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Rechtsprechung zum BetrVG - Seite 7

 

Rechtskräftige Urteile der Arbeitsgerichte, die vielleicht auch ein Problem in Ihrem Betrieb betreffen, können Sie hier abrufen.

 

Insgesamt haben wir derzeit [450] Entscheidungen der Arbeitsgerichte der letzten Jahre für Sie hinterlegt.

 

Wir haben die Entscheidungen nach den Paragraphen des BetrVG für Sie sortiert.

 

§§ 1-25  §§ 26-40 §§ 41-60 §§ 61-79 §§ 80-87 §§ 88-110 §§ 111-118

 

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 76 BetrVG

Betriebsänderung, schrittweiser Personalabbau
 

Liegt zwischen mehreren Wellen" von Personalabbaumaßnahmen nur ein Zeitraum von wenigen Monaten, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß diese Einzelmaßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen. Es ist dann von einer Betriebsänderung auszugehen, so daß alle zu entlassenen ArbeitnehmerInnen zusammenzuzählen sind.
 

ArbG Hamburg, Beschluß vom 17. Oktober 1997 - 11 BV 11/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, 526 mit Anm. Ewald
vgl. zur Betriebsänderung durch reinen Personalabbau DKK-Däubler, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 47 ff.

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG

Betriebsänderung - Unterlassungsverfügung
 

Ein Betriebsrat, der per einstweiliger Verfügung seinen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich dadurch sichern will, dass dem Arbeitgeber untersagt wird, geplante Kündigungen auszusprechen, muss auch den Verfügungsgrund darlegen. Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne die begehrte einstweilige Verfügung die Verwirklichung des Rechts, das Gegenstand des Verfügungsanspruchs ist, bis zur Verkündung einer Hauptsacheentscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Ein Betriebsrat kann dann nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen, wenn er es unterlassen hat, im Hauptsacheverfahren einen Titel anzustreben und die seiner Auffassung nach vorliegende Rechtsverletzung wochen- oder monatelang hingenommen hat. In einem solchen Fall fehlt es an dem Verfügungsgrund.
 

ArbG Berlin, Beschluß vom 12. Juli 1999 - 7 BVGa 19686/99 (nicht veröffentlicht)

§ 111 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG

Betriebsänderung in Kleinbetrieben
 

Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung nach § 111 BetrVG kommen auch dann in Frage, wenn von ihr Betriebe betroffen sind, in denen in der Regel weniger als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehrere Kleinbetriebe betroffen sind, die einem größeren Unternehmen angehören. Nach dem Schutzzweck der Kleinbetriebsklausel ist in einem solchen Fall auch für die Berechnung des Schwellenwertes nach § 111 BetrVG betriebsübergreifend auf das Unternehmen abzustellen. Besteht in dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat und sind von der Betriebsänderung mehrere Kleinbetriebe betroffen, so muß der Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich versuchen. Versäumt er dieses, so haben betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG (Nachteilsausgleich).
 

BAG, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 43/99
vgl. DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 29

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG

Betriebsänderung, Interessenausgleichsverfahren
 

Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht aus der Neuregelung des § 113 Abs. 3 BetrVG, wenn die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen bereits abgelaufen sind.
 

Eine Einigungsstelle zum Interessenausgleich ist aber dann offensichtlich unzuständig, wenn die Betriebsänderung zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits abgeschlossen war und deshalb die Erstellung eines Interessenausgleichs nicht mehr möglich ist.
 

LAG Brandenburg, Beschluß vom 8. Juli 1997 - 7 TaBV 9/97 (rechtskräftig)
AiB 1997, S. 726

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 BetrVG

Betriebsänderung
 

Der Betriebsrat hat bei mangelhafter Unterrichtung aufgrund des abschließenden Charakters des § 113 BetrVG keinen Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG.
 

Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 111 BetrVG noch aus einem allgemeinen Unterlassungsanspruch, da der Gesetzgeber ausweislich § 113 BetrVG gesehen hat, dass der Unternehmer eine Betriebsänderung unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats aus § 111 BetrVG durchführen könnte. Eine Regelungslücke fehlt demgemäß.
 

Eine Gleichsetzung der Mitwirkungsrechte nach § 111 BetrVG mit dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des § 87 BetrVG verbietet sich aufgrund der abschließenden Regelung der Sanktionen in §§ 112 a, 113 BetrVG genauso wie ein Rückgriff auf die Generalklausel der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG.
 

ArbG Dresden, Beschluß vom 30. November 1999 - 17 BVGa 8/99 (rechtskräftig)
BB 2000, 363
vgl. aber zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rn. 142; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rn. 110 ff.

§ 111 BetrVG

Betriebsänderung
 

Im Falle einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG, z.B. bei einer Verschmelzung, besteht gegenüber dem Betriebsrat eine Rechtspflicht, mit der Betriebsänderung zu warten, bis alle Einigungsmöglichkeiten erschöpft sind. Der Betriebsrat kann verlangen, daß alle Maßnahmen unterbleiben, bis die Einigung endgültig gescheitert ist. Der Betriebsrat kann diesen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dies gilt auch nach der Neuregelung des § 113 durch das BeschFG 1996.
 

LAG Hamburg, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 5 TaBV 5/97
Vorinstanz ArbG Hamburg vom 12.6.1997 - 13 Ga BV 3/97

ArbuR 1998, S. 87

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 112 a Abs. 2 BetrVG

Betriebsänderung durch Spaltung
 

Gliedert der Arbeitgeber einen Betriebsteil aus, um ihn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, so liegt in der organisatorischen Spaltung des Betriebs eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG.
 

Wegen der wirtschaftlichen Nachteile "infolge der geplanten Betriebsänderung" kann der Betriebsrat gem. § 112 BetrVG einen Sozialplan verlangen. Zu den berücksichtigungsfähigen Nachteilsfolgen gehören jedoch nicht eine etwaige Verringerung der Haftungsmasse bei dem Betriebserwerber sowie dessen befristete Befreiung von der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 2 BetrVG.
 

