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Rechtsprechung zum BetrVG - Seite 5

 

Rechtskräftige Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.

 

Insgesamt haben wir derzeit [450] Entscheidungen der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.

 

Wir haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie sortiert.

 

§§ 1-25  §§ 26-40 §§ 41-60 §§ 61-79 §§ 80-87 §§ 88-110 §§ 111-118

   

§ 80 Abs. 2 BetrVG
Mitarbeiterbefragung

 

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen.
 

Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgeblich. Die Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind.
 

BAG, Beschluß vom 8. Juni 1999 - 1 ABR 28/97
EzA Schnelldienst 22/99, 20

§ 80 Abs. 2 BetrVG
Unterlagen für den Betriebsrat

 

Der Konkursverwalter ist verpflichtet, dem Betriebsrat gem. § 80 Abs. 2 BetrVG die Veräußerungs- bzw. Übertragungsverträge vorzulegen, mit denen er das Vermögen und die Inbetriebnahme- und Gewährleistungspflichten gegenüber Kunden aus dem Vermögen der Gesamtschuldnerin (aus der Konkursmasse) auf einen Erwerber/Betriebsübernehmer übertragen hat.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 6. August 1997 - 13 TaBV 3/97 (rechtskräftig)

NZA-RR 1999, 144; AiB 1998, S. 167 mit Anm. Bösche

§ 80 Abs. 2 BetrVG
Unterlagen an den Betriebsrat

 

Der Konkursverwalter ist verpflichtet, dem Betriebsrat gem. § 80 Abs. 2 BetrVG die Veräußerungs- bzw. Übertragungsverträge vorzulegen, mit denen er das Vermögen und die Inbetriebnahme- und Gewährleistungspflichten gegenüber Kunden aus den Vermögen der Gesamtschuldnerin (Konkursmasse) auf einen Erwerber bzw. Betriebsübernehmer übertrug.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 6. August 1997 - 13 TaBV 3/97
AiB 1998, S. 167 mit Anm. Bichlmeier

§ 80 Abs. 2 BetrVG

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats über freie Mitarbeiter
 

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.
 

Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen.
 

Der prozeßökonomische Grundsatz, wonach einer Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit eine Leistungsklage möglich wäre, läßt sich nicht ohne weiteres auf Beschlußverfahren übertragen, in denen es um die Klärung von Mitwirkungs- und Auskunftsansprüchen des Betriebsrats geht.
 

BAG, Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98
DB 1999, 910

§ 80 Abs. 2 BetrVG

Vorbereitete Arbeitnehmerlisten
 

Der Betriebsrat ist berechtigt, bei Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten vorbereitete Arbeitnehmerlisten mitzubringen und sie vollständig in Bezug auf Tarif- und Effektivgehalt handschriftlich zu ergänzen.
 

LAG Hamburg, Beschluß vom 7. August 1996 - 4 TaBV 4/96
Arbeit und Recht 1997, S. 39

§ 80 Abs. 3 BetrVG
§ 40 Abs. 1 BetrVG
Rechtsanwalt als Sachverständiger des Betriebsrats
 

Ein Betriebsrat kann aus Anlaß von Beratungen über den Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans einen Rechtsanwalt als Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen. Bei Erforderlichkeit kann das notwendige Einverständnis des Arbeitgebers hierfür durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.
 

Im Hinblick auf die entstandenen Kosten hat der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Will er diesen Anspruch an einen Dritten, z.B. an den Rechtsanwalt, abtreten, so bedarf es hierzu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats wandelt sich dann mit ordnungsgemäß beschlossener Abtretung in einen Zahlungsanspruch um.
 

BAG, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96
AiB 1998, S. 644 mit Anm. Kossens; DB 1998, S. 1670

§ 40 BetrVG
§ 80 Abs. 3 BetrVG
Rechtsanwaltskosten

 

Die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats hängt nicht davon ab, ob bereits ein konkreter Rechtsstreit drohte. Maßgeblich ist lediglich, dass der Betriebsrat davon ausgehen konnte, dass sich durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im konkreten Fall eine friedliche Beilegung erreichen ließe.
 

Für die Unterscheidung zwischen einer anwaltlichen Vertretung und einer Tätigkeit als Sachverständiger ist entscheidend, dass der Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats und seiner Mitglieder beauftragt wurde.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 3 TaBV 16/99 (rechtskräftig)
AiB 2000, 162 mit Anm. Muratidis
vgl. zu BR und Rechtsanwaltskosten auch BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 (KI 2000-11)

§ 80 Abs. 3 BetrVG
Sachverständigenkosten
 

Die Kosten eines vom Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinzugezogenen Sachverständigen gehören, soweit sie erforderlich sind, zu den gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit. Durch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Damit der Betriebsrat nicht vom Sachverständigen bezüglich der Kosten in Anspruch genommen werden kann, erwirbt der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch. Der Betriebsrat kann seinen Freistellungsanspruch an einen Dritten (z.B. den Sachverständigen) abtreten. Hierzu bedarf es aber eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Der Freistellungsanspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um.
 

Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des § 23 BRAGO.
 

BAG, Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96
BB 1999, 426

§ 80 Abs. 3 BetrVG
Sachverständiger per einstweiliger Verfügung
 

Wird der Betriebsrat von einem Sequestor zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aufgefordert, so kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich sein und die Zustimmung des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung ersetzt werden.
 

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen Neuregelung des § 113 Abs. 3 BetrVG und den §§ 120, 122 InsO.
 

Arbeitsgericht Wesel, Beschluß vom 26. Mai 1997 - 2 BV Ga 6/97 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 538

§ 85 Abs. 2 BetrVG
Beschwerde - Einigungsstelle
 

Die Einrichtung einer Einigungsstelle über die Berechtigung einer Beschwerde des Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht in Betracht, wenn aus dem mit der Beschwerde gerügten Sachverhalt ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers hergeleitet werden kann (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Die Einigungsstelle hat auch nicht über vermeintliche Rechtsansprüche zu befinden.
 

