

|
|

 |
|
Rechtsprechung
zum BetrVG - Seite 5
|
|

|
|
|
|
Rechtskräftige
Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in
Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.
Insgesamt
haben wir derzeit [450] Entscheidungen
der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.
Wir
haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie
sortiert.
|
|

|
|
§ 80 Abs. 2
BetrVG
Mitarbeiterbefragung
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG
Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten
Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,
dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats
betreffen.
Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der
jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgeblich. Die
Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat
aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen beurteilen
kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlich sind.
BAG, Beschluß vom 8. Juni 1999 - 1 ABR 28/97
EzA Schnelldienst 22/99, 20
|
|

|
|
§ 80 Abs. 2
BetrVG
Unterlagen für den Betriebsrat
Der Konkursverwalter ist verpflichtet, dem Betriebsrat gem. §
80 Abs. 2 BetrVG die Veräußerungs- bzw. Übertragungsverträge
vorzulegen, mit denen er das Vermögen und die Inbetriebnahme- und
Gewährleistungspflichten gegenüber Kunden aus dem Vermögen der
Gesamtschuldnerin (aus der Konkursmasse) auf einen
Erwerber/Betriebsübernehmer übertragen hat.
LAG Berlin, Beschluß vom 6. August 1997 - 13 TaBV 3/97
(rechtskräftig)
NZA-RR 1999, 144; AiB 1998, S. 167 mit Anm. Bösche
|
|

|
|
§ 80 Abs. 2
BetrVG
Unterlagen an den Betriebsrat
Der Konkursverwalter ist verpflichtet, dem Betriebsrat gem. §
80 Abs. 2 BetrVG die Veräußerungs- bzw. Übertragungsverträge
vorzulegen, mit denen er das Vermögen und die Inbetriebnahme- und
Gewährleistungspflichten gegenüber Kunden aus den Vermögen der
Gesamtschuldnerin (Konkursmasse) auf einen Erwerber bzw.
Betriebsübernehmer übertrug.
LAG Berlin, Beschluß vom 6. August 1997 - 13 TaBV 3/97
AiB 1998, S. 167 mit Anm. Bichlmeier
|
|

|
|
§ 80 Abs. 2
BetrVG
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
über freie Mitarbeiter
Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf
Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier
Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben,
die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und
inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.
Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang
konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter
und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann
er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten
Stichtag verlangen.
Der prozeßökonomische Grundsatz, wonach einer
Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt,
soweit eine Leistungsklage möglich wäre, läßt sich nicht ohne
weiteres auf Beschlußverfahren übertragen, in denen es um die
Klärung von Mitwirkungs- und Auskunftsansprüchen des Betriebsrats
geht.
BAG, Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98
DB 1999, 910
|
|

|
|
§ 80 Abs. 2
BetrVG
Vorbereitete Arbeitnehmerlisten
Der Betriebsrat ist berechtigt, bei Einblick in die Bruttolohn-
und -gehaltslisten vorbereitete Arbeitnehmerlisten mitzubringen und
sie vollständig in Bezug auf Tarif- und Effektivgehalt
handschriftlich zu ergänzen.
LAG Hamburg, Beschluß vom 7. August 1996 - 4 TaBV 4/96
Arbeit und Recht 1997, S. 39
|
|

|
|
§ 80 Abs. 3
BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Rechtsanwalt als Sachverständiger des
Betriebsrats
Ein Betriebsrat kann aus Anlaß von Beratungen über den
Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans einen
Rechtsanwalt als Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG
hinzuziehen. Bei Erforderlichkeit kann das notwendige
Einverständnis des Arbeitgebers hierfür durch das Arbeitsgericht
ersetzt werden.
Im Hinblick auf die entstandenen Kosten hat der Betriebsrat
einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Will er
diesen Anspruch an einen Dritten, z.B. an den Rechtsanwalt,
abtreten, so bedarf es hierzu eines entsprechenden
Betriebsratsbeschlusses. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats
wandelt sich dann mit ordnungsgemäß beschlossener Abtretung in
einen Zahlungsanspruch um.
BAG, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96
AiB 1998, S. 644 mit Anm. Kossens; DB 1998, S. 1670
|
|

|
|
§ 40
BetrVG
§ 80 Abs. 3 BetrVG
Rechtsanwaltskosten
Die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats hängt nicht davon ab, ob
bereits ein konkreter Rechtsstreit drohte. Maßgeblich ist
lediglich, dass der Betriebsrat davon ausgehen konnte, dass sich
durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im konkreten Fall eine
friedliche Beilegung erreichen ließe.
Für die Unterscheidung zwischen einer anwaltlichen Vertretung
und einer Tätigkeit als Sachverständiger ist entscheidend, dass
der Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats und
seiner Mitglieder beauftragt wurde.
LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 3
TaBV 16/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 162 mit Anm. Muratidis
vgl. zu BR und Rechtsanwaltskosten auch BAG, Beschluss vom 20.
Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 (KI 2000-11)
|
|

|
|
§ 80 Abs. 3
BetrVG
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines vom Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1
BetrVG hinzugezogenen Sachverständigen gehören, soweit sie
erforderlich sind, zu den gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom
Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit. Durch
die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 Satz 1
BetrVG entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem
Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Damit der Betriebsrat nicht vom
Sachverständigen bezüglich der Kosten in Anspruch genommen werden
kann, erwirbt der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch. Der
Betriebsrat kann seinen Freistellungsanspruch an einen Dritten
(z.B. den Sachverständigen) abtreten. Hierzu bedarf es aber eines
entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Der Freistellungsanspruch
wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um.
Verständigen sich die Betriebspartner über einen
Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so
handelt es sich dabei nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779
BGB und des § 23 BRAGO.
BAG, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96
BB 1999, 426
|
|

|
|
§ 80 Abs. 3
BetrVG
Sachverständiger per einstweiliger
Verfügung
Wird der Betriebsrat von einem
Sequestor zur Aufnahme von
Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan
aufgefordert, so kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen gem.
§ 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich sein und die Zustimmung des
Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung ersetzt werden.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen
Neuregelung des § 113 Abs. 3 BetrVG und den §§ 120, 122 InsO.
Arbeitsgericht Wesel, Beschluß vom 26. Mai 1997 - 2 BV Ga
6/97 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 538
|
|

|
|
§ 85 Abs. 2
BetrVG
Beschwerde - Einigungsstelle
Die Einrichtung einer Einigungsstelle über die Berechtigung
einer Beschwerde des Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
kommt wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle
nicht in Betracht, wenn aus dem mit der Beschwerde gerügten
Sachverhalt ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers
hergeleitet werden kann (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Die
Einigungsstelle hat auch nicht über vermeintliche Rechtsansprüche
zu befinden.
LAG Köln, Beschluß vom 2. September 1999 - 10 TaBV 44/99
EzA Schnelldienst 24/99, 13
|
|