BAG, Beschluß vom 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 898

§ 111 BetrVG
§ 25 Abs. 1 BetrVG

Betriebsratsamt beim Betriebsübergang
 

Betreibt ein Betriebsratsmitglied gegen den Erwerber eines Betriebsteils, in dem er beschäftigt war, die gerichtliche Feststellung, durch Betriebsübergang dessen Arbeitnehmer geworden zu sein, so ist er bis zur gerichtlichen Klärung an der Ausübung seines (ehemaligen) Betriebsratsamtes für den beim früheren Arbeitgeber verbliebenen Restbetrieb zeitweilig verhindert i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Bis dahin verstößt der frühere Arbeitgeber nicht gegen das Behinderungsverbot des § 78 BetrVG, wenn er das Betriebsratsmitglied nicht weiter beschäftigt und vergütet und nicht als Betriebsratsmitglied behandelt.
 

LAG Köln, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 TaBV 75/96 (rechtskräftig)
ArbuR 1998, 378; AP Nr. 6 zu § 25 BetrVG 1972

§ 111 BetrVG

Betriebsschließung, Europäischer Betriebsrat
 

Einem französischen Automobilkonzern kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden, die Schließung eines belgischen Werks weiterzuverfolgen, bis er seiner Verpflichtung zur Information und Konsultation gegenüber dem Europäischen Ausschuß nachgekommen ist.
 

Das Unternehmen mußte wegen dieses Verstoßes neben den Verfahrenskosten eine Entschädigung in Höhe von 15.000 FF zahlen, zuzüglich zur Zahlung des Betrags, die bereits vom ersten Richter verfügt wurde (ebenfalls 15.000 FF, Anmerkung des Bearbeiters).
 

Cour d'Appel de Versailles, Urteil vom 7. Mai 1997 - Urt. Nr. 308, Reg. Nr. 2780/97

§ 111 BetrVG

Betriebsschließung, Einstweilige Verfügung des Europäischen Betriebsrats
 

Ist in einem internationalen Konzern eine europäische Interessenvertretung (hier: europäischer Konzernausschuß) gebildet und will die Konzernleitung eine Fabrik schließen, so hat sie vor der Bekanntgabe dieser Schließung gegenüber dem europäischen Konzernausschuß eine Informations- und Konsultationspflicht.
 

Wird diese Verpflichtung, die darauf abzielt, die Umsetzung der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer zu ermöglichen, seitens der Konzernleitung nicht eingehalten, so entsteht dadurch eine widerrechtliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen.
 

Der Konzernleitung kann deshalb per einstweiliger Verfügung untersagt werden, die Schließung dieser Fabrik so lange weiter zu verfolgen, bis die Konzernleitung ihren Informations- und Konsultationspflichten gegenüber dem europäischen Ausschuß des Konzerns nachgekommen ist.
 

Instanzgericht Nanterre (Frankreich), Beschluß vom 4. April 1997 - A.Bl. Nr. 97/00992

vgl. zu den Informations- und Anhörungsrechten des Europäischen Betriebsrats, Asshoff/Bachner/Kunz "Europäisches Arbeitsrecht im Betrieb", S. 169 ff.

§ 1 BetrVG
§ 111 BerVG

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, Betriebsänderung
 

Mehrere selbständige Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden (ständige Rechtsprechung). Dies setzt voraus, daß sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend hierzu rechtlich verbunden und einen einheitlichen Leitungsapparat geschaffen haben. Insbesondere müssen die Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten des BetrVG für die beteiligten Unternehmen einheitlich wahrgenommen werden. Es genügt, daß sich die Existenz der einheitlichen Leitung aus der tatsächlich geübten Praxis ableiten läßt.
 

Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, ist für die Frage, ob regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und eine geplante Betriebsänderung daher nach §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, auf die Gesamtzahl aller im gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen.
 

Diese Bezugsgröße bleibt auch dann maßgeblich, wenn über das Vermögen einer der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Gesellschaften der Konkurs eröffnet wird.
 

BAG, Beschluß vom 11. November 1997 - 1 ABR 6/97
BB 1998, S. 1315
vgl. dazu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rn. 75, § 111 Rn. 20; DKK-Däubler, BetrVG, 6. Aufl., §§ 112, 112a Rn. 85

§ 111 BetrVG

In der Regel Beschäftigte
 

Für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl im Sinne von § 111 BetrVG ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer dem Betrieb zufällig zu dieser Zeit angehören. Vielmehr ist auf die normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, also auf die Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose.
 

Wie weit der bei einer Stillegung anzustellende Rückblick in die Vergangenheit zu reichen hat, kann nicht für alle Fälle gleichermaßen in einer bestimmten Zahl von Zeiteinheiten ausgedrückt werden.
 

Ist der Betriebsstillegung ein kontinuierlicher Abbau der Belegschaft in kurz aufeinanderfolgenden Schritten unmittelbar vorangegangen, so ist dieser Personalabbau für den Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke unbeachtlich, weil er lediglich als gleitender Übergang von der normalen Arbeitnehmerzahl zur Stillegung zu betrachten ist.
 

Dient die Verminderung der Belegschaft dagegen der Rationalisierung, um den Betrieb in eingeschränktem Umfang fortzuführen und stabilisiert sich der Personalbestand auf diesem Niveau, so ergibt sich daraus eine neue, den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke. Von dieser ist dann auszugehen, wenn später der Betrieb stillgelegt werden soll.
 

BAG, Beschluß vom 10. Dezember 1996 - 1 ABR 43/96
Der Betrieb 1997, S. 1084; Arbeit und Recht 1997, S. 212

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 112 a Abs. 2 BetrVG
§ 113 BetrVG

Interessenausgleichspflicht bei stufenweisem Personalabbau
 

Ein bloßer Personalabbau kann eine Betriebseinschränkung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sein, auch wenn sächliche Betriebsmittel unverändert beibehalten werden. Das gilt jedoch nur, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Angaben in § 17 Abs. 1 KSchG. Die Mindestzahl des § 17 Abs. 1 KSchG muß nicht auf einmal erreicht werden, d.h. die dort festgelegte zeitliche Beschränkung gilt nicht. Allerdings setzt die Zusammenrechnung von Kündigungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgesprochen werden, einen einheitlichen Beschluß des Arbeitgebers voraus, der lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeführt wird. Für die Bewertung des stufenweisen Personalabbaus als einheitliche Personalmaßnahme ist entscheidend, ob sie auf ein und demselben Planungssachverhalt beruht.
 

