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Der Schulungsanspruch des Betriebsrates

oder "In 3 Schritten zur ordnungsgemäßen Schulungsteilnahme"

 

Wie oft darf ein Betriebsratsmitglied auf Schulung gehen?
In den Seminaren hören wir oft, dass jedem Betriebsratsmitglied pro Wahlperiode nur 3 Wochen für Schulungen zur Verfügung stehen. Das stimmt nicht! Dies bezieht sich nur auf Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG.

 

 

Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs.6 BetrVG

Die Ausgangslage:

Das Betriebsratsgremium nach § 37 Abs. 6 BetrVG den Anspruch, dass von ihm bestimmte Betriebsratsmitglieder (durch Betriebsratsbeschluss) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen befreit werden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Solche Seminare brauchen keine Anerkennung des zuständigen Ministeriums als geeignet für die Betriebsratstätigkeit.

Die Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 6 BetrVG

  • Der Arbeitgeber hat nach § 40 BetrVG die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen; dies sind v.a.: Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

  • Nach § 37 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber auch die Bezüge des Betriebsratsmitglieds für die Dauer der Schulung fortzuzahlen.

  • Das Betriebsratsgremium stellt die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs für die Arbeit des Betriebsrats fest und entscheidet darüber, wer aus dem Betriebsratsgremium das Seminar besucht.

 

Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs.7 BetrVG

Die Ausgangslage:

Betriebsräte haben nach § 37 Abs. 7 BetrVG pro Amtsperiode einen Fortbildungsfreistellungs-
anspruch für die Dauer von 3 Wochen; bei Arbeitnehmer/innen, die erstmals das Amt des Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, beträgt der Anspruch 4 Wochen. Dieser Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG bezieht sich auf Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit geeignet sind. Das einzelne Betriebsratsmitglied kann sich aus dem umfangreichen Seminarangebot in Deutschland (z.B. ibbs- Institut) ein Seminar aussuchen, wenn dieses Seminar von der für das schulungsanbietende Institut zuständigen Stelle (in Sachsen-Anhalt: Kultusministerium) als geeignet anerkannt wurde.

In 3 Schritten zur ordnungs- gemäßen Schulungsteilnahme:

1- Der Betriebsrat muss im Gremium jeweils einen Beschluss fassen, damit einzelne Betriebsratsmitglieder an Schulungsveranstaltungen teilnehmen können.

(ACHTUNG: Wirksame Beschluss- fassung setzt ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung, am Besten mit dem Tagesordnungspunkt "Ent- sendung zu Betriebsratsseminaren nach § 37 Abs.6 BetrVG", voraus).

Wir empfehlen, bei diesem Beschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmer fest- zulegen. Der Betriebsrat ist bei Verhinderung eines Mitglieds berechtigt, ein anderes Betriebsrats- mitglied zu diesem Seminar zu entsenden. Auf diese Weise können bei kurzfristigen Verhinderungen die möglicherweise sonst fälligen Storno- bzw. Bearbeitungsgebühren vermieden werden.

2- Dieser Beschluss muss dem Arbeitgeber mit dem Hinweis mit- geteilt werden, dass nach Auffassung des Betriebsrats die bei dieser Schulung vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit des betreffenden Mit- gliedes im Betriebsrat erforderlich sind.

3- Formulare für Ihre online-Anmeldung beim ibbs finden Sie hier.

Sie können sich selbstverständlich auch per Telefax:

(03445) 26 16 16

oder per eMail:

anmelden. 

Wir empfehlen Ihnen außerdem, dass Sie sich vorab unverbindlich telefonisch

(03445) 26 10 73-0

oder per eMail

einen Platz reservieren lassen.

Die Rechtsgrundlage: 

§ 37 Abs. 7 BetrVG

  • Der Arbeitgeber braucht lediglich das Betriebsratsmitglied für die Dauer des Besuchs der Schulungsveranstaltung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, Kosten des Seminarbesuchs (Seminargebühr, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten) zu tragen, besteht nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig diese Kosten übernehmen.

  • Das einzelne Betriebsratsmitglied sucht sich eigenverantwortlich aus den als geeignet anerkannten Seminaren das Seminar aus, das es für seine Betriebsratstätigkeit als wichtig erachtet, ohne dass das Betriebs- ratsgremium dem Betriebsratsmitglied Vorschriften machen kann, welches Seminar zu besuchen ist.

Was sagt das Arbeitsgericht?

 

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers kann nur ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats begründen. Dieser ist vor Besuch der Veranstaltung hinsichtlich der konkreten Schulung zu fassen (BAG 8.3.2000 - 7 ABR 11/ 98). 

 

Zur Frage der Erforderlichkeit von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Seminare sind nicht nur dann erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn sie Wissen über neue Gesetze, Tarifverträge usw. vermitteln; es kommt vielmehr auf die konkrete Situation im Betrieb und den Betriebsrat an. Das vermittelte Wissen muss einen unmittelbaren Bezug zur Betriebsratstätigkeit haben, wobei es sich sowohl um Grundwissen als auch Spezialkenntnisse handeln kann (BAG 19.7.1995 - 7 ABR 49/94 =" BB" 1995, 2380 =" DB" 1995, 2378).

 

Habe ich als Betriebsrat Anspruch auf Schulungen zum Arbeitsrecht?

