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Rechtsprechung
zum BetrVG - Seite
7
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Rechtskräftige
Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in
Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.
Insgesamt
haben wir derzeit [450] Entscheidungen
der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.
Wir
haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie
sortiert.
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 76 BetrVG
Betriebsänderung,
schrittweiser Personalabbau
Liegt
zwischen mehreren Wellen" von Personalabbaumaßnahmen nur ein
Zeitraum von wenigen Monaten, so spricht eine tatsächliche
Vermutung dafür, daß diese Einzelmaßnahmen auf einer
einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen. Es ist dann von
einer Betriebsänderung auszugehen, so daß alle zu entlassenen
ArbeitnehmerInnen zusammenzuzählen sind.
ArbG
Hamburg, Beschluß vom 17. Oktober 1997 - 11 BV 11/97
(rechtskräftig)
AiB
1998, 526 mit Anm. Ewald
vgl.
zur Betriebsänderung durch reinen Personalabbau DKK-Däubler,
BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 47 ff.
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
Betriebsänderung
- Unterlassungsverfügung
Ein
Betriebsrat, der per einstweiliger Verfügung seinen
Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich dadurch sichern
will, dass dem Arbeitgeber untersagt wird, geplante Kündigungen
auszusprechen, muss auch den Verfügungsgrund darlegen. Ein
Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn die Besorgnis besteht, dass
ohne die begehrte einstweilige Verfügung die Verwirklichung des
Rechts, das Gegenstand des Verfügungsanspruchs ist, bis zur
Verkündung einer Hauptsacheentscheidung vereitelt oder wesentlich
erschwert wird.
Ein
Betriebsrat kann dann nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen,
wenn er es unterlassen hat, im Hauptsacheverfahren einen Titel
anzustreben und die seiner Auffassung nach vorliegende
Rechtsverletzung wochen- oder monatelang hingenommen hat. In einem
solchen Fall fehlt es an dem Verfügungsgrund.
ArbG
Berlin, Beschluß vom 12. Juli 1999 - 7 BVGa 19686/99 (nicht
veröffentlicht)
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§
111 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Betriebsänderung
in Kleinbetrieben
Mitbestimmungsrechte
der Arbeitnehmervertretung nach § 111 BetrVG kommen auch dann in
Frage, wenn von ihr Betriebe betroffen sind, in denen in der Regel
weniger als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn mehrere Kleinbetriebe betroffen sind, die
einem größeren Unternehmen angehören. Nach dem Schutzzweck der
Kleinbetriebsklausel ist in einem solchen Fall auch für die
Berechnung des Schwellenwertes nach § 111 BetrVG
betriebsübergreifend auf das Unternehmen abzustellen. Besteht in
dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat und sind von der
Betriebsänderung mehrere Kleinbetriebe betroffen, so muß der
Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich
versuchen. Versäumt er dieses, so haben betroffene Arbeitnehmer
einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 113 Abs. 3
BetrVG (Nachteilsausgleich).
BAG,
Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98
Pressemitteilung
des BAG Nr. 43/99
vgl.
DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 29
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Betriebsänderung,
Interessenausgleichsverfahren
Eine
offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich
nicht aus der Neuregelung des § 113 Abs. 3 BetrVG, wenn die in
dieser Vorschrift enthaltenen Fristen bereits abgelaufen sind.
Eine
Einigungsstelle zum Interessenausgleich ist aber dann offensichtlich
unzuständig, wenn die Betriebsänderung zum Zeitpunkt der
Gerichtsentscheidung bereits abgeschlossen war und deshalb die
Erstellung eines Interessenausgleichs nicht mehr möglich ist.
LAG
Brandenburg, Beschluß vom 8. Juli 1997 - 7 TaBV 9/97
(rechtskräftig)
AiB
1997, S. 726
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 BetrVG
Betriebsänderung
Der
Betriebsrat hat bei mangelhafter Unterrichtung aufgrund des
abschließenden Charakters des § 113 BetrVG keinen
Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen im Sinne des § 111
BetrVG.
Ein
solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 111 BetrVG
noch aus einem allgemeinen Unterlassungsanspruch, da der Gesetzgeber
ausweislich § 113 BetrVG gesehen hat, dass der Unternehmer eine
Betriebsänderung unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des
Betriebsrats aus § 111 BetrVG durchführen könnte. Eine
Regelungslücke fehlt demgemäß.
Eine
Gleichsetzung der Mitwirkungsrechte nach § 111 BetrVG mit dem
erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des § 87 BetrVG verbietet sich
aufgrund der abschließenden Regelung der Sanktionen in §§ 112 a,
113 BetrVG genauso wie ein Rückgriff auf die Generalklausel der
vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG.
ArbG
Dresden, Beschluß vom 30. November 1999 - 17 BVGa 8/99
(rechtskräftig)
BB
2000, 363
vgl.
aber zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs DKK, BetrVG, 7.
Aufl., § 111 Rn. 142; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rn. 110 ff.
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§
111 BetrVG
Betriebsänderung
Im
Falle einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG, z.B. bei
einer Verschmelzung, besteht gegenüber dem Betriebsrat eine
Rechtspflicht, mit der Betriebsänderung zu warten, bis alle
Einigungsmöglichkeiten erschöpft sind. Der Betriebsrat kann
verlangen, daß alle Maßnahmen unterbleiben, bis die Einigung
endgültig gescheitert ist. Der Betriebsrat kann diesen
Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung
durchsetzen. Dies gilt auch nach der Neuregelung des § 113 durch
das BeschFG 1996.
LAG
Hamburg, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 5 TaBV 5/97
Vorinstanz
ArbG Hamburg vom 12.6.1997 - 13 Ga BV 3/97
ArbuR
1998, S. 87
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 112 a Abs. 2 BetrVG
Betriebsänderung
durch Spaltung
Gliedert
der Arbeitgeber einen Betriebsteil aus, um ihn auf ein anderes
Unternehmen zu übertragen, so liegt in der organisatorischen
Spaltung des Betriebs eine mitbestimmungspflichtige
Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG.
Wegen
der wirtschaftlichen Nachteile "infolge der geplanten
Betriebsänderung" kann der Betriebsrat gem. § 112 BetrVG
einen Sozialplan verlangen. Zu den berücksichtigungsfähigen
Nachteilsfolgen gehören jedoch nicht eine etwaige Verringerung der
Haftungsmasse bei dem Betriebserwerber sowie dessen befristete
Befreiung von der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 2 BetrVG.