Eine mündliche Übereinkunft stellt keinen Interessenausgleich nach § 112 BetrVG dar, denn dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Niederlegung und Unterzeichnung. Ein mündlich vereinbarter Interessenausgleich ist daher unwirksam.
 

LAG Thüringen, Urteil vom 22. Juli 1998 - 6/4 Sa 216/97
NZA-RR 1999, 309

§ 111 BetrVG

Interessenausgleich mit Namenliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)
 

Die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 5 KschG n.F. treten auch dann ein, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer in einer nicht unterschriebenen Namensliste benannt ist, die mit dem Interessenausgleich, der auf die Namensliste als Anlage ausdrücklich Bezug nimmt, mittels Heftmaschine fest verbunden ist.
 

BAG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98
EzA Schnelldienst 17/98, S. 4

§ 111 BetrVG

Interessenausgleich mit Namenliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)
 

Liegen die vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KschG vor (eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG sowie ein Interessenausgleich nebst Namenliste der zu kündigenden Arbeitnehmer), so stellt das Gesetz für das Vorhandensein der Betriebsbedingtheit der Kündigung eine Vermutung auf, die auch widerlegt werden kann. Um diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ist es allerdings Sache des gekündigten Arbeitnehmers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen.
 

Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KschG erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb.
 

BAG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97
Pressemitteilung des BAG Nr. 29/98

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG

Interessenausgleichspflicht, Nachteilsausgleich
 

Der Abschluß eines Sozialplans macht den Versuch eines Interessenausgleichs nicht entbehrlich. Bei Sozialplänen geht es um die Festlegung von Ansprüchen der Arbeitnehmer für den Fall, daß sie infolge einer Betriebsänderung bestimmte Nachteile erleiden, z.B. entlassen werden. Dieser Gegenstand ist einer auf künftige Fälle bezogenen Regelung in abstrakt-genereller Form zugänglich.
 

Im Unterschied dazu ist der Interessenausgleich seiner Natur nach auf den Einzelfall bezogen, denn durch ihn soll der Betriebsrat Einfluß auf die Gestaltung der konkreten Betriebsänderung nehmen können. Daraus folgt, daß ein Interessenausgleich nicht abstrakt-generell für künftige Fälle, in ihren Einzelheiten noch nicht absehbare Maßnahmen, im voraus abgeschlossen werden kann. In einer solchen Regelung läge in Wirklichkeit ein Verzicht auf die Mitgestaltung der künftigen Betriebsänderung.
 

Ist kein Interessenausgleich versucht worden, so haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf den Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG.
 

BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98
vgl. EzA Schnelldienst 14/99, 12

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 BetrVG

Interessenausgleich und Unterlassungsanspruch
 

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen, solange die Interessenausgleichsverhandlungen über die diesen Kündigungen zugrundeliegenden Maßnahmen nicht abgeschlossen sind. Daran ändert sich nichts, wenn zwei Monate seit Anrufung der Einigungsstelle abgelaufen sind.
 

ArbG Frankfurt/Main, Beschluß vom 8. September 1998 - 8 BVGa 61/98
ArbuR 1998, 497
Hinweis: Mit der Streichung der Sätze 2 und 3 in § 113 Abs. 3 des BetrVG ist die 1996 eingeführte Befristung des Interessenausgleichsverfahrens zum 01.01.1999 aufgehoben worden; vgl. dazu Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 113 Rn. 6

§ 50 Abs. 1 BetrVG
§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG

Interessenausgleich
 

Der Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG erfordert die Verhandlung mit dem zuständigen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber trägt die Initiativlast.
 

Plant ein Arbeitgeber die Verlegung eines Betriebes und dessen Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, so ist der Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuständig.
 

Bei Zweifeln über den zuständigen Verhandlungspartner muß der Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Weist er hingegen ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt er das Risiko, daß sein Verhandlungsversuch als unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen wäre.
 

BAG, Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 670

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG

Massenentlassung

Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Massenentlassung - gemäß §§ 17, 18 KSchG so lange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 3 KSchG) beim Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird.
 

BAG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 AZR 461/98
vgl. zur Betriebseinschränkung durch reinen Personalabbau DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 47 ff.

§ 111 BetrVG

Restmandat des Betriebsrats - Vorsorglicher Sozialplan
 

Ein Betriebsrat hat, insbesondere in den Fällen einer Betriebsstillegung im Sinne von § 111 BetrVG, auch nach Kündigung aller Arbeitsverhältnisse und nach Ablauf seiner regulären Amtszeit ein Restmandat, das ihn berechtigt, alle mit dieser Betriebsänderung zusammenhängenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen. Die Anerkennung dieses Restmandates über das Ende der Amtszeit hinaus beruht auf der Erwägung, daß die Beteiligungsrechte nach den §§ 111 ff. BetrVG leerlaufen würden, wenn der Betriebsrat nicht mehr tätig werden könnte. Es besteht daher ein unabweisbares Bedürfnis, dem Betriebsrat Beteiligungsrechte über seine Amtszeit hinaus einzuräumen, die mit der Stillegung zusammenhängen. Dies schließt den Abschluß eines Sozialplanes einschließlich eines eventuell notwendigen Einigungsstellenverfahrens mit ein.
 

Besteht eine Unsicherheit darüber, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht, so können Arbeitgeber und Betriebsrat vorsorglich einen Sozialplan rechtswirksam für den Fall vereinbaren, daß tatsächlich kein Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber vorliegt und daher in den vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen eine Betriebsänderung zu sehen ist.
 

BAG, Beschluß vom 1. April 1998 - 10 ABR 17/97
NZA 1998, S. 768; BB 1998, S. 1588

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 75 Abs. 1 BetrVG

Sozialplan
 

Ein Sozialplan, der eine Höchstbetragsklausel vorsieht und damit eine Kappungsgrenze bei Abfindungen für insbesondere ältere Arbeitnehmer enthält, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Bei der Vereinbarung einer Höchstbetragsklausel im Sozialplan haben die Betriebspartner einen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Bewertungs- und Gestaltungsspielraum ist dann nicht überschritten, wenn der Sozialplan Regelungen zur Vermeidung von Entlassungen enthält und für den Fall einer Kündigung eine angemessene Abfindung vorgesehen ist.
 

