ist. Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Umstände in der Person oder in den Verhältnissen des Einigungsstellenvorsitzenden oder des Beisitzers. Nach der Neuregelung des Vergütungsanspruchs des außerbetrieblichen Einigungsstellenmitglieds in § 76a Abs.3 und Abs. 4 BetrVG bedarf die Geltendmachung von Mehrwertsteuer nicht mehr der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die Ansprüche auf Auslagenersatz eines Einigungsstellenmitglieds beruht auf § 76a Abs. 1 BetrVG. Sie sind als tatsächliche Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu erstatten, sofern sie durch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle entstanden sind oder ihre Grundlage in einer gesonderten Aufgabenzuweisung an ein Einigungsstellenmitglied haben.
 

BAG, Beschluß vom: 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95
Arbeit und Recht 1996, S.374

§ 77 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Betriebliche Altersversorgung
 
Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzen aber die Kündigungswirkungen. Soweit hiernach Versorgungsbesitzstände unangetastet bleiben, ist deren Rechtsgrundlage weiterhin die gekündigte Betriebsvereinbarung.
 

Der Betriebsrat ist befugt, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen, welche Wirkungen die Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch fortgilt.
 

BAG, Beschluß vom 17. August 1999 - 3 ABR 55/98
DB 2000, 774

§ 77 BetrVG
Protokollnotiz zu Betriebsvereinbarung

 

Arbeitgeber und Betriebsrat können nur unter bestimmten, ganz engen Voraussetzungen verschlechternd in einzelvertragliche Positionen der Arbeitnehmer eingreifen. Dies geht jedenfalls nur durch eine Betriebsvereinbarung, die normativen Charakter hat. Ob eine Protokollnotiz, die im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, normativen Charakter hat und damit wie eine Betriebsvereinbarung wirkt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
 

Sehen die Betriebspartner nur in einer Protokollnotiz vor, daß einzelvertraglich begründete Rechtspositionen der Arbeitnehmer verschlechtert werden sollen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß Arbeitgeber und Betriebsrat in dieser Form eine ablösende Betriebsvereinbarung schaffen wollen.
 

BAG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 AZR 330/97
NZA 1998, S. 609
vgl. zur ablösenden (verschlechternden) Betriebsvereinbarung BAG (Großer Senat), Beschluß vom 16.09.1986 - GS 1/82, AiB 1987, S. 114 ff. mit Anm. Stevens-Bartol
vgl. hierzu DKK-Berg, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rn. 21 ff.

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Regelungssperre

 

Eine Betriebsvereinbarung, mit der ausschließlich die Erhöhung der bisherigen Vergütung und Weihnachtsgratifikation geregelt wird, ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, wenn entsprechende tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind. Dies gilt auch für einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber.
 

Die Erklärung des Arbeitgebers, die zu einer nichtigen Betriebsvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, daß der Arbeitgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die Arbeitnehmer annehmen, ohne daß es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB).
 

BAG, Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95
Betriebs-Berater 1996, S. 1717; Der Betrieb 1996, S. 1882

§ 77 Abs. 3 BetrVG
Tariföffnungsklausel (rückwirkende)

 

Die Tarifvertragsparteien können eine nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen.
 

Der Rückwirkung von Tarifverträgen sind die gleichen Grenzen gesetzt wie der Rückwirkung von Gesetzen.
 

Die Rückwirkung ist insbesondere begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes.
 

BAG, Urteil vom 20. April 1999 - 1 AZR 633/98
EzA Schnelldienst 16/99, 12

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarungen

 

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG ist grundsätzlich für den Arbeitgeber ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG, für den Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.
 

Regelungen über die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit und eine Erhöhung der Löhne sowie Gehälter dürfen die Betriebsparteien nicht treffen, wenn der Betrieb im fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages liegt.
 

Die Gewerkschaft hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn die im Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 28. Januar 1999 - 4 TaBV 41/98 (rechtskräftig)
AiB 2000, 105 mit Anm. Zabel
vgl. auch ArbG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 2 BV 104/99 (KI 2000-2); LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 5 Sa 992/99 (KI 2000-13)

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung
 

Schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine sogenannte "Standortsicherung", wonach Mitarbeiter zusätzlich unbezahlte Arbeit von zwei Stunden pro Woche über den für die Parteien gültigen Tarifvertrag hinaus leisten müssen, so kann dem Arbeitgeber die Anwendung dieser unzulässigen Regelung untersagt werden. Dies gilt auch, soweit für alle Arbeitnehmer eine Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung um 10 % unter dem jeweiligen tariflichen Höchstsatz vereinbart wurde.
 