|
|
§ 87
BetrVG
Anzeige- und Nachweispflichten bei
Krankheit
Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich i.S.v. § 98 Abs. 1
Satz 2 ArbGG unzuständig für Fragen der Ausgestaltung der
Voraussetzungen und Modalitäten der Anzeige- und Nachweispflichten
i.S.v. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
LAG Hamm, Beschluß vom 19. September 1995 - 13 TaBV 101/95
vgl. auch Klebe in Däubler/ Kittner/Klebe/Schneider,
BetrVG, 4.Aufl., § 87 Rn. 52
|
|

|
|
§ 87
BetrVG
Verletzung von Mitbestimmungsrechten,
Auswirkungen für Arbeitnehmer
Mißachtet ein Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
nach § 87 BetrVG, so führt dies im Verhältnis zwischen
Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen zur Unwirksamkeit von Maßnahmen
und Rechtsgeschäften zumindest insoweit, wie diese die
ArbeitnehmerInnen belasten. Diese Unwirksamkeitsfolge soll
verhindern, daß der Arbeitgeber den Verhandlungen und dem
Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf
arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Die
Rechtsunwirksamkeit von arbeitsvertraglichen Maßnahmen ist
zugleich eine Sanktion dafür, daß der Arbeitgeber das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.
Wird aber in einem Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und
Arbeitgeber rechtskräftig festgestellt, daß ein bestimmtes
Mitbestimmungsrecht gar nicht besteht, so gilt diese Feststellung
auch für die einzelvertraglichen Folgen. ArbeitnehmerInnen können
sich gegenüber Maßnahmen des Arbeitgebers dann nicht weiterhin
auf die angebliche Verletzung eines Mitbestimmungsrechts berufen.
Insoweit hat das Beschlußverfahren präjudizielle Wirkung.
BAG, Urteil vom 10. März 1998 - 1 AZR 658/97
NZA 1998, 1242
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1
BetrVG
Dienstkleidung
Hat der Arbeitnehmer im Dienst gesetzlich vorgeschriebene
Schutzkleidung zu tragen, so hat der Arbeitgeber die Kosten für
selbstbeschaffte Schutzkleidung zu übernehmen.
Führt der Arbeitgeber eine einheitliche Arbeitskleidung an, die
zur Verbesserung seiner Außendarstellung dienen soll (hier Smoking
für Spielbank-Croupiers), so können die Kosten für die
Erstbeschaffung nicht per Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern
auferlegt werden. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung können
den Arbeitnehmern jedoch in aller Regel zugemutet werden.
BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96
AiB 1999, 234 mit Anm. Schirge
|
|

|
|
§ 37 Abs. 2
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Ab- und Rückmeldepflichten von
Betriebsräten
Ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach
dem BetrVG seinen Arbeitsplatz verläßt, hat sich aufgrund der
arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber
abzumelden. Ebenso ist das Betriebsratsmitglied aufgrund des
Arbeitsvertrags verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach
Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt
(ständige Rechtsprechung des BAG).
Der Zweck der Meldepflicht besteht darin, dem Arbeitgeber die
Arbeitseinteilung, insbesondere die Überbrückung des
Arbeitsausfalls, zu erleichtern. Diesem Zweck genügt es, wenn der
Arbeitgeber tatsächlich rechtzeitig über den Beginn, die
voraussichtliche Dauer und die tatsächliche Beendigung der
Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit sowie über
den Ort der Betriebsratstätigkeit unterrichtet wird. Aufgrund
dieser Angaben ist er in der Lage, die Arbeitsabläufe in
geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf
zu vermeiden. Daraus ergibt sich, daß es unerheblich ist, durch
wen der Arbeitgeber informiert wird. Der Arbeitgeber kann daher
eine persönliche Meldung des jeweils betroffenen
Betriebsratsmitglieds nicht verlangen.
Eine Anweisung, wonach sich Betriebsratsmitglieder beim
Vorgesetzten immer persönlich abzumelden haben, also eine
Abmeldung beispielsweise durch den Betriebsratsvorsitzenden nicht
ausreichen soll, ist insoweit unwirksam.
Anweisungen zur Ab- und Rückmeldeverpflichtung von
Betriebsratsmitgliedern, die lediglich die bestehende Rechtslage
wiedergeben, sind nicht mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG.
BAG, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 661
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung -
Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber generelle Anordnungen über
die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit trifft. Nach der Grundregel des § 5 Abs. 1
Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine ärztliche
Bescheinigung erst bei einer länger als drei Kalendertage
andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG
gestattet es aber dem Arbeitgeber, einen früheren Nachweis zu
verlangen. Die Vorschrift eröffnet dem Arbeitgeber einen
Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang
er von diesem Recht Gebrauch machen möchte. Bei dieser Ausfüllung
ist der Betriebsrat zu beteiligen, da aus dem EFZG eine
Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nicht zu entnehmen ist.
BAG, Beschluß vom 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99
BB 2000, 362
vgl. dazu auch Kunz/Wedde, EFZR, § 5 Rn. 37
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG
§ 76 BetrVG
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Will der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG
früher von dem erkrankten Arbeitnehmer zu verlangen, so ist Raum
für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG gegeben. Zumindest ist eine diesbezüglich angerufene
Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig .
LAG Hamm, Beschluß vom 19. September 1995 - 13 TaBV 101/95
LAGE § 98 ArbGG Nr. 28
vgl. dazu auch BAG, Beschluß vom 5.5.1992 - 1 ABR 69/91 - EZA §
87 BetrVG Betriebliche Ordnung Nr. 19; = KI-Nr. 85/92 (§ 74),
Wedde/Gerntke/Kunz/Platow, EFZG, 2. Aufl., § 5 Rn. 25a
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG
Arztbesuch
Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1
Ziff.1 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer im Hinblick
auf einen etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch veranlaßt, sich im
Falle eines Arzbesuches während der Arbeitszeit die Notwendigkeit
des Arztbesuches vom behandelnden Arzt auf einem vom Arbeitgeber
entwickelten Formular bescheinigen zu lassen.
LAG Köln, Beschluß vom 15. Mai 1996 - 2 TaBV 8/96
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 1
§ 87 Abs. 1 Nr. 6
Fehlzeitenlisten
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber untersagen,
personenbezogene Informationen und Daten über Krankheits- und
andere Abwesenheitstage von Arbeitnehmern an Aushang- und
Infotafeln in betriebsöffenlich zugänglichen Räumen
auszuhängen.
ArbG Würzburg, Beschluß vom 14. November 1995 - 9 BV
13/95
(rk); Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 560
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG
Mitbestimmung bei der Namensnennung in
Geschäftsbriefen
Eine Anweisung der Geschäftsleitung, wonach die Sachbearbeiter
in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben haben, ist nicht
mitbestimmungspflichtig. Eine solche Anweisung regelt nicht das
"Ordnungsverhalten" der Arbeitnehmer im Sinne von § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sondern die Form von Arbeitsergebnissen und
damit die Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeit.
Anweisungen des Arbeitgebers, die das "Arbeitsverhalten"
betreffen, sind indessen nach ständiger Rechtsprechung
mitbestimmungsfrei.
Über die Frage, ob die Arbeitgeberin mit der Anordnung zur
Preisgabe der Vornamen in unzulässiger Weise in
Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingegriffen hat, mußte
der Senat des BAG nicht entscheiden. Fraglich war hier allein die
Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Maßnahme. Eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts kann indessen kein Mitbestimmungsrecht
begründen.
BAG, Beschluß vom 8. Juni 1999 - 1 ABR 67/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 42/99; EzA
Schnelldienst 13/99, 3
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG
Mitbestimmung bei Formularen für
Arztbesuche
Fordert ein Arbeitgeber von den Beschäftigten den
formularmäßigen Nachweis für Arztbesuche während der
Arbeitszeit, so ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem.
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Mitbestimmungsfrei sind nur
arbeitsnotwendige Regelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar
auf die Arbeitsleistung selbst beziehen. Um eine solche geht es
aber bei der Nachweisregelung nicht. Indem das Unternehmen einen
formularmäßigen Nachweis fordert, hat es eine verbindliche
betriebliche Ordnung und damit einen Tatbestand geschaffen, der ein
regelgerechtes Verhalten der Arbeitnehmer verlangt. Insofern ist
ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben, das auch nicht
durch eine gesetzliche oder tarifliche Nachweisregelung
ausgeschlossen ist.
BAG, Beschluß vom 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 539
|
|

