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Rechtsprechung
zum BetrVG - Seite 6
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Rechtskräftige
Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in
Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.
Insgesamt
haben wir derzeit [450] Entscheidungen
der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.
Wir
haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie
sortiert.
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§ 88
BetrVG
§ 77 Abs. 6 BetrVG
§ 76 Abs. 6 BetrVG
Nachwirkung (vereinbarte) einer
freiwilligen Betriebsvereinbarung
Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken zwar anders als
Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren
Mitbestimmung regeln (z.B. § 87 BetrVG), nach ihrer Beendigung
nicht Kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine
entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Auch eine solche
Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, daß die Nachwirkung gegen
den Willen der anderen Seite beendet werden kann. Scheitern die
Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, so kann von jedem
Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden. Diese
Einigungsstelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung.
BAG, Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 43/97
ArbuR 1998, S. 246 (Presseinformation); BB 1998, S.
2315
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§ 99 Abs. 2 Nr. 5
BetrVG
§ 93 BetrVG
Stellenausschreibung
Der Arbeitgeber hat nach § 611 b BGB die Verpflichtung, Stellen
geschlechtsneutral auszuschreiben. Dies gilt auch für die
innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes. Beachtet der
Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, so steht dem Betriebsrat das
Recht zu, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wegen
unterbliebener Ausschreibung im Betrieb zu verweigern.
Hess. LAG, Beschluß vom 13. Juli 1999 - 4 TaBV 192/97
NZA-RR 1999, 641
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§ 94 Abs. 1
BetrVG
Mitbestimmung bei Personalfragebögen
Vom Arbeitgeber eingeführte Fragebögen, in denen die Frage
gestellt wird, ob der Mitarbeiter sich eher unter- als überfordert
ansieht oder ob er eine Hilfestellung benötigt, bedürfen der
Zustimmung des Betriebsrats (§ 94 Abs. 1 BetrVG). Das
Mitbestimmungsrecht betrifft den Inhalt der Personalfragebögen wie
auch ihre Anwendung überhaupt.
Für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist es
unerheblich, ob die Fragen von Einstellungsbewerbern oder von
Arbeitnehmern beantwortet werden sollen, die schon in dem Betrieb
tätig sind.
Das Mitbestimmungsrecht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen,
daß dem Arbeitgeber nicht daran liegt, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Befragten abzufragen oder zu bewerten. Auch wenn der
Arbeitgeber lediglich "einen Meinungsstand der Mitarbeiter
bezüglich ihres Arbeitsumfangs ermitteln" will, setzt die
Mitbestimmungspflicht ein, wenn formularmäßig Fragen gestellt
werden, die Rückschlüsse auf die Kenntnisse sowie die Befähigung
und den Leistungsstand von Mitarbeitern zulassen.
LAG Köln, Beschluß vom 21. April 1997 - 3 TaBV 79/96
NZA-RR 1997, S. 481
vgl. dazu auch Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 94
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§ 99
BetrVG
§ 95 BetrVG
Versetzung
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auf Dauer oder die
Zuweisung einer Tätigkeit, die mit einer erheblichen Änderung der
Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist,
stellt eine Versetzung dar (vgl. § 95 BetrVG). Erbringt ein
Arbeitnehmer Tätigkeiten, die er bisher im Einzelakkord
verrichtete, nunmehr im Gruppenakkord, kann hierin je nach der
Ausgestaltung der Arbeitsleistung eine gem. § 99 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Für die Beurteilung,
ob eine erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs vorliegt, sind
auch die durch die Einbindung in die Gruppe entstehenden
Abhängigkeiten und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den
anderen Gruppenmitgliedern zu berücksichtigen.
BAG, Beschluß vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96
ArbuR 1997, S. 449
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§ 95 Abs. 3
BetrVG
§ 99 BetrVG
Mitbestimmung bei Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 95 BetrVG liegt
auch bei der auf kurze Dauer ausgerichteten Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereiches vor, wenn diese mit einer erheblichen Änderung
der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Körperliche Belastungen können eine erhebliche Änderung
darstellen. Dies gilt z.B., wenn mit der neu zugewiesenen Arbeit
erstmals die Bewegung von Lasten im Sinne von § 1 der
Lastenhandhabungsverordnung verbunden ist.
ArbG Berlin, Beschluß vom 25. März 1998 - 36 BV 25490/97
(rechtskräftig)
AiB 1999, 227 mit Anm. Feldhoff
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§ 95 Abs. 3
BetrVG
§ 99 Abs. 1 BetrVG
§ 101 BetrVG
Suspendierung
Die Suspendierung eines Arbeitnehmers stellt eine Versetzung im
Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar und bedarf daher der Zustimmung
des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG.
Suspendiert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Zustimmung
des Betriebsrates, so kann der Betriebsrat gemäß § 101 BetrVG
verlangen, daß der Arbeitgeber die mitbestimmungswidrig
angeordnete Suspendierung aufhebt.
ArbG Minden, Beschluß vom 14. August 1996 - 2 BV 19/96
(rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 231
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§ 99
BetrVG
§ 95 Abs. 3 BetrVG
Versetzung bei Auslandsdienstreisen
Ob es sich bei einer Auslandsdienstreise um eine Versetzung im
Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt und damit nach § 99 der
Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, ist nach den Umständen
des Einzelfalles zu entscheiden. Nicht jede Auslandsdienstreise von
Beschäftigten mit einer Übernachtung kann als
mitbestimmungspflichtige Versetzung angesehen werden. Die insoweit
vom Gesetz geforderte erhebliche Änderung der Arbeitsumstände
kann nicht zwingend aus der Notwendigkeit einer Übernachtung
abgeleitet werden.
BAG, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 61/99; AiB Telegramm
10/1999, VI
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§ 99
BetrVG
§ 95 Abs. 3 BetrVG
Versetzung innerhalb einer Stadt
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.v. § 95 Abs. 3
BetrVG liegt auch dann vor, wenn eine mehrmonatige Abordnung von
Arbeitnehmern in andere Unternehmensfilialen in einer Großstadt
erfolgt, ohne daß sich der Arbeitsinhalt ändert.
