Service
 
Akt.Rechtsprechung
  Fragen
  Hotline
  Sachverständige
  Aktuelles
 Archiv 
  ibbs-aktuell
  Download
  Rechtsprechung

  Arbeitsgericht
  Link-Sammlung

  Gesetzestext

 Programm bestellen
 Kontakt

 


   Name:

   Betrieb:

   Ort:

   E-Mail:

 

 


 Reisen
   Bahnauskunft
   Nahverkehrauskunft
   Stadtpläne
 Telefon
   Teleauskunft
   Tariftip

   Vorwahlen in  

   Deutschland
 Nachrichten
   Zeitungen
   Politik
   Wirtschaft
   Börse
 Internetrecherche
   Yahoo
   Lycos

 

Rechtsprechung zum BetrVG - Seite 6

 

Rechtskräftige Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.

 

Insgesamt haben wir derzeit [450] Entscheidungen der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.

 

Wir haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie sortiert.

 

§§ 1-25

 §§ 26-40

§§ 41-60

§§ 61-79

§§ 80-87

§§ 88-110

§§ 111-118

§ 88 BetrVG
§ 77 Abs. 6 BetrVG
§ 76 Abs. 6 BetrVG

Nachwirkung (vereinbarte) einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
 

Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken zwar anders als Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln (z.B. § 87 BetrVG), nach ihrer Beendigung nicht Kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Auch eine solche Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, daß die Nachwirkung gegen den Willen der anderen Seite beendet werden kann. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, so kann von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden. Diese Einigungsstelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung.
 

BAG, Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 43/97
ArbuR 1998, S. 246 (Presseinformation); BB 1998, S. 2315

§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG
§ 93 BetrVG

Stellenausschreibung
 

Der Arbeitgeber hat nach § 611 b BGB die Verpflichtung, Stellen geschlechtsneutral auszuschreiben. Dies gilt auch für die innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes. Beachtet der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, so steht dem Betriebsrat das Recht zu, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wegen unterbliebener Ausschreibung im Betrieb zu verweigern.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 13. Juli 1999 - 4 TaBV 192/97
NZA-RR 1999, 641

§ 94 Abs. 1 BetrVG
Mitbestimmung bei Personalfragebögen

 

Vom Arbeitgeber eingeführte Fragebögen, in denen die Frage gestellt wird, ob der Mitarbeiter sich eher unter- als überfordert ansieht oder ob er eine Hilfestellung benötigt, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats (§ 94 Abs. 1 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht betrifft den Inhalt der Personalfragebögen wie auch ihre Anwendung überhaupt.
 

Für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist es unerheblich, ob die Fragen von Einstellungsbewerbern oder von Arbeitnehmern beantwortet werden sollen, die schon in dem Betrieb tätig sind.
 

Das Mitbestimmungsrecht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Arbeitgeber nicht daran liegt, Kenntnisse und Fähigkeiten der Befragten abzufragen oder zu bewerten. Auch wenn der Arbeitgeber lediglich "einen Meinungsstand der Mitarbeiter bezüglich ihres Arbeitsumfangs ermitteln" will, setzt die Mitbestimmungspflicht ein, wenn formularmäßig Fragen gestellt werden, die Rückschlüsse auf die Kenntnisse sowie die Befähigung und den Leistungsstand von Mitarbeitern zulassen.
 

LAG Köln, Beschluß vom 21. April 1997 - 3 TaBV 79/96
NZA-RR 1997, S. 481
vgl. dazu auch Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 94

§ 99 BetrVG
§ 95 BetrVG

Versetzung

 

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auf Dauer oder die Zuweisung einer Tätigkeit, die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, stellt eine Versetzung dar (vgl. § 95 BetrVG). Erbringt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten, die er bisher im Einzelakkord verrichtete, nunmehr im Gruppenakkord, kann hierin je nach der Ausgestaltung der Arbeitsleistung eine gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs vorliegt, sind auch die durch die Einbindung in die Gruppe entstehenden Abhängigkeiten und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den anderen Gruppenmitgliedern zu berücksichtigen.
 

BAG, Beschluß vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96
ArbuR 1997, S. 449

§ 95 Abs. 3 BetrVG
§ 99 BetrVG

Mitbestimmung bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

 

Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 95 BetrVG liegt auch bei der auf kurze Dauer ausgerichteten Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor, wenn diese mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Körperliche Belastungen können eine erhebliche Änderung darstellen. Dies gilt z.B., wenn mit der neu zugewiesenen Arbeit erstmals die Bewegung von Lasten im Sinne von § 1 der Lastenhandhabungsverordnung verbunden ist.
 

ArbG Berlin, Beschluß vom 25. März 1998 - 36 BV 25490/97 (rechtskräftig)
AiB 1999, 227 mit Anm. Feldhoff

§ 95 Abs. 3 BetrVG
§ 99 Abs. 1 BetrVG
§ 101 BetrVG

Suspendierung

 

Die Suspendierung eines Arbeitnehmers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar und bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG.
 

Suspendiert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrates, so kann der Betriebsrat gemäß § 101 BetrVG verlangen, daß der Arbeitgeber die mitbestimmungswidrig angeordnete Suspendierung aufhebt.
 