|
|
§ 75 Abs. 2
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung
Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein
betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den
Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu
schützen; jedoch müssen sie dabei gem. § 75 Abs. 2 BetrVG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die
allgemeine Willensfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der
Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den
betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen
Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der
Betriebspartner, denen deshalb ein weiterer Gestaltungsspielraum
zukommt.
Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit
dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
Ein Rauchverbot mit dem Ziel, die Arbeitnehmer von
gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet
die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 24
vgl. zum Rauchverbot auch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 75 Rn. 76 f.,
§ 87 Rn. 71, 302
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Taschenkontrolle - Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats
Ordnet der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen
stichprobenartige Taschenkontrollen an, um Arbeitnehmer oder
Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die
Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, so ist eine
solche Anordnung mit einer allgemeinen Torkontrolle zu vergleichen,
die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG unterliegt.
Beziehen sich die Stichprobenkontrollen auf mehrere Betriebe und
Geschäftsbereiche des Arbeitgebers (hier: Züge), so ist der
Gesamtbetriebsrat aufgrund der Kompetenzzuweisung des § 50 Abs. 1
BetrVG zuständig.
BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98
DB 2000, 48
vgl. zur Zulässigkeit von Torkontrollen Seefried, AiB 1999, 428
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
Arbeitszeit, einseitige Veränderung
Bleiben die Verhandlungen der Betriebsparteien über eine
einvernehmliche Neuregelung der Arbeitszeit ohne Erfolg und legt
der Arbeitgeber durch eine Mitteilung am schwarzen Brett die
Arbeitszeit einseitig für den Betrieb neu fest, so verstößt er
gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1
Nr. 2 BetrVG. Dem Betriebsrat steht das Recht zu, per einstweiliger
Verfügung dem Arbeitgeber aufzugeben, daß die am schwarzen Brett
ausgehängte Mitteilung entfernt wird.
ArbG Stuttgart, Beschluß vom 21. Juli 1997 - 1 BV Ga 14/97
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
Betriebsausflug, Veränderung der
Arbeitszeit
Die Verkürzung der Arbeitszeit an Betriebsausflugstagen für
die Teilnahme am Betriebsausflug und die Verlegung der übrigen
Arbeitszeit auf Zeiten vor und nach dem Betriebsausflugstag
unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr.
2 BetrVG.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
Betriebsausflüge oder andere Betriebsfeiern während der
Arbeitszeit zu gestatten. Der Arbeitnehmer ist auch nicht aufgrund
seines Arbeitsvertrags verpflichtet, an derartigen Veranstaltungen
teilzunehmen. Arbeitnehmer, die daran nicht teilnehmen, müssen
ihre übliche Arbeitsleistung oder eine zumutbare Arbeitsleistung
im Betrieb erbringen.
Gestattet der Arbeitgeber die Abhaltung eines ganztägigen
Betriebsausflugs, so liegt darin konkludent die Erklärung, daß
der teilnehmende Arbeitnehmer durch die Teilnahme seine
Sollarbeitszeit an diesem Tag erfüllt.
LAG München, Beschluß vom 20. März 1997 - 4 TaBV 12/96
LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 25
|
|