LAG Berlin, Beschluß vom 26. Mai 1997 - 9 TaBV 3/97 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1998, S. 228 mit Anm. Schuster; NZA-RR 1998, S.
76
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§ 95 Abs. 3
BetrVG
§ 99 BetrVG
Versetzung
Gemäß § 99 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
bei Versetzungen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält dabei eine
Definition, was als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes zu
verstehen ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Die Veränderung der
Arbeitsaufgabe kann eine Versetzung darstellen. Diese Veränderung
kann sowohl qualitativer oder/und quantitativer Natur sein.
Die Gesamtbetrachtung, ob eine Versetzung vorliegt, kann bei
Übertragung einer qualitativ bedeutend anspruchsvolleren
Tätigkeit für sich genommen zur Bejahung einer Versetzung und
damit eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG führen. Das
Hinzutreten quantitativer Veränderungen bedarf es dann nicht.
LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 10
TaBV 1/98
EzA Schnelldienst 14/99, 13
vgl. hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 99 Rn. 94 ff.
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§ 33
BetrVG
§ 99 BetrVG
§ 25 BetrVG
Beschlußfassung des Betriebsrats
Ein von einem Beschluß des Betriebsrats (z.B. gem. §§ 99, 103
BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung
noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen. Zu der
betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied
zu laden. Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht
geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an
der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der
Beschluß des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des
Betriebsratsmitgliedes gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen,
unwirksam; die Zustimmung gilt dann gem. § 99 Abs. 3 BetrVG als
erteilt.
LAG Thüringen, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 9 TaBV
6/96 (Rechtsbeschwerde - 1 ABR 30/98)
LAGE § 33 BetrVG 1972 Nr. 1
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§ 99
BetrVG
Eingruppierung
Schließt sich unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis
ein weiteres Arbeitsverhältnis an, so ist eine erneute
Eingruppierung nach § 99 BetrVG nicht erforderlich, wenn sich
weder die Tätigkeit des Arbeitnehmers noch das maßgebliche
Entgeltgruppenschema ändert.
BAG, Beschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 29/97
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§ 99 BetrVG
Eingruppierung
Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich auf
die Einordnung des einzelnen Arbeitnehmers in ein kollektives
Entgeltschema. Typischerweise ist die für den Arbeitnehmer
maßgebliche Vergütungsgruppe festzulegen, die sich aus seiner
Tätigkeit ergibt. Das Mitbestimmungsrecht dient insoweit der
Überprüfung, ob der Arbeitsplatz zutreffend nach der
anzuwendenden Vergütungsordnung bewertet ist.
Das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung ist aber nicht
auf die Mitbeurteilung arbeitsplatzbezogener Tätigkeitsmerkmale
beschränkt. Enthält eine Vergütungsgruppe auch personenbezogene
Voraussetzungen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vielmehr auch
bei der Entscheidung zu beteiligen, dass die Anforderung an die
Person erfüllt oder nicht erfüllt ist.
LAG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Juni 1999 - 18 TaBV
26/99
AiB Telegramm 11/99, II
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§ 99 BetrVG
Eingruppierung
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Eingruppierung gem.
§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch mit der Begründung verweigern, daß
der Arbeitgeber den falschen Tarifvertrag anwendet. Dies gilt nicht
nur bei Tarifpluralität, sondern auch bei der Frage, inwieweit
aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel ein speziellerer
Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
Das als Mitbeurteilungsrecht ausgestaltete Beteiligungsrecht des
Betriebsrats bei Eingruppierungen soll eine größere Richtigkeit
bei der Handhabung der maßgebenden Lohn- oder
Gehaltsgruppenordnung gewährleisten und im Interesse der
innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit deren gleichmäßige und
einheitliche Anwendung sicherstellen.
LAG Berlin, Beschluß vom 18. Juni 1996 - 11 TaBV 2/96
NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 56
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§ 99 BetrVG
Einstellung
Will ein Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs seine
Tätigkeit mit verringerter Stundenzahl wieder aufnehmen, so hat
der Betriebsrat hierüber mitzubestimmen, da es sich um eine
Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG handelt.
Der Begriff der Einstellung im Sinne des § 99 ist nicht auf
Fälle der erstmaligen Eingliederung eines Arbeitnehmers
beschränkt. Das Mitbestimmungsrecht kann auch bei späterer
Änderung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Dies ist
dann anzunehmen, wenn gerade dadurch Interessen der Belegschaft in
der gleichen Weise berührt werden wie bei einer Neueinstellung.
Die teilweise Wiederaufnahme der Tätigkeit während des
Erziehungsurlaubs führt zu einer erheblichen Änderung der
betrieblichen Situation. Sie kann insbesondere diejenigen
Belegschaftsmitglieder betreffen, die vertretungsweise während des
Erziehungsurlaubs herangezogen wurden, da hierdurch neue
Auswahlfragen auftreten. Diese mitzubeurteilen, ist Zweck des
Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
BAG, Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 63/97
ArbuR 1998, S. 1161; EzA § 99 BetrVG 1972
Einstellung Nr. 5
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§ 99 BetrVG
Freistellung keine Versetzung
Bei Freistellung von Arbeitnehmern während des Ablaufs einer
Kündigungsfrist handelt es sich nicht um nach § 99 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Versetzungen.
Hess. LAG, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 4 TaBV 65/98
(Rechtsbeschwerde zugelassen)
BB 1999, 2088
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§ 99
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Fremdvergabe von Teilaufgaben
Beauftragt ein Logistikunternehmen, dessen alleiniger
Arbeitszweck die Lagerhaltung und Kommissionierung von Waren einer
Unternehmensgruppe ist, ein anderes Logistikunternehmen damit, die
Lagerhaltungs- und Kommissionierungsarbeiten jeweils samstags im
Betrieb durchzuführen, so ist hierzu die Zustimmung des
Betriebsrats erforderlich. Das Zustimmungsrecht ergibt sich, soweit
fremde Arbeitnehmer eingesetzt werden aus § 99 BetrVG und, soweit
Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber als geringfügig
Beschäftigte der Fremdfirma eingesetzt werden, aus § 87 Abs. 1
Nr. 3 BetrVG.