BAG,
Beschluß vom 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96
Neue
Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 898
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§
111 BetrVG
§ 25 Abs. 1 BetrVG
Betriebsratsamt
beim Betriebsübergang
Betreibt
ein Betriebsratsmitglied gegen den Erwerber eines Betriebsteils, in
dem er beschäftigt war, die gerichtliche Feststellung, durch
Betriebsübergang dessen Arbeitnehmer geworden zu sein, so ist er
bis zur gerichtlichen Klärung an der Ausübung seines (ehemaligen)
Betriebsratsamtes für den beim früheren Arbeitgeber verbliebenen
Restbetrieb zeitweilig verhindert i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Bis dahin verstößt der frühere Arbeitgeber nicht gegen das
Behinderungsverbot des § 78 BetrVG, wenn er das
Betriebsratsmitglied nicht weiter beschäftigt und vergütet und
nicht als Betriebsratsmitglied behandelt.
LAG
Köln, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 TaBV 75/96 (rechtskräftig)
ArbuR
1998, 378; AP Nr. 6 zu § 25 BetrVG 1972
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§
111 BetrVG
Betriebsschließung,
Europäischer Betriebsrat
Einem
französischen Automobilkonzern kann per einstweiliger Verfügung
untersagt werden, die Schließung eines belgischen Werks
weiterzuverfolgen, bis er seiner Verpflichtung zur Information und
Konsultation gegenüber dem Europäischen Ausschuß nachgekommen
ist.
Das
Unternehmen mußte wegen dieses Verstoßes neben den
Verfahrenskosten eine Entschädigung in Höhe von 15.000 FF zahlen,
zuzüglich zur Zahlung des Betrags, die bereits vom ersten Richter
verfügt wurde (ebenfalls 15.000 FF, Anmerkung des Bearbeiters).
Cour
d'Appel de Versailles, Urteil vom 7. Mai 1997 - Urt. Nr. 308, Reg.
Nr. 2780/97
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§
111 BetrVG
Betriebsschließung,
Einstweilige Verfügung des Europäischen Betriebsrats
Ist
in einem internationalen Konzern eine europäische
Interessenvertretung (hier: europäischer Konzernausschuß) gebildet
und will die Konzernleitung eine Fabrik schließen, so hat sie vor
der Bekanntgabe dieser Schließung gegenüber dem europäischen
Konzernausschuß eine Informations- und Konsultationspflicht.
Wird
diese Verpflichtung, die darauf abzielt, die Umsetzung der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer zu ermöglichen, seitens der
Konzernleitung nicht eingehalten, so entsteht dadurch eine
widerrechtliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen.
Der
Konzernleitung kann deshalb per einstweiliger Verfügung untersagt
werden, die Schließung dieser Fabrik so lange weiter zu verfolgen,
bis die Konzernleitung ihren Informations- und
Konsultationspflichten gegenüber dem europäischen Ausschuß des
Konzerns nachgekommen ist.
Instanzgericht
Nanterre (Frankreich), Beschluß vom 4. April 1997 - A.Bl. Nr.
97/00992
vgl.
zu den Informations- und Anhörungsrechten des Europäischen
Betriebsrats, Asshoff/Bachner/Kunz "Europäisches Arbeitsrecht
im Betrieb", S. 169 ff.
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§
1 BetrVG
§ 111 BerVG
Gemeinsamer
Betrieb mehrerer Unternehmen, Betriebsänderung
Mehrere
selbständige Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden
(ständige Rechtsprechung). Dies setzt voraus, daß sich die
beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend hierzu rechtlich
verbunden und einen einheitlichen Leitungsapparat geschaffen haben.
Insbesondere müssen die Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und
personellen Angelegenheiten des BetrVG für die beteiligten
Unternehmen einheitlich wahrgenommen werden. Es genügt, daß sich
die Existenz der einheitlichen Leitung aus der tatsächlich geübten
Praxis ableiten läßt.
Bilden
mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, ist für die Frage,
ob regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und
eine geplante Betriebsänderung daher nach §§ 111 ff. BetrVG
mitbestimmungspflichtig ist, auf die Gesamtzahl aller im gemeinsamen
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen.
Diese
Bezugsgröße bleibt auch dann maßgeblich, wenn über das Vermögen
einer der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Gesellschaften der
Konkurs eröffnet wird.
BAG,
Beschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 6/97
BB
1998, S. 1315
vgl.
dazu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rn. 75, § 111 Rn. 20;
DKK-Däubler, BetrVG, 6. Aufl., §§ 112, 112a Rn. 85
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§
111 BetrVG
In
der Regel Beschäftigte
Für
die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl im Sinne von §
111 BetrVG ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer dem
Betrieb zufällig zu dieser Zeit angehören. Vielmehr ist auf die
normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, also auf die
Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend
ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch
eine Prognose.
Wie
weit der bei einer Stillegung anzustellende Rückblick in die
Vergangenheit zu reichen hat, kann nicht für alle Fälle
gleichermaßen in einer bestimmten Zahl von Zeiteinheiten
ausgedrückt werden.
Ist
der Betriebsstillegung ein kontinuierlicher Abbau der Belegschaft in
kurz aufeinanderfolgenden Schritten unmittelbar vorangegangen, so
ist dieser Personalabbau für den Rückblick auf die bisherige
Belegschaftsstärke unbeachtlich, weil er lediglich als gleitender
Übergang von der normalen Arbeitnehmerzahl zur Stillegung zu
betrachten ist.
Dient
die Verminderung der Belegschaft dagegen der Rationalisierung, um
den Betrieb in eingeschränktem Umfang fortzuführen und
stabilisiert sich der Personalbestand auf diesem Niveau, so ergibt
sich daraus eine neue, den Betrieb kennzeichnende regelmäßige
Personalstärke. Von dieser ist dann auszugehen, wenn später der
Betrieb stillgelegt werden soll.
BAG,
Beschluß vom 10. Dezember 1996 - 1 ABR 43/96
Der
Betrieb 1997, S. 1084; Arbeit und Recht 1997, S. 212
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 112 a Abs. 2 BetrVG
§ 113 BetrVG
Interessenausgleichspflicht
bei stufenweisem Personalabbau
Ein
bloßer Personalabbau kann eine Betriebseinschränkung im Sinne von
§ 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sein, auch wenn sächliche Betriebsmittel
unverändert beibehalten werden. Das gilt jedoch nur, wenn eine
größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Richtschnur
dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind
die Angaben in § 17 Abs. 1 KSchG. Die Mindestzahl des § 17 Abs. 1
KSchG muß nicht auf einmal erreicht werden, d.h. die dort
festgelegte zeitliche Beschränkung gilt nicht. Allerdings setzt die
Zusammenrechnung von Kündigungen, die zu unterschiedlichen
Zeitpunkten ausgesprochen werden, einen einheitlichen Beschluß des
Arbeitgebers voraus, der lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten
ausgeführt wird. Für die Bewertung des stufenweisen Personalabbaus
als einheitliche Personalmaßnahme ist entscheidend, ob sie auf ein
und demselben Planungssachverhalt beruht.
Eine
mündliche Übereinkunft stellt keinen Interessenausgleich nach §
112 BetrVG dar, denn dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit der
schriftlichen Niederlegung und Unterzeichnung. Ein mündlich
vereinbarter Interessenausgleich ist daher unwirksam.