BAG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 67/99

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG

Kein Sozialplan ohne Betriebsrat
 

Ein Sozialplan im Sinne von § 112 BetrVG setzt zwingend die Mitwirkung des Betriebsrats voraus. Haben die Arbeitnehmer keinen Betriebsrat gewählt, so kann ein Sozialplan nicht durch Vereinbarung zwischen Belegschaft und Konkursverwalter zustandekommen. Ein solcher Sozialplan wäre unwirksam.
 

BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 912/98
Pressemitteilung des BAG Nr. 63/99; DB 1999, 2014

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG

Sozialplanabfindung
 

Auch wenn ein Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich eines Sozialplans fällt, besteht ein Anspruch auf Sozialplanleistungen nur, wenn er wirtschaftliche Nachteile erleidet, die durch die Betriebsänderung entstanden sind, für die der Sozialplan abgeschlossen worden ist.
 

LAG Hamm, Urteil vom 30. Juli 1997 - 18 Sa 429/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, 529

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG

Sozialplanleistung auch bei Widerspruch gegen Betriebsübergang
 

Sieht ein Sozialplan Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vor, so haben auch solche Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Sozialplanleistung, die deshalb entlassen werden, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils (vgl. § 613a BGB) widersprochen haben.
 

Das gilt auch dann, wenn der Sozialplan für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen, besondere Leistungen vorsieht und ein Ausschluß von Leistungen für die den Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer nicht ausdrücklich im Sozialplan genannt ist.
 

BAG, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 332/98
DB 1999, 1402; EzA Schnelldienst 8/99, 14

§ 111 BetrVG

Übergangsmandat des Betriebsrats
 

Im Falle der Übertragung eines Betriebsteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge steht dem bisherigen Betriebsrat gemäß § 321 Abs. 1 UmwG analog ein Übergangsmandat zu.
 

ArbG Solingen, Beschluß vom 26. Januar 2000 - 2 BVGa 1/00 (rechtskräftig)
AiB 2000, 285 mit Anm. Große-Kock
vgl. zum Übergangsmandat nach dem UmwG Bachner, Köstler, Trittin, Trümner, Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung, S. 73 ff.

§ 111 BetrVG
§ 106 BetrVG

Übergangsmandat des Betriebsrates
 

Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübertragung nach § 613 a BGB steht dem bisherigen Betriebsrat ein Übergangsmandat auch für den übertragenen Betriebsteil zu. Dies ergibt sich aus analoger Anwendung von § 321 Abs. 1 UmwG.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 19. Oktober 1998 - 9 TaBV 1/98
ArbuR 1999, 155; LAGE § 321 UmwG Nr. 1

§ 111 BetrVG
§ 113 BetrVG

Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen
 

Dem Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 BetrVG ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bis zum Abschluß des Interessenausgleichsverfahrens zu. Hieran hat auch die gesetzliche Neuregelung durch das (sogenannte) arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 01.10.1996 nichts geändert.
 

Dieser Unterlassungsanspruch kann allerdings nach der gesetzlichen Neuregelung in § 113 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht über den dort genannten Zweimonatszeitraum hinaus geltend gemacht werden.
 

LAG Hamburg, Beschluß vom 26. Juni 1997 - 6 TaBV 5/97
NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 1997, S. 296

§ 111 BetrVG

Unterlassung von Kündigungen
 

Solange nicht das sich aus § 122 Insolvenzordnung ergebende Verfahren über den Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs durchgeführt wurde, ist ein Konkursverwalter im Rahmen einer beabsichtigten Betriebsänderung - welche als Betriebsschließung vorgesehen ist - nicht berechtigt, gegenüber den Beschäftigten Kündigungen auszusprechen.
 

ArbG Kaiserslautern, Beschluß vom 19. Dezember 1996 - 7 BVGa 2493/96 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 179

§ 111 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG

Unterlassungsanspruch betriebsbedingter Kündigungen
 

Die Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen kann, daß während der laufenden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden, läßt sich nur im Wege der Auslegung des Gesetzes feststellen. Der Zweck des Gesetzes erfordert keinen Unterlassungsanspruch.
 

ArbG Schwerin, Beschluß vom 13. Februar 1998 - 1 BVGa 2/98
NZA-RR 1998, S. 448

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG

Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung
 

Für die Prüfung, ob eine Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG vorliegt, kommt es auf eine wertende Betrachtung des Einzelfalles an. Es ist daher gerechtfertigt, im Falle eines Personalabbaus von dem Zahlenschlüssel in § 17 Abs. 1 KSchG abzusehen, wenn eine nur geringfügige Abweichung gegeben ist.
 

Dem Beratungsanspruch des Betriebsrats nach den §§ 111, 112 BetrVG steht ein Unterlassungsanspruch zur Seite; dieser geht dahin, daß dem Arbeitgeber - vorläufig - untersagt wird, die Betriebsänderung durchzuführen, solange der Beratungsanspruch des Betriebsrats noch nicht erfüllt ist.
 

In einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 85 ArbGG, 940 ZPO kann das Verbot der Durchführung der Betriebsänderung zeitlich begrenzt werden.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 7. September 1995 - 10 TaBV 5/95
AP Nr. 36 zu § 111 BetrVG 1972
vgl. zum Unterlassungsanspruch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rn. 112 ff.

§ 111 BetrVG

Unterlassungsanspruch
 

Nach § 122 Unsolvenzordnung kann der Konkursverwalter eine geplante Betriebsänderung nur durchführen, wenn entweder ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist oder das Arbeitsgericht im Beschlußverfahren der Durchführung der Betriebsänderung zugestimmt hat. Betriebsbedingte Kündigungen können deshalb nur vorgenommen werden, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt.
 

Bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 122 Abs. 1 InsO ist der Konkursverwalter gehindert, die Betriebsänderung durchzuführen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Interessenausgleich vereinbart wird.
 