ArbG Wiesbaden, Beschluß vom 23. Juli 1997 - 7 BV 3/97
ArbuR 1998, S. 205; AiB 1998, S. 285 mit Anm. Jancke
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§ 95 Abs. 3
BetrVG
§ 99 BetrVG
Mitbestimmung bei Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 95 BetrVG liegt
auch bei der auf kurze Dauer ausgerichteten Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereiches vor, wenn diese mit einer erheblichen Änderung
der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Körperliche Belastungen können eine erhebliche Änderung
darstellen. Dies gilt z.B., wenn mit der neu zugewiesenen Arbeit
erstmals die Bewegung von Lasten im Sinne von § 1 der
Lastenhandhabungsverordnung verbunden ist.
ArbG Berlin, Beschluß vom 25. März 1998 - 36 BV 25490/97
(rechtskräftig)
AiB 1999, 227 mit Anm. Feldhoff
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§ 99
BetrVG
Untertarifliche Bedingungen
Stellt ein Arbeitgeber nach der Kündigung des maßgebenden
Tarifvertrages im Nachwirkungszeitraum des § 4 Abs. 5
Tarifvertragsgesetz einen Arbeitnehmer zu untertariflichen
Bedingungen ein, so kann der Betriebsrat dieser Einstellung nicht
unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BetrVG die
Zustimmung verweigern.
BAG, Beschluß vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95
Betriebs-Berater 1996, S. 2570
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§ 99
BetrVG
§ 95 BetrVG
Versetzung
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auf Dauer oder die
Zuweisung einer Tätigkeit, die mit einer erheblichen Änderung der
Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist,
stellt eine Versetzung dar (vgl. § 95 BetrVG). Erbringt ein
Arbeitnehmer Tätigkeiten, die er bisher im Einzelakkord
verrichtete, nunmehr im Gruppenakkord, kann hierin je nach der
Ausgestaltung der Arbeitsleistung eine gem. § 99 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Für die Beurteilung,
ob eine erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs vorliegt, sind
auch die durch die Einbindung in die Gruppe entstehenden
Abhängigkeiten und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den
anderen Gruppenmitgliedern zu berücksichtigen.
BAG, Beschluß vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96
ArbuR 1997, S. 449
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§ 95 Abs. 3
BetrVG
§ 99 BetrVG
Versetzung
Gemäß § 99 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
bei Versetzungen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält dabei eine
Definition, was als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes zu
verstehen ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Die Veränderung der
Arbeitsaufgabe kann eine Versetzung darstellen. Diese Veränderung
kann sowohl qualitativer oder/und quantitativer Natur sein.
Die Gesamtbetrachtung, ob eine Versetzung vorliegt, kann bei
Übertragung einer qualitativ bedeutend anspruchsvolleren
Tätigkeit für sich genommen zur Bejahung einer Versetzung und
damit eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG führen. Das
Hinzutreten quantitativer Veränderungen bedarf es dann nicht.
LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 10
TaBV 1/98
EzA Schnelldienst 14/99, 13
vgl. hierzu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 99 Rn. 94 ff.
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§ 99
BetrVG
Versetzung bei Gruppenarbeit
Ist in einem Betrieb Gruppenarbeit eingeführt, so kann je nach
deren Ausgestaltung der arbeitgeberseitig veranlaßte
Gruppenwechsel eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Nr. 1
BetrVG darstellen und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
nach § 99 BetrVG unterliegen.
LAG Köln, Beschluß vom 26. Juli 1996 - 12 TaBV 33/96
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 280
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§ 99 BetrVG
Zulage
Die Enscheidung über die Gewährung einer Zulage ist als Ein-
oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG nur dann
mitbestimmungspflichtig, wenn die Zulage eine Zwischenstufe
zwischen Vergütungsgruppen darstellt. Das ist nicht der Fall, wenn
die Zulage nur in " angemessener" Höhe für eine
unspezifische Kombination von Tätigkeiten geschuldet wird, deren
Wertigkeit in beliebigen Weise die Merkmale einer tariflichen
Vergütungsgruppe übersteigt.
BAG, Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 50/95
Arbeit und Recht 1996, S. 375
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§ 99 Abs. 1
BetrVG
Eingruppierung (zu hohe)
Der Betriebsrat kann der Eingruppierung eines Arbeitnehmers auch
mit der Begründung widersprechen, daß die vom Arbeitgeber
vorgesehene Tarifgruppe zu hoch sei.
Das Mitbestimmungsrecht dient der innerbetrieblichen
Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Eingruppierungen. Es soll
dazu beitragen, daß die Beurteilung, welcher Vergütungsgruppe ein
Arbeitnehmer zuzuordnen ist, möglichst zu einem zutreffenden
Ergebnis führt und einheitlich gehandhabt wird. Insoweit macht es
keinen Unterschied, ob eine vom Arbeitgeber vorgesehene
Eingruppierung zu niedrig oder zu hoch ist. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht daraus, daß es dem Arbeitgeber unbenommen ist,
einem Tarifangestellten ein übertarifliches Gehalt zu zahlen. Auch
hinsichtlich übertariflicher Gehaltsbestandteile kommt ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Betracht.
Das BAG hat damit die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Hamm vom
12.8.1997 - 13 TaBV 19/97 - vgl. KI 5/98) aufgehoben.
BAG, Beschluß vom 28. April 1998 - 1 ABR 50/97
DB 1998, S. 992 (Presseinformation)
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§ 99 Abs. 2
BetrVG
Einstellung eines Auszubildenden
Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur beabsichtigten
Einstellung eines Auszubildenden kann nicht darauf gestützt
werden, daß die Ausbildungsvergütung niedriger sei als die im
Ausbildungstarifvertrag vorgesehene. Gegenstand der Beteiligung des
Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern nach § 99
BetrVG ist die Hereinnahme in den Betrieb, nicht der Inhalt und die
Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Die Mitwirkung des Betriebsrats
bei der Vergütungshöhe bleibt einem weiteren Verfahren nach § 99
BetrVG vorbehalten, daß die Eingruppierung zum Gegenstand hat.
LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 18. März 1999 - 4
TaBV 47/98
EzA Schnelldienst 11/99, 13
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§ 99 Abs. 2
BetrVG
Einstellung, Arbeitszeitquote
1. Eine Tarifnorm, die dem Arbeitgeber vorschreibt, welcher
Prozentsatz der Belegschaft mit einer verlängerten regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt werden darf, ist eine Betriebsnorm im
Sinne von § 1 Abs. 2 TVG. Ihre Geltung erfordert nur die
Tarifbindung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können aus ihr keine
individuellen Ansprüche ableiten.
2. Verlangt eine solche Betriebsnorm die Einhaltung der
festgesetzten Quote nur zu halbjährlichen Stichtagen und
überläßt sie dem Arbeitgeber, wie er dieses Ergebnis erreicht,
so kann der Betriebsrat einer Einstellung nicht mit der Begründung
widersprechen, die vereinbarte Arbeitszeit verstoße gegen den
Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), weil die Quote der
Betriebsnorm bereits erfüllt sei und durch die Neueinstellung
überschritten werde.
BAG, Beschluß vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97
Arbeit und Recht 1997, S. 288
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§ 99 Abs. 2
BetrVG
Verstoß gegen Tarifvertag
Der Betriebsrat kann die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung
zu einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten personellen
Maßnahme u.a. dann verweigern, wenn diese personelle Maßnahme
gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde.
Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung ist
zwar Instrument einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle, aber
das dem Betriebsrat eingeräumte Zustimmungsverweigerungsrecht
dient in erster Linie dem Schutz kollektiver Interessen der
Belegschaft, mittelbar aber auch dem Individualschutz der
Beschäftigen. Dazu gehört u.a. der Ausschluß von
Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten selbst oder für
Dritte. Das Verbot der Beschäftigten kann aber auch
arbeitsmarktpolitische oder sozialpolitische Vollziele verfolgen.
Dem Arbeitgeber ist es untersagt, über den von den
Tarifvertagsparteien vereinbarten Prozentsatz hinaus Beschäftigte
mit einer längeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu
beschäftigen, weil durch diese Vorschrift ersichtlich die
Erreichung bestimmter arbeitsmarktpolitischer Ziele durch die
Arbeitszeitverkürzung gesichert werden soll. Eine höhere Anzahl
der Beschäftigten mit einer verlängerten Arbeitszeit würde die
tarifliche Arbeitszeitverkürzung unterlaufen. Es verstößt daher
gegen § 7.1.4 MTV, wenn der Arbeitgeber trotz Ausschöpfen der
Quote Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche
einstellen will. In diesem Fall liegt ein Widerspruchsgrund nach §
99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.
LAG Baden Württemberg, Beschluß vom 18. Oktober 1995 - 2
TaBV 3/95
(rk,) Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 484
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§ 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Einstellung
Die beabsichtigte Einstellung eines Arbeitnehmers außerhalb der
mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeit verstößt gegen das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG. Damit verstößt die vom Arbeitgeber geplante personelle
Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
Der Betriebsrat ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu der
geplanten Einstellung zu verweigern.
LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 19
TaBV 4/98 (rechtskräftig)
AiB 2000, 36 mit Anm. Stather
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§ 99 Abs. 2 Nr. 3
BetrVG
§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
Sozialauswahl bei Versetzung
Fallen mehrere vergleichbare Arbeitsplätze weg und stehen
lediglich für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer andere
gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung, so kann der
Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers auf
einen niedriger einzustufenden Arbeitsplatz gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4
BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe soziale
Auswahlkriterien nicht berücksichtigt.
Entspricht die Versetzung dem Wunsch des betreffenden
Arbeitnehmers, so kann der Betriebsrat die Zustimmung nicht wegen
ungerechtfertigter Benachteiligung des Arbeitnehmers verweigern.
Allein der Verzicht auf die Erhebung einer Klage gegen eine
entsprechende Änderungskündigung genügt jedoch nicht, um auf
einen solchen Wunsch schließen zu lassen.
BAG, Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 39/95
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S.
219
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§ 99 Abs. 2 Nr. 5
BetrVG
§ 93 BetrVG
Stellenausschreibung
Der Arbeitgeber hat nach § 611 b BGB die Verpflichtung, Stellen
geschlechtsneutral auszuschreiben. Dies gilt auch für die
innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes. Beachtet der
Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, so steht dem Betriebsrat das
Recht zu, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wegen
unterbliebener Ausschreibung im Betrieb zu verweigern.
Hess. LAG, Beschluß vom 13. Juli 1999 - 4 TaBV 192/97
NZA-RR 1999, 641
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§ 95 Abs. 3
BetrVG
§ 99 Abs. 1 BetrVG
§ 101 BetrVG
Suspendierung
Die Suspendierung eines Arbeitnehmers stellt eine Versetzung im
Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar und bedarf daher der Zustimmung
des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG.
Suspendiert der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Zustimmung
des Betriebsrates, so kann der Betriebsrat gemäß § 101 BetrVG
verlangen, daß der Arbeitgeber die mitbestimmungswidrig
angeordnete Suspendierung aufhebt.
ArbG Minden, Beschluß vom 14. August 1996 - 2 BV 19/96
(rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 231
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§ 102
BetrVG
Anhörung vor Kündigung in
betriebsratslosen Betrieben
Eine Kündigung verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB) und ist damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber diese in
einem Betrieb ohne Betriebsrat ohne vorherige Anhörung des
Arbeitnehmers ausspricht. Dies gilt gleichermaßen für
verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen.
ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Juni 1998 - 3 Ca 3473/97
(nicht rechtskräftig)
NZA-RR 1999, 137
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§ 102
BetrVG
Anhörung bei Kündigungen
Auch wenn die Betriebsparteien generell einen
Interessenausgleich mit einer Namensliste vereinbart haben, ist vor
jeder einzelnen Kündigung die Anhörung nach § 102 BetrVG
durchzuführen. Auch in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber im
Prozeß vorzutragen, wann und mit welcher Begründung der
Betriebsrat von der beabsichtigten individuellen Kündigung
informiert worden ist.
ArbG Bochum, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 1 Ca 1485/97
ArbuR 1998, S. 126
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§ 102
BetrVG
§ 112 BetrVG
Anhörung bei Interessenausgleich mit
Namensliste
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste
gemäß § 1 Abs. 5 KSchG a.F. entbindet den Arbeitgeber nicht von
der Anhörung des Betriebsrats zu den auszusprechenden Kündigungen
nach § 102 BetrVG.
BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 148/99
vgl. auch BAG, Urteil v. 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 (KI 1999-103)
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§ 102
BetrVG
§ 112 BetrVG
Anhörung bei Interessenausgleich mit
Namensliste
Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste
gemäß § 1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29.09.1996 ist nach § 102
BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung
kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den
Interessenausgleich verbinden.
Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines
Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten
Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat
allerdings schon aus den Verhandlungen über den
Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung
nach § 102 BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche
Vorkenntnisse des Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß
hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen.
BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98
vgl. auch BAG, Urteil v. 20.05.1999 - 2 AZR 148/99 (KI 1999-104)
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§ 102
BetrVG
Anhörung bei Kündigung
Der Arbeitgeber ist im Rahmen von § 102 BetrVG nur
verpflichtet, dem Betriebsrat die ihm bekannten persönlichen Daten
des Arbeitnehmers mitzuteilen. Er ist nicht verpflichtet, insoweit
Nachforschungen anzustellen.
Ist nach Auffassung des Arbeitgebers eine Sozialauswahl
überhaupt nicht vorzunehmen, weil kein mit dem zu kündigenden
Arbeitnehmer vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden sei, braucht er
dem Betriebsrat keine Auswahlgesichtspunkte mitzuteilen, selbst
wenn dies bei objektiver Betrachtung nicht zutrifft.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. April 1999 - 5 Sa
236/98
EzA Schnelldienst 16/99, 9
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§ 102
BetrVG
Ausnahme von Sozialauswahl
Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG die
Gründe für die von ihm vorgenommene Sozialauswahl mitteilen muß,
hat er den Betriebsrat auch über die Gründe zu informieren, die
nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG der Auswahl nach sozialen
Gesichtspunkten entgegenstehen.
Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht entsprechend
informiert, dann kann er sich zur Begründung der betriebsbedingten
Kündigung nicht auf die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG
berufen.
LAG Berlin, Urteil vom 20. August 1996 - 12 Sa 54/96
(rechtskräftig)
Betriebs-Berater 1997, S. 472
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§ 102
BetrVG
Widerspruch des Betriebsrats gegen
Kündigung
Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche
Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insoweit
ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn die
Widerspruchsbegründung es als möglich erscheinen läßt, daß
einer der Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG geltend
gemacht wird.
Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Betriebsrat
in einem Konzernbetrieb unter Hinweis auf eine Stelle bei einem
anderen Konzernunternehmen argumentiert, § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG
sei entsprechend anzuwenden.
LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 5. März 1996 - 1
TaBV 16/96 (rechtskräftig)
vgl. zu § 102 die IG Metall Handlungshilfe, Abt. Sozialpolitik,
"Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene
Kündigung ist unwirksam", 6. Aufl., 1997
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§
102 Abs. 1 BetrVG
Anhörung
bei außerordentlicher Kündigung
Informiert
der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102
Abs. 1 BetrVG nicht auch über Begleitumstände, die dem an sich
eine Kündigung tragenden Sachverhalt ein besonderes Gewicht
verleihen und für die Interessenabwägung erhebliche Bedeutung
haben (können), so sind diese Begleitumstände bei der Prüfung der
Berechtigung der Kündigung nicht verwertbar. Ohne (wenigstens)
einen Hinweis auf das Vorliegen solcher Begleitumstände ist der
Betriebsrat mit diesen nicht befaßt und braucht insbesondere nicht
von sich aus solche Begleitumstände ermitteln, indem er ihm
übergebene Unterlagen auf solche Begleitumstände hin prüft und
auswertet.
Hess.
LAG, Urteil vom 15. September 1998 - 4 Sa 2349/97
NZA 1999, 269
vgl. zur Verwertbarkeit
von Tatsachen, die dem Betriebsrat anläßlich der Anhörung nicht
mitgeteilt worden sind, BAG, AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972 sowie
auch BAG, NZA 1997, 1281
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§
102 Abs. 1 BetrVG
Anhörung
bei Kündigung
Gemäß
§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die Gründe für
die Kündigung auch dann mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis
nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Hat allerdings
der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch
die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren
Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine
subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zu der Kündigung
veranlassen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats,
vgl. BAGE 75, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 und zuletzt
Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).
BAG,
Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98
EzA Schnelldienst Nr. 5/99, 12
vgl. dazu auch DKK,
BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rn. 104
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§
102 Abs. 1 BetrVG
Anhörung bei Kündigung
Nach
§ 102 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die Gründe für die
Kündigung auch dann mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht
dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Hat allerdings der
Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die
Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so
genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen
mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen.
BAG,
Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98
AiB 1999, 468 mit Anm. Dornieden; NZA 1999, 477
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§
102 Abs. 2 BetrVG
Anhörungsfrist
Eine
Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie ausgesprochen
hat, bevor eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorlag
bzw. die Frist zur Stellungnahme abgelaufen war (§ 102 Abs. 2 Satz
3 BetrVG).
Wenn
der Arbeitgeber dem Betriebsrat das Anhörungsschreiben erst so
spät ins Postfach gelegt hat, daß eine Leerung am selben Tag
unwahrscheinlich war, ging es ihm rechtlich gesehen erst am
folgenden Tag zu. Bei einer ordentlichen (d.h. fristgemäßen)
Kündigung bleibt ihm dann eine Woche Zeit zur Stellungnahme. Diese
Frist endet nicht, wenn die Personalabteilung Dienstschluß hat,
sondern erst eine Woche später um 24 Uhr.