LAG
Thüringen, Urteil vom 22. Juli 1998 - 6/4 Sa 216/97
NZA-RR
1999, 309
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§
111 BetrVG
Interessenausgleich
mit Namenliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)
Die
Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KschG n.F. treten auch dann ein,
wenn der zu kündigende Arbeitnehmer in einer nicht unterschriebenen
Namensliste benannt ist, die mit dem Interessenausgleich, der auf
die Namensliste als Anlage ausdrücklich Bezug nimmt, mittels
Heftmaschine fest verbunden ist.
BAG,
Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98
EzA
Schnelldienst 17/98, S. 4
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§
111 BetrVG
Interessenausgleich
mit Namenliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)
Liegen
die vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden
Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KschG vor (eine Betriebsänderung
nach § 111 BetrVG sowie ein Interessenausgleich nebst Namenliste
der zu kündigenden Arbeitnehmer), so stellt das Gesetz für das
Vorhandensein der Betriebsbedingtheit der Kündigung eine Vermutung
auf, die auch widerlegt werden kann. Um diese gesetzliche Vermutung
zu widerlegen, ist es allerdings Sache des gekündigten
Arbeitnehmers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß keine
dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung
vorliegen.
Die
Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KschG erstreckt sich auch
auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen
Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb.
BAG,
Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97
Pressemitteilung
des BAG Nr. 29/98
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Interessenausgleichspflicht,
Nachteilsausgleich
Der
Abschluß eines Sozialplans macht den Versuch eines
Interessenausgleichs nicht entbehrlich. Bei Sozialplänen geht es um
die Festlegung von Ansprüchen der Arbeitnehmer für den Fall, daß
sie infolge einer Betriebsänderung bestimmte Nachteile erleiden,
z.B. entlassen werden. Dieser Gegenstand ist einer auf künftige
Fälle bezogenen Regelung in abstrakt-genereller Form zugänglich.
Im
Unterschied dazu ist der Interessenausgleich seiner Natur nach auf
den Einzelfall bezogen, denn durch ihn soll der Betriebsrat Einfluß
auf die Gestaltung der konkreten Betriebsänderung nehmen können.
Daraus folgt, daß ein Interessenausgleich nicht abstrakt-generell
für künftige Fälle, in ihren Einzelheiten noch nicht absehbare
Maßnahmen, im voraus abgeschlossen werden kann. In einer solchen
Regelung läge in Wirklichkeit ein Verzicht auf die Mitgestaltung
der künftigen Betriebsänderung.
Ist
kein Interessenausgleich versucht worden, so haben die betroffenen
Arbeitnehmer Anspruch auf den Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3
BetrVG.
BAG,
Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98
vgl.
EzA Schnelldienst 14/99, 12
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 BetrVG
Interessenausgleich
und Unterlassungsanspruch
Der
Betriebsrat hat einen Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen,
solange die Interessenausgleichsverhandlungen über die diesen
Kündigungen zugrundeliegenden Maßnahmen nicht abgeschlossen sind.
Daran ändert sich nichts, wenn zwei Monate seit Anrufung der
Einigungsstelle abgelaufen sind.
ArbG
Frankfurt/Main, Beschluß vom 8. September 1998 - 8 BVGa 61/98
ArbuR
1998, 497
Hinweis:
Mit der Streichung der Sätze 2 und 3 in § 113 Abs. 3 des BetrVG
ist die 1996 eingeführte Befristung des
Interessenausgleichsverfahrens zum 01.01.1999 aufgehoben worden;
vgl. dazu Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG,
Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 113 Rn. 6
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§
50 Abs. 1 BetrVG
§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Interessenausgleich
Der
Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG
erfordert die Verhandlung mit dem zuständigen Betriebsrat oder
Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber trägt die Initiativlast.
Plant
ein Arbeitgeber die Verlegung eines Betriebes und dessen
Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, so ist der
Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich
zuständig.
Bei
Zweifeln über den zuständigen Verhandlungspartner muß der
Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur
Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Weist er hingegen ohne
weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt
er das Risiko, daß sein Verhandlungsversuch als unzureichend
gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen wäre.
BAG,
Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95
Arbeitsrecht
im Betrieb 1996, S. 670
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
Massenentlassung
Die
mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist - bei Vorliegen
der Voraussetzungen einer Massenentlassung - gemäß §§ 17, 18
KSchG so lange unwirksam, als nicht eine formgerechte
Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 3 KSchG) beim Arbeitsamt
eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird.
BAG,
Urteil vom 11. März 1999 - 2 AZR 461/98
vgl.
zur Betriebseinschränkung durch reinen Personalabbau DKK, BetrVG,
6. Aufl., § 111 Rn. 47 ff.
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§
111 BetrVG
Restmandat
des Betriebsrats - Vorsorglicher Sozialplan
Ein
Betriebsrat hat, insbesondere in den Fällen einer
Betriebsstillegung im Sinne von § 111 BetrVG, auch nach Kündigung
aller Arbeitsverhältnisse und nach Ablauf seiner regulären
Amtszeit ein Restmandat, das ihn berechtigt, alle mit dieser
Betriebsänderung zusammenhängenden Beteiligungsrechte
wahrzunehmen. Die Anerkennung dieses Restmandates über das Ende der
Amtszeit hinaus beruht auf der Erwägung, daß die
Beteiligungsrechte nach den §§ 111 ff. BetrVG leerlaufen würden,
wenn der Betriebsrat nicht mehr tätig werden könnte. Es besteht
daher ein unabweisbares Bedürfnis, dem Betriebsrat
Beteiligungsrechte über seine Amtszeit hinaus einzuräumen, die mit
der Stillegung zusammenhängen. Dies schließt den Abschluß eines
Sozialplanes einschließlich eines eventuell notwendigen
Einigungsstellenverfahrens mit ein.
Besteht
eine Unsicherheit darüber, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder
nicht, so können Arbeitgeber und Betriebsrat vorsorglich einen
Sozialplan rechtswirksam für den Fall vereinbaren, daß
tatsächlich kein Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber
vorliegt und daher in den vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen
eine Betriebsänderung zu sehen ist.
BAG,
Beschluß vom 1. April 1998 - 10 ABR 17/97
NZA
1998, S. 768; BB 1998, S. 1588
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG
Sozialplan
Ein
Sozialplan, der eine Höchstbetragsklausel vorsieht und damit eine
Kappungsgrenze bei Abfindungen für insbesondere ältere
Arbeitnehmer enthält, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2
BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten,
dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter
Altersstufen benachteiligt werden. Bei der Vereinbarung einer
Höchstbetragsklausel im Sozialplan haben die Betriebspartner einen
Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Bewertungs- und
Gestaltungsspielraum ist dann nicht überschritten, wenn der
Sozialplan Regelungen zur Vermeidung von Entlassungen enthält und
für den Fall einer Kündigung eine angemessene Abfindung vorgesehen
ist.