ArbG Minden, Beschluß vom 14. August 1996 - 2 BV 19/96 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 231

§ 99 BetrVG
§ 95 Abs. 3 BetrVG
Versetzung bei Auslandsdienstreisen
 

Ob es sich bei einer Auslandsdienstreise um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt und damit nach § 99 der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Nicht jede Auslandsdienstreise von Beschäftigten mit einer Übernachtung kann als mitbestimmungspflichtige Versetzung angesehen werden. Die insoweit vom Gesetz geforderte erhebliche Änderung der Arbeitsumstände kann nicht zwingend aus der Notwendigkeit einer Übernachtung abgeleitet werden.
 

BAG, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 61/99; AiB Telegramm 10/1999, VI

§ 99 BetrVG
§ 95 Abs. 3 BetrVG

Versetzung innerhalb einer Stadt

 

Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.v. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt auch dann vor, wenn eine mehrmonatige Abordnung von Arbeitnehmern in andere Unternehmensfilialen in einer Großstadt erfolgt, ohne daß sich der Arbeitsinhalt ändert.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 26. Mai 1997 - 9 TaBV 3/97 (nicht rechtskräftig)
AiB 1998, S. 228 mit Anm. Schuster; NZA-RR 1998, S. 76

§ 95 Abs. 3 BetrVG
§ 99 BetrVG

Versetzung
 

Gemäß § 99 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält dabei eine Definition, was als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Die Veränderung der Arbeitsaufgabe kann eine Versetzung darstellen. Diese Veränderung kann sowohl qualitativer oder/und quantitativer Natur sein.
 

Die Gesamtbetrachtung, ob eine Versetzung vorliegt, kann bei Übertragung einer qualitativ bedeutend anspruchsvolleren Tätigkeit für sich genommen zur Bejahung einer Versetzung und damit eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG führen. Das Hinzutreten quantitativer Veränderungen bedarf es dann nicht.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 10 TaBV 1/98
EzA Schnelldienst 14/99, 13
vgl. hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 99 Rn. 94 ff.

§ 33 BetrVG
§ 99 BetrVG
§ 25 BetrVG

Beschlußfassung des Betriebsrats
 

Ein von einem Beschluß des Betriebsrats (z.B. gem. §§ 99, 103 BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen. Zu der betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied zu laden. Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der Beschluß des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des Betriebsratsmitgliedes gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen, unwirksam; die Zustimmung gilt dann gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.
 

LAG Thüringen, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 9 TaBV 6/96 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 30/98)
LAGE § 33 BetrVG 1972 Nr. 1

§ 99 BetrVG

Eingruppierung
 

Schließt sich unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres Arbeitsverhältnis an, so ist eine erneute Eingruppierung nach § 99 BetrVG nicht erforderlich, wenn sich weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche Entgeltgruppenschema ändert.
 

BAG, Beschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 29/97

§ 99 BetrVG

Eingruppierung
 
Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich auf die Einordnung des einzelnen Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema. Typischerweise ist die für den Arbeitnehmer maßgebliche Vergütungsgruppe festzulegen, die sich aus seiner Tätigkeit ergibt. Das Mitbestimmungsrecht dient insoweit der Überprüfung, ob der Arbeitsplatz zutreffend nach der anzuwendenden Vergütungsordnung bewertet ist.
 

Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung ist aber nicht auf die Mitbeurteilung arbeitsplatzbezogener Tätigkeitsmerkmale beschränkt. Enthält eine Vergütungsgruppe auch personenbezogene Voraussetzungen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vielmehr auch bei der Entscheidung zu beteiligen, dass die Anforderung an die Person erfüllt oder nicht erfüllt ist.
 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Juni 1999 - 18 TaBV 26/99
AiB Telegramm 11/99, II

§ 99 BetrVG

Eingruppierung

 

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Eingruppierung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch mit der Begründung verweigern, daß der Arbeitgeber den falschen Tarifvertrag anwendet. Dies gilt nicht nur bei Tarifpluralität, sondern auch bei der Frage, inwieweit aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel ein speziellerer Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
 

Das als Mitbeurteilungsrecht ausgestaltete Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen soll eine größere Richtigkeit bei der Handhabung der maßgebenden Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung gewährleisten und im Interesse der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit deren gleichmäßige und einheitliche Anwendung sicherstellen.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 18. Juni 1996 - 11 TaBV 2/96
NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 56

§ 99 BetrVG

Einstellung
 

Will ein Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs seine Tätigkeit mit verringerter Stundenzahl wieder aufnehmen, so hat der Betriebsrat hierüber mitzubestimmen, da es sich um eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG handelt.