ArbG Hannover, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 10 BV Ga 1/97

§ 111 BetrVG
§ 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG

Verschmelzungsvertrag
 

Werden Unternehmen miteinander verschmolzen, so muß der Verschmelzungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen enthalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Folgen für den einzelnen Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig sind.
 

Das Registergericht, das die Eintragung der Verschmelzung vornimmt, hat zumindest ein formelles Prüfungsrecht. Es ist berechtigt, die begehrte Eintragung abzulehnen, wenn der Verschmelzungsvertrag jeder nachvollziehbaren Darstellung der arbeitsrechtlichen Folgen entbehrt.
 

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Mai 1998 - 3 Wx 156/98
AiB 1998, S. 594 mit Anm. Trittin; NZA 1998, S. 766
vgl. zur Verschmelzung Bachner/Köstler/Trittin/Trümmner, Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung, S. 25 ff.; zur Beteiligung des BR im Umwandlungsverfahren Willemsen RdA 1998, S. 23

§ 111 BetrVG

Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Betriebsänderung im Konkurs
 

Eine Zustimmung des Arbeitsgerichts nach § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO kommt dann nicht in Frage, wenn der Konkursverwalter den Betriebsrat nicht rechtzeitig und umfassend über die Betriebsänderung informiert hat. Der allgemeine Hinweis auf die beantragten Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren reicht dazu nicht aus, ebensowenig der Hinweis auf die Einsichtnahme in das Gutachten des Sequesters. Bei den Informationen nach § 111 BetrVG und § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt es sich um eine Bringschuld.
 
ArbG Berlin, Beschluß vom 26. März 1998 - 5 BV 5735/98
AiB 1999, 239
vgl. zum neuen Insolvenzrecht Bichlmeier, Engberding, Oberhofer, Insolvenzhandbuch

§ 111 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG

Betriebshierarchie
 

Die Änderung der Betriebshierarchie kann eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG darstellen.
 

LAG Köln, Beschluß vom 10. Juni 1996 - 11 TaBV 23/96 (rechtskräftig)
Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 669

§ 112 BetrVG

Abfindung beim vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers
 

Haben die Arbeitsvertragsparteien im Zuge einer geplanten Personalreduzierung einen Aufhebungsvertrag geschlossen und dabei auf Leistungen eines Sozialplanes verwiesen, nach dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat, so entsteht der Anspruch auf die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß des Aufhebungsvertrages aber vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt.
 

BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 10 AZR 311/96
Im Anschluß an Urteil vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 907/95;

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 163

§ 102 BetrVG
§ 112 BetrVG

Anhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste
 

Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29.09.1996 ist nach § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden.
 

Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen.
 

BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98
vgl. auch BAG, Urteil v. 20.05.1999 - 2 AZR 148/99 (KI 1999-104)

§ 75 BetrVG
§ 112 BetrVG

Ausschluß älterer Arbeitnehmer von Sozialplan
 

Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner solche Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausnehmen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für den übergangslosen Rentenbezug nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllen.
 

BAG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96
Betriebs-Berater 1997, S. 364;

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 165

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 Abs. 3 BetrVG

Betriebsänderung, Interessenausgleichsverfahren
 

Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht aus der Neuregelung des § 113 Abs. 3 BetrVG, wenn die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen bereits abgelaufen sind.
 

Eine Einigungsstelle zum Interessenausgleich ist aber dann offensichtlich unzuständig, wenn die Betriebsänderung zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits abgeschlossen war und deshalb die Erstellung eines Interessenausgleichs nicht mehr möglich ist.
 

LAG Brandenburg, Beschluß vom 8. Juli 1997 - 7 TaBV 9/97 (rechtskräftig)
AiB 1997, S. 726

§ 111 BetrVvG
§ 112 BetrVG

Betriebsänderung - Unterlassungsverfügung
 

Ein Betriebsrat, der per einstweiliger Verfügung seinen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich dadurch sichern will, dass dem Arbeitgeber untersagt wird, geplante Kündigungen auszusprechen, muss auch den Verfügungsgrund darlegen. Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne die begehrte einstweilige Verfügung die Verwirklichung des Rechts, das Gegenstand des Verfügungsanspruchs ist, bis zur Verkündung einer Hauptsacheentscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
 

Ein Betriebsrat kann dann nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen, wenn er es unterlassen hat, im Hauptsacheverfahren einen Titel anzustreben und die seiner Auffassung nach vorliegende Rechtsverletzung wochen- oder monatelang hingenommen hat. In einem solchen Fall fehlt es an dem Verfügungsgrund.
 

ArbG Berlin, Beschluß vom 12. Juli 1999 - 7 BVGa 19686/99 (nicht veröffentlicht)

§ 111 BetrVG
§ 112 BetrVG
§ 113 BetrVG

Betriebsänderung
 

Der Betriebsrat hat bei mangelhafter Unterrichtung aufgrund des abschließenden Charakters des § 113 BetrVG keinen Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG.
 

Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 111 BetrVG noch aus einem allgemeinen Unterlassungsanspruch, da der Gesetzgeber ausweislich § 113 BetrVG gesehen hat, dass der Unternehmer eine Betriebsänderung unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats aus § 111 BetrVG durchführen könnte. Eine Regelungslücke fehlt demgemäß.
 

Eine Gleichsetzung der Mitwirkungsrechte nach § 111 BetrVG mit dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des § 87 BetrVG verbietet sich aufgrund der abschließenden Regelung der Sanktionen in §§ 112 a, 113 BetrVG genauso wie ein Rückgriff auf die Generalklausel der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG.
 

ArbG Dresden, Beschluß vom 30. November 1999 - 17 BVGa 8/99 (rechtskräftig)
BB 2000, 363
vgl. aber zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rn. 142; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rn. 110 ff.

§ 112 BetrVG
§ 75 BetrVG

Gleichbehandlungsgrundsatz
 

Ist der Arbeitgeber auf Grund eines wirksamen Sozialplans verpflichtet, an eine Gruppe von Arbeitnehmern eine Sozialplanabfindung zu zahlen, können andere Arbeitnehmer, für die der Sozialplan auf Grund einer zulässigen Differenzierung keine Abfindung vorsieht, einen entsprechenden Abfindungsanspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
 

BAG, Urteil vom 17. April 1996 - 10 AZR 606/95

§ 112 BetrVG
§ 113 BetrVG

Interessenausgleich
 

Kommt zwischen den Betriebspartnern ein Interessenausgleich zustande, so liegt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung vor, für die grundsätzlich Rechtsbindung besteht. Der Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch auf Einhaltung des Interessenausgleichs, den er gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.
 