BAG,
Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98
Pressemitteilung
des BAG Nr. 67/99
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
Kein
Sozialplan ohne Betriebsrat
Ein
Sozialplan im Sinne von § 112 BetrVG setzt zwingend die Mitwirkung
des Betriebsrats voraus. Haben die Arbeitnehmer keinen Betriebsrat
gewählt, so kann ein Sozialplan nicht durch Vereinbarung zwischen
Belegschaft und Konkursverwalter zustandekommen. Ein solcher
Sozialplan wäre unwirksam.
BAG,
Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 912/98
Pressemitteilung
des BAG Nr. 63/99; DB 1999, 2014
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
Sozialplanabfindung
Auch
wenn ein Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich eines
Sozialplans fällt, besteht ein Anspruch auf Sozialplanleistungen
nur, wenn er wirtschaftliche Nachteile erleidet, die durch die
Betriebsänderung entstanden sind, für die der Sozialplan
abgeschlossen worden ist.
LAG
Hamm, Urteil vom 30. Juli 1997 - 18 Sa 429/97 (rechtskräftig)
AiB
1998, 529
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
Sozialplanleistung
auch bei Widerspruch gegen Betriebsübergang
Sieht
ein Sozialplan Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vor,
so haben auch solche Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese
Sozialplanleistung, die deshalb entlassen werden, weil sie dem
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines
Betriebsteils (vgl. § 613a BGB) widersprochen haben.
Das
gilt auch dann, wenn der Sozialplan für diejenigen Arbeitnehmer,
die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen,
besondere Leistungen vorsieht und ein Ausschluß von Leistungen für
die den Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer nicht
ausdrücklich im Sozialplan genannt ist.
BAG,
Urteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 332/98
DB
1999, 1402; EzA Schnelldienst 8/99, 14
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§
111 BetrVG
Übergangsmandat
des Betriebsrats
Im
Falle der Übertragung eines Betriebsteils im Wege der
Einzelrechtsnachfolge steht dem bisherigen Betriebsrat gemäß §
321 Abs. 1 UmwG analog ein Übergangsmandat zu.
ArbG
Solingen, Beschluß vom 26. Januar 2000 - 2 BVGa 1/00
(rechtskräftig)
AiB
2000, 285 mit Anm. Große-Kock
vgl.
zum Übergangsmandat nach dem UmwG Bachner, Köstler, Trittin,
Trümner, Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung, S. 73 ff.
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§
111 BetrVG
§ 106 BetrVG
Übergangsmandat
des Betriebsrates
Im
Falle einer rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübertragung nach §
613 a BGB steht dem bisherigen Betriebsrat ein Übergangsmandat auch
für den übertragenen Betriebsteil zu. Dies ergibt sich aus
analoger Anwendung von § 321 Abs. 1 UmwG.
LAG
Berlin, Beschluß vom 19. Oktober 1998 - 9 TaBV 1/98
ArbuR
1999, 155; LAGE § 321 UmwG Nr. 1
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§
111 BetrVG
§ 113 BetrVG
Unterlassung
betriebsbedingter Kündigungen
Dem
Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 Satz
1 BetrVG ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer
Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bis zum
Abschluß des Interessenausgleichsverfahrens zu. Hieran hat auch die
gesetzliche Neuregelung durch das (sogenannte) arbeitsrechtliche
Beschäftigungsförderungsgesetz vom 01.10.1996 nichts geändert.
Dieser
Unterlassungsanspruch kann allerdings nach der gesetzlichen
Neuregelung in § 113 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht über den dort
genannten Zweimonatszeitraum hinaus geltend gemacht werden.
LAG
Hamburg, Beschluß vom 26. Juni 1997 - 6 TaBV 5/97
NZA-Rechtsprechungsreport
Arbeitsrecht 1997, S. 296
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§
111 BetrVG
Unterlassung
von Kündigungen
Solange
nicht das sich aus § 122 Insolvenzordnung ergebende Verfahren über
den Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs durchgeführt
wurde, ist ein Konkursverwalter im Rahmen einer beabsichtigten
Betriebsänderung - welche als Betriebsschließung vorgesehen ist -
nicht berechtigt, gegenüber den Beschäftigten Kündigungen
auszusprechen.
ArbG
Kaiserslautern, Beschluß vom 19. Dezember 1996 - 7 BVGa 2493/96
(rechtskräftig)
Arbeitsrecht
im Betrieb 1997, S. 179
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§
111 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Unterlassungsanspruch
betriebsbedingter Kündigungen
Die
Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber im einstweiligen
Verfügungsverfahren verlangen kann, daß während der laufenden
Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan keine
betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden, läßt sich nur
im Wege der Auslegung des Gesetzes feststellen. Der Zweck des
Gesetzes erfordert keinen Unterlassungsanspruch.
ArbG
Schwerin, Beschluß vom 13. Februar 1998 - 1 BVGa 2/98
NZA-RR
1998, S. 448
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
Unterlassungsanspruch
bei Betriebsänderung
Für
die Prüfung, ob eine Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG
vorliegt, kommt es auf eine wertende Betrachtung des Einzelfalles
an. Es ist daher gerechtfertigt, im Falle eines Personalabbaus von
dem Zahlenschlüssel in § 17 Abs. 1 KSchG abzusehen, wenn eine nur
geringfügige Abweichung gegeben ist.
Dem
Beratungsanspruch des Betriebsrats nach den §§ 111, 112 BetrVG
steht ein Unterlassungsanspruch zur Seite; dieser geht dahin, daß
dem Arbeitgeber - vorläufig - untersagt wird, die Betriebsänderung
durchzuführen, solange der Beratungsanspruch des Betriebsrats noch
nicht erfüllt ist.
In
einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 85 ArbGG, 940 ZPO kann
das Verbot der Durchführung der Betriebsänderung zeitlich begrenzt
werden.
LAG
Berlin, Beschluß vom 7. September 1995 - 10 TaBV 5/95
AP
Nr. 36 zu § 111 BetrVG 1972
vgl.
zum Unterlassungsanspruch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rn. 112
ff.
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§
111 BetrVG
Unterlassungsanspruch
Nach
§ 122 Unsolvenzordnung kann der Konkursverwalter eine geplante
Betriebsänderung nur durchführen, wenn entweder ein
Interessenausgleich mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist oder
das Arbeitsgericht im Beschlußverfahren der Durchführung der
Betriebsänderung zugestimmt hat. Betriebsbedingte Kündigungen
können deshalb nur vorgenommen werden, wenn eine dieser beiden
Voraussetzungen vorliegt.
Bis
zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 122 Abs. 1 InsO ist der
Konkursverwalter gehindert, die Betriebsänderung durchzuführen, es
sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Interessenausgleich
vereinbart wird.
ArbG
Hannover, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 10 BV Ga 1/97
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§
111 BetrVG
§ 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG
Verschmelzungsvertrag
Werden
Unternehmen miteinander verschmolzen, so muß der
Verschmelzungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG Angaben über
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen enthalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Folgen für den einzelnen Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig
sind.