Der
Betriebsrat kann die Wochenfrist voll ausschöpfen. Selbst in
Eilfällen ist eine einseitige Abkürzung durch den Arbeitgeber
unzulässig.
BAG,
Urteil vom 12. Dezember 1996 - 2 AZR 809/95
vgl. auch die IG Metall
(Abt. Sozialpolitik) Handlungshilfe "Eine ohne Anhörung des
Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam", 6.
Aufl., 1997
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§
103 BetrVG
Änderungskündigung
eines Betriebsratsmitglieds
Ist
ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt,
die stillgelegt wird, so ist dieses Betriebsratsmitglied gemäß §
15 Abs. 5 KSchG in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.
Besteht ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung,
die allerdings räumlich in einiger Entfernung zum Betrieb liegt und
kann das Betriebsratsmitglied dort weiterbeschäftigt werden, so ist
der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich
näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger
belastenden Arbeitsplatz freizukündigen.
BAG,
Urteil vom 28. Oktober 1999 - 2 AZR 437/98
BB 2000, 514
vgl. zur
Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitglieds in einem anderen
Betrieb Backmeister/Trittin, KSchG, § 15 KSchG Rn. 143 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger,
KSchR, 4. Aufl., § 15 KSchG Rn. 67
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§
37 Abs. 2 BetrVG
§ 103 BetrVG
Arbeitsausfall
(witterungsbedingt)
Die
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen witterungsbedingtem
Arbeitsausfall ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat das Entgelt für
das Betriebsratsmitglied auch dann zu zahlen, wenn er den
Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht beschäftigen kann. Der
Entgeltanspruch eines unkündbaren Betriebsratsmitglieds entfällt
bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht deshalb, weil dessen
Arbeitskollegen ihren Lohnanspruch mit der Entlassung verlieren.
BAG,
Urteil vom 18. Mai 1999 - 9 AZR 14/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 34/99
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§
103 BetrVG
Kritische
Meinungsäußerung per Mailbox
Verbreitet
ein Betriebsrat elektronisch einen Text über Mitarbeiteransprüche
im Unternehmen, so handelt er zumindest in engem Zusammenhang mit
seiner Betriebsratstätigkeit.
Weist
ein solches Schreiben auf Rechtsbruch der Unternehmensleitung hin,
so ist dies keine Beleidigung. Unternehmensöffentliche Kritik an
der Geschäftsführung ist für sich genommen kein Grund für eine
außerordentliche Kündigung, auch wenn sie in zugespitzter und
provozierender Weise geübt wird.
Kurzfristige
Auseinandersetzungen, die spurlos bleiben, weil das arbeitsteilige
Zusammenarbeiten anschließend fortgesetzt wird, sind keine Störung
des Betriebsfriedens.
LAG
Hamburg, Beschluß vom 4. November 1996 - 4 TaBV 10/95
(rechtskräftig)
Arbeit und Recht 1997, S. 301
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§
103 BetrVG
Kündigung
eines Betriebsratsmitglieds
Die
fristlose Kündigung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds ist
auch dann gem. §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die
Arbeitgeberin diese ohne beigefügte schriftliche
Zustimmungserklärung (§ 103 Abs. 1 BetrVG) des Betriebsrats
gegenüber dem Betriebsratsmitglied ausspricht und dieses den Mangel
unverzüglich rügt. Ausnahme: § 111 Satz 3 BGB.
LAG
Hamm, Urteil vom 22. Juli 1998 - 3 Sa 766/98
NZA-RR
1999, 242
vgl. zum Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens
nach § 103 Abs. 2 BetrVG LAG Köln v. 20.10.1998 (KI 1999-82)
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§
103 BetrVG
Kündigung
eines Betriebsratsmitglieds - Bindungswirkung des Zustimmungsersetzungs-
verfahrens
Ist
in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1
BetrVG rechtskräftig entschieden worden, dass die vom Arbeitgeber
vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines
Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. §
626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in
einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf
dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden.
Diese
Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen
erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 Satz 1
BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund
i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht
allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht
rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des
Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten
Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte
Tatkündigung zugrunde lag.
LAG
Düsseldorf, Beschluß vom 4. September 1998 - 11 TaBV 44/98 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1999, 470 mit Anm. Seefried
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§
103 BetrVG
Kündigung
eines BR-Mitglieds
Das
Zustimmungsersuchen gemäß § 103 BetrVG ist eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die - als
geschäftsähnliche Handlung - die §§ 164 ff. BGB anwendbar sind.
Eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht gemäß § 174 BGB
durch den Betriebsrat ist daher möglich.
Hess.
LAG, Beschluß vom 29. Januar 1998 - 5 TaBV 122/97
NZA 1999, 878
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§
33 BetrVG
§ 40 BetrVG
§ 103 BetrVG
Mitbestimmung
des selbst betroffenen Betriebsratsmitgliedes
Das
zu kündigende Betriebsratsmitglied kann bei dem Beschluß über die
Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung des
Betriebsrats in einem Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 103 Abs. 2
BetrVG) beraten und mitbestimmen. Es ist nicht davon durch
Selbstbetroffenheit ausgeschlossen.
LAG
Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98 (nicht
rechtskräftig)
AiB 1999, 461mit Anm. Hess-Grunewald
a.A. BAG v. 03.08.1999
(Vorinstanz LAG Thüringen v. 17.12.1997 - 9 TaBV 6/96),
Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99, vgl. KI 1999-101
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§
103 BetrVG
Schutz
von Betriebsräten bei Betriebsstillegung
Beschließt ein
Arbeitgeber, Betriebsabteilungen auf einen Erwerber zu übertragen
und gleichzeitig die verbleibenden Abteilungen mit nach § 15 Abs. 5
KSchG geschützten Funktionsträgern stillzulegen, so hat er diese
Funktionsträger im Rahmen des betrieblich Möglichen in die zu
übertragenden Abteilungen zu übernehmen mit der Folge, dass deren
Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Kommt der
Veräußerer dieser Verpflichtung bis zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs nicht nach, geht das Arbeitsverhältnis des
geschützten Funktionsträgers in erweiternder Auslegung von § 613
a BGB gleichwohl auf den Erwerber über, sofern der Funktionsträger
nicht widerspricht.