LAG München, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 9 TaBV 54/97
 ArbuR 1998, S. 89

§ 112 BetrVG
Sozialplan - Berechnung von Abfindungen

 

Knüpft ein Sozialplan für die Berechnung von Abfindungen an das Durchschnittsentgelt "der letzten drei vollen abgerechneten Monate vor dem Kündigungstermin" an, so soll im Zweifel entsprechend dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch der Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist maßgebend sein. Für die Annahme, daß mit dem Kündigungstermin der Tag der Kündigungserklärung gemeint ist, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Zulagen, wie z.B. für Schichtarbeit, auf die der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten keinen Anspruch mehr hat, weil er keine Schichtarbeit mehr verrichtet, finden demgemäß bei dieser Formulierung keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Abfindung.
 

BAG, Urteil vom 17. November 1998 - 1 AZR 221/98
AiB 1999, 290 mit Anm. Hamm

§ 112 BetrVG

Sozialplanabfindung - Bemessung bei Erziehungsurlaub
 

Stellt ein Sozialplan für die Bemessung der Abfindung wegen Verlusts des Arbeitsplatzes - unter anderem, aber maßgeblich - schlicht auf die (Dauer der) Betriebszugehörigkeit ab, so zählen ohne weiteres als Zeiten der Betriebszugehörigkeit auch solche, in denen der Arbeitnehmer wegen Ruhens seines Arbeitsverhältnisses (hier: Erziehungsurlaub) tatsächlich Arbeitsleistungen nicht erbracht hat.
 

Hess. LAG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 Sa 773/97
NZA-RR 1999, 366
vgl. auch zur Sozialplanabfindung und Erziehungsurlaub LAG Berlin v. 18.01.1999 (KI 1999-88); vgl. zur Neuregelung von Abfindungen beim Arbeitslosengeld Rockstroh/Polduwe, DB 1999, 529; zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen Wisskirchen, NZA 1999, 405; Schaub, BB 1999, 1059

§ 112 BetrVG

Sozialplanabfindung und Erziehungsurlaub
 

Wird im Sozialplan die Höhe der Abfindung bei Entlassungen (nahezu) ausschließlich durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit (in Verbindung mit dem Monatsverdienst) bestimmt, so ist es unbillig, Ruhenszeiten des Arbeitsverhältnisses von der Berücksichtigung für die Dauer der Betriebszugehörigkeit auszunehmen. Damit wird entscheidend der zu beachtende Normzweck des § 112 Abs. 1, 5 BetrVG verfehlt, wonach Sozialplanabfindungen als Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis (oder bis zum Bezug von Altersruhegeld) dienen sollen.
 

Hess. LAG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 4 Sa 133/97
BB 1998, 2646

§ 112 BetrVG

Sozialplanabfindung
 

Gewährt ein Arbeitgeber den Arbeitern Urlaubs- und Weihnachtsgeld, um deren erhöhten saisonalen Bedarf abzudecken, ist es nicht zu rechtfertigen, wenn er eine Gruppe von Arbeitern (hier: gering qualifizierte Obstsortiererinnen) von diesen Sonderzahlungen völlig ausschließt.
 

BAG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97

§ 112 BetrvG

Sozialplanabfindung
 

Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Art. 3 GG, wenn bei der Zahlung einer Abfindung Zeiten eines Erziehungsurlaubs anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
 

LAG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1999 - 9 Sa 107/98
NZA-RR 1999, 179

§ 112 BetrVG
§ 75 BetrVG

Sozialpläne - unterschiedliche im Betrieb
 

Die Betriebspartner können ohne Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) anläßlich einer Betriebseinschränkung getrennte Sozialpläne für den Produktions- und den Verwaltungsbereich aufstellen.
 

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn nur der für die Produktion geltende Sozialplan eine Erhöhung der Abfindungen bei Erreichung bestimmter Produktivitäts- und Qualitätsstandards in den verbleibenden Produktionsmonaten vorsieht, der für die Verwaltung geltende Sozialplan dagegen nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Verwaltung geltende Sozialplan andere Vergünstigungen enthält, die im Produktions-Sozialplan nicht enthalten sind.
 

LAG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1998 - 3 Sa 167/98
NZA-RR 1998, 404

§ 112 BetrVG

Sozialplanpflicht bei erst später gewähltem Betriebsrat
 

Ein erst nach dem Stillegungsbeschluß gewählter Betriebsrat kann den Abschluß eines Sozialplan verlangen. Das setzt in Analogie zu § 1923 Abs. 2 BGB voraus, daß seine Bildung im Zeitpunkt des Stillegungsbeschlusses bereits greifbare Formen" angenommen hatte.
 

Auch wenn im Zeitpunkt des Stillegungsbeschlusses noch kein Betriebsrat besteht, ist, wie es bereits § 3 Satz 1 SozPlG erkennen läßt, entgegen der Meinung des BAG der Umfang eines Sozialplans für den Arbeitgeber kalkulierbar. Das endgültige Volumen kann ohnehin im Streitfall erst der Spruch der Einigungsstelle festlegen.
 

Das Vertrauen" des Arbeitgebers in den Fortbestand eines vom Gesetzgeber so nicht gewollten Rechtszustandes, daß nämlich in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat besteht und deshalb auch kein Sozialplan verlangt werden kann, ist nicht schutzbedürftig.
 

ArbG Reutlingen, Beschluß vom 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98
EzA Schnelldienst 23/1998, 21

§ 112 BetrVG
§ 112 a BetrVG

Tarifliche Ausschlußfrist
 

Sozialplanansprüche unterliegen tariflichen Ausschlußfristen.
 

Bestimmt eine zweistufige tarifliche Ausschlußklausel, daß ein Anspruch zwei Monate nach Fälligkeit bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen ist, so kann die Geltendmachung rechtswirksam auch schon vor diesen Ereignissen erfolgen.
 