Diesen Unterlassungsanspruch kann nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts auch die betroffene Gewerkschaft gem. § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen und durchsetzen.
 

ArbG Stuttgart (Kammern Ludwigsburg), Beschluß vom 20. Februar 1998 - 20 BV 21/97
AiB 1998, S. 281 mit Anm. Unterhinninghofen

§ 23 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige "Standortsicherungsvereinbarung"

 

Eine Betriebsvereinbarung über regelmäßige übertarifliche Arbeitszeit sowie Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung ist unwirksam. Sie stellt einen groben Verstoss des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG dar. Auf Antrag der tarifschliessenden Gewerkschaft kann das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Anwendung einer solchen Betriebsvereinbarung untersagen.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 13. Januar 1999 - 17 TaBV 3/98
ArbuR 1999, 156
vgl. zum Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegen eine tarifwidrige BV BAG v. 20.04.1999 (KI 1999-100)

§ 77 Abs. 3 BetrVG
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung

 

Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine "Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsvertrag", mit der die Sanierungsbemühungen des Arbeitgebers und die Sicherung der verbliebenen Arbeitsplätze unterstützt werden sollen, ab, so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.
 

Eine solche Betriebsvereinbarung, die die 13. tarifliche Sonderzahlung von dem Geschäftsverlauf des Unternehmens abhängig macht (hier: Unternehmensrendite), wirkt in den tariflich geregelten Vergütungsbereich hinein und verstößt somit erkennbar gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Sie ist deshalb rechtsunwirksam.
 

LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 5 Sa 992/99
NZA-RR 2000, 137
vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 4 TaBV 41/98 (KI 2000-7); ArbG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 2 BV 104/99 (KI 2000-2)

§ 23 Abs. 3 BetrVG
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei Verstoß gegen Tarifvertrag

 

Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird.
 

Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu (st. Rspr.). Diese kann ggf. auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt.
 

Es ist daran festzuhalten, daß bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen sind (st. Rspr.). § 4 Abs. 3 TVG läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.
 

BAG, Beschluß vom 20. April 1999 - 1 ABR 72/98
DB 1999, 1555

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 23 Abs. 3 BetrVG
Verstoß gegen Tarifvertrag

 

Eine Betriebsvereinbarung, die die tarifliche oder tarifübliche Arbeitszeit von 35 Stunden auf 39 Stunden verlängert, verstößt gegen den Tarifvorrang. Sie ist deshalb nichtig. Grundsätzlich haben die Tarifvertragsparteien diese Regelungskompetenz. Eine Verlagerung dieser Kompetenz auf die Betriebsparteien würde eine Abschaffung bzw. Einschränkung des in § 77 Abs. 3 festgelegten Tarifvorrangs bedeuten und muß abgelehnt werden. Arbeitsbedingungen, die (üblicherweise) tarifvertraglich geregelt sind, können somit auch nicht durch günstigere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden, da dies eine Beeinträchtigung der Sicherung der ausgeübten Tarifautonomie bedeuten würde.
 

ArbG Elmshorn, Beschluß vom 26. Mai 1998 - 4 BV 4a/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 650 mit Anm. Zabel (vgl. auch KI 1998-27)

§ 88 BetrVG
§ 77 Abs. 6 BetrVG
§ 76 Abs. 6 BetrVG
Nachwirkung (vereinbarte) einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
 

Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken zwar anders als Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln (z.B. § 87 BetrVG), nach ihrer Beendigung nicht Kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Auch eine solche Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, daß die Nachwirkung gegen den Willen der anderen Seite beendet werden kann. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, so kann von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden. Diese Einigungsstelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung.
 

BAG, Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 43/97
ArbuR 1998, S. 246 (Presseinformation); BB 1998, S. 2315

§ 78 BetrVG
Behinderung des Betriebsrats

 

Es stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Verhandlungen mit dem Betriebsrat über freiwilliges Weihnachtsgeld die Kosten der Betriebsratsarbeit durch Aushang bekanntmacht und dokumentiert, daß er bei Reduzierung der betriebsratsbedingten Kosten das Weihnachtsgeldbudget erhöhen würde. Gegen einen solchen Aushang hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch.
 

ArbG Wesel, Beschluß vom 10. April 1996 - 3 BV Ga 1/96
AiB 1997, S. 52
vgl. zum Benachteiligungsverbot auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rn. 12 ff.