Der Begriff der Einstellung im Sinne des § 99 ist nicht auf Fälle der erstmaligen Eingliederung eines Arbeitnehmers beschränkt. Das Mitbestimmungsrecht kann auch bei späterer Änderung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Dies ist dann anzunehmen, wenn gerade dadurch Interessen der Belegschaft in der gleichen Weise berührt werden wie bei einer Neueinstellung. Die teilweise Wiederaufnahme der Tätigkeit während des Erziehungsurlaubs führt zu einer erheblichen Änderung der betrieblichen Situation. Sie kann insbesondere diejenigen Belegschaftsmitglieder betreffen, die vertretungsweise während des Erziehungsurlaubs herangezogen wurden, da hierdurch neue Auswahlfragen auftreten. Diese mitzubeurteilen, ist Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
 

BAG, Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 63/97
ArbuR 1998, S. 1161; EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 5

§ 99 BetrVG

Freistellung keine Versetzung
 

Bei Freistellung von Arbeitnehmern während des Ablaufs einer Kündigungsfrist handelt es sich nicht um nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzungen.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 4 TaBV 65/98 (Rechtsbeschwerde zugelassen)
BB 1999, 2088

§ 99 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Fremdvergabe von Teilaufgaben
 

Beauftragt ein Logistikunternehmen, dessen alleiniger Arbeitszweck die Lagerhaltung und Kommissionierung von Waren einer Unternehmensgruppe ist, ein anderes Logistikunternehmen damit, die Lagerhaltungs- und Kommissionierungsarbeiten jeweils samstags im Betrieb durchzuführen, so ist hierzu die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Das Zustimmungsrecht ergibt sich, soweit fremde Arbeitnehmer eingesetzt werden aus § 99 BetrVG und, soweit Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigte der Fremdfirma eingesetzt werden, aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
 

ArbG Wiesbaden, Beschluß vom 23. Juli 1997 - 7 BV 3/97
ArbuR 1998, S. 205; AiB 1998, S. 285 mit Anm. Jancke

§ 95 Abs. 3 BetrVG
§ 99 BetrVG

Mitbestimmung bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

 

Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 95 BetrVG liegt auch bei der auf kurze Dauer ausgerichteten Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor, wenn diese mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Körperliche Belastungen können eine erhebliche Änderung darstellen. Dies gilt z.B., wenn mit der neu zugewiesenen Arbeit erstmals die Bewegung von Lasten im Sinne von § 1 der Lastenhandhabungsverordnung verbunden ist.
 

ArbG Berlin, Beschluß vom 25. März 1998 - 36 BV 25490/97 (rechtskräftig)
AiB 1999, 227 mit Anm. Feldhoff

§ 99 BetrVG

Untertarifliche Bedingungen
 

Stellt ein Arbeitgeber nach der Kündigung des maßgebenden Tarifvertrages im Nachwirkungszeitraum des § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz einen Arbeitnehmer zu untertariflichen Bedingungen ein, so kann der Betriebsrat dieser Einstellung nicht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BetrVG die Zustimmung verweigern.
 

BAG, Beschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95
Betriebs-Berater 1996, S. 2570

§ 99 BetrVG
§ 95 BetrVG

Versetzung
 

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auf Dauer oder die Zuweisung einer Tätigkeit, die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, stellt eine Versetzung dar (vgl. § 95 BetrVG). Erbringt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten, die er bisher im Einzelakkord verrichtete, nunmehr im Gruppenakkord, kann hierin je nach der Ausgestaltung der Arbeitsleistung eine gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs vorliegt, sind auch die durch die Einbindung in die Gruppe entstehenden Abhängigkeiten und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den anderen Gruppenmitgliedern zu berücksichtigen.
 

BAG, Beschluß vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96
ArbuR 1997, S. 449

§ 95 Abs. 3 BetrVG
§ 99 BetrVG

Versetzung
 

Gemäß § 99 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält dabei eine Definition, was als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Die Veränderung der Arbeitsaufgabe kann eine Versetzung darstellen. Diese Veränderung kann sowohl qualitativer oder/und quantitativer Natur sein.
 

Die Gesamtbetrachtung, ob eine Versetzung vorliegt, kann bei Übertragung einer qualitativ bedeutend anspruchsvolleren Tätigkeit für sich genommen zur Bejahung einer Versetzung und damit eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG führen. Das Hinzutreten quantitativer Veränderungen bedarf es dann nicht.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 10 TaBV 1/98
EzA Schnelldienst 14/99, 13
vgl. hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 99 Rn. 94 ff.

§ 99 BetrVG

Versetzung bei Gruppenarbeit
 

Ist in einem Betrieb Gruppenarbeit eingeführt, so kann je nach deren Ausgestaltung der arbeitgeberseitig veranlaßte Gruppenwechsel eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG darstellen und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG unterliegen.
 

LAG Köln, Beschluß vom 26. Juli 1996 - 12 TaBV 33/96
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 280

§ 99 BetrVG

Zulage
 

Die Enscheidung über die Gewährung einer Zulage ist als Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Zulage eine Zwischenstufe zwischen Vergütungsgruppen darstellt. Das ist nicht der Fall, wenn die Zulage nur in " angemessener" Höhe für eine unspezifische Kombination von Tätigkeiten geschuldet wird, deren Wertigkeit in beliebigen Weise die Merkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe übersteigt.
 

BAG, Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 50/95
Arbeit und Recht 1996, S. 375

§ 99 Abs. 1 BetrVG
Eingruppierung (zu hohe)

 

Der Betriebsrat kann der Eingruppierung eines Arbeitnehmers auch mit der Begründung widersprechen, daß die vom Arbeitgeber vorgesehene Tarifgruppe zu hoch sei.

Das Mitbestimmungsrecht dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Eingruppierungen. Es soll dazu beitragen, daß die Beurteilung, welcher Vergütungsgruppe ein Arbeitnehmer zuzuordnen ist, möglichst zu einem zutreffenden Ergebnis führt und einheitlich gehandhabt wird. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob eine vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung zu niedrig oder zu hoch ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß es dem Arbeitgeber unbenommen ist, einem Tarifangestellten ein übertarifliches Gehalt zu zahlen. Auch hinsichtlich übertariflicher Gehaltsbestandteile kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht.
 