LAG Köln, Beschluß vom 2. September 1999 - 10 TaBV 44/99
EzA Schnelldienst 24/99, 13

§ 87 BetrVG
Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit

 

Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich i.S.v. § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unzuständig für Fragen der Ausgestaltung der Voraussetzungen und Modalitäten der Anzeige- und Nachweispflichten i.S.v. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 19. September 1995 - 13 TaBV 101/95
vgl. auch Klebe in Däubler/ Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4.Aufl., § 87 Rn. 52

§ 87 BetrVG
Verletzung von Mitbestimmungsrechten, Auswirkungen für Arbeitnehmer

 

Mißachtet ein Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG, so führt dies im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen zur Unwirksamkeit von Maßnahmen und Rechtsgeschäften zumindest insoweit, wie diese die ArbeitnehmerInnen belasten. Diese Unwirksamkeitsfolge soll verhindern, daß der Arbeitgeber den Verhandlungen und dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Die Rechtsunwirksamkeit von arbeitsvertraglichen Maßnahmen ist zugleich eine Sanktion dafür, daß der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.
 

Wird aber in einem Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber rechtskräftig festgestellt, daß ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht gar nicht besteht, so gilt diese Feststellung auch für die einzelvertraglichen Folgen. ArbeitnehmerInnen können sich gegenüber Maßnahmen des Arbeitgebers dann nicht weiterhin auf die angebliche Verletzung eines Mitbestimmungsrechts berufen. Insoweit hat das Beschlußverfahren präjudizielle Wirkung.
 

BAG, Urteil vom 10. März 1998 - 1 AZR 658/97
NZA 1998, 1242

§ 87 Abs. 1 BetrVG
Dienstkleidung

 

Hat der Arbeitnehmer im Dienst gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, so hat der Arbeitgeber die Kosten für selbstbeschaffte Schutzkleidung zu übernehmen.
 

Führt der Arbeitgeber eine einheitliche Arbeitskleidung an, die zur Verbesserung seiner Außendarstellung dienen soll (hier Smoking für Spielbank-Croupiers), so können die Kosten für die Erstbeschaffung nicht per Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern auferlegt werden. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung können den Arbeitnehmern jedoch in aller Regel zugemutet werden.
 

BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96
AiB 1999, 234 mit Anm. Schirge

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Ab- und Rückmeldepflichten von Betriebsräten
 

Ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BetrVG seinen Arbeitsplatz verläßt, hat sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden. Ebenso ist das Betriebsratsmitglied aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (ständige Rechtsprechung des BAG).
 

Der Zweck der Meldepflicht besteht darin, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung, insbesondere die Überbrückung des Arbeitsausfalls, zu erleichtern. Diesem Zweck genügt es, wenn der Arbeitgeber tatsächlich rechtzeitig über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die tatsächliche Beendigung der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit sowie über den Ort der Betriebsratstätigkeit unterrichtet wird. Aufgrund dieser Angaben ist er in der Lage, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Daraus ergibt sich, daß es unerheblich ist, durch wen der Arbeitgeber informiert wird. Der Arbeitgeber kann daher eine persönliche Meldung des jeweils betroffenen Betriebsratsmitglieds nicht verlangen.
 

Eine Anweisung, wonach sich Betriebsratsmitglieder beim Vorgesetzten immer persönlich abzumelden haben, also eine Abmeldung beispielsweise durch den Betriebsratsvorsitzenden nicht ausreichen soll, ist insoweit unwirksam.
 

Anweisungen zur Ab- und Rückmeldeverpflichtung von Betriebsratsmitgliedern, die lediglich die bestehende Rechtslage wiedergeben, sind nicht mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
 

BAG, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 661

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Mitbestimmung des Betriebsrats

 

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber generelle Anordnungen über die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit trifft. Nach der Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine ärztliche Bescheinigung erst bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG gestattet es aber dem Arbeitgeber, einen früheren Nachweis zu verlangen. Die Vorschrift eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang er von diesem Recht Gebrauch machen möchte. Bei dieser Ausfüllung ist der Betriebsrat zu beteiligen, da aus dem EFZG eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nicht zu entnehmen ist.
 

BAG, Beschluß vom 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99
BB 2000, 362
vgl. dazu auch Kunz/Wedde, EFZR, § 5 Rn. 37

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
§ 76 BetrVG

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
 

Will der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG früher von dem erkrankten Arbeitnehmer zu verlangen, so ist Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Zumindest ist eine diesbezüglich angerufene Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig .
 

LAG Hamm, Beschluß vom 19. September 1995 - 13 TaBV 101/95
LAGE § 98 ArbGG Nr. 28
vgl. dazu auch BAG, Beschluß vom 5.5.1992 - 1 ABR 69/91 - EZA § 87 BetrVG Betriebliche Ordnung Nr. 19; = KI-Nr. 85/92 (§ 74), Wedde/Gerntke/Kunz/Platow, EFZG, 2. Aufl., § 5 Rn. 25a

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Arztbesuch

 

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff.1 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer im Hinblick auf einen etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch veranlaßt, sich im Falle eines Arzbesuches während der Arbeitszeit die Notwendigkeit des Arztbesuches vom behandelnden Arzt auf einem vom Arbeitgeber entwickelten Formular bescheinigen zu lassen.
 

LAG Köln, Beschluß vom 15. Mai 1996 - 2 TaBV 8/96

§ 87 Abs. 1 Nr. 1
§ 87 Abs. 1 Nr. 6
Fehlzeitenlisten
 

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber untersagen, personenbezogene Informationen und Daten über Krankheits- und andere Abwesenheitstage von Arbeitnehmern an Aushang- und Infotafeln in betriebsöffenlich zugänglichen Räumen auszuhängen.
 