|
|
§ 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Einstellung
Die beabsichtigte Einstellung eines Arbeitnehmers außerhalb der
mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeit verstößt gegen das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG. Damit verstößt die vom Arbeitgeber geplante personelle
Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
Der Betriebsrat ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu der
geplanten Einstellung zu verweigern.
LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 19
TaBV 4/98 (rechtskräftig)
AiB 2000, 36 mit Anm. Stather
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei der Festlegung von
Ersatzruhetagen
Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage des Ersatzruhetages
als Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung nach § 11 Abs. 3 ArbZG
ein Mitbestimmungsrecht. Dem steht § 12 Nr. 2 ArbZG nicht
entgegen.
Bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG hat
der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, der keine
grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraussetzt.
LAG Köln, Beschluß vom 24. September 1998 - 10 TaBV 57/97
(rechtskräftig)
AiB 1999, 467 mit Anm. Abel
vgl. zum Ersatzruhetag Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, 2.
Aufl., § 11 Rn. 6 f.
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei Sonntagsarbeit
Werden anläßlich eines Sonntagsverkaufs Arbeitnehmer für
lediglich einen Tag im Betrieb beschäftigt, so hat der Betriebsrat
bei der Festlegung von Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit
mitzubestimmen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Arbeitnehmer
handelt, die aus anderen Betrieben desselben Arbeitgebers
herangezogen werden.
Eine Vermehrung des betrieblichen Arbeitszeitvolumens bedeutet
bei einem zusätzlichen Personaleinsatz am Sonntag nicht
zwangsläufig eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 3. Für dieses Mitbestimmungsrecht
müssen Arbeitnehmer betroffen sein, für die bereits vorher im
Betrieb eine übliche Arbeitszeit bestand, die sich durch eine
Maßnahme des Arbeitgebers verlängern soll.
BAG, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 1 ABR 69/96
Der Betrieb 1997, S. 1980
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
Rufbereitschaftszeiten
Auch Rufbereitschaftszeiten sind als Arbeitszeit jedenfalls im
Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anzusehen.
Besteht keine tarifliche Regelung, so hat der Arbeitgeber das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
zu beachten. Er kann es nicht durch die Erwirkung
einzelvertraglicher Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ausschalten.
LAG Berlin, Beschluß vom 18. März 1996 - 17 TaBV 1/96
(rechtskräftig)
vgl. Klebe in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rn.
83
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
Unterlassungsanspruch bei Kündigungen
Ziffer 1 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages für die
Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein gibt dem Betriebsrat ein
über § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinausgehendes erzwingbares
Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Dauer der Arbeitszeit
(Absenkung der Arbeitszeit zum Zwecke der Beschäftigungssicherung
unter 35 bis 30 Stunden pro Woche).
Zur Sicherung dieses Mitbestimmungsrechts steht dem Betriebsrat
gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung von
Kündigungen vor Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens vor der
tariflichen Einigungsstelle zu.
Der Unterlassungsanspruch kann mit einstweiliger Verfügung
gesichert werden.
LAG Hamburg, Beschluß vom 24. Juni 1997 - 3 TaBV 4/97
(rechtskräftig)
AiB 1998, S. 226 mit Anm. Schoof
vgl. zum Unterlassungsanspruch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 87 Rn.
565 ff.
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Außerplanmäßige Dienstreise
Ordnet der Arbeitgeber eine außerplanmäßige Dienstreise an,
die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des
Arbeitnehmers erforderlich macht, liegt hierin keine gem. § 87
Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit, wenn während der Reisezeit keine
Arbeitsleistung zu erbringen ist. Die Anordnung enthält auch keine
gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Regelung
der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
BAG, Beschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96
Der Betrieb 1997, S. 380;
Betriebs-Berater 1997, S. 206
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG
Einführung von Kurzarbeit
Will der Arbeitgeber das Beschäftigungsvolumen und damit das
Vergütungsvolumen kurzfristig im Rahmen der Einführung von
Kurzarbeit beschränken, so ist er hierzu nicht kraft seines
Direktionsrechts in der Lage. Vielmehr bedarf es entweder einer
Änderungskündigung oder aber einer individuellen oder kollektiven
(Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) Vereinbarung, um Kurzarbeit
mit Lohnminderung einzuführen.
Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit erfüllt nur dann die
Anforderungen an eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechtes,
wenn in ihr wenigstens die tatbestandlichen Vorgaben vorgezeichnet
sind, innerhalb derer dem Arbeitgeber später dann ein gewisser
Freiraum bei der Einzelfallregelung zustehen kann.
LAG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 10 Sa 95/98 (ArbG
Berlin), (Revision zugelassen)
EzA Schnelldienst 16/99, 16
|
|

|
|
§ 99
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Fremdvergabe von Teilaufgaben
Beauftragt ein Logistikunternehmen, dessen alleiniger
Arbeitszweck die Lagerhaltung und Kommissionierung von Waren einer
Unternehmensgruppe ist, ein anderes Logistikunternehmen damit, die
Lagerhaltungs- und Kommissionierungsarbeiten jeweils samstags im
Betrieb durchzuführen, so ist hierzu die Zustimmung des
Betriebsrats erforderlich. Das Zustimmungsrecht ergibt sich, soweit
fremde Arbeitnehmer eingesetzt werden aus § 99 BetrVG und, soweit
Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber als geringfügig
Beschäftigte der Fremdfirma eingesetzt werden, aus § 87 Abs. 1
Nr. 3 BetrVG.
ArbG Wiesbaden, Beschluß vom 23. Juli 1997 - 7 BV 3/97
ArbuR 1998, S. 205; AiB 1998, S. 285 mit Anm. Jancke
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG
Mitbestimmung bei Überstunden -
Tarifvorrang
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von
Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) besteht auch dann, wenn
die Maßnahme eilbedürftig ist. Nur in Extremsituationen kann
eventuell ein Ausschluß der Mitbestimmung in Betracht kommen.
Hierfür muß zumindest eine unvorhersehbare und schwerwiegende
Situation vorliegen, in welcher der Betriebsrat entweder nicht
erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlußfassung in der
Lage ist und der Arbeitgeber zum sofortigen Handeln gezwungen ist,
um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wieder gutzumachende
Schäden abzuwenden.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG steht
allerdings auch unter dem Vorbehalt, daß die fragliche
Angelegenheit nicht tarifvertraglich geregelt ist. Dies ist nur
dann der Fall, wenn der Tarifvertrag insoweit eine zwingende und
abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit den
Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die
Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht
ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit
selbst zu regeln. In Betracht kommt aber, daß die
Tarifvertragsparteien die vorläufige und kurzfristige
Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von
Überstunden ermöglichen, wenn es sich dabei nur um den Teil einer
Verfahrensregelung für außergewöhnliche Fälle handelt. Hingegen
sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in
der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden
zu ermächtigen.
BAG, Beschluß vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei der Festlegung von
Ersatzruhetagen
Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage des Ersatzruhetages
als Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung nach § 11 Abs. 3 ArbZG
ein Mitbestimmungsrecht. Dem steht § 12 Nr. 2 ArbZG nicht
entgegen.
Bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG hat
der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, der keine
grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraussetzt.
LAG Köln, Beschluß vom 24. September 1998 - 10 TaBV 57/97
(rechtskräftig)
AiB 1999, 467 mit Anm. Abel
vgl. zum Ersatzruhetag Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, 2.
Aufl., § 11 Rn. 6 f.
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG
Mitbestimmung des Betriebsrats bei
Gleitzeitvereinbarung/Überstunden
Besteht eine Gleitzeitvereinbarung, wonach die Sollzeit am Ende
eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden über- oder
unterschritten werden darf und Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden
verfallen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet darauf zu achten,
daß die Vereinbarung auch von den ArbeitnehmerInnen eingehalten
wird. Der Arbeitgeber hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß
verfallende Gleitzeitguthaben verhindert werden oder er muß
darüber hinausgehende Überstunden erneut mit dem Betriebsrat
gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abstimmen.
Hess. LAG, Beschluß vom 9. Oktober 1997 - 5 TaBV 8/97
ArbuR 1998, 170; NZA-RR 1999, 88
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG
Teilzeitbeschäftigte
Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der
Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nach § 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimungsrecht wird nicht durch
eine tarifliche Regelung ausgeschlossen, wonach Mehrarbeit der
Teilzeitbeschäftigung nur diejenige Arbeitszeit sein soll, die
über die regelmäßige Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter hinausgeht.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum allgemeinen
Unterlassungsanspruch bei Verletzungen des Mitbestimmungsrechts
nach § 87 Abs. 1 BetrVG fest.
BAG, Beschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96
Der Betrieb 1997, S. 378; Neue Zeitschrift für
Arbeitsrecht 1997, S. 274; Betriebs-Berater 1997, S. 472
Vgl. auch
BAG, Beschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 -; Der Betrieb
1991, S. 2492;
BAG, Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93, Der Betrieb 1994,
S. 2450
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG
Überstunden, Unterlassungsanspruch
Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, die
Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats zu
unterlassen, ist begründet, wenn ein künftiger Verstoß des
Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem BetrVG zu befürchten
ist. Eine insoweit grobe Pflichtverletzung oder ein Verschulden des
Arbeitgebers bei der einseitigen Anordnung von Überstunden in der
Vergangenheit ist nicht erforderlich.
LAG Nürnberg, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 7 TaBV 14/97
(Rechtsbeschwerde - 1 ABR 12/98)
ArbuR 1998, S. 287
vgl. dazu DKK-Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 306; FKHE, BetrVG,
19. Aufl., § 87 Rn. 577
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG
Veranstaltung des Unternehmens außerhalb
der Arbeitszeit
Soweit Arbeitnehmer außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit
am Empfang unternehmenseigener Fernsehsendungen im Betrieb
teilnehmen, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 87
Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, da sie eine Verlängerung der Arbeitszeit
bedeutet. Arbeit liegt in Abgrenzung zur bloßen Freizeitaktivität
des Arbeitnehmers immer dann vor, wenn eine Tätigkeit (zumindest
maßgeblich auch) den Interessen des Arbeitgebers dient. Dies ist
dann anzunehmen, wenn die angesprochenen Themen wie z.B.
Ladenöffnungszeiten, Unternehmensleitbild oder Stand der
Tarifverhandlungen einen betrieblichen Bezug aufweisen und den
Arbeitnehmer/innen die Teilnahme vergütet wird. Die Freiwilligkeit
der Teilnahme steht dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegen.
ArbG Münster, Beschluß vom 17. Dezember 1996 - 3 BV 43/96
(rechtskräftig)
AiB 1998, S. 168 mit Anm. Manstetten
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 5
BetrVG
Betriebsferien
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines
Initiativrechts bei der Frage, ob Betriebsferien eingeführt werden
und wie lange sie andauern sollen. Dies bedeutet, daß der
Betriebsrat im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1
Nr. 5 BetrVG grundsätzlich auch die Durchführung von
Betriebsferien verlangen kann, die länger dauern, als der
Arbeitgeber zugestehen will, soweit die Dauer des den Arbeitnehmern
zustehenden Urlaubs nicht überschritten wird.
LAG Niedersachsen, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 6 TaBV
2/84
vgl. zum Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG FKHE,
BetrVG, 19. Aufl., § 87 Rn. 186 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 87
Rn. 111 ff.
|
|