Im
Rechtsstreit kann der Funktionsträger den Übergang des
Arbeitsverhältnisses unmittelbar gegenüber dem Erwerber geltend
machen. Dieser kann gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG einwenden,
dass der zu schließende Betriebsteil eine Betriebsabteilung i.S.v.
§ 15 Abs. 5 KSchG darstelle und dem Veräußerer eine Übernahme
des Funktionsträgers in eine der zu veräußernden Abteilungen aus
betrieblichen Gründen nicht möglich war.
LAG
Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 16. März 1999 - 8 Sa 589/98; NZB
eingelegt, 7 AZN 467/99
ArbuR 1999, 317
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§
23 BetrVG
§ 103 BetrVG
Unzulässigkeit
der Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Die
gegenüber einem Betriebsratsmitglied ausgesprochene Abmahnung wegen
angeblicher Amtspflichtverstöße ist unzulässig. Wählt der
Arbeitgeber für eine derartige schriftliche Rüge die Überschrift
"Abmahnung", so muß er sich hieran festhalten lassen,
auch wenn er nicht mit Kündigung, sondern mit Strafanzeige gemäß
§ 120 BetrVG droht.
ArbG
Detmold, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 3 Ca 1124/98 (rechtskräftig)
AiB 1999, 41 mit Anm. Ludwig
vgl.
zu Abmahnung gegenüber einem BR-Mitglied DKK, BetrVG, 6. Aufl., §
23 Rn. 45, 80; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 17a
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§
103 BetrVG
Zustimmungserfordernis
bei Betriebsratsmitglied
Eine
mit Zustimmung des BR erklärte fristlose Kündigung eines
Betriebsratsmitglieds ist gleichwohl unwirksam, wenn der Arbeitgeber
nicht gleichzeitig mit der Kündigung dem Arbeitnehmer die
schriftlich erteilte Zustimmung des BR vorlegt und der Arbeitnehmer
deshalb die Kündigung unverzüglich zurückweist, vorausgesetzt,
daß der BR den Arbeitnehmer von der Zustimmung nicht in Kenntnis
gesetzt hat.
LAG
Hamm, Urteil vom 22. Juli 1998 - 3 Sa 766/98
ArbuR 1998, 490
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§
33 BetrVG
§ 103 Abs. 2 BetrVGBeschlußfassung
des Betriebsrats bei Selbstbetroffenheit
Will
der Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsratsmitglied die
außerordentliche Kündigung aussprechen, so bedarf dies gemäß §
103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der
Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim
Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung beantragen (§ 103 Abs. 2
BetrVG). Will der Betriebsrat einen Rechtsanwalt für die Vertretung
des Betriebsrats in dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103
Abs. 2 BetrVG beschließen, so kann das zu kündigende
Betriebsratsmitglied bei diesem Beschluß beratend teilnehmen und
mitbestimmen. Es ist davon nicht durch die Selbstbetroffenheit
ausgeschlossen.
LAG
Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98
BB 1999, 743
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§
103 Abs. 2 BetrVG
Kündigung
eines Betriebsratsmitglieds
Beantragt
der Arbeitgeber gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht zu einer
außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, so kann
der Arbeitgeber während des Verfahrens unbeschränkt neue
Kündigungsgründe in das Zustimmungsersetzungsverfahren einführen,
sofern er vorher die neuen Kündigungsgründe dem Betriebsrat
mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das
gilt auch, wenn die neuen Gründe erst im Beschwerdeverfahren
nachgeschoben werden. Offen bleibt, ob für das Nachschieben der
Kündigungsgründe die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs.
2 BGB gilt.
LAG
Nürnberg, Beschluß vom 12. März 1999 - 8 TaBV 21/98
NZA-RR 1999, 413
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§
103 Abs. 2 BetrvG
Kündigung
eines Betriebsratsmitglieds - Streitwert
Der
Streitwert bezüglich eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zur
fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds beläuft sich auf
den Vierteljahresverdienst abzüglich 20%.
LAG
Köln, Beschluß vom 20. Oktober 1998 - 13 Ta 233/98
(rechtskräftig)
DB 1999, 1072
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§
103 Abs. 2 BetrVG
Kündigung
eines Betriebsratsmitglieds
Der
Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine
außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über
die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103
Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, § 15 Abs. 1
KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur
schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig.
Sofern
die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (-2 AZR 983/77,
BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen
ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich
unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des
Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung
der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung bereits
vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses
aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben.
BAG,
Urteil vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98
BB 1998, 2317
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§
103 Abs. 2 BetrVG
Kündigung
eines Betriebsratsmitglieds
Nach
§ 103 BetrVG muß die Zustimmung zur beabsichtigten
außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
gerichtlich beantragt werden, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung
zur Kündigung verweigert.
Bei
der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist
zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung
einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag vorgeworfen wird oder ob die
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Betriebsrat steht. Handelt es sich ausschließlich um eine
arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so gelten für
Betriebsratsmitglieder die zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten
Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung uneingeschränkt.
LAG
Berlin, Beschluß vom 14. August 1998 - 9 TaBV 4/98
BB 1999, 421
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§
111 BetrVG
§ 106 BetrVG
Übergangsmandat
des Betriebsrates
Im
Falle einer rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübertragung nach §
613 a BGB steht dem bisherigen Betriebsrat ein Übergangsmandat auch
für den übertragenen Betriebsteil zu. Dies ergibt sich aus
analoger Anwendung von § 321 Abs. 1 UmwG.