Das
Registergericht, das die Eintragung der Verschmelzung vornimmt, hat
zumindest ein formelles Prüfungsrecht. Es ist berechtigt, die
begehrte Eintragung abzulehnen, wenn der Verschmelzungsvertrag jeder
nachvollziehbaren Darstellung der arbeitsrechtlichen Folgen
entbehrt.
OLG
Düsseldorf, Beschluß vom 15. Mai 1998 - 3 Wx 156/98
AiB
1998, S. 594 mit Anm. Trittin; NZA 1998, S. 766
vgl.
zur Verschmelzung Bachner/Köstler/Trittin/Trümmner, Arbeitsrecht
bei Unternehmensumwandlung, S. 25 ff.; zur Beteiligung des BR im
Umwandlungsverfahren Willemsen RdA 1998, S. 23
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§
111 BetrVG
Zustimmung
des Arbeitsgerichts zur Betriebsänderung im Konkurs
Eine
Zustimmung des Arbeitsgerichts nach § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO kommt
dann nicht in Frage, wenn der Konkursverwalter den Betriebsrat nicht
rechtzeitig und umfassend über die Betriebsänderung informiert
hat. Der allgemeine Hinweis auf die beantragten Konkurs- bzw.
Gesamtvollstreckungsverfahren reicht dazu nicht aus, ebensowenig der
Hinweis auf die Einsichtnahme in das Gutachten des Sequesters. Bei
den Informationen nach § 111 BetrVG und § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO
handelt es sich um eine Bringschuld.
ArbG
Berlin, Beschluß vom 26. März 1998 - 5 BV 5735/98
AiB
1999, 239
vgl.
zum neuen Insolvenzrecht Bichlmeier, Engberding, Oberhofer,
Insolvenzhandbuch
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§
111 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
Betriebshierarchie
Die
Änderung der Betriebshierarchie kann eine grundlegende Änderung
der Betriebsorganisation im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG
darstellen.
LAG
Köln, Beschluß vom 10. Juni 1996 - 11 TaBV 23/96 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht
im Betrieb 1996, S. 669
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§
112 BetrVG
Abfindung
beim vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers
Haben
die Arbeitsvertragsparteien im Zuge einer geplanten
Personalreduzierung einen Aufhebungsvertrag geschlossen und dabei
auf Leistungen eines Sozialplanes verwiesen, nach dem der
Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat, so entsteht der
Anspruch auf die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer nach
Abschluß des Aufhebungsvertrages aber vor der vereinbarten
Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt.
BAG,
Urteil vom 25. September 1996 - 10 AZR 311/96
Im
Anschluß an Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 907/95;
Neue
Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 163
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§
102 BetrVG
§ 112 BetrVG
Anhörung
bei Interessenausgleich mit Namensliste
Auch
beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß §
1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29.09.1996 ist nach § 102
BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann
der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich
verbinden.
Die
Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines
Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten
Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat
allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich
bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach § 102 BetrVG
nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des
Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret
darlegen und ggf. beweisen.
BAG,
Urteil vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98
vgl.
auch BAG, Urteil v. 20.05.1999 - 2 AZR 148/99 (KI 1999-104)
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§
75 BetrVG
§ 112 BetrVG
Ausschluß
älterer Arbeitnehmer von Sozialplan
Es
verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner solche
Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausnehmen, die zum Zeitpunkt
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für
den übergangslosen Rentenbezug nach Beendigung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld erfüllen.
BAG,
Urteil vom 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96
Betriebs-Berater
1997, S. 364;
Neue
Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 165
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Betriebsänderung,
Interessenausgleichsverfahren
Eine
offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich
nicht aus der Neuregelung des § 113 Abs. 3 BetrVG, wenn die in
dieser Vorschrift enthaltenen Fristen bereits abgelaufen sind.
Eine
Einigungsstelle zum Interessenausgleich ist aber dann offensichtlich
unzuständig, wenn die Betriebsänderung zum Zeitpunkt der
Gerichtsentscheidung bereits abgeschlossen war und deshalb die
Erstellung eines Interessenausgleichs nicht mehr möglich ist.
LAG
Brandenburg, Beschluß vom 8. Juli 1997 - 7 TaBV 9/97
(rechtskräftig)
AiB
1997, S. 726
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§
111 BetrVvG
§ 112 BetrVG
Betriebsänderung
- Unterlassungsverfügung
Ein
Betriebsrat, der per einstweiliger Verfügung seinen
Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich dadurch sichern
will, dass dem Arbeitgeber untersagt wird, geplante Kündigungen
auszusprechen, muss auch den Verfügungsgrund darlegen. Ein
Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn die Besorgnis besteht, dass
ohne die begehrte einstweilige Verfügung die Verwirklichung des
Rechts, das Gegenstand des Verfügungsanspruchs ist, bis zur
Verkündung einer Hauptsacheentscheidung vereitelt oder wesentlich
erschwert wird.
Ein
Betriebsrat kann dann nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen,
wenn er es unterlassen hat, im Hauptsacheverfahren einen Titel
anzustreben und die seiner Auffassung nach vorliegende
Rechtsverletzung wochen- oder monatelang hingenommen hat. In einem
solchen Fall fehlt es an dem Verfügungsgrund.
ArbG
Berlin, Beschluß vom 12. Juli 1999 - 7 BVGa 19686/99 (nicht
veröffentlicht)
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§
111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 BetrVG
Betriebsänderung
Der
Betriebsrat hat bei mangelhafter Unterrichtung aufgrund des
abschließenden Charakters des § 113 BetrVG keinen
Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen im Sinne des § 111
BetrVG.
Ein
solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 111 BetrVG
noch aus einem allgemeinen Unterlassungsanspruch, da der Gesetzgeber
ausweislich § 113 BetrVG gesehen hat, dass der Unternehmer eine
Betriebsänderung unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des
Betriebsrats aus § 111 BetrVG durchführen könnte. Eine
Regelungslücke fehlt demgemäß.
Eine
Gleichsetzung der Mitwirkungsrechte nach § 111 BetrVG mit dem
erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des § 87 BetrVG verbietet sich
aufgrund der abschließenden Regelung der Sanktionen in §§ 112 a,
113 BetrVG genauso wie ein Rückgriff auf die Generalklausel der
vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG.
ArbG
Dresden, Beschluß vom 30. November 1999 - 17 BVGa 8/99
(rechtskräftig)
BB
2000, 363
vgl.
aber zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs DKK, BetrVG, 7.
Aufl., § 111 Rn. 142; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rn. 110 ff.