§ 78 BetrVG

Behinderung der Betriebsratsarbeit - PC des Betriebsrats
 

Sperrt der Arbeitgeber die passwortgeschützten Zugänge "Accounts" des Betriebsrats-PC, auf dem sich sämtliche für die Betriebsratsarbeit notwendigen Daten befinden, so stellt dies eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.
 

Dem Arbeitgeber kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, diese Behinderung zu unterlassen.
 

ArbG Düsseldorf, Beschluß vom 8. September 1999 - 2 BVGa 13/99
AiB 1999, 648 mit Anm. Malottke

§ 78 BetrVG
Behinderung des Betriebsrats
 

Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch eines Mitarbeiters zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen mit der Erklärung ab, die Finanzierung solcher Maßnahmen sei ein Problem, weil aus dem Fortbildungsetat auch die Betriebsratskosten bestritten würden und der Betriebsrat diesen Etat "recht stark" ausschöpfe, dann kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die künftige Unterlassung derartiger Äußerungen verlangen.
 

Aus der Erklärung des Arbeitgebers wird nicht erkennbar, daß es sich nur um für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen und verhältnismäßigen Kosten handeln kann, für die der Arbeitgeber von Gesetzes wegen einzustehen hat. Durch die Unvollständigkeit der Erklärung geraten Betriebsratsmitglieder gegenüber den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern in einen Rechtfertigungsdruck, der als Behinderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen ist. Diese Behinderung seiner Mitglieder muß der Betriebsrat nicht hinnehmen.
 

BAG, Beschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 14/97
EZA Schnelldienst Nr. 24/97, S. 4

vgl. zur Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Aushang der Betriebsratskosten ArbG Wesel vom 1.4.1996 - 3 BV Ga 1/96 = KI-Nr. 98/7 (§ 78)

§ 78

Flugblattverteilung durch Betriebsratsmitglied
 

Auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied ist aus konkretem betrieblichem Anlaß berechtigt, sich in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten mit einem Flugblatt an die Belegschaft zu wenden, wenn dadurch der Betriebsfrieden nicht konkret gefährdet wird. Eine auf solches Verhalten gegründete Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.
 

Hessisches LAG, Urteil vom 17. Februar 1997 - 11 Sa 1776/96

§ 78 BetrVG
Hausverbot gegen ein Betriebsratsmitglied
 

Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied kann sein betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses ausüben.
 

Ein Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein gekündigtes Betriebsratsmitglied, dessen Arbeitsverhältnis nicht rechtskräftig beendet ist, ist rechtswidrig und daher unwirksam.
 

Der Anspruch auf Ausübung der Betriebsratstätigkeit kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 16. Juni 1997 - 21 Ga BV 1/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1997, S. 659

§ 78 BetrVG
§ 102 Abs. 5 BetrVG
Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden

 

Der Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied nicht am Betreten der Betriebsräume einschließlich der Teilnahme an Betriebsratssitzungen hindern.
 

Ein Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch für ein gekündigtes Betriebsratsmitglied.
 

Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied hat sein betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses inne.
 

Der Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder können den Zutritt zum Betrieb und den Arbeitsplätzen für die Betriebsratstätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.
 

ArbG Elmshorn, Beschluß vom 10. September 1996 - 1d BV Ga 36/96 (rechtskräftig)
AiB 1997, S. 173

§ 40 Abs. 1 BetrVG
§ 78 BetrVG
Rechtsanwaltskosten
 

Zur "Tätigkeit des Betriebsrats" im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG kann auch die Abwehr einer Klage gegen ein Betriebsratsmitglied gehören, mit der ihm "Ausnutzung" seines Status als Betriebsratsvorsitzender vorgeworfen wird. Der Arbeitgeber hat daher die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen.
 

Unter "Tätigkeit des Betriebsrats" sind nicht nur solche Tätigkeiten zu verstehen, die sich objektiv im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Amtes des Betriebsrats halten, sondern auch Tätigkeiten des Betriebsrats, die dieser verständlicherweise zu seinen Aufgaben und Befugnissen gerechnet hat. Die Abgrenzung kann im Einzelfall objektiv schwierig sein. Vom Betriebsrat kann aber keine juristische präzise Abgrenzung erwartet werden. Vor allem dürfen ihm aus seiner Tätigkeit keine Nachteile entstehen (§ 78 BetrVG).
 