Eine Schulung über arbeitsrechtliches Grundwissen ist für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn das Betriebsratsmitglied über das entsprechende Grundwissen noch nicht verfügt. Das allgemeine Arbeitsrecht ist nämlich mit dem Betriebsverfassungsrecht als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats so eng verflochten, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne solche Kenntnisse im Arbeitsrecht nicht vorstellbar ist (BAG Beschluß vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 =" DB" 1987, 893 =" BB" 1987, 1459 betr. eine Schulung im Umfang von zwei Wochen, BAG 12.10.1994 - 7 AZR 398/93 =" BB" 1995, 523 =" DB" 1995, 734).

  

Habe ich als Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine Grundlagenschulung?

Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch darauf, nach § 37 Abs. 6 BetrVG Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz durch den Besuch eines Seminars zu erwerben (BAG 19.7.1995 - ABR 49/94 =" BB" 1995, 2380 =" DB" 1995, 2378 =" NZA" 1996, 442), da verantwortliche Betriebsratsarbeit nur möglich ist, wenn das Betriebsratsmitglied über Mindestkenntnisse des BetrVG verfügt (BAG Beschluss vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79 =" DB" 1982, 704, bezogen auf eine Schulung von zwei Wochen). 

Grundkenntnisse vermittelt unser Seminar für neugewählte Betriebsratsmitglieder, sowie die Schulungen BR Stufe 1, BR Stufe 2, BR Stufe 3, BR kompakt I und BR kompakt II.

Gleichsam stellt das BAG in seiner Entscheidung vom 16.10.1986 (vgl. BAG v. 16.10.1986  - 6 ABR 14/84), dass Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht ebenfalls für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich sind. 

Ebenfalls Grundkenntnisse vermitteln unsere Seminare Arbeitrecht I- Einführung und Arbeitsrecht - Rechtsprechung aktuell.

 

Ist die Reisezeit zum Seminar Arbeitszeit?

Liegen keine betrieblichen Reiserichtlinien vor, gilt für betriebsbedingte Reisen (auch zu Betriebsratsschulungen) Folgendes: Betriebsratsmitgliedern, die wegen der Lage des Seminars und der Entfernung des Seminarortes an einem arbeitsfreien Tag (z.B. Sonntag) zum Seminar anreisen, steht für die von ihnen hierfür aufgewendete Reisezeit kein Vergütungsanspruch zu. § 37 Abs. 6 BetrVG sieht eine Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG nicht vor; im übrigen ist die Reise außerhalb der Arbeitszeit nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt (BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 302/74 =" DB" 1977, 2458 =" BB" 1978, 153). 
( Anmerkung: Anders dürfte die Rechtslage dann sein, wenn der Arbeitgeber bei betrieblicher Fortbildung auch die Anreise zu außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen an einem arbeitsfreien Tag vergütet (soweit ersichtlich allerdings bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden).

 

Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder?
Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat angehören, hat das BAG in seiner Entscheidung vom 15.05.1986 (vgl.BAG v. 15.05.1986 - 6 ABR 64/83) festgestellt, dass eine "Grundausbildung" für diesen Personenkreis erforderlich ist. der Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergibt sich in der Praxis meist im Zusammenhang mit der Definition des Begriffes "Häufig", insofern hilft die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mannheim (19.01.2000 - 8 BV 18/99) weiter, wonach "Häufig" bedeuted, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an etwa einem Viertel aller BR-Sitzungen teilgenommen hat.

Wie ist das nun mit dem Erwerb von Spezialkenntnissen?
Hier gibt es eine Grundsatzregelung die der Betriebsrat einschätzen muss:
1.  Es muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass, der Beteiligungsrechte des Betriebsrats 

    auslöst, zur Zeit oder in absehbarer Zukunft vorliegen.

2. Die für die fach- und sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse 

   sind zur Zeit im Betriebsrat nicht vorhanden.

Sind diese zwei Bedingungen erfüllt ist der Erwerb der Spezialkenntnisse in Form einer Schulungsteilnahme nach § 37 Abs.6 BetrVG erforderlich und gerechtfertigt.

Wer bestimmt die Erforderlichkeit der Schulung? 
Die Frage welches Seminar erforderlich ist entscheidet der Betriebsrat im Rahmen eines eigenen Ermessensspielraumes, der nur von den Arbeitsgerichten überprüfbar ist (BAG v. 06.11.1973 -1 ABR 8/73). Insofern genügt es, wenn aus Sicht eines  eines "vernünftigen Dritten" die Seminarteilnahme für erforderlich erachtet werden würde. 

Ist der Arbeitgeber der Ansicht, die Schulung sei nicht erforderlich, kann er ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.

Die betrieblichen Belange berücksichtigen!

Der Betriebsrat hat bei der Beschlussfassung zur Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltung oder bei der Durchführung von firmeninternen Schulungen in jedem Fall die betrieblichen Belange zu berücksichtigen.

Nach erfolgter Beschlussfassung über die Teilnahme an einer Schulung, hat der Betriebsrat umgehend den Arbeitgeber über die Dauer, Form, Inhalt, entsendete BR-Mitglieder und die Kosten zu informieren.

Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass die betrieblichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, so kann er nur die Einigungsstelle anrufen, die die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt.

Wenn der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht anruft, kann der BR so verfahren, als hätte der Arbeitgeber der Schulung nicht widersprochen (BAG v. 18.03.1977 - 1 ABR 54/74).

Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage per E-Mail, Fax (03445) 26 16 16, Telefon (03445) 26 10 73-0 oder Post.

 

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