Das BAG hat damit die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Hamm vom 12.8.1997 - 13 TaBV 19/97 - vgl. KI 5/98) aufgehoben.
 

BAG, Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 50/97
DB 1998, S. 992 (Presseinformation)

§ 99 Abs. 2 BetrVG

Einstellung eines Auszubildenden
 

Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur beabsichtigten Einstellung eines Auszubildenden kann nicht darauf gestützt werden, daß die Ausbildungsvergütung niedriger sei als die im Ausbildungstarifvertrag vorgesehene. Gegenstand der Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG ist die Hereinnahme in den Betrieb, nicht der Inhalt und die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Die Mitwirkung des Betriebsrats bei der Vergütungshöhe bleibt einem weiteren Verfahren nach § 99 BetrVG vorbehalten, daß die Eingruppierung zum Gegenstand hat.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 18. März 1999 - 4 TaBV 47/98
EzA Schnelldienst 11/99, 13

§ 99 Abs. 2 BetrVG

Einstellung, Arbeitszeitquote
 

1. Eine Tarifnorm, die dem Arbeitgeber vorschreibt, welcher Prozentsatz der Belegschaft mit einer verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden darf, ist eine Betriebsnorm im Sinne von § 1 Abs. 2 TVG. Ihre Geltung erfordert nur die Tarifbindung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können aus ihr keine individuellen Ansprüche ableiten.
 

2. Verlangt eine solche Betriebsnorm die Einhaltung der festgesetzten Quote nur zu halbjährlichen Stichtagen und überläßt sie dem Arbeitgeber, wie er dieses Ergebnis erreicht, so kann der Betriebsrat einer Einstellung nicht mit der Begründung widersprechen, die vereinbarte Arbeitszeit verstoße gegen den Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), weil die Quote der Betriebsnorm bereits erfüllt sei und durch die Neueinstellung überschritten werde.
 

BAG, Beschluß vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97
Arbeit und Recht 1997, S. 288

§ 99 Abs. 2 BetrVG

Verstoß gegen Tarifvertag
 

Der Betriebsrat kann die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten personellen Maßnahme u.a. dann verweigern, wenn diese personelle Maßnahme gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung ist zwar Instrument einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle, aber das dem Betriebsrat eingeräumte Zustimmungsverweigerungsrecht dient in erster Linie dem Schutz kollektiver Interessen der Belegschaft, mittelbar aber auch dem Individualschutz der Beschäftigen. Dazu gehört u.a. der Ausschluß von Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten selbst oder für Dritte. Das Verbot der Beschäftigten kann aber auch arbeitsmarktpolitische oder sozialpolitische Vollziele verfolgen. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, über den von den Tarifvertagsparteien vereinbarten Prozentsatz hinaus Beschäftigte mit einer längeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu beschäftigen, weil durch diese Vorschrift ersichtlich die Erreichung bestimmter arbeitsmarktpolitischer Ziele durch die Arbeitszeitverkürzung gesichert werden soll. Eine höhere Anzahl der Beschäftigten mit einer verlängerten Arbeitszeit würde die tarifliche Arbeitszeitverkürzung unterlaufen. Es verstößt daher gegen § 7.1.4 MTV, wenn der Arbeitgeber trotz Ausschöpfen der Quote Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche einstellen will. In diesem Fall liegt ein Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.
 

LAG Baden Württemberg, Beschluß vom 18. Oktober 1995 - 2 TaBV 3/95
(rk,) Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 484

§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Einstellung
 

Die beabsichtigte Einstellung eines Arbeitnehmers außerhalb der mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeit verstößt gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Damit verstößt die vom Arbeitgeber geplante personelle Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
 

Der Betriebsrat ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu der geplanten Einstellung zu verweigern.
 

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 19 TaBV 4/98 (rechtskräftig)
AiB 2000, 36 mit Anm. Stather

§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG

Sozialauswahl bei Versetzung

 

Fallen mehrere vergleichbare Arbeitsplätze weg und stehen lediglich für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer andere gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung, so kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen niedriger einzustufenden Arbeitsplatz gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe soziale Auswahlkriterien nicht berücksichtigt.
 

Entspricht die Versetzung dem Wunsch des betreffenden Arbeitnehmers, so kann der Betriebsrat die Zustimmung nicht wegen ungerechtfertigter Benachteiligung des Arbeitnehmers verweigern. Allein der Verzicht auf die Erhebung einer Klage gegen eine entsprechende Änderungskündigung genügt jedoch nicht, um auf einen solchen Wunsch schließen zu lassen.
 

BAG, Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 39/95
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 219

§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG
§ 93 BetrVG

Stellenausschreibung
 

Der Arbeitgeber hat nach § 611 b BGB die Verpflichtung, Stellen geschlechtsneutral auszuschreiben. Dies gilt auch für die innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes. Beachtet der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, so steht dem Betriebsrat das Recht zu, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wegen unterbliebener Ausschreibung im Betrieb zu verweigern.
 