LAG Köln, Beschluß vom 30. Juli 1997 - 7 TaBV 12/97 (nicht rechtskräftig)

AiB 1998, S. 163 mit Anm. Dornieden

vgl. hierzu DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 50 mit Hinweisen auf die ablehnende Rechtsprechung des BAG

§ 78 BetrVG
§ 103 BetrVG
Streikteilnahme

 

Die bloße Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebsrats bei einem kurzen Warnstreik stellt weder einen Kündigungsgrund noch einen Grund zur Amtsenthebung dar.
 

Soll als einzigem von vielen Streikteilnehmern nur einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden, verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 10. April 1996 - 3 TaBV 96/95 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 736

§ 80 BetrVG
§ 78 BetrVG
Zugangsrecht des Betriebsrats

 

Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern den Zutritt zu den einzelnen Arbeitsplätzen der Beschäftigten ermöglicht. Gem. § 80 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei Durchführung aller ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben aufgrund seines Informationsrechts auch dann tätig werden, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines drohenden oder erfolgten Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorliegen. Er kann dabei Überwachungsaufgaben wahrnehmen, ohne daß ein konkreter Verdacht vorzuliegen braucht.
 

Da die Mitglieder des Betriebsrats ein Zugangsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen haben, erstreckt sich das Zugangsrecht auch auf Räume, deren Betreten nur bestimmten Beschäftigten erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht darauf verweisen, daß die Information der in solchen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer nur außerhalb der nicht allgemein zugänglichen Räume erfolgen darf. Der Nachweis eines berechtigten Interesses an dem Zugang ist nicht erforderlich. Der Betriebsrat kann sein Zugangsrecht im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 25 Ga BV 4/97
NZA-RR 1998, S. 78
vgl. auch ArbG Elmshorn v. 10.9.1996 - 1d BV Ga 36/96 - in AiB 1997, S. 173

§ 78 a BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung

 

Die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in einem nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, wenn beim Abschluß der Ausbildung kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Für die Feststellung, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist oder nicht, sind regelmäßig die Vorgaben des Arbeitgebers maßgebend, welche Arbeiten im Betrieb mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet werden sollen.
 

Ist ein Auszubildender (hilfsweise) bereit, zu anderen als den sich aus § 78a BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, so muß er dies dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Erklärung nach § 78a Abs. 1 BetrVG, spätestens aber mit seinem Übernahmeverlangen nach § 78a Abs. 2 BetrVG, mitteilen.
 

Hat der Auszubildende rechtzeitig erklärt, gegebenenfalls auch zu anderen Bedingungen zu arbeiten, muß der Arbeitgeber prüfen, ob die anderweitige Beschäftigung möglich und zumutbar ist. Unterläßt er diese Prüfung oder verneint er zu Unrecht die Möglichkeit und die Zumutbarkeit, so kann das nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandene Arbeitsverhältnis nicht nach § 78a Abs. 4 BetrVG aufgelöst werden.
 

BAG, Beschluß vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95
Der Betrieb 1997, S. 1520; Arbeit und Recht 1997, S. 291
vgl. die Arbeitshilfe der IG Metall "Übernahme von JAVis" (1. Aufl., 5/97)

§ 78 a BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung
 

Im Rahmen des § 78a Abs. 4 BetrVG entscheidet das Gericht über die Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses eines JAV-Mitglieds. Dabei ist zu klären, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Bei dieser gerichtlichen Zumutbarkeitsprüfung ist darauf abzustellen, ob ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Eine Beschränkung auf den Betrieb, in dem der Auszubildende Mitglied der JAV war, widerspricht der Wertung des Gesetzgebers im Verhältnis zu den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 b, 15 Abs. 4 KSchG.
 

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 26. April 1996 - 16 TaBV 107/95
Zur Weiterbeschäftigung von JAV-Mitgliedern, vgl. BAG v. 6.11.1996 (7 ABR 54/96) in Der Betrieb 1997, S. 1520 f.; vgl. auch die Arbeitshilfe der IG Metall "Übernahme von JAVis" (1. Aufl., 5/97)

§ 78 a BetrVG
Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds

 

Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG in der Regel unzumutbar, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein freier Arbeitsplatz kurz vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung besetzt wird und der Arbeitgeber nicht darlegen kann, daß der Arbeitsplatz wegen einer betrieblichen Notwendigkeit unverzüglich besetzt werden mußte.
 

BAG, Beschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96
Zur Weiterbeschäftigung von JAV-Mitgliedern; vgl. die Arbeitshilfe der IG Metall "Übernahme von JAVis"(1. Aufl. 5/97)

   

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