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§
112 BetrVG
§ 75 BetrVG
Gleichbehandlungsgrundsatz
Ist
der Arbeitgeber auf Grund eines wirksamen Sozialplans verpflichtet,
an eine Gruppe von Arbeitnehmern eine Sozialplanabfindung zu zahlen,
können andere Arbeitnehmer, für die der Sozialplan auf Grund einer
zulässigen Differenzierung keine Abfindung vorsieht, einen
entsprechenden Abfindungsanspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
BAG,
Urteil vom 17. April 1996 - 10 AZR 606/95
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§
112 BetrVG
§ 113 BetrVG
Interessenausgleich
Kommt
zwischen den Betriebspartnern ein Interessenausgleich zustande, so
liegt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung vor, für die
grundsätzlich Rechtsbindung besteht. Der Betriebsrat hat deshalb
einen Anspruch auf Einhaltung des Interessenausgleichs, den er
gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen
kann.
LAG
München, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 9 TaBV 54/97
ArbuR
1998, S. 89
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§
112 BetrVG
Sozialplan
- Berechnung von Abfindungen
Knüpft
ein Sozialplan für die Berechnung von Abfindungen an das
Durchschnittsentgelt "der letzten drei vollen abgerechneten
Monate vor dem Kündigungstermin" an, so soll im Zweifel
entsprechend dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch der
Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist maßgebend sein. Für die
Annahme, daß mit dem Kündigungstermin der Tag der
Kündigungserklärung gemeint ist, bedarf es besonderer
Anhaltspunkte. Zulagen, wie z.B. für Schichtarbeit, auf die der
Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten keinen Anspruch mehr hat,
weil er keine Schichtarbeit mehr verrichtet, finden demgemäß bei
dieser Formulierung keine Berücksichtigung bei der Berechnung der
Abfindung.
BAG,
Urteil vom 17. November 1998 - 1 AZR 221/98
AiB
1999, 290 mit Anm. Hamm
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§
112 BetrVG
Sozialplanabfindung
- Bemessung bei Erziehungsurlaub
Stellt
ein Sozialplan für die Bemessung der Abfindung wegen Verlusts des
Arbeitsplatzes - unter anderem, aber maßgeblich - schlicht auf die
(Dauer der) Betriebszugehörigkeit ab, so zählen ohne weiteres als
Zeiten der Betriebszugehörigkeit auch solche, in denen der
Arbeitnehmer wegen Ruhens seines Arbeitsverhältnisses (hier:
Erziehungsurlaub) tatsächlich Arbeitsleistungen nicht erbracht hat.
Hess.
LAG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 Sa 773/97
NZA-RR
1999, 366
vgl.
auch zur Sozialplanabfindung und Erziehungsurlaub LAG Berlin v.
18.01.1999 (KI 1999-88); vgl. zur Neuregelung von Abfindungen beim
Arbeitslosengeld Rockstroh/Polduwe, DB 1999, 529; zur steuerlichen
Behandlung von Abfindungen Wisskirchen, NZA 1999, 405; Schaub, BB
1999, 1059
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§
112 BetrVG
Sozialplanabfindung
und Erziehungsurlaub
Wird
im Sozialplan die Höhe der Abfindung bei Entlassungen (nahezu)
ausschließlich durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit (in
Verbindung mit dem Monatsverdienst) bestimmt, so ist es unbillig,
Ruhenszeiten des Arbeitsverhältnisses von der Berücksichtigung
für die Dauer der Betriebszugehörigkeit auszunehmen. Damit wird
entscheidend der zu beachtende Normzweck des § 112 Abs. 1, 5 BetrVG
verfehlt, wonach Sozialplanabfindungen als Überbrückungshilfe bis
zu einem neuen Arbeitsverhältnis (oder bis zum Bezug von
Altersruhegeld) dienen sollen.
Hess.
LAG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 4 Sa 133/97
BB
1998, 2646
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§
112 BetrVG
Sozialplanabfindung
Gewährt
ein Arbeitgeber den Arbeitern Urlaubs- und Weihnachtsgeld, um deren
erhöhten saisonalen Bedarf abzudecken, ist es nicht zu
rechtfertigen, wenn er eine Gruppe von Arbeitern (hier: gering
qualifizierte Obstsortiererinnen) von diesen Sonderzahlungen völlig
ausschließt.
BAG,
Urteil vom 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97
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§
112 BetrvG
Sozialplanabfindung
Es
verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Art. 3
GG, wenn bei der Zahlung einer Abfindung Zeiten eines
Erziehungsurlaubs anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
LAG
Berlin, Urteil vom 18. Januar 1999 - 9 Sa 107/98
NZA-RR
1999, 179
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§
112 BetrVG
§ 75 BetrVG
Sozialpläne
- unterschiedliche im Betrieb
Die
Betriebspartner können ohne Verstoß gegen den
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75
BetrVG) anläßlich einer Betriebseinschränkung getrennte
Sozialpläne für den Produktions- und den Verwaltungsbereich
aufstellen.
Der
betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht
verletzt, wenn nur der für die Produktion geltende Sozialplan eine
Erhöhung der Abfindungen bei Erreichung bestimmter Produktivitäts-
und Qualitätsstandards in den verbleibenden Produktionsmonaten
vorsieht, der für die Verwaltung geltende Sozialplan dagegen nicht.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Verwaltung geltende
Sozialplan andere Vergünstigungen enthält, die im
Produktions-Sozialplan nicht enthalten sind.
LAG
Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1998 - 3 Sa 167/98
NZA-RR
1998, 404
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§
112 BetrVG
Sozialplanpflicht
bei erst später gewähltem Betriebsrat
Ein
erst nach dem Stillegungsbeschluß gewählter Betriebsrat kann den
Abschluß eines Sozialplan verlangen. Das setzt in Analogie zu §
1923 Abs. 2 BGB voraus, daß seine Bildung im Zeitpunkt des
Stillegungsbeschlusses bereits greifbare Formen" angenommen
hatte.
Auch
wenn im Zeitpunkt des Stillegungsbeschlusses noch kein Betriebsrat
besteht, ist, wie es bereits § 3 Satz 1 SozPlG erkennen läßt,
entgegen der Meinung des BAG der Umfang eines Sozialplans für den
Arbeitgeber kalkulierbar. Das endgültige Volumen kann ohnehin im
Streitfall erst der Spruch der Einigungsstelle festlegen.
Das
Vertrauen" des Arbeitgebers in den Fortbestand eines vom
Gesetzgeber so nicht gewollten Rechtszustandes, daß nämlich in
einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat besteht und
deshalb auch kein Sozialplan verlangt werden kann, ist nicht
schutzbedürftig.
ArbG
Reutlingen, Beschluß vom 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98
EzA
Schnelldienst 23/1998, 21
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§
112 BetrVG
§ 112 a BetrVG
Tarifliche
Ausschlußfrist
Sozialplanansprüche
unterliegen tariflichen Ausschlußfristen.
Bestimmt
eine zweistufige tarifliche Ausschlußklausel, daß ein Anspruch
zwei Monate nach Fälligkeit bzw. nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen ist, so kann die
Geltendmachung rechtswirksam auch schon vor diesen Ereignissen
erfolgen.