Hess. LAG, Beschluß vom 13. Juli 1999 - 4 TaBV 192/97
NZA-RR 1999, 641

§ 95 Abs. 3 BetrVG
§ 99 Abs. 1 BetrVG
§ 101 BetrVG

Suspendierung
 

Die Suspendierung eines Arbeitnehmers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar und bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG.
 

Suspendiert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrates, so kann der Betriebsrat gemäß § 101 BetrVG verlangen, daß der Arbeitgeber die mitbestimmungswidrig angeordnete Suspendierung aufhebt.
 

ArbG Minden, Beschluß vom 14. August 1996 - 2 BV 19/96 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 231

§ 102 BetrVG

Anhörung vor Kündigung in betriebsratslosen Betrieben
 

Eine Kündigung verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber diese in einem Betrieb ohne Betriebsrat ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ausspricht. Dies gilt gleichermaßen für verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen.
 

ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Juni 1998 - 3 Ca 3473/97 (nicht rechtskräftig)
NZA-RR 1999, 137

§ 102 BetrVG

Anhörung bei Kündigungen
 

Auch wenn die Betriebsparteien generell einen Interessenausgleich mit einer Namensliste vereinbart haben, ist vor jeder einzelnen Kündigung die Anhörung nach § 102 BetrVG durchzuführen. Auch in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber im Prozeß vorzutragen, wann und mit welcher Begründung der Betriebsrat von der beabsichtigten individuellen Kündigung informiert worden ist.
 

ArbG Bochum, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 1 Ca 1485/97
ArbuR 1998, S. 126

§ 102 BetrVG
§ 112 BetrVG

Anhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste
 

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG a.F. entbindet den Arbeitgeber nicht von der Anhörung des Betriebsrats zu den auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG.
 

BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 148/99
vgl. auch BAG, Urteil v. 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 (KI 1999-103)

§ 102 BetrVG
§ 112 BetrVG

Anhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste
 

Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29.09.1996 ist nach § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden.
 

Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen.
 

BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98
vgl. auch BAG, Urteil v. 20.05.1999 - 2 AZR 148/99 (KI 1999-104)

§ 102 BetrVG

Anhörung bei Kündigung
 

Der Arbeitgeber ist im Rahmen von § 102 BetrVG nur verpflichtet, dem Betriebsrat die ihm bekannten persönlichen Daten des Arbeitnehmers mitzuteilen. Er ist nicht verpflichtet, insoweit Nachforschungen anzustellen.
 

Ist nach Auffassung des Arbeitgebers eine Sozialauswahl überhaupt nicht vorzunehmen, weil kein mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden sei, braucht er dem Betriebsrat keine Auswahlgesichtspunkte mitzuteilen, selbst wenn dies bei objektiver Betrachtung nicht zutrifft.
 

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. April 1999 - 5 Sa 236/98
EzA Schnelldienst 16/99, 9

§ 102 BetrVG

Ausnahme von Sozialauswahl
 

Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG die Gründe für die von ihm vorgenommene Sozialauswahl mitteilen muß, hat er den Betriebsrat auch über die Gründe zu informieren, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen.
 

Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht entsprechend informiert, dann kann er sich zur Begründung der betriebsbedingten Kündigung nicht auf die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG berufen.
 

LAG Berlin, Urteil vom 20. August 1996 - 12 Sa 54/96 (rechtskräftig)
Betriebs-Berater 1997, S. 472

§ 102 BetrVG

Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung
 

Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insoweit ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn die Widerspruchsbegründung es als möglich erscheinen läßt, daß einer der Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht wird.
 

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Betriebsrat in einem Konzernbetrieb unter Hinweis auf eine Stelle bei einem anderen Konzernunternehmen argumentiert, § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG sei entsprechend anzuwenden.
 

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 5. März 1996 - 1 TaBV 16/96 (rechtskräftig)
vgl. zu § 102 die IG Metall Handlungshilfe, Abt. Sozialpolitik, "Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam", 6. Aufl., 1997

§ 102 Abs. 1 BetrVG

Anhörung bei außerordentlicher Kündigung
 

Informiert der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht auch über Begleitumstände, die dem an sich eine Kündigung tragenden Sachverhalt ein besonderes Gewicht verleihen und für die Interessenabwägung erhebliche Bedeutung haben (können), so sind diese Begleitumstände bei der Prüfung der Berechtigung der Kündigung nicht verwertbar. Ohne (wenigstens) einen Hinweis auf das Vorliegen solcher Begleitumstände ist der Betriebsrat mit diesen nicht befaßt und braucht insbesondere nicht von sich aus solche Begleitumstände ermitteln, indem er ihm übergebene Unterlagen auf solche Begleitumstände hin prüft und auswertet.
 

Hess. LAG, Urteil vom 15. September 1998 - 4 Sa 2349/97
NZA 1999, 269
vgl. zur Verwertbarkeit von Tatsachen, die dem Betriebsrat anläßlich der Anhörung nicht mitgeteilt worden sind, BAG, AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972 sowie auch BAG, NZA 1997, 1281

§ 102 Abs. 1 BetrVG

Anhörung bei Kündigung
 

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung auch dann mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Hat allerdings der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zu der Kündigung veranlassen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 75, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 und zuletzt Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).
 

BAG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98
EzA Schnelldienst Nr. 5/99, 12
vgl. dazu auch DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rn. 104

§ 102 Abs. 1 BetrVG
Anhörung bei Kündigung

 

Nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung auch dann mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Hat allerdings der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen.
 