Bei vorzeitiger schriftlicher Geltendmachung beginnt die Frist für eine tariflich geregelte 14-tägige Bedenkzeit des Arbeitgebers und für die sich daran anschließende gerichtliche Geltendmachung nicht ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung, sondern erst ab der Fälligkeit des Anspruches zu laufen.
 

BAG, Urteil vom 27. März 1996 - 10 AZR 668/95
Betriebs-Berater 1996, S. 2302

vgl. auch

BAG, Urteil vom 30. November 1994 - 10 AZR 79/94, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 88 zu § 112 BetrVG

§ 112 BetrVG

Unterlassungsanspruch, Frist
 

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluß der Verhandlungen über einen Intressensausgleich. Insofern besteht ein ausreichender Schutz durch die Regelung des § 113 BetrVG, die nach Sinn und Zweck eine abschließende Sanktionsregelung für Mitbestimmungsverletzungen darstellt. Auch der Erlaß einer einstweiligen Verfügung scheidet damit aus. Selbst wenn man einen derartigen Anspruch bejahen würde, wäre die Unterlassungsverpflichtung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ( insoweit wie LAG Berlin vom 7.9.1995) . Liegen keine besonderen Umstände vor, dann müßten jedenfalls sechs Wochen nach der Information und dem Verhandlungsangebot des Arbeitgebers über die Betriebsänderung zur Herbeiführung eines Ergebnisses genügen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes Scheidet eine weitere Unterlassungsverpflichtung in jedem Fall aus.
 

ArbG Nürnberg, Beschluß vom 20. März 1996 - 12 BVGa 6/96
Betriebs- Berater 1996, S. 1723
vgl. auch LAG Berlin vom 7.September 1995, LAGE Nr. 13 zu § 111 BetrVG 1972

§ 112 BetrVG
§ 112 a BetrVG

Vermittlung eines Arbeitsplatzes
 

Ein Sozialplan kann vorsehen, daß Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, wenn sie durch " Vermittlung" des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Dabei kann der Sozialplan unter " Vermittlung" jeden Beitrag des Arbeitgebers verstehen, der das neue Arbeitsverhältnis erst möglich machte.
 

BAG, Urteil vom 19. Juni 1996 - 10 AZR 23/96

§ 112 BetrVG
§ 112 a BetrVG

Vorsorglicher Sozialplan
 

Arbeitgeber und Betriebsrat können freiwillig einen vorläufigen Sozialplan für solche Betriebsänderungen aufstellen, die zwar noch nicht geplant sind, mit deren Möglichkeit aber innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu rechnen ist. Hierin allein ist noch kein unzulässiger Verzicht auf ein künftiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu sehen.
 

Tritt die vorsorglich geregelte Betriebsänderung dann auch tatsächlich ein, so kann der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers keine andere Regelung mehr durchsetzen.
 

Ist allerdings (notfalls durch Auslegung) ersichtlich, daß die dann durchzuführende Betriebsänderung nicht von dem vorsorglichen Sozialplan erfaßt wird, so bleiben insoweit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 112 BetrVG erhalten.
 

BAG, Beschluß vom 26. August 1997 - 1 ABR 12/97
Arbeit und Recht 1997, S. 402

§ 112 BetrVG

Wegfall der Geschäftsgrundlage
 

Hat der Arbeitgeber mit der Durchführung einer geplanten Betriebsstillegung durch Kündigung aller Arbeitsverhältnisse begonnen, so entfällt die Geschäftsgrundlage des für die Betriebsstillegung vereinbarten Sozialplans, wenn alsbald nach Ausspruch der Kündigungen der Betrieb von einem Dritten übernommen wird, der sich bereit erklärt, alle Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. In einem solchen Fall ist der Sozialplan, der allein für den Verlust der Arbeitsplätze Abfindungen vorsah, den veränderten Umständen anzupassen.
 

BAG, Urteil vom 28. August 1996 - 10 AZR 886/95

Betriebs-Berater 1996, S. 2624

§ 50 Abs. 1 BetrVG
§ 112 BetrVG

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
 

In die Sachkompetenz des Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG (originäre Zuständigkeit) fallen vornehmlich mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten im wirtschaftlichen Bereich. Hierzu kann auch der Abschluß eines Sozialplanes gehören, wenn mehrere Betriebe des Unternehmens oder das gesamte Unternehmen betroffen ist und diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann. Die Unmöglichkeit betrieblicher Regelungen ist immer dann gegeben, wenn die Maßnahme nach ihrem Gegenstand ausschließlich unternehmensbezogen ist.
 

LAG Berlin, Beschluß vom 22. Juni 1998 - 9 TaBV 3/98
NZA-RR 1999, 34

§ 112 Abs. 1 BetrVG

Namensliste im Interessenausgleich
 

§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG setzt voraus, daß die einzelnen Arbeitnehmer in dem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet werden. Dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist nur genügt, wenn das Dokument als Urkunde das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthält. Eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer, die weder vom Arbeitgeber und Betriebsrat unterschrieben noch mit dem Interessenausgleich fest verbunden ist, wird diesen Erfordernissen nicht gerecht.
 

Werden Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht in die soziale Auswahl einbezogen, so hat der Arbeitgeber nachvollziehbar darzulegen, inwiefern gerade deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
 

ArbG Bochum, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 1 Ca 1485/97
ArbuR 1998, S. 123
vgl. auch KI-Nr. 98/24 (§ 102)

§ 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG

Betriebsverlegung, (Teil-) Unwirksamkeit eines Sozialplans
 

Nach § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG sind Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auszuschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen. Die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
 

Ein Sozialplan, der aus Anlaß einer Betriebsverlegung allein wegen Erhöhung der Fahrtzeiten zur Erreichung des Ortes, in den der Betrieb verlegt wird, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für die Betroffenen erklärt und hieran Abfindungszahlungen anschließt, ist für diesen Teil der Regelung unwirksam.
 

Im Hinblick auf den zeitlichen Mehraufwand zur Erreichung des neuen Betriebssitzes kann für begrenzte Zeit und in beschränktem Umfang ein finanzieller Ausgleich im Sozialplan vorgesehen werden.
 