Bei
vorzeitiger schriftlicher Geltendmachung beginnt die Frist für eine
tariflich geregelte 14-tägige Bedenkzeit des Arbeitgebers und für
die sich daran anschließende gerichtliche Geltendmachung nicht ab
dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung, sondern erst ab der
Fälligkeit des Anspruches zu laufen.
BAG,
Urteil vom 27. März 1996 - 10 AZR 668/95
Betriebs-Berater
1996, S. 2302
vgl.
auch
BAG,
Urteil vom 30. November 1994 - 10 AZR 79/94, Arbeitsrechtliche
Praxis Nr. 88 zu § 112 BetrVG
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§
112 BetrVG
Unterlassungsanspruch,
Frist
Der
Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf
Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluß der
Verhandlungen über einen Intressensausgleich. Insofern besteht ein
ausreichender Schutz durch die Regelung des § 113 BetrVG, die nach
Sinn und Zweck eine abschließende Sanktionsregelung für
Mitbestimmungsverletzungen darstellt. Auch der Erlaß einer
einstweiligen Verfügung scheidet damit aus. Selbst wenn man einen
derartigen Anspruch bejahen würde, wäre die
Unterlassungsverpflichtung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt
( insoweit wie LAG Berlin vom 7.9.1995) . Liegen keine besonderen
Umstände vor, dann müßten jedenfalls sechs Wochen nach der
Information und dem Verhandlungsangebot des Arbeitgebers über die
Betriebsänderung zur Herbeiführung eines Ergebnisses genügen.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes Scheidet eine weitere
Unterlassungsverpflichtung in jedem Fall aus.
ArbG
Nürnberg, Beschluß vom 20. März 1996 - 12 BVGa 6/96
Betriebs-
Berater 1996, S. 1723
vgl.
auch LAG Berlin vom 7.September 1995, LAGE Nr. 13 zu § 111 BetrVG
1972
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§
112 BetrVG
§ 112 a BetrVG
Vermittlung
eines Arbeitsplatzes
Ein
Sozialplan kann vorsehen, daß Arbeitnehmer keine Abfindung
erhalten, wenn sie durch " Vermittlung" des Arbeitgebers
einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Dabei kann der Sozialplan unter
" Vermittlung" jeden Beitrag des Arbeitgebers verstehen,
der das neue Arbeitsverhältnis erst möglich machte.
BAG,
Urteil vom 19. Juni 1996 - 10 AZR 23/96
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§
112 BetrVG
§ 112 a BetrVG
Vorsorglicher
Sozialplan
Arbeitgeber
und Betriebsrat können freiwillig einen vorläufigen Sozialplan
für solche Betriebsänderungen aufstellen, die zwar noch nicht
geplant sind, mit deren Möglichkeit aber innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums zu rechnen ist. Hierin allein ist noch
kein unzulässiger Verzicht auf ein künftiges Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats zu sehen.
Tritt
die vorsorglich geregelte Betriebsänderung dann auch tatsächlich
ein, so kann der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers keine
andere Regelung mehr durchsetzen.
Ist
allerdings (notfalls durch Auslegung) ersichtlich, daß die dann
durchzuführende Betriebsänderung nicht von dem vorsorglichen
Sozialplan erfaßt wird, so bleiben insoweit die
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 112 BetrVG erhalten.
BAG,
Beschluß vom 26. August 1997 - 1 ABR 12/97
Arbeit
und Recht 1997, S. 402
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§
112 BetrVG
Wegfall
der Geschäftsgrundlage
Hat
der Arbeitgeber mit der Durchführung einer geplanten
Betriebsstillegung durch Kündigung aller Arbeitsverhältnisse
begonnen, so entfällt die Geschäftsgrundlage des für die
Betriebsstillegung vereinbarten Sozialplans, wenn alsbald nach
Ausspruch der Kündigungen der Betrieb von einem Dritten übernommen
wird, der sich bereit erklärt, alle Arbeitsverhältnisse zu den
bisherigen Bedingungen fortzuführen. In einem solchen Fall ist der
Sozialplan, der allein für den Verlust der Arbeitsplätze
Abfindungen vorsah, den veränderten Umständen anzupassen.
BAG,
Urteil vom 28. August 1996 - 10 AZR 886/95
Betriebs-Berater
1996, S. 2624
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§
50 Abs. 1 BetrVG
§ 112 BetrVG
Zuständigkeit
des Gesamtbetriebsrats
In
die Sachkompetenz des Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG
(originäre Zuständigkeit) fallen vornehmlich
mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten im wirtschaftlichen
Bereich. Hierzu kann auch der Abschluß eines Sozialplanes gehören,
wenn mehrere Betriebe des Unternehmens oder das gesamte Unternehmen
betroffen ist und diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen
Betriebsräte geregelt werden kann. Die Unmöglichkeit betrieblicher
Regelungen ist immer dann gegeben, wenn die Maßnahme nach ihrem
Gegenstand ausschließlich unternehmensbezogen ist.
LAG
Berlin, Beschluß vom 22. Juni 1998 - 9 TaBV 3/98
NZA-RR
1999, 34
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§
112 Abs. 1 BetrVG
Namensliste
im Interessenausgleich
§
1 Abs. 5 Satz 1 KSchG setzt voraus, daß die einzelnen Arbeitnehmer
in dem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten
Interessenausgleich namentlich bezeichnet werden. Dem gesetzlichen
Schriftformerfordernis nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist nur
genügt, wenn das Dokument als Urkunde das gesamte formbedürftige
Rechtsgeschäft enthält. Eine Liste der zu kündigenden
Arbeitnehmer, die weder vom Arbeitgeber und Betriebsrat
unterschrieben noch mit dem Interessenausgleich fest verbunden ist,
wird diesen Erfordernissen nicht gerecht.
Werden
Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht in die soziale
Auswahl einbezogen, so hat der Arbeitgeber nachvollziehbar
darzulegen, inwiefern gerade deren Weiterbeschäftigung im
berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
ArbG
Bochum, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 1 Ca 1485/97
ArbuR
1998, S. 123
vgl.
auch KI-Nr. 98/24 (§ 102)
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§
112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG
Betriebsverlegung,
(Teil-) Unwirksamkeit eines Sozialplans
Nach
§ 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG sind Arbeitnehmer von
Sozialplanleistungen auszuschließen, die in einem zumutbaren
Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb
des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens
weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung
ablehnen. Die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort
begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
Ein
Sozialplan, der aus Anlaß einer Betriebsverlegung allein wegen
Erhöhung der Fahrtzeiten zur Erreichung des Ortes, in den der
Betrieb verlegt wird, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
für die Betroffenen erklärt und hieran Abfindungszahlungen
anschließt, ist für diesen Teil der Regelung unwirksam.