|
|
§
87 Abs. 1 Nr. 6
Silent-Auditing
– Mitbestimmung des Betriebsrats
Nach Konstituierung eines neuen Betriebsrats kann
dieser aufgrund seines Initiativrechts im Rahmen des § 87 BetrVG
eine Regelung im Wege einer Betriebsvereinbarung verlangen. Dies
gilt auch und insbesondere dann, wenn bereits eine gewisse
betriebliche Übung besteht (hier: das sog. Silent-Auditing:
Stichpunktartiges Mithören von Kundengesprächen im Call-Center).
Kommt es zu keiner Betriebsvereinbarung, so hat der Betriebsrat das
Recht, die mitbestimmungswidrige Maßnahme untersagen zu lassen.
Die stillschweigende Duldung einer zeitlich befristeten
Regelungsabrede über den Befristungszeitraum hinaus entfaltet
keine Bindungswirkung.
Wird ein vom Betriebsrat vorgelegter Entwurf einer
Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber unterschrieben und
anschließend vom Betriebsrat nicht mehr akzeptiert, ist eine
Umdeutung in eine Regelungsabrede nicht zulässig.
ArbG
Dortmund, Beschluss vom 28. April 2001 – 6 BV 137/00 (nicht
rechtskräftig)
AiB 2002, 312 mit Anm. Teuber
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Bildschirmarbeit
Der Betriebsrat kann auf Grund seines Mitbestimmungsrechts nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V. mit § 120a GewO und Art 7 der EG-
Bildschirmrichtlinie ( 90/270/EWG) betriebliche Regelungen über
die Unterbrechung von Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten
oder Pausen verlangen. Der Betriebsrat kann dagegen nicht
durchsetzen, daß betriebliche Regelungen über Augenuntersuchungen
der an Bildschirmen beschäftigten Arbeitnehmer getroffen werden.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof,
wonach die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung
innerstaatlichen Rechts unabhängig davon besteht, ob der nationale
Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie bereits tätig geworden
ist oder nicht.
BAG, Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S. 998
|
|

|
|
§ 50 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Mitbestimmung bei Telefonvermittlungsanlage
Hinsichtlich der Einführung und konkreten Nutzung einer
unternehmenseinheitlichen Telefonvermittlungsanlage steht das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem
Gesamtbetriebsrat zu.
Der Arbeitgeber kann allerdings nicht schon dadurch die
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen, daß er bei einer
mitbestimmungspflichtigen Entscheidung eine betriebsübergreifende
Regelung verlangt. Mit der Telekommunikationsanlage des Typs HICOM
soll jedoch ein unternehmensweit vernetztes Telefonsystem mit
zentraler Kostenüberwachung und der Möglichkeit zur einheitlichen
Steuerung geschaffen werden. Die durch die Anlage eröffneten
Überwachungsmöglichkeiten, die das Mitbestimmungsrecht
begründen, folgen aus Art und Beschaffenheit der verwendeten
Geräte und Programme. Da diese ihrerseits durch die
unternehmenseinheitlich zu erfüllenden Aufgaben bestimmt sind, ist
auch das Mitbestimmungsrecht betriebsübergreifend auszuüben.
Daher umfaßt die originäre Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1
BetrVG des Gesamtbetriebsrats nicht nur die Kompetenz zum Abschluß
einer Rahmenvereinbarung, sondern auch die Kompetenz zur näheren
Ausgestaltung der örtlichen Nutzung der Telekommunikationsanlage.
BAG, Beschluß vom 11. November 1998 - 7 ABR 47/97
BB 1999, 1327
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG
Zeiterfassungssystem
Das Zeitaufnahmesystem UNIDAT M 16/IPAS ist eine technische
Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Das Verarbeiten von Verhaltens- und Leistungsdaten zu Aussagen
über Verhalten und Leistung eines Arbeitnehmers kann schon für
sich allein eine Überwachung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
darstellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die erhobenen
Daten nur auf einen bestimmten zeitlichen Ausschnitt beziehen, aber
als Grundlage für eine Schätzung der Gesamtleistung des
Arbeitnehmers dienen.
Entscheidend ist bei derartigen Konstellationen, daß die
technische Auswertung einer persönlichen, individualisierenden
Beurteilung entbehrt und die Kenntnis des Arbeitnehmers von einer
derartigen Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten bei ihm
einen Anpassungsdruck erzeugt.
BAG, Beschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92
CR 1994, 111
vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn.
123 ff.
|
|