BAG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98
AiB 1999, 468 mit Anm. Dornieden; NZA 1999, 477

§ 102 Abs. 2 BetrVG

Anhörungsfrist
 

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie ausgesprochen hat, bevor eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorlag bzw. die Frist zur Stellungnahme abgelaufen war (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
 

Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat das Anhörungsschreiben erst so spät ins Postfach gelegt hat, daß eine Leerung am selben Tag unwahrscheinlich war, ging es ihm rechtlich gesehen erst am folgenden Tag zu. Bei einer ordentlichen (d.h. fristgemäßen) Kündigung bleibt ihm dann eine Woche Zeit zur Stellungnahme. Diese Frist endet nicht, wenn die Personalabteilung Dienstschluß hat, sondern erst eine Woche später um 24 Uhr.
 

Der Betriebsrat kann die Wochenfrist voll ausschöpfen. Selbst in Eilfällen ist eine einseitige Abkürzung durch den Arbeitgeber unzulässig.
 

BAG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 2 AZR 809/95
vgl. auch die IG Metall (Abt. Sozialpolitik) Handlungshilfe "Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam", 6. Aufl., 1997

§ 103 BetrVG

Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds
 

Ist ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 15 Abs. 5 KSchG in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Besteht ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung, die allerdings räumlich in einiger Entfernung zum Betrieb liegt und kann das Betriebsratsmitglied dort weiterbeschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger belastenden Arbeitsplatz freizukündigen.
 

BAG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 2 AZR 437/98
BB 2000, 514
vgl. zur Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitglieds in einem anderen Betrieb Backmeister/Trittin, KSchG, § 15 KSchG Rn. 143 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 4. Aufl., § 15 KSchG Rn. 67

§ 37 Abs. 2 BetrVG
§ 103 BetrVG

Arbeitsausfall (witterungsbedingt)
 

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat das Entgelt für das Betriebsratsmitglied auch dann zu zahlen, wenn er den Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht beschäftigen kann. Der Entgeltanspruch eines unkündbaren Betriebsratsmitglieds entfällt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht deshalb, weil dessen Arbeitskollegen ihren Lohnanspruch mit der Entlassung verlieren.
 

BAG, Urteil vom 18. Mai 1999 - 9 AZR 14/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 34/99

§ 103 BetrVG

Kritische Meinungsäußerung per Mailbox
 

Verbreitet ein Betriebsrat elektronisch einen Text über Mitarbeiteransprüche im Unternehmen, so handelt er zumindest in engem Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit.
 

Weist ein solches Schreiben auf Rechtsbruch der Unternehmensleitung hin, so ist dies keine Beleidigung. Unternehmensöffentliche Kritik an der Geschäftsführung ist für sich genommen kein Grund für eine außerordentliche Kündigung, auch wenn sie in zugespitzter und provozierender Weise geübt wird.
 

Kurzfristige Auseinandersetzungen, die spurlos bleiben, weil das arbeitsteilige Zusammenarbeiten anschließend fortgesetzt wird, sind keine Störung des Betriebsfriedens.
 

LAG Hamburg, Beschluß vom 4. November 1996 - 4 TaBV 10/95 (rechtskräftig)
Arbeit und Recht 1997, S. 301

§ 103 BetrVG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
 

Die fristlose Kündigung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds ist auch dann gem. §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Arbeitgeberin diese ohne beigefügte schriftliche Zustimmungserklärung (§ 103 Abs. 1 BetrVG) des Betriebsrats gegenüber dem Betriebsratsmitglied ausspricht und dieses den Mangel unverzüglich rügt. Ausnahme: § 111 Satz 3 BGB.
 

LAG Hamm, Urteil vom 22. Juli 1998 - 3 Sa 766/98
NZA-RR 1999, 242
vgl. zum Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG LAG Köln v. 20.10.1998 (KI 1999-82)

§ 103 BetrVG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Bindungswirkung des Zustimmungsersetzungs- verfahrens
 

Ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtskräftig entschieden worden, dass die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden.
 

Diese Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Tatkündigung zugrunde lag.
 

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 4. September 1998 - 11 TaBV 44/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 470 mit Anm. Seefried

§ 103 BetrVG

Kündigung eines BR-Mitglieds
 

Das Zustimmungsersuchen gemäß § 103 BetrVG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die - als geschäftsähnliche Handlung - die §§ 164 ff. BGB anwendbar sind. Eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht gemäß § 174 BGB durch den Betriebsrat ist daher möglich.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 29. Januar 1998 - 5 TaBV 122/97
NZA 1999, 878

§ 33 BetrVG
§ 40 BetrVG
§ 103 BetrVG

Mitbestimmung des selbst betroffenen Betriebsratsmitgliedes
 

Das zu kündigende Betriebsratsmitglied kann bei dem Beschluß über die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung des Betriebsrats in einem Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 103 Abs. 2 BetrVG) beraten und mitbestimmen. Es ist nicht davon durch Selbstbetroffenheit ausgeschlossen.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98 (nicht rechtskräftig)
AiB 1999, 461mit Anm. Hess-Grunewald
a.A. BAG v. 03.08.1999 (Vorinstanz LAG Thüringen v. 17.12.1997 - 9 TaBV 6/96), Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99, vgl. KI 1999-101