ArbG Würzburg, Beschluß vom 14. November 1995 - 9 BV 13/95
(rk); Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 560

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Mitbestimmung bei der Namensnennung in Geschäftsbriefen
 

Eine Anweisung der Geschäftsleitung, wonach die Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben haben, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Eine solche Anweisung regelt nicht das "Ordnungsverhalten" der Arbeitnehmer im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sondern die Form von Arbeitsergebnissen und damit die Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeit. Anweisungen des Arbeitgebers, die das "Arbeitsverhalten" betreffen, sind indessen nach ständiger Rechtsprechung mitbestimmungsfrei.
 

Über die Frage, ob die Arbeitgeberin mit der Anordnung zur Preisgabe der Vornamen in unzulässiger Weise in Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingegriffen hat, mußte der Senat des BAG nicht entscheiden. Fraglich war hier allein die Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Maßnahme. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann indessen kein Mitbestimmungsrecht begründen.
 

BAG, Beschluß vom 8. Juni 1999 - 1 ABR 67/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 42/99; EzA Schnelldienst 13/99, 3

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Mitbestimmung bei Formularen für Arztbesuche
 

Fordert ein Arbeitgeber von den Beschäftigten den formularmäßigen Nachweis für Arztbesuche während der Arbeitszeit, so ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Mitbestimmungsfrei sind nur arbeitsnotwendige Regelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Arbeitsleistung selbst beziehen. Um eine solche geht es aber bei der Nachweisregelung nicht. Indem das Unternehmen einen formularmäßigen Nachweis fordert, hat es eine verbindliche betriebliche Ordnung und damit einen Tatbestand geschaffen, der ein regelgerechtes Verhalten der Arbeitnehmer verlangt. Insofern ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben, das auch nicht durch eine gesetzliche oder tarifliche Nachweisregelung ausgeschlossen ist.
 

BAG, Beschluß vom 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 539

§ 75 Abs. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung

  

Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gem. § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Willensfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
 

Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiterer Gestaltungsspielraum zukommt.
 

Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
 

Ein Rauchverbot mit dem Ziel, die Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
 

BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 24
vgl. zum Rauchverbot auch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 75 Rn. 76 f., § 87 Rn. 71, 302

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Taschenkontrolle - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

 

Ordnet der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen stichprobenartige Taschenkontrollen an, um Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, so ist eine solche Anordnung mit einer allgemeinen Torkontrolle zu vergleichen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.
 

Beziehen sich die Stichprobenkontrollen auf mehrere Betriebe und Geschäftsbereiche des Arbeitgebers (hier: Züge), so ist der Gesamtbetriebsrat aufgrund der Kompetenzzuweisung des § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig.
 

BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98
DB 2000, 48
vgl. zur Zulässigkeit von Torkontrollen Seefried, AiB 1999, 428

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Arbeitszeit, einseitige Veränderung
 

Bleiben die Verhandlungen der Betriebsparteien über eine einvernehmliche Neuregelung der Arbeitszeit ohne Erfolg und legt der Arbeitgeber durch eine Mitteilung am schwarzen Brett die Arbeitszeit einseitig für den Betrieb neu fest, so verstößt er gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dem Betriebsrat steht das Recht zu, per einstweiliger Verfügung dem Arbeitgeber aufzugeben, daß die am schwarzen Brett ausgehängte Mitteilung entfernt wird.
 

ArbG Stuttgart, Beschluß vom 21. Juli 1997 - 1 BV Ga 14/97

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Betriebsausflug, Veränderung der Arbeitszeit
 

Die Verkürzung der Arbeitszeit an Betriebsausflugstagen für die Teilnahme am Betriebsausflug und die Verlegung der übrigen Arbeitszeit auf Zeiten vor und nach dem Betriebsausflugstag unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
 

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Betriebsausflüge oder andere Betriebsfeiern während der Arbeitszeit zu gestatten. Der Arbeitnehmer ist auch nicht aufgrund seines Arbeitsvertrags verpflichtet, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen. Arbeitnehmer, die daran nicht teilnehmen, müssen ihre übliche Arbeitsleistung oder eine zumutbare Arbeitsleistung im Betrieb erbringen.
 

Gestattet der Arbeitgeber die Abhaltung eines ganztägigen Betriebsausflugs, so liegt darin konkludent die Erklärung, daß der teilnehmende Arbeitnehmer durch die Teilnahme seine Sollarbeitszeit an diesem Tag erfüllt.
 

LAG München, Beschluß vom 20. März 1997 - 4 TaBV 12/96
LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 25

§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Einstellung
 

Die beabsichtigte Einstellung eines Arbeitnehmers außerhalb der mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeit verstößt gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Damit verstößt die vom Arbeitgeber geplante personelle Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
 

Der Betriebsrat ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu der geplanten Einstellung zu verweigern.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 19 TaBV 4/98 (rechtskräftig)

AiB 2000, 36 mit Anm. Stather

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei der Festlegung von Ersatzruhetagen

 

Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage des Ersatzruhetages als Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Mitbestimmungsrecht. Dem steht § 12 Nr. 2 ArbZG nicht entgegen.
 

Bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, der keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraussetzt.
 

LAG Köln, Beschluß vom 24. September 1998 - 10 TaBV 57/97 (rechtskräftig)
AiB 1999, 467 mit Anm. Abel
vgl. zum Ersatzruhetag Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 6 f.

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei Sonntagsarbeit

 

Werden anläßlich eines Sonntagsverkaufs Arbeitnehmer für lediglich einen Tag im Betrieb beschäftigt, so hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit mitzubestimmen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die aus anderen Betrieben desselben Arbeitgebers herangezogen werden.
 