|
|
§ 50 Abs. 1
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
(Telefonanlage)
Bei der Einführung einer Telefonanlage durch den Arbeitgeber
hat dieser das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.
1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Auch wenn der Arbeitgeber die
Telefonanlage in allen Betrieben des Unternehmens einführen will,
bleibt das Mitbestimmungsrecht bei den örtlichen Betriebsräten,
wenn die Ausgestaltung der Telefonanlage in den einzelnen Betrieben
offen bleibt und sich die zu gestaltende Regelung
schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht. Der Gesamtbetriebsrat
ist dann nicht originär zuständig. Der GBR könnte allenfalls
dann originär (per Gesetz) gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig
sein, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine
unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende
Regelung besteht. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen
Regelung reicht aber hierfür nicht aus.
Auch das Verlangen des Arbeitgebers kann eine einheitliche
Regelung nur dann notwendig machen, wenn der Arbeitgeber allein
unter dieser Voraussetzung zu der regelungsbedürftigen Maßnahme
bereit ist und insoweit mitbestimmungsfrei entscheiden kann. Da die
Betriebsräte bei der Einführung und Ausgestaltung der
Telefonanlage ihr Mitbestimmungsrecht (im Rechtssinne) selbst
wahrnehmen können, verbleibt es auch bei der
Originärzuständigkeit der örtlichen Betriebsräte.
LAG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Juni 1997 - 18 TaBV
101/96 (Rechtsbeschwerde eingelegt)
CR 1998, S. 21
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Mitbestimmung bei Ausgleichsregelungen für
Nachtarbeit
Fehlt eine tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, so
hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG den Nachtarbeitern eine
"angemessene" Zahl bezahlter freier Tage oder einen
"angemessenen" Zuschlag zu gewähren.
Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein
Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch freie Tage oder
durch Entgeltzuschlag zu erfüllen ist. Die Auswahlentscheidung
ergeht im Rahmen einer gesetzlichen Regelung, die dem
Gesundheitsschutz dient, so daß das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berührt ist. Darüber
hinaus werden auch Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
tangiert, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ebenfalls
mitbestimmungspflichtig sind.
Hinsichtlich der Zahl der freien Tage und der Zuschlagshöhe
besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Deren Angemessenheit ist
nicht betrieblicher Regelung überlassen, sondern eine Rechtsfrage
der Billigkeit.
BAG, Beschluß vom 26. August 1997 - 1 ABR 16/97
Betriebsberater 1997, S. 1899
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Unfallverhütungsvorschriften,
Mitbestimmung des Betriebsrats
Gibt der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und
Sicherheitsanweisungen auf, die Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln für die Arbeit von Monteuren betreffen, so hat
der Betriebsrat (hier Gesamtbetriebsrat) ein Mitbestimmungsrecht
nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Bei derartigen Arbeitsanweisungen
handelt es sich um Regelungen im Rahmen von
Unfallverhütungsvorschriften. Nach der einschlägigen
Rahmenvorschrift des § 2 Abs. 1 VBG 1
(Unfallverhütungsvorschriften - allgemeine Vorschriften) hat der
Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu
treffen, die den Bestimmungen der geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Diese Vorschrift setzt als sogenannte Generalklausel einen
ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Rahmen im Sinne des § 87
Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
BAG, Beschluß vom 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97
DB 1999, 438; EzA Schnelldienst 13/98, S. 5
(Pressemitteilung)
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Entlohnungsgrundsätze
Vereinbart ein Krankenhausträger mit seinen Chefärzten, dass
diese zur privaten Liquidation berechtigt sein sollen, jedoch Teile
des Liquidationserlöses in einen Fonds abführen müssen, an dem
nachgeordnete Ärzte zu beteiligen sind, so kommt das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG in
Betracht.
Ist die Regelung von dem Krankenhausträger veranlasst, um den
nachgeordneten Ärzten zusätzliche Vergütung zu verschaffen, so
handelt es sich bei den Regeln, nach denen die Fondsmittel verteilt
werden, um mitbestimmungspflichtige Entlohnungsgrundsätze.
BAG, Beschluß vom 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97
DB 1999, 2576
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 8
BetrVG
Mitbestimmung bei Ausgliederung der
Spülküche
Werden die Spülarbeiten in der Kantine des Arbeitgebers mit
eigenen Kräften und nach Anweisungen des Arbeitgebers geleistet
und dann ausgegliedert, d.h. das Betreiben der Spülküche an eine
Fremdfirma mit dessen Arbeitskräften und nach Anweisung der
Vorgesetzten dieser Firma vergeben, so hat der Betriebsrat
mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht leitet sich aus § 87 Abs.
1 Nr. 8 BetrVG her, da der beschriebene Vorgang eine Änderung der
Form und Ausgestaltung der Sozialeinrichtung bedeutet. Zur
Bestimmung der Form gehört auch die Entscheidung, ob die
Sozialeinrichtung von einem Dritten betrieben werden soll.
Das Mitbestimmungsrecht umfaßt darüber hinaus auch im Rahmen
der Ausgestaltung der Sozialeinrichtung Kantine" die Frage der
Verwendung der erwirtschafteten bzw. zur Verfügung gestellten
finanziellen Mittel.
Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch auf Fremdvergabe
der Spülarbeiten, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrates
vorliegt bzw. dessen Zustimmung durch den Spruch der
Einigungsstelle ersetzt ist. Dem Arbeitgeber kann auch untersagt
werden, Erträge aus dem Verkauf von Speisen in der Kantine für
die Begleichung finanzieller Forderungen der Fremdfirma über den
Einsatz von Spülkräften in der Kantine zu verwenden, solange der
Betriebsrat diesem nicht zugestimmt hat bzw. die Zustimmung durch
den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.
ArbG Köln, Beschluß vom 25. März 1998 - 7 BV 232/96
(rechtskräftig)
|
|

