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Die
Rechtsgrundlage:
§ 37
Abs. 7 BetrVG
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Der
Arbeitgeber braucht lediglich das Betriebsratsmitglied
für die Dauer des Besuchs der Schulungsveranstaltung
von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge
freizustellen. Eine Verpflichtung für den
Arbeitgeber, Kosten des Seminarbesuchs (Seminargebühr,
Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten)
zu tragen, besteht nicht. Allerdings kann der
Arbeitgeber freiwillig diese Kosten übernehmen.
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Das
einzelne Betriebsratsmitglied sucht sich
eigenverantwortlich aus den als geeignet anerkannten
Seminaren das Seminar aus, das es für seine
Betriebsratstätigkeit als wichtig erachtet, ohne dass
das Betriebs- ratsgremium dem Betriebsratsmitglied