Eine Vermehrung des betrieblichen Arbeitszeitvolumens bedeutet bei einem zusätzlichen Personaleinsatz am Sonntag nicht zwangsläufig eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 3. Für dieses Mitbestimmungsrecht müssen Arbeitnehmer betroffen sein, für die bereits vorher im Betrieb eine übliche Arbeitszeit bestand, die sich durch eine Maßnahme des Arbeitgebers verlängern soll.
 

BAG, Beschluß vom 25. Februar 1997 - 1 ABR 69/96
Der Betrieb 1997, S. 1980

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Rufbereitschaftszeiten

 

Auch Rufbereitschaftszeiten sind als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anzusehen.
 

Besteht keine tarifliche Regelung, so hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten. Er kann es nicht durch die Erwirkung einzelvertraglicher Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ausschalten.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 18. März 1996 - 17 TaBV 1/96 (rechtskräftig)
vgl. Klebe in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rn. 83

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Unterlassungsanspruch bei Kündigungen
 

Ziffer 1 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages für die Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein gibt dem Betriebsrat ein über § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinausgehendes erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Dauer der Arbeitszeit (Absenkung der Arbeitszeit zum Zwecke der Beschäftigungssicherung unter 35 bis 30 Stunden pro Woche).
 

Zur Sicherung dieses Mitbestimmungsrechts steht dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen vor Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens vor der tariflichen Einigungsstelle zu.
 

Der Unterlassungsanspruch kann mit einstweiliger Verfügung gesichert werden.
 

LAG Hamburg, Beschluß vom 24. Juni 1997 - 3 TaBV 4/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 226 mit Anm. Schoof
vgl. zum Unterlassungsanspruch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 87 Rn. 565 ff.

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Außerplanmäßige Dienstreise 

 

Ordnet der Arbeitgeber eine außerplanmäßige Dienstreise an, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich macht, liegt hierin keine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, wenn während der Reisezeit keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Die Anordnung enthält auch keine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
 

BAG, Beschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96
Der Betrieb 1997, S. 380;

Betriebs-Berater 1997, S. 206

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Einführung von Kurzarbeit

 

Will der Arbeitgeber das Beschäftigungsvolumen und damit das Vergütungsvolumen kurzfristig im Rahmen der Einführung von Kurzarbeit beschränken, so ist er hierzu nicht kraft seines Direktionsrechts in der Lage. Vielmehr bedarf es entweder einer Änderungskündigung oder aber einer individuellen oder kollektiven (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) Vereinbarung, um Kurzarbeit mit Lohnminderung einzuführen.
 

Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit erfüllt nur dann die Anforderungen an eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechtes, wenn in ihr wenigstens die tatbestandlichen Vorgaben vorgezeichnet sind, innerhalb derer dem Arbeitgeber später dann ein gewisser Freiraum bei der Einzelfallregelung zustehen kann.
 

LAG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 10 Sa 95/98 (ArbG Berlin), (Revision zugelassen)
EzA Schnelldienst 16/99, 16

§ 99 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Fremdvergabe von Teilaufgaben

 

Beauftragt ein Logistikunternehmen, dessen alleiniger Arbeitszweck die Lagerhaltung und Kommissionierung von Waren einer Unternehmensgruppe ist, ein anderes Logistikunternehmen damit, die Lagerhaltungs- und Kommissionierungsarbeiten jeweils samstags im Betrieb durchzuführen, so ist hierzu die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Das Zustimmungsrecht ergibt sich, soweit fremde Arbeitnehmer eingesetzt werden aus § 99 BetrVG und, soweit Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigte der Fremdfirma eingesetzt werden, aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
 

ArbG Wiesbaden, Beschluß vom 23. Juli 1997 - 7 BV 3/97
ArbuR 1998, S. 205; AiB 1998, S. 285 mit Anm. Jancke

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei Überstunden - Tarifvorrang

 

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist. Nur in Extremsituationen kann eventuell ein Ausschluß der Mitbestimmung in Betracht kommen. Hierfür muß zumindest eine unvorhersehbare und schwerwiegende Situation vorliegen, in welcher der Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlußfassung in der Lage ist und der Arbeitgeber zum sofortigen Handeln gezwungen ist, um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wieder gutzumachende Schäden abzuwenden.
 

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG steht allerdings auch unter dem Vorbehalt, daß die fragliche Angelegenheit nicht tarifvertraglich geregelt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Tarifvertrag insoweit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit den Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. In Betracht kommt aber, daß die Tarifvertragsparteien die vorläufige und kurzfristige Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Überstunden ermöglichen, wenn es sich dabei nur um den Teil einer Verfahrensregelung für außergewöhnliche Fälle handelt. Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen.
 

BAG, Beschluß vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei der Festlegung von Ersatzruhetagen

 

Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage des Ersatzruhetages als Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Mitbestimmungsrecht. Dem steht § 12 Nr. 2 ArbZG nicht entgegen.
 

Bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, der keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraussetzt.
 

LAG Köln, Beschluß vom 24. September 1998 - 10 TaBV 57/97 (rechtskräftig)
AiB 1999, 467 mit Anm. Abel
vgl. zum Ersatzruhetag Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 6 f.

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gleitzeitvereinbarung/Überstunden

 

Besteht eine Gleitzeitvereinbarung, wonach die Sollzeit am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden darf und Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden verfallen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet darauf zu achten, daß die Vereinbarung auch von den ArbeitnehmerInnen eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß verfallende Gleitzeitguthaben verhindert werden oder er muß darüber hinausgehende Überstunden erneut mit dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abstimmen.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 9. Oktober 1997 - 5 TaBV 8/97
ArbuR 1998, 170; NZA-RR 1999, 88

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Teilzeitbeschäftigte
 

Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimungsrecht wird nicht durch eine tarifliche Regelung ausgeschlossen, wonach Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigung nur diejenige Arbeitszeit sein soll, die über die regelmäßige Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter hinausgeht.
 