|
|
§ 58 Abs. 1
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
Werden bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen, die von mehreren
Gesamtbetriebsräten zu einem gleichen Themenkomplex (hier:
betriebliche Altersversorgung) abgeschlossen wurden, durch eine
Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt, so kann ein betroffener
Gesamtbetriebsrat lediglich die Zuständigkeit des
Konzernbetriebsrats gerichtlich angreifen, nicht jedoch die
inhaltlichen Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung. Rügt der
Gesamtbetriebsrat allerdings allein die inhaltlichen Regelungen
einer solchen Konzernbetriebsvereinbarung, so fehlt ihm mangels
betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit in eigenen Rechten die
Antragsbefugnis.
Zum Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung zur
betrieblichen Altersversorgung ist gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG der
Konzernbetriebsrat originär zuständig, wenn ein zwingendes
Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung besteht. Dabei
ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns abzustellen.
LAG Köln, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 13 TaBV 37/98
NZA-RR 2000, 140
vgl. zur Zuständigkeit des KBR auch BAG, Beschluss vom 20.12.1995
- 7 ABR 8/95, NZA 1996, 945
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Anrechnung Tariferhöhung
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, eine Tariferhöhung auf
übertarifliche Zulagen teilweise anzurechnen, so hat der
Betriebsrat bei den Verteilungsgrundsätzen ein Mitbestimmungsrecht
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (st. Rspr.). Dieses
Mitbestimmungsrecht sowie der Grundsatz vertrauensvoller
Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) werden verletzt, wenn der
Arbeitgeber eigene Verteilungsgrundsätze vorgibt, über die er
keine Verhandlungen zulässt, sondern für den Fall abweichender
Vorstellungen des Betriebsrats von vornherein eine
mitbestimmungsfreie Vollanrechnung vorsieht.
Widerspricht der Betriebsrat hingegen in einem solchen Fall
nicht der Verteilung, sondern der Kürzung des Leistungsvolumens,
so überschreitet er sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.
10 BetrVG. Reagiert der Arbeitgeber darauf mit einer vollständigen
Anrechnung, um einer Blockade seiner Maßnahme auszuweichen, so ist
das nicht zu beanstanden.
BAG, Urteil vom 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97
RdA 1999, 261 mit Anm. Hanau
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Anrechnung von Tariferhöhungen auf
übertarifliche Zulagen
Zahlt der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, deren
jederzeitigen Widerruf er sich gegenüber einem Teil der
Belegschaft vorbehalten hat, so hat der Betriebsrat mitzubestimmen,
wenn der Arbeitgeber Steigerungen des Tarifgehalts aufgrund von
Alterssprüngen, Höhergruppierungen oder Erhöhungen der
tariflichen Leistungszulage bei den jeweils betroffenen
Arbeitnehmern auf die übertarifliche Zulage anrechnet.
BAG, Beschluß vom 22. April 1997 - 1 ABR 77/96
Arbeit und Recht 1997, S. 374
vgl. auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 87
Rn. 322 ff.; Klebe in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., §
87 Rn. 257 ff.
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Anrechnung von Zulagen
Verletzt der Arbeitgeber bei der Anrechnung übertariflicher
Zulagen auf eine Tariferhöhung das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates, so ist die Anrechnung in voller Höhe unwirksam.
Ohne Bedeutung ist insoweit, daß der Arbeitgeber
mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und inwieweit er die für
die Zulage insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel verringern
will.
BAG, Urteil vom 9. Juli 1996 - 1 AZR 690/95
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 277
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Betriebsausflug, Mitbestimmung des
Betriebsrats
Kürzt der Arbeitgeber eine Zeitgutschrift (von 7 Std. 36 Min.),
die er den Arbeitnehmern für die Teilnahme am Betriebsausflug
gewährt hatte auf die Hälfte (3 Std. 48 Min.), so kann unter dem
Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dann in
Betracht kommen, wenn mit der Gutschrift der Zweck einer
Erfolgsprämie verfolgt wird. Geldwerte Vorteile, die der
Arbeitgeber z.B. aus Anlaß eines besonderen Unternehmenserfolges
gewährt, können das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG auslösen.
Besteht im Betrieb ein System der gleitenden Arbeitszeit, in
dessen Rahmen die Arbeitnehmer freie Tage ansparen können, so
besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
BetrVG hinsichtlich des durch die Teilnahme an einem
Betriebsausflug bedingten und möglicherweise durch Vor- oder
Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls.
Ein Betriebsausflug ist keine Sozialeinrichtung im Sinne des §
87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.
BAG, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97
NZA 1998, S. 835
vgl. hierzu näher DKK-Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 68b, 227,
243, 265; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 77 Rn. 51, § 87 Rn. 342
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 76 Abs. 5 BetrVG
Einigungsstelle
Der Betriebsrat kann den Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs in zulässiger Weise
darauf stützen, dass die Einigungsstelle zu Unrecht vom Bestehen
eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei.
BAG, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 ABR 66/98
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Gratis-Essen an Nichtstreikende -
Mitbestimmung
Gewährt der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern wegen der
Nichtteilnahme an zurückliegenden (Warn-)streiks über die
Reisekostenabrechnung erstattungsfähige Essen, so stellt dies
keine Streikbruchprämie dar. Dies kann selbst dann gelten, wenn
die "Prämie" noch vor Abschluss des laufenden
Arbeitskampfes ausgesprochen worden ist. Als vermögenswerter
Vorteil unterliegt die Gewährung eines "Gratis-Essens"
der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
ArbG Frankfurt, Beschluß vom 14. September 1999 - 15 BV
92/99 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 705 mit Anm. Skowronek
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Mitbestimmung bei Spesensätzen -
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Die Änderung betrieblicher Spesensätze, die über die
steuerfrei zu zahlenden Aufwendungserstattungen hinaus gehen,
fällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter die betriebliche
Lohngestaltung und ist daher mitbestimmungspflichtig.
Soll die Spesenregelung nicht nur auf einen, sondern auf mehrere
Betriebe des Unternehmens angewendet werden, so ist für die
Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat
zuständig.
Hess. LAG, Beschluß vom 4. September 1997 - 5 TaBV 68/97
(Rechtsbeschwerde - 1 ABR 3/98 -)
ArbuR 1998, S. 170
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Mitbestimmung bei Ausgleichsregelungen für
Nachtarbeit
Fehlt eine tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, so
hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG den Nachtarbeitern eine
"angemessene" Zahl bezahlter freier Tage oder einen
"angemessenen" Zuschlag zu gewähren.
Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein
Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch freie Tage oder
durch Entgeltzuschlag zu erfüllen ist. Die Auswahlentscheidung
ergeht im Rahmen einer gesetzlichen Regelung, die dem
Gesundheitsschutz dient, so daß das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berührt ist. Darüber
hinaus werden auch Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
tangiert, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ebenfalls
mitbestimmungspflichtig sind.
Hinsichtlich der Zahl der freien Tage und der Zuschlagshöhe
besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Deren Angemessenheit ist
nicht betrieblicher Regelung überlassen, sondern eine Rechtsfrage
der Billigkeit.
BAG, Beschluß vom 26. August 1997 - 1 ABR 16/97
Betriebsberater 1997, S. 1899
|
|