§ 103 BetrVG

Schutz von Betriebsräten bei Betriebsstillegung
 
Beschließt ein Arbeitgeber, Betriebsabteilungen auf einen Erwerber zu übertragen und gleichzeitig die verbleibenden Abteilungen mit nach § 15 Abs. 5 KSchG geschützten Funktionsträgern stillzulegen, so hat er diese Funktionsträger im Rahmen des betrieblich Möglichen in die zu übertragenden Abteilungen zu übernehmen mit der Folge, dass deren Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Kommt der Veräußerer dieser Verpflichtung bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht nach, geht das Arbeitsverhältnis des geschützten Funktionsträgers in erweiternder Auslegung von § 613 a BGB gleichwohl auf den Erwerber über, sofern der Funktionsträger nicht widerspricht.
 

Im Rechtsstreit kann der Funktionsträger den Übergang des Arbeitsverhältnisses unmittelbar gegenüber dem Erwerber geltend machen. Dieser kann gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG einwenden, dass der zu schließende Betriebsteil eine Betriebsabteilung i.S.v. § 15 Abs. 5 KSchG darstelle und dem Veräußerer eine Übernahme des Funktionsträgers in eine der zu veräußernden Abteilungen aus betrieblichen Gründen nicht möglich war.
 

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 16. März 1999 - 8 Sa 589/98; NZB eingelegt, 7 AZN 467/99
ArbuR 1999, 317

§ 23 BetrVG
§ 103 BetrVG

Unzulässigkeit der Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
 

Die gegenüber einem Betriebsratsmitglied ausgesprochene Abmahnung wegen angeblicher Amtspflichtverstöße ist unzulässig. Wählt der Arbeitgeber für eine derartige schriftliche Rüge die Überschrift "Abmahnung", so muß er sich hieran festhalten lassen, auch wenn er nicht mit Kündigung, sondern mit Strafanzeige gemäß § 120 BetrVG droht.
 

ArbG Detmold, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 3 Ca 1124/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 41 mit Anm. Ludwig

vgl. zu Abmahnung gegenüber einem BR-Mitglied DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 45, 80; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 17a

§ 103 BetrVG

Zustimmungserfordernis bei Betriebsratsmitglied
 

Eine mit Zustimmung des BR erklärte fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist gleichwohl unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht gleichzeitig mit der Kündigung dem Arbeitnehmer die schriftlich erteilte Zustimmung des BR vorlegt und der Arbeitnehmer deshalb die Kündigung unverzüglich zurückweist, vorausgesetzt, daß der BR den Arbeitnehmer von der Zustimmung nicht in Kenntnis gesetzt hat.
 

LAG Hamm, Urteil vom 22. Juli 1998 - 3 Sa 766/98
ArbuR 1998, 490

§ 33 BetrVG
§ 103 Abs. 2 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats bei Selbstbetroffenheit
 

Will der Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung aussprechen, so bedarf dies gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung beantragen (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Will der Betriebsrat einen Rechtsanwalt für die Vertretung des Betriebsrats in dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG beschließen, so kann das zu kündigende Betriebsratsmitglied bei diesem Beschluß beratend teilnehmen und mitbestimmen. Es ist davon nicht durch die Selbstbetroffenheit ausgeschlossen.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98
BB 1999, 743

§ 103 Abs. 2 BetrVG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
 

Beantragt der Arbeitgeber gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, so kann der Arbeitgeber während des Verfahrens unbeschränkt neue Kündigungsgründe in das Zustimmungsersetzungsverfahren einführen, sofern er vorher die neuen Kündigungsgründe dem Betriebsrat mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das gilt auch, wenn die neuen Gründe erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden. Offen bleibt, ob für das Nachschieben der Kündigungsgründe die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt.
 

LAG Nürnberg, Beschluß vom 12. März 1999 - 8 TaBV 21/98
NZA-RR 1999, 413

§ 103 Abs. 2 BetrvG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Streitwert
 

Der Streitwert bezüglich eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds beläuft sich auf den Vierteljahresverdienst abzüglich 20%.
 

LAG Köln, Beschluß vom 20. Oktober 1998 - 13 Ta 233/98 (rechtskräftig)
DB 1999, 1072

§ 103 Abs. 2 BetrVG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
 

Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, § 15 Abs. 1 KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig.
 

Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (-2 AZR 983/77, BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben.
 

BAG, Urteil vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98
BB 1998, 2317

§ 103 Abs. 2 BetrVG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Nach § 103 BetrVG muß die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gerichtlich beantragt werden, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung verweigert.
 

Bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag vorgeworfen wird oder ob die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsrat steht. Handelt es sich ausschließlich um eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so gelten für Betriebsratsmitglieder die zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung uneingeschränkt.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 14. August 1998 - 9 TaBV 4/98
BB 1999, 421

§ 111 BetrVG
§ 106 BetrVG

Übergangsmandat des Betriebsrates
 

Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübertragung nach § 613 a BGB steht dem bisherigen Betriebsrat ein Übergangsmandat auch für den übertragenen Betriebsteil zu. Dies ergibt sich aus analoger Anwendung von § 321 Abs. 1 UmwG.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 19. Oktober 1998 - 9 TaBV 1/98
ArbuR 1999, 155; LAGE § 321 UmwG Nr. 1

§ 106 Abs. 1 BetrVG

Betrieb mehrerer Unternehmen
 

Obwohl § 106 Abs. 1 BetrVG für die zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderliche Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer ("in der Regel mehr als 100") auf das "Unternehmen" abstellt, ist die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses auch dann geboten, wenn von mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern geführt wird.
 