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Unterlassungsanspruch bei Verletzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG fest.
 

BAG, Beschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96
Der Betrieb 1997, S. 378; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 274; Betriebs-Berater 1997, S. 472
Vgl. auch

BAG, Beschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 -; Der Betrieb 1991, S. 2492;

BAG, Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93, Der Betrieb 1994, S. 2450

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Überstunden, Unterlassungsanspruch

 

Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, die Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats zu unterlassen, ist begründet, wenn ein künftiger Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem BetrVG zu befürchten ist. Eine insoweit grobe Pflichtverletzung oder ein Verschulden des Arbeitgebers bei der einseitigen Anordnung von Überstunden in der Vergangenheit ist nicht erforderlich.
 

LAG Nürnberg, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 7 TaBV 14/97 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 12/98)
ArbuR 1998, S. 287
vgl. dazu DKK-Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 306; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 87 Rn. 577

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Veranstaltung des Unternehmens außerhalb der Arbeitszeit

 

Soweit Arbeitnehmer außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit am Empfang unternehmenseigener Fernsehsendungen im Betrieb teilnehmen, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, da sie eine Verlängerung der Arbeitszeit bedeutet. Arbeit liegt in Abgrenzung zur bloßen Freizeitaktivität des Arbeitnehmers immer dann vor, wenn eine Tätigkeit (zumindest maßgeblich auch) den Interessen des Arbeitgebers dient. Dies ist dann anzunehmen, wenn die angesprochenen Themen wie z.B. Ladenöffnungszeiten, Unternehmensleitbild oder Stand der Tarifverhandlungen einen betrieblichen Bezug aufweisen und den Arbeitnehmer/innen die Teilnahme vergütet wird. Die Freiwilligkeit der Teilnahme steht dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegen.
 

ArbG Münster, Beschluß vom 17. Dezember 1996 - 3 BV 43/96 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 168 mit Anm. Manstetten

§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
Betriebsferien

 

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Initiativrechts bei der Frage, ob Betriebsferien eingeführt werden und wie lange sie andauern sollen. Dies bedeutet, daß der Betriebsrat im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG grundsätzlich auch die Durchführung von Betriebsferien verlangen kann, die länger dauern, als der Arbeitgeber zugestehen will, soweit die Dauer des den Arbeitnehmern zustehenden Urlaubs nicht überschritten wird.
 

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 6 TaBV 2/84
vgl. zum Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 87 Rn. 186 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 111 ff.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6
Silent-Auditing – Mitbestimmung des Betriebsrats

 
Nach Konstituierung eines neuen Betriebsrats kann dieser aufgrund seines Initiativrechts im Rahmen des § 87 BetrVG eine Regelung im Wege einer Betriebsvereinbarung verlangen. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn bereits eine gewisse betriebliche Übung besteht (hier: das sog. Silent-Auditing: Stichpunktartiges Mithören von Kundengesprächen im Call-Center). Kommt es zu keiner Betriebsvereinbarung, so hat der Betriebsrat das Recht, die mitbestimmungswidrige Maßnahme untersagen zu lassen.

 
Die stillschweigende Duldung einer zeitlich befristeten Regelungsabrede über den Befristungszeitraum hinaus entfaltet keine Bindungswirkung.

 
Wird ein vom Betriebsrat vorgelegter Entwurf einer Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber unterschrieben und anschließend vom Betriebsrat nicht mehr akzeptiert, ist eine Umdeutung in eine Regelungsabrede nicht zulässig.

ArbG Dortmund, Beschluss vom 28. April 2001 – 6 BV 137/00 (nicht rechtskräftig)
AiB 2002, 312 mit Anm. Teuber

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Bildschirmarbeit

 

Der Betriebsrat kann auf Grund seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V. mit § 120a GewO und Art 7 der EG- Bildschirmrichtlinie ( 90/270/EWG) betriebliche Regelungen über die Unterbrechung von Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen verlangen. Der Betriebsrat kann dagegen nicht durchsetzen, daß betriebliche Regelungen über Augenuntersuchungen der an Bildschirmen beschäftigten Arbeitnehmer getroffen werden. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, wonach die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlichen Rechts unabhängig davon besteht, ob der nationale Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie bereits tätig geworden ist oder nicht.
 

BAG, Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S. 998

§ 50 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Mitbestimmung bei Telefonvermittlungsanlage
 

Hinsichtlich der Einführung und konkreten Nutzung einer unternehmenseinheitlichen Telefonvermittlungsanlage steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu.
 

Der Arbeitgeber kann allerdings nicht schon dadurch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen, daß er bei einer mitbestimmungspflichtigen Entscheidung eine betriebsübergreifende Regelung verlangt. Mit der Telekommunikationsanlage des Typs HICOM soll jedoch ein unternehmensweit vernetztes Telefonsystem mit zentraler Kostenüberwachung und der Möglichkeit zur einheitlichen Steuerung geschaffen werden. Die durch die Anlage eröffneten Überwachungsmöglichkeiten, die das Mitbestimmungsrecht begründen, folgen aus Art und Beschaffenheit der verwendeten Geräte und Programme. Da diese ihrerseits durch die unternehmenseinheitlich zu erfüllenden Aufgaben bestimmt sind, ist auch das Mitbestimmungsrecht betriebsübergreifend auszuüben. Daher umfaßt die originäre Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG des Gesamtbetriebsrats nicht nur die Kompetenz zum Abschluß einer Rahmenvereinbarung, sondern auch die Kompetenz zur näheren Ausgestaltung der örtlichen Nutzung der Telekommunikationsanlage.
 