|
|
§ 77 Abs. 3
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Regelungssperre
Eine Betriebsvereinbarung, mit der ausschließlich die Erhöhung
der bisherigen Vergütung und Weihnachtsgratifikation geregelt
wird, ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, wenn
entsprechende tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind.
Dies gilt auch für einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber.
Die Erklärung des Arbeitgebers, die zu einer nichtigen
Betriebsvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein
entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet
werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, daß der
Arbeitgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen
Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die
Arbeitnehmer annehmen, ohne daß es einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB).
BAG, Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95
Betriebs-Berater 1996, S. 1717; Der Betrieb 1996, S.
1882
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Sonderzahlung
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der
Arbeitgeber sich - ohne seine Zusatzleistungen vorher ausgelobt
oder Erwartungen darauf geweckt zu haben - nach erbrachter
Arbeitsleistung dazu entschliesst, an Mitarbeiter Sonderzahlungen
zu gewähren wegen eines besonderen Engagements, das diese in einer
einmaligen betrieblichen Situation gezeigt haben.
LAG Köln, Beschluß vom 8. Januar 1999 - 11 TaBV 35/98
LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung
Nr. 15
vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausführlich DKK, BetrVG, 6.
Aufl., § 87 Rn. 241 ff.
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Spesenregelung und Mitbestimmung
Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
bei Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind
nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die
betrieblichen Spesensätze die Pauschbeträge übersteigen, die
lohnsteuerfrei bleiben.
Etwas anderes gilt, soweit aus Anlaß von Geschäftsreisen
Beträge gezahlt werden, die nicht den Zweck haben, entstandene
Unkosten in pauschalierter Form abzugelten. Solche betrieblichen
Leistungen sind im Zweifel Vergütung, deren Regelung nach § 87
Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
BAG, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 1 ABR 3/98
EzA Schnelldienst 3/99, 18; DB 1999, 489; NZA 1999,
381
vgl. zur Vorinstanz Hess. LAG, Beschluß vom 04.09.1997 - 5 TaBV
68/97, AiB 1999, 103 mit Anm. Ebel
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Streikbruchprämien
Der Betriebsrat hat bei der Zahlung von freiwilligen Prämien an
MitarbeiterInnen, die während eines Streikes gearbeitet haben,
zumindest dann gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen,
wenn die Zahlung der Prämie nicht während des Streikes zugesagt
wurde.
Hat der Arbeitgeber gegen dieses Mitbestimmungsrecht verstoßen,
indem er Streikbrechern nach Beendigung des Streikes ohne
Vorankündigung Prämien auszahlt, hat der Betriebsrat einen im
Beschlußverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung.
LAG Hamm, Beschluß vom 16. September 1997 - 13 TaBV 33/97
(rechtskräftig)
AiB 1998, 588 mit Anm. Kettner
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Verschiedenartige Entgeltsysteme
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (
Betriebliche Lohngestaltung) dient der innerbetrieblichen
Lohngerechtigkeit und ist daher im Grundsatz auf eine vergleichende
Bewertung des gesamten betrieblichen Entgeltgefüges angewiesen.
Bestehen für Teile der Belegschaft verschiedenartige
Entgeltsysteme, die durch Unterschiede der Tätigkeit bedingt sind,
so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf das Verhältnis
der einzelnen Entgeltsysteme zueinander. Hieraus folgt, daß eine
Entgelterhöhung bei Angestellten in leistungspositionen, deren
Gehälter aufgrund einer betrieblichen Regelung nicht unerheblich
oberhalb der höchsten Tarifgruppe liegen, außer Betracht zu
bleiben hat, soweit es um die Frage geht, ob die gleichzeitig bei
anderen Arbeitnehmern vorgenommene Anrechnung einer Tariferhöhung
auf übertarifliche Zulagen einen Gestaltungsspielraum offenläßt
und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
BAG, Beschluß vom 19. September 1995 - 1 ABR 20/95
Arbeit und Recht 1996, S 149 f.
Ggl.auch Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Auf., § 87 Rn. 247
ff.
|
|

|
|
§ 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG
Zeitgutschrift für Betriebsausflug
Im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug gewährte
Zeitgutschriften (Arbeitszeit) können Vergütungscharakter haben.
Dies ist dann anzunehmen, wenn die mit der Gewährung eines
Betriebsausfluges gewährte Zeitgutschrift den Zweck haben soll,
einer Erfolgsprämie zu entsprechen. Geldwerte Vorteile, die der
Arbeitgeber zu einem solchen Zweck gewährt, können das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG auslösen.
Droht diese Zeitgutschrift auf einer betrieblichen Übung und
wird die Zeitgutschrift durch den Arbeitgeber auf die Hälfte
ebenfalls durch betriebliche Übung gekürzt, so besteht kein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG.
LAG München, Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 4 TaBV 42/98
NZA-RR 1999, 525
vgl. hierzu DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 257 ff, 265
|
|

|
|
§ 87 Abs. 2
BetrVG
§ 76 BetrVG
Einigungsstellenspruch
Eine Einigungsstelle, die in einer mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheit nach § 87 BetrVG tätig wird, ist verpflichtet, den
Konflikt im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen.
Ein Spruch, der keine Regelung über den streitigen Gegenstand
trifft, sondern dem Arbeitgeber aufgibt, dem Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung vorzulegen, die sich nach bestimmten, von der
Mehrheit der Einigungsstelle für richtig gehaltenen Grundsätzen
richtet und der im Nichteinigungsfall eine Fortsetzung des
Einigungsstellenverfahrens anordnet, ist unwirksam.
LAG Bremen, Beschluß vom 26. Oktober 1998 - 4 TaBV 4/98
AiB 1999, 161 mit Anm. Roos; NZA-RR 1999, 86
|
|
|
|
 |
|
 |
|