ArbG Lörrach, Beschluß vom 5. März 1996 - 1 BV 1/96 (nicht rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 667

§ 109 BetrVG
§ 106 Abs. 2 BetrVG

Wirtschaftliche Angelegenheiten - Auskunftsanspruch - Einigungsstelle
 

Im Rahmen des Auskunftsanspruchs über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 109 BetrVG hat die Einigungsstelle eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat die Einigungsstelle auch zu beurteilen, inwieweit sich der Arbeitgeber gegenüber einem Auskunftsbegehren der Arbeitnehmerseite auf die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses des Unternehmens berufen kann.
 

Der Spruch der Einigungsstelle kann von den Arbeitsgerichten inhaltlich nur daraufhin überprüft werden, ob er sich im Ergebnis innerhalb der Grenzen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessensspielraums gehalten hat. Ist dies der Fall, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Einigungsstelle ihren Spruch unter Umständen mit fehlerhaften Überlegungen begründet hat.
 

Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, ob der Arbeitgeber ein Geheimhaltungsinteresse i. S. von § 106 Abs. 2 BetrVG darauf stützen darf, dass er in seiner Verhandlungsposition bei Tarifverhandlungen geschwächt werden könne, weil Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bzw. (Gesamt-)Betriebsrats zugleich der gewerkschaftlichen Tarifkommission angehören.
 

LAG Köln, Urteil vom 13. Juli 1999 - 13 (10) TaBV 5/99 (Rechtsbeschwerde zugelassen)
EzA Schnelldienst 24/99, 13

§ 111 BetrVG
§ 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG

Verschmelzungsvertrag
 

Werden Unternehmen miteinander verschmolzen, so muß der Verschmelzungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen enthalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Folgen für den einzelnen Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig sind.
 

Das Registergericht, das die Eintragung der Verschmelzung vornimmt, hat zumindest ein formelles Prüfungsrecht. Es ist berechtigt, die begehrte Eintragung abzulehnen, wenn der Verschmelzungsvertrag jeder nachvollziehbaren Darstellung der arbeitsrechtlichen Folgen entbehrt.
 

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Mai 1998 - 3 Wx 156/98
AiB 1998, S. 594 mit Anm. Trittin; NZA 1998, S. 766
vgl. zur Verschmelzung Bachner/Köstler/Trittin/Trümmner, Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung, S. 25 ff.; zur Beteiligung des BR im Umwandlungsverfahren Willemsen RdA 1998, S. 23

§ 37 Abs. 6 BetrvG
§ 107 Abs. 1 BetrVG

Wirtschaftsausschussmitglied - Schulung
 

Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
 

BAG, Urteil vom 11. November 1998 - 7 AZR 491/97
AiB 1999, 585 mit Anm. Peter
vgl. kritisch zur BAG-Rechtsprechung DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rn. 116, § 107 Rn. 32; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 107 Rn. 19a; vgl. auch Peter, Schulung und Bildung von BR-Mitgliedern, Handlungshilfe 3 der IG Metall, S. 29

§ 109 BetrVG

Auskunftsrecht
 

Der Arbeitgeber hat dem Wirtschaftsausschuß auch solche Studien vorzulegen, die er selbst nicht in Auftrag gegeben hat, die ihm jedoch zur Verfügung stehen und von denen er Kenntnis genommen hat.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 19. März 1996 - 4 TaBV 12/96 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 668

§ 109 BetrVG
§ 106 Abs. 2 BetrVG

Wirtschaftliche Angelegenheiten - Auskunftsanspruch - Einigungsstelle
 

Im Rahmen des Auskunftsanspruchs über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 109 BetrVG hat die Einigungsstelle eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat die Einigungsstelle auch zu beurteilen, inwieweit sich der Arbeitgeber gegenüber einem Auskunftsbegehren der Arbeitnehmerseite auf die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses des Unternehmens berufen kann.
 

Der Spruch der Einigungsstelle kann von den Arbeitsgerichten inhaltlich nur daraufhin überprüft werden, ob er sich im Ergebnis innerhalb der Grenzen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessensspielraums gehalten hat. Ist dies der Fall, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Einigungsstelle ihren Spruch unter Umständen mit fehlerhaften Überlegungen begründet hat.
 

Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, ob der Arbeitgeber ein Geheimhaltungsinteresse i. S. von § 106 Abs. 2 BetrVG darauf stützen darf, dass er in seiner Verhandlungsposition bei Tarifverhandlungen geschwächt werden könne, weil Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bzw. (Gesamt-)Betriebsrats zugleich der gewerkschaftlichen Tarifkommission angehören.
 

LAG Köln, Urteil vom 13. Juli 1999 - 13 (10) TaBV 5/99 (Rechtsbeschwerde zugelassen)
EzA Schnelldienst 24/99, 13

   

Nach Oben

© 1998-2008, ibbs. Impressum. Alle Angaben, Inhalte usw. ohne Gewähr!