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Oft
erfahren wir in Gesprächen mit Betriebsräten, dass
Sie gern an einer Schulung zur Rhetorik oder
Kommunikation teilnehmen möchten aber keine
entsprechende Freistellung vom Arbeitgeber erhalten.
Ist
das Rechtens?
Nein!
Die
richtige Vorgehensweise bei Schulungen zu Rhetorik und
Kommunikation nach 37/6 BetrVG - Unser
Praktikerhinweis
1. Die
Hauptaufgabe der Arbeit des Betriebsrates liegt in der
Vertretung der Rechte der Belegschaft, um diese
wirkungsvoll und effizient umzusetzen bedarf es der
Schulung in den rhetorischen und kommunikativen
Fähigkeiten des Betriebsrates (vgl. BAG-Urteil vom
15.02.1995, Az. 7 AZR 670/94 und unsere
Rechtsdatenbank zum § 37/6 BetrVG). Das BAG
stellt somit die Erforderlichkeit einer Schulung in
diesem Bereich fest.
Beispiel einer geplanten
Verhandlung: Der Arbeitgeber möchte
im Betrieb Gruppenarbeit einführen und mit dem BR in
Verhandlungen treten. (Neben dem Fachwissen bedarf es
hier immer auch rhetorischer Fähigkeiten um die Ziele
des BR in der Verhandlung durchzusetzen.)
2. Neben der
Schulung der rhetorischen und kommunikativen
Fähigkeiten des BR ist immer auch die Fachkenntnisse
des BR bei Verhandlungsbereich zu prüfen, sollte
festgestellt werden das diese nicht gegeben ist hat
der Betriebsrat einen Anspruch auf Schulung nach 37/6
BetrVG (in unserem Beispiel zum Thema
"Mitbestimmung des BR bei der Durchführung von
Gruppenarbeit im Betrieb")
3.
Begründen Sie gegenüber dem Arbeitgeber die
Notwendigkeit der Schulung der BR- Mitglieder im
Bereich des Rhetorik und Kommunikation. Hierbei
sollten die Kollegen/innen aus dem BR die
Verhandlungsführungsschulung wahrnehmen, die real
auch die Verhandlung im o.g. Fachbereich (Beispiel:
Gruppenarbeit) mit dem Arbeitgeber durchführen.
(auch das zitieren von BAG-Urteilen ist hier
hilfreich)
Beispiel: Nehmen wir an der
Betriebsratsvorsitzende Herr Meier und die
Ausschussvorsitzende Arbeitszeitgestaltung und
Arbeitsorganisation sind vom BR beauftragt worden die
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen.
Dann
könnte das Schreiben an den Arbeitgeber ungefähr so
lauten:
Sehr
geehrte Damen und Herren, unser Betriebsrat hat am
12.10.2000 die Schulungsteilnahme des Kollegen Meier
und der Kollegin Schreiber am Seminar
"Mitbestimmung uns Verhandlungsführung" des
Institutes für Bildung, Beratung und Sozialmanagement
beschlossen. Wir sehen es im Rahmen der geplanten
Einführung und Durchführung von Gruppenarbeit im
Betrieb und der regulär stattfindenden Beratungen mit
Ihnen und der Personalabteilung als notwendig an, den
Kollegen/innen die Möglichkeit zu geben sich in Ihrer
Funktion als Betriebsrat im Bereich der
Verhandlungsführung weiterzubilden. Der 7. Senat des BAG
stellte in seiner Entscheidung vom 15.02.1995
(Az. 7 AZR 670/ 94) ausdrücklich fest, dass
die Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen auf den Gebieten Rhetorik,
Diskussions- und Verhandlungsführung grundsätzlich
gegeben ist (so auch bereits das LAG
Schleswig-Holstein am 4.12.1990, Az. 1 TaBV
21/ 90).
....
Mit
freundlichen Grüßen
Betriebsrat
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