BAG, Beschluß vom 11. November 1998 - 7 ABR 47/97
BB 1999, 1327

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Zeiterfassungssystem

 

Das Zeitaufnahmesystem UNIDAT M 16/IPAS ist eine technische Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Verarbeiten von Verhaltens- und Leistungsdaten zu Aussagen über Verhalten und Leistung eines Arbeitnehmers kann schon für sich allein eine Überwachung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die erhobenen Daten nur auf einen bestimmten zeitlichen Ausschnitt beziehen, aber als Grundlage für eine Schätzung der Gesamtleistung des Arbeitnehmers dienen.
 

Entscheidend ist bei derartigen Konstellationen, daß die technische Auswertung einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehrt und die Kenntnis des Arbeitnehmers von einer derartigen Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten bei ihm einen Anpassungsdruck erzeugt.
 

BAG, Beschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92
CR 1994, 111
vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 123 ff.

§ 50 Abs. 1 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (Telefonanlage)
 

Bei der Einführung einer Telefonanlage durch den Arbeitgeber hat dieser das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Auch wenn der Arbeitgeber die Telefonanlage in allen Betrieben des Unternehmens einführen will, bleibt das Mitbestimmungsrecht bei den örtlichen Betriebsräten, wenn die Ausgestaltung der Telefonanlage in den einzelnen Betrieben offen bleibt und sich die zu gestaltende Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht. Der Gesamtbetriebsrat ist dann nicht originär zuständig. Der GBR könnte allenfalls dann originär (per Gesetz) gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig sein, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung reicht aber hierfür nicht aus.

Auch das Verlangen des Arbeitgebers kann eine einheitliche Regelung nur dann notwendig machen, wenn der Arbeitgeber allein unter dieser Voraussetzung zu der regelungsbedürftigen Maßnahme bereit ist und insoweit mitbestimmungsfrei entscheiden kann. Da die Betriebsräte bei der Einführung und Ausgestaltung der Telefonanlage ihr Mitbestimmungsrecht (im Rechtssinne) selbst wahrnehmen können, verbleibt es auch bei der Originärzuständigkeit der örtlichen Betriebsräte.
 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Juni 1997 - 18 TaBV 101/96 (Rechtsbeschwerde eingelegt)
CR 1998, S. 21

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Mitbestimmung bei Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit
 

Fehlt eine tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, so hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG den Nachtarbeitern eine "angemessene" Zahl bezahlter freier Tage oder einen "angemessenen" Zuschlag zu gewähren.
 

Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu erfüllen ist. Die Auswahlentscheidung ergeht im Rahmen einer gesetzlichen Regelung, die dem Gesundheitsschutz dient, so daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berührt ist. Darüber hinaus werden auch Fragen der betrieblichen Lohngestaltung tangiert, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind.
 

Hinsichtlich der Zahl der freien Tage und der Zuschlagshöhe besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Deren Angemessenheit ist nicht betrieblicher Regelung überlassen, sondern eine Rechtsfrage der Billigkeit.
 

BAG, Beschluß vom 26. August 1997 - 1 ABR 16/97
Betriebsberater 1997, S. 1899

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG

Unfallverhütungsvorschriften, Mitbestimmung des Betriebsrats
 

Gibt der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen auf, die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die Arbeit von Monteuren betreffen, so hat der Betriebsrat (hier Gesamtbetriebsrat) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Bei derartigen Arbeitsanweisungen handelt es sich um Regelungen im Rahmen von Unfallverhütungsvorschriften. Nach der einschlägigen Rahmenvorschrift des § 2 Abs. 1 VBG 1 (Unfallverhütungsvorschriften - allgemeine Vorschriften) hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Diese Vorschrift setzt als sogenannte Generalklausel einen ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Rahmen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
 

BAG, Beschluß vom 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97
DB 1999, 438; EzA Schnelldienst 13/98, S. 5 (Pressemitteilung)

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Entlohnungsgrundsätze

 

Vereinbart ein Krankenhausträger mit seinen Chefärzten, dass diese zur privaten Liquidation berechtigt sein sollen, jedoch Teile des Liquidationserlöses in einen Fonds abführen müssen, an dem nachgeordnete Ärzte zu beteiligen sind, so kommt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG in Betracht.
 

Ist die Regelung von dem Krankenhausträger veranlasst, um den nachgeordneten Ärzten zusätzliche Vergütung zu verschaffen, so handelt es sich bei den Regeln, nach denen die Fondsmittel verteilt werden, um mitbestimmungspflichtige Entlohnungsgrundsätze. 

 

BAG, Beschluß vom 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97
DB 1999, 2576

§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG

Mitbestimmung bei Ausgliederung der Spülküche
 

Werden die Spülarbeiten in der Kantine des Arbeitgebers mit eigenen Kräften und nach Anweisungen des Arbeitgebers geleistet und dann ausgegliedert, d.h. das Betreiben der Spülküche an eine Fremdfirma mit dessen Arbeitskräften und nach Anweisung der Vorgesetzten dieser Firma vergeben, so hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht leitet sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG her, da der beschriebene Vorgang eine Änderung der Form und Ausgestaltung der Sozialeinrichtung bedeutet. Zur Bestimmung der Form gehört auch die Entscheidung, ob die Sozialeinrichtung von einem Dritten betrieben werden soll.
 

Das Mitbestimmungsrecht umfaßt darüber hinaus auch im Rahmen der Ausgestaltung der Sozialeinrichtung Kantine" die Frage der Verwendung der erwirtschafteten bzw. zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.
 

Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch auf Fremdvergabe der Spülarbeiten, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrates vorliegt bzw. dessen Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist. Dem Arbeitgeber kann auch untersagt werden, Erträge aus dem Verkauf von Speisen in der Kantine für die Begleichung finanzieller Forderungen der Fremdfirma über den Einsatz von Spülkräften in der Kantine zu verwenden, solange der Betriebsrat diesem nicht zugestimmt hat bzw. die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.
 