Im
Hinblick auf den zeitlichen Mehraufwand zur Erreichung des neuen
Betriebssitzes kann für begrenzte Zeit und in beschränktem Umfang
ein finanzieller Ausgleich im Sozialplan vorgesehen werden.
Hess.
LAG, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 4 TaBV 56/97
NZA-RR
1999, 140
vgl.
zu den Schranken der Regelungsbefugnis, insbes. zur Zumutbarkeit
eines anderen Arbeitsplatzes FKHE, BetrVG, 19. Aufl., §§ 112,
112a, Rn. 112 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung
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§
112 a BetrVG
Stufenweiser
Personalabbau
Werden
die Grenzzahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG erst durch die Gesamtheit
der erfolgten Entlassungen bzw. Entlassungswellen erreicht (stufenweiser
Personalabbau), so ist von einer (einheitlichen) Betriebsänderung
auszugehen, wenn sich alle Entlassungen als Umsetzung einer auf ein
und demselben Planungssachverhalt beruhenden Unternehmerentscheidung
darstellen und nicht jeweils unvorhergesehene Ereignisse, also die
Veränderung des Planungssachverhalts, den neuen Entschluß zu
weiterem Personalabbau ausgelöst haben. Es kommt nicht darauf an,
ob der Arbeitgeber den stufenweisen Abbau von Anfang an konkret
geplant hat.
Ist
danach der stufenweise Personalabbau als einheitliche
Betriebsänderungsmaßnahme zu bewerten, sind Arbeitnehmer, die in
der ersten Welle durch vom Arbeitgeber veranlaßte
Aufhebungsverträge oder Eigenkündigungen ausgeschieden sind, im
Sozialplan mit den in der zweiten Welle gekündigten Arbeitnehmern
gleichzubehandeln (§ 112a Abs. 1 S. 2, § 75 BetrVG).
BAG,
Urteil vom 13. November 1996 - 10 AZR 340/96
Der
Betrieb 1996, S. 2498
Vgl.
auch
LAG
Düsseldorf, Urteil vom 20. März 1996 - 12 (8) (6) Sa 1553/95
(nicht rechtskräftig)
LAGE
Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972
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§
113 Abs. 3 BetrVG
Einigungsstelle
Die
Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle kann nicht im
einstweiligen Verfügungsverfahren ergehen.
Die
Eröffnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist auch nicht im
Hinblick auf die Neuregelung des § 113 Abs. 3 Nr. 2, 3 BetrVG bzw.
§ 1 KSchG durch das arbeitsgerichtliche
Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 geboten.
ArbG
Ludwigshafen, Beschluß vom 20. November 1996 - 3 GaBV 3062/96
Neue
Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 172
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§
113 Abs. 3 BetrVG
Interessenausgleichsverfahren
- Einigungsstelle
Mit
dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Gesetz zur
Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch der § 113 Abs.
3 BetrVG neugefaßt worden. § 113 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrVG
beinhaltet eine Frist für den Versuch des Interessenausgleichs. Ob
auch nach Fristablauf noch die Einigungsstelle für das
Interessenausgleichsverfahren angerufen werden kann, ist in
Literatur und Rechtsprechung umstritten. Jedenfalls führt der
Ablauf der Frist nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der
Einigungsstelle, die deshalb gerichtlich bestellt werden kann.
LAG
Hamm, Beschluß vom 31. August 1998 - 13 TaBV 71/98
EzA
Schnelldienst 22/1998, 13
vgl.
auch LAG Köln, Beschluß vom 13.01.1998 - 13 TaBV 60/97
(rechtskräftig, KI 1997-17); zu beachten ist, daß die Frist des §
113 Abs. 3 BetrVG mit dem sog. Korrekturgesetz vom 19.12.1998
gestrichen wurde
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§
118 BetrVG
§ 113 Abs. 3
Nachteilsausgleich
in Tendenzbetrieben
In
Tendenzbetrieben kommt ein Nachteilsausgleich bei geplanten
Betriebsänderungen nach § 113 Abs. 3 BetrVG nur dann in Betracht,
wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht rechtzeitig unterrichtet
und keine Verhandlungen über einen Sozialplan ermöglicht hat.
Es
bleibt unentschieden, ob § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG auch im
Tendenzbetrieb anwendbar ist, so daß ein Anspruch auf
Nachteilsausgleich besteht, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden
Grund von einem Interessenausgleich abweicht.
BAG,
Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 1 AZR 766/97
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§
118 BetrVG
Tendenzschutz
Ein
Antrag auf Feststellung des Tendenzcharakters eines Unternehmens
i.S. des § 118 Abs. 1 BetrVG ist zulässig. "Politische
Bestimmungen" i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind
nicht nur solche parteipolitischer Art.
Hingegen
ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag und nach
Vorgaben staatlicher Stellen keine von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BetrVG geschützte politische Bestimmung. Der Einsatz
wissenschaftlicher Methoden oder künstlerischer Mittel reicht nicht
aus, um für ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BetrVG zu begründen.
BAG,
Beschluß vom 21. Juli 1998 - 1 ABR 2/98
DB
1999, 641
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§
118 BetrVG
Kein
Tendenzschutz im Tochterunternehmen
Der
Umstand, daß die Arbeitgeberin als Zustellunternehmen abhängige
Gesellschaft in einem sog. Tendenzkonzern ist und für diesen
arbeitet, führt nicht dazu, daß das Zustellunternehmen selbst
Tendenzschutz genießt. Im Zustellunternehmen wird ebensowenig wie
im Druckunternehmen die Tendenz einer Zeitung erarbeitet. Für die
Sonderstellung eines Unternehmens nach § 118 Abs. 1 BetrVG genügt
es nicht, daß es lediglich für ein tendenzgebundenes Unternehmen
tätig ist und z.B. durch Druck oder Zustellung einer Zeitung oder
andere Hilfsfunktionen die technischen Voraussetzungen für das
Erscheinen einer Zeitung und damit für die Publikation einer
bestimmten Meinung bzw. Tendenz schafft.
LAG
Köln, Beschluß vom 24. September 1998 - 10 TaBV 57/97
NZA-RR
1999, 194
vgl.
zum Tendenzschutz auch BAG v. 21.07.1998 (KI 1999-86)
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§
19 BetrVG
§ 118 Abs. 2 BetrVG
Kosten
bei nichtiger Betriebsratswahl
Ist
eine Betriebsratswahl nichtig, weil das BetrVG nach § 118 Abs. 2
keine Anwendung findet, weil es sich bei dem fraglichen Betrieb um
eine erzieherische Einrichtung der Evangelischen Kirche Deutschlands
handelt, so hat der Arbeitgeber dennoch entstandene
Betriebsratskosten (z.B. Fahrtkosten zu einer
Betriebsräteversammlung) zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der Nichtigkeitsgrund des § 118 Abs. 2 BetrVG nicht offenkundig
ist.
BAG,
Beschluß vom 29. April 1998 - 7 ABR 42/97
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