Hess. LAG, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 4 TaBV 56/97
NZA-RR 1999, 140
vgl. zu den Schranken der Regelungsbefugnis, insbes. zur Zumutbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes FKHE, BetrVG, 19. Aufl., §§ 112, 112a, Rn. 112 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung

§ 112 a BetrVG
Stufenweiser Personalabbau

 

Werden die Grenzzahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG erst durch die Gesamtheit der erfolgten Entlassungen bzw. Entlassungswellen erreicht (stufenweiser Personalabbau), so ist von einer (einheitlichen) Betriebsänderung auszugehen, wenn sich alle Entlassungen als Umsetzung einer auf ein und demselben Planungssachverhalt beruhenden Unternehmerentscheidung darstellen und nicht jeweils unvorhergesehene Ereignisse, also die Veränderung des Planungssachverhalts, den neuen Entschluß zu weiterem Personalabbau ausgelöst haben. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den stufenweisen Abbau von Anfang an konkret geplant hat.
 

Ist danach der stufenweise Personalabbau als einheitliche Betriebsänderungsmaßnahme zu bewerten, sind Arbeitnehmer, die in der ersten Welle durch vom Arbeitgeber veranlaßte Aufhebungsverträge oder Eigenkündigungen ausgeschieden sind, im Sozialplan mit den in der zweiten Welle gekündigten Arbeitnehmern gleichzubehandeln (§ 112a Abs. 1 S. 2, § 75 BetrVG).
 

BAG, Urteil vom 13. November 1996 - 10 AZR 340/96
Der Betrieb 1996, S. 2498
Vgl. auch

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 1996 - 12 (8) (6) Sa 1553/95 (nicht rechtskräftig)

LAGE Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972

§ 113 Abs. 3 BetrVG

Einigungsstelle
 

Die Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle kann nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren ergehen.
 

Die Eröffnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist auch nicht im Hinblick auf die Neuregelung des § 113 Abs. 3 Nr. 2, 3 BetrVG bzw. § 1 KSchG durch das arbeitsgerichtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 geboten.
 

ArbG Ludwigshafen, Beschluß vom 20. November 1996 - 3 GaBV 3062/96
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 172

§ 113 Abs. 3 BetrVG

Interessenausgleichsverfahren - Einigungsstelle
 

Mit dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch der § 113 Abs. 3 BetrVG neugefaßt worden. § 113 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrVG beinhaltet eine Frist für den Versuch des Interessenausgleichs. Ob auch nach Fristablauf noch die Einigungsstelle für das Interessenausgleichsverfahren angerufen werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Jedenfalls führt der Ablauf der Frist nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle, die deshalb gerichtlich bestellt werden kann.
 

LAG Hamm, Beschluß vom 31. August 1998 - 13 TaBV 71/98
EzA Schnelldienst 22/1998, 13
vgl. auch LAG Köln, Beschluß vom 13.01.1998 - 13 TaBV 60/97 (rechtskräftig, KI 1997-17); zu beachten ist, daß die Frist des § 113 Abs. 3 BetrVG mit dem sog. Korrekturgesetz vom 19.12.1998 gestrichen wurde

§ 118 BetrVG
§ 113 Abs. 3

Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben
 

In Tendenzbetrieben kommt ein Nachteilsausgleich bei geplanten Betriebsänderungen nach § 113 Abs. 3 BetrVG nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht rechtzeitig unterrichtet und keine Verhandlungen über einen Sozialplan ermöglicht hat.
 

Es bleibt unentschieden, ob § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG auch im Tendenzbetrieb anwendbar ist, so daß ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht.
 

BAG, Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 1 AZR 766/97

§ 118 BetrVG
Tendenzschutz

 

Ein Antrag auf Feststellung des Tendenzcharakters eines Unternehmens i.S. des § 118 Abs. 1 BetrVG ist zulässig. "Politische Bestimmungen" i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind nicht nur solche parteipolitischer Art.

Hingegen ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag und nach Vorgaben staatlicher Stellen keine von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geschützte politische Bestimmung. Der Einsatz wissenschaftlicher Methoden oder künstlerischer Mittel reicht nicht aus, um für ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zu begründen.
 

BAG, Beschluß vom 21. Juli 1998 - 1 ABR 2/98
DB 1999, 641

§ 118 BetrVG
Kein Tendenzschutz im Tochterunternehmen

 

Der Umstand, daß die Arbeitgeberin als Zustellunternehmen abhängige Gesellschaft in einem sog. Tendenzkonzern ist und für diesen arbeitet, führt nicht dazu, daß das Zustellunternehmen selbst Tendenzschutz genießt. Im Zustellunternehmen wird ebensowenig wie im Druckunternehmen die Tendenz einer Zeitung erarbeitet. Für die Sonderstellung eines Unternehmens nach § 118 Abs. 1 BetrVG genügt es nicht, daß es lediglich für ein tendenzgebundenes Unternehmen tätig ist und z.B. durch Druck oder Zustellung einer Zeitung oder andere Hilfsfunktionen die technischen Voraussetzungen für das Erscheinen einer Zeitung und damit für die Publikation einer bestimmten Meinung bzw. Tendenz schafft.
 

LAG Köln, Beschluß vom 24. September 1998 - 10 TaBV 57/97
NZA-RR 1999, 194
vgl. zum Tendenzschutz auch BAG v. 21.07.1998 (KI 1999-86)

§ 19 BetrVG
§ 118 Abs. 2 BetrVG

Kosten bei nichtiger Betriebsratswahl
 

Ist eine Betriebsratswahl nichtig, weil das BetrVG nach § 118 Abs. 2 keine Anwendung findet, weil es sich bei dem fraglichen Betrieb um eine erzieherische Einrichtung der Evangelischen Kirche Deutschlands handelt, so hat der Arbeitgeber dennoch entstandene Betriebsratskosten (z.B. Fahrtkosten zu einer Betriebsräteversammlung) zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nichtigkeitsgrund des § 118 Abs. 2 BetrVG nicht offenkundig ist.
 

BAG, Beschluß vom 29. April 1998 - 7 ABR 42/97

   

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