ArbG Köln, Beschluß vom 25. März 1998 - 7 BV 232/96 (rechtskräftig)

§ 58 Abs. 1 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
 

Werden bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen, die von mehreren Gesamtbetriebsräten zu einem gleichen Themenkomplex (hier: betriebliche Altersversorgung) abgeschlossen wurden, durch eine Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt, so kann ein betroffener Gesamtbetriebsrat lediglich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gerichtlich angreifen, nicht jedoch die inhaltlichen Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung. Rügt der Gesamtbetriebsrat allerdings allein die inhaltlichen Regelungen einer solchen Konzernbetriebsvereinbarung, so fehlt ihm mangels betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit in eigenen Rechten die Antragsbefugnis.
 

Zum Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ist gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung besteht. Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns abzustellen.
 

LAG Köln, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 13 TaBV 37/98
NZA-RR 2000, 140
vgl. zur Zuständigkeit des KBR auch BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - 7 ABR 8/95, NZA 1996, 945

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Anrechnung Tariferhöhung

 

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, eine Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen teilweise anzurechnen, so hat der Betriebsrat bei den Verteilungsgrundsätzen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (st. Rspr.). Dieses Mitbestimmungsrecht sowie der Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) werden verletzt, wenn der Arbeitgeber eigene Verteilungsgrundsätze vorgibt, über die er keine Verhandlungen zulässt, sondern für den Fall abweichender Vorstellungen des Betriebsrats von vornherein eine mitbestimmungsfreie Vollanrechnung vorsieht.
 

Widerspricht der Betriebsrat hingegen in einem solchen Fall nicht der Verteilung, sondern der Kürzung des Leistungsvolumens, so überschreitet er sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Reagiert der Arbeitgeber darauf mit einer vollständigen Anrechnung, um einer Blockade seiner Maßnahme auszuweichen, so ist das nicht zu beanstanden.
 

BAG, Urteil vom 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97
RdA 1999, 261 mit Anm. Hanau

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen
 

Zahlt der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, deren jederzeitigen Widerruf er sich gegenüber einem Teil der Belegschaft vorbehalten hat, so hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Steigerungen des Tarifgehalts aufgrund von Alterssprüngen, Höhergruppierungen oder Erhöhungen der tariflichen Leistungszulage bei den jeweils betroffenen Arbeitnehmern auf die übertarifliche Zulage anrechnet.
 

BAG, Beschluß vom 22. April 1997 - 1 ABR 77/96
Arbeit und Recht 1997, S. 374
vgl. auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 87 Rn. 322 ff.; Klebe in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rn. 257 ff.

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Anrechnung von Zulagen
 

Verletzt der Arbeitgeber bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen auf eine Tariferhöhung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, so ist die Anrechnung in voller Höhe unwirksam. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und inwieweit er die für die Zulage insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel verringern will.
 

BAG, Urteil vom 9. Juli 1996 - 1 AZR 690/95
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 277

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Betriebsausflug, Mitbestimmung des Betriebsrats
 

Kürzt der Arbeitgeber eine Zeitgutschrift (von 7 Std. 36 Min.), die er den Arbeitnehmern für die Teilnahme am Betriebsausflug gewährt hatte auf die Hälfte (3 Std. 48 Min.), so kann unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dann in Betracht kommen, wenn mit der Gutschrift der Zweck einer Erfolgsprämie verfolgt wird. Geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber z.B. aus Anlaß eines besonderen Unternehmenserfolges gewährt, können das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslösen.
 

Besteht im Betrieb ein System der gleitenden Arbeitszeit, in dessen Rahmen die Arbeitnehmer freie Tage ansparen können, so besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG hinsichtlich des durch die Teilnahme an einem Betriebsausflug bedingten und möglicherweise durch Vor- oder Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls.
 

Ein Betriebsausflug ist keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.
 

BAG, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97
NZA 1998, S. 835
vgl. hierzu näher DKK-Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 68b, 227, 243, 265; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 77 Rn. 51, § 87 Rn. 342

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 76 Abs. 5 BetrVG
Einigungsstelle
 

Der Betriebsrat kann den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs in zulässiger Weise darauf stützen, dass die Einigungsstelle zu Unrecht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei.
 

BAG, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 ABR 66/98

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Gratis-Essen an Nichtstreikende - Mitbestimmung

 

Gewährt der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern wegen der Nichtteilnahme an zurückliegenden (Warn-)streiks über die Reisekostenabrechnung erstattungsfähige Essen, so stellt dies keine Streikbruchprämie dar. Dies kann selbst dann gelten, wenn die "Prämie" noch vor Abschluss des laufenden Arbeitskampfes ausgesprochen worden ist. Als vermögenswerter Vorteil unterliegt die Gewährung eines "Gratis-Essens" der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
 

ArbG Frankfurt, Beschluß vom 14. September 1999 - 15 BV 92/99 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 705 mit Anm. Skowronek

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Mitbestimmung bei Spesensätzen - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
 

Die Änderung betrieblicher Spesensätze, die über die steuerfrei zu zahlenden Aufwendungserstattungen hinaus gehen, fällt nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter die betriebliche Lohngestaltung und ist daher mitbestimmungspflichtig.
 

Soll die Spesenregelung nicht nur auf einen, sondern auf mehrere Betriebe des Unternehmens angewendet werden, so ist für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 4. September 1997 - 5 TaBV 68/97 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 3/98 -)
ArbuR 1998, S. 170

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Mitbestimmung bei Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit 

 

Fehlt eine tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, so hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG den Nachtarbeitern eine "angemessene" Zahl bezahlter freier Tage oder einen "angemessenen" Zuschlag zu gewähren.
 

Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu erfüllen ist. Die Auswahlentscheidung ergeht im Rahmen einer gesetzlichen Regelung, die dem Gesundheitsschutz dient, so daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berührt ist. Darüber hinaus werden auch Fragen der betrieblichen Lohngestaltung tangiert, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind.
 

Hinsichtlich der Zahl der freien Tage und der Zuschlagshöhe besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Deren Angemessenheit ist nicht betrieblicher Regelung überlassen, sondern eine Rechtsfrage der Billigkeit.
 

BAG, Beschluß vom 26. August 1997 - 1 ABR 16/97
Betriebsberater 1997, S. 1899

§ 77 Abs. 3 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Regelungssperre

 

Eine Betriebsvereinbarung, mit der ausschließlich die Erhöhung der bisherigen Vergütung und Weihnachtsgratifikation geregelt wird, ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, wenn entsprechende tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind. Dies gilt auch für einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber.
 

Die Erklärung des Arbeitgebers, die zu einer nichtigen Betriebsvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, daß der Arbeitgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die Arbeitnehmer annehmen, ohne daß es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB).
 

BAG, Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95
Betriebs-Berater 1996, S. 1717; Der Betrieb 1996, S. 1882

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Sonderzahlung
 

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber sich - ohne seine Zusatzleistungen vorher ausgelobt oder Erwartungen darauf geweckt zu haben - nach erbrachter Arbeitsleistung dazu entschliesst, an Mitarbeiter Sonderzahlungen zu gewähren wegen eines besonderen Engagements, das diese in einer einmaligen betrieblichen Situation gezeigt haben.
 

LAG Köln, Beschluß vom 8. Januar 1999 - 11 TaBV 35/98

LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 15
vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausführlich DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 241 ff.

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Spesenregelung und Mitbestimmung
 

Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die Pauschbeträge übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben.
 

Etwas anderes gilt, soweit aus Anlaß von Geschäftsreisen Beträge gezahlt werden, die nicht den Zweck haben, entstandene Unkosten in pauschalierter Form abzugelten. Solche betrieblichen Leistungen sind im Zweifel Vergütung, deren Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
 

BAG, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 1 ABR 3/98
EzA Schnelldienst 3/99, 18; DB 1999, 489; NZA 1999, 381
vgl. zur Vorinstanz Hess. LAG, Beschluß vom 04.09.1997 - 5 TaBV 68/97, AiB 1999, 103 mit Anm. Ebel

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Streikbruchprämien
 

Der Betriebsrat hat bei der Zahlung von freiwilligen Prämien an MitarbeiterInnen, die während eines Streikes gearbeitet haben, zumindest dann gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn die Zahlung der Prämie nicht während des Streikes zugesagt wurde.
 

Hat der Arbeitgeber gegen dieses Mitbestimmungsrecht verstoßen, indem er Streikbrechern nach Beendigung des Streikes ohne Vorankündigung Prämien auszahlt, hat der Betriebsrat einen im Beschlußverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 16. September 1997 - 13 TaBV 33/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, 588 mit Anm. Kettner

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Verschiedenartige Entgeltsysteme
 

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ( Betriebliche Lohngestaltung) dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und ist daher im Grundsatz auf eine vergleichende Bewertung des gesamten betrieblichen Entgeltgefüges angewiesen. Bestehen für Teile der Belegschaft verschiedenartige Entgeltsysteme, die durch Unterschiede der Tätigkeit bedingt sind, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf das Verhältnis der einzelnen Entgeltsysteme zueinander. Hieraus folgt, daß eine Entgelterhöhung bei Angestellten in leistungspositionen, deren Gehälter aufgrund einer betrieblichen Regelung nicht unerheblich oberhalb der höchsten Tarifgruppe liegen, außer Betracht zu bleiben hat, soweit es um die Frage geht, ob die gleichzeitig bei anderen Arbeitnehmern vorgenommene Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen einen Gestaltungsspielraum offenläßt und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
 

BAG, Beschluß vom 19. September 1995 - 1 ABR 20/95
Arbeit und Recht 1996, S 149 f.
Ggl.auch Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Auf., § 87 Rn. 247 ff.

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Zeitgutschrift für Betriebsausflug
 

Im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug gewährte Zeitgutschriften (Arbeitszeit) können Vergütungscharakter haben. Dies ist dann anzunehmen, wenn die mit der Gewährung eines Betriebsausfluges gewährte Zeitgutschrift den Zweck haben soll, einer Erfolgsprämie zu entsprechen. Geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber zu einem solchen Zweck gewährt, können das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslösen.
 

Droht diese Zeitgutschrift auf einer betrieblichen Übung und wird die Zeitgutschrift durch den Arbeitgeber auf die Hälfte ebenfalls durch betriebliche Übung gekürzt, so besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
 

LAG München, Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 4 TaBV 42/98
NZA-RR 1999, 525
vgl. hierzu DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 257 ff, 265

§ 87 Abs. 2 BetrVG
§ 76 BetrVG

Einigungsstellenspruch
 

Eine Einigungsstelle, die in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 BetrVG tätig wird, ist verpflichtet, den Konflikt im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Ein Spruch, der keine Regelung über den streitigen Gegenstand trifft, sondern dem Arbeitgeber aufgibt, dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung vorzulegen, die sich nach bestimmten, von der Mehrheit der Einigungsstelle für richtig gehaltenen Grundsätzen richtet und der im Nichteinigungsfall eine Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens anordnet, ist unwirksam.
 

LAG Bremen, Beschluß vom 26. Oktober 1998 - 4 TaBV 4/98
AiB 1999, 161 mit Anm. Roos; NZA-RR 1999, 86

   

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