LAG
Berlin, Beschluß vom 19. Oktober 1998 - 9 TaBV 1/98
ArbuR 1999,
155; LAGE § 321 UmwG Nr. 1
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§
106 Abs. 1 BetrVG
Betrieb
mehrerer Unternehmen
Obwohl
§ 106 Abs. 1 BetrVG für die zur Bildung eines
Wirtschaftsausschusses erforderliche Anzahl beschäftigter
Arbeitnehmer ("in der Regel mehr als 100") auf das
"Unternehmen" abstellt, ist die Errichtung eines
Wirtschaftsausschusses auch dann geboten, wenn von mehreren
rechtlich selbständigen Unternehmen ein einheitlicher Betrieb mit
in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern
geführt wird.
ArbG
Lörrach, Beschluß vom 5. März 1996 - 1 BV 1/96 (nicht
rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 667
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§
109 BetrVG
§ 106 Abs. 2 BetrVG
Wirtschaftliche
Angelegenheiten - Auskunftsanspruch - Einigungsstelle
Im
Rahmen des Auskunftsanspruchs über wirtschaftliche Angelegenheiten
nach § 109 BetrVG hat die Einigungsstelle eine
Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser
Ermessensentscheidung hat die Einigungsstelle auch zu beurteilen,
inwieweit sich der Arbeitgeber gegenüber einem Auskunftsbegehren
der Arbeitnehmerseite auf die Gefährdung eines Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses des Unternehmens berufen kann.
Der
Spruch der Einigungsstelle kann von den Arbeitsgerichten inhaltlich
nur daraufhin überprüft werden, ob er sich im Ergebnis innerhalb
der Grenzen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessensspielraums
gehalten hat. Ist dies der Fall, so kommt es nicht mehr darauf an,
ob die Einigungsstelle ihren Spruch unter Umständen mit
fehlerhaften Überlegungen begründet hat.
Es
bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, ob der Arbeitgeber ein
Geheimhaltungsinteresse i. S. von § 106 Abs. 2 BetrVG darauf
stützen darf, dass er in seiner Verhandlungsposition bei
Tarifverhandlungen geschwächt werden könne, weil Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses bzw. (Gesamt-)Betriebsrats zugleich der
gewerkschaftlichen Tarifkommission angehören.
LAG
Köln, Urteil vom 13. Juli 1999 - 13 (10) TaBV 5/99
(Rechtsbeschwerde zugelassen)
EzA Schnelldienst 24/99, 13
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§
111 BetrVG
§ 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG
Verschmelzungsvertrag
Werden
Unternehmen miteinander verschmolzen, so muß der
Verschmelzungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG Angaben über
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen enthalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Folgen für den einzelnen Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig
sind.
Das
Registergericht, das die Eintragung der Verschmelzung vornimmt, hat
zumindest ein formelles Prüfungsrecht. Es ist berechtigt, die
begehrte Eintragung abzulehnen, wenn der Verschmelzungsvertrag jeder
nachvollziehbaren Darstellung der arbeitsrechtlichen Folgen
entbehrt.
OLG
Düsseldorf, Beschluß vom 15. Mai 1998 - 3 Wx 156/98
AiB 1998, S. 594 mit Anm. Trittin; NZA 1998, S. 766
vgl. zur Verschmelzung
Bachner/Köstler/Trittin/Trümmner, Arbeitsrecht bei
Unternehmensumwandlung, S. 25 ff.; zur Beteiligung des BR im
Umwandlungsverfahren Willemsen RdA 1998, S. 23
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§
37 Abs. 6 BetrvG
§ 107 Abs. 1 BetrVG
Wirtschaftsausschussmitglied
- Schulung
Wirtschaftsausschussmitglieder,
die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben regelmäßig
keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer
Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
BAG,
Urteil vom 11. November 1998 - 7 AZR 491/97
AiB 1999, 585 mit Anm. Peter
vgl. kritisch zur
BAG-Rechtsprechung DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rn. 116, § 107 Rn.
32; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 107 Rn. 19a; vgl. auch Peter,
Schulung und Bildung von BR-Mitgliedern, Handlungshilfe 3 der IG
Metall, S. 29
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§
109 BetrVG
Auskunftsrecht
Der
Arbeitgeber hat dem Wirtschaftsausschuß auch solche Studien
vorzulegen, die er selbst nicht in Auftrag gegeben hat, die ihm
jedoch zur Verfügung stehen und von denen er Kenntnis genommen hat.
Hess.
LAG, Beschluß vom 19. März 1996 - 4 TaBV 12/96 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb
1996, S. 668
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§
109 BetrVG
§ 106 Abs. 2 BetrVG
Wirtschaftliche
Angelegenheiten - Auskunftsanspruch - Einigungsstelle
Im
Rahmen des Auskunftsanspruchs über wirtschaftliche Angelegenheiten
nach § 109 BetrVG hat die Einigungsstelle eine
Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser
Ermessensentscheidung hat die Einigungsstelle auch zu beurteilen,
inwieweit sich der Arbeitgeber gegenüber einem Auskunftsbegehren
der Arbeitnehmerseite auf die Gefährdung eines Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses des Unternehmens berufen kann.
Der
Spruch der Einigungsstelle kann von den Arbeitsgerichten inhaltlich
nur daraufhin überprüft werden, ob er sich im Ergebnis innerhalb
der Grenzen des der Einigungsstelle zustehenden Ermessensspielraums
gehalten hat. Ist dies der Fall, so kommt es nicht mehr darauf an,
ob die Einigungsstelle ihren Spruch unter Umständen mit
fehlerhaften Überlegungen begründet hat.
Es
bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, ob der Arbeitgeber ein
Geheimhaltungsinteresse i. S. von § 106 Abs. 2 BetrVG darauf
stützen darf, dass er in seiner Verhandlungsposition bei
Tarifverhandlungen geschwächt werden könne, weil Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses bzw. (Gesamt-)Betriebsrats zugleich der
gewerkschaftlichen Tarifkommission angehören.
LAG
Köln, Urteil vom 13. Juli 1999 - 13 (10) TaBV 5/99
(Rechtsbeschwerde zugelassen)
EzA Schnelldienst 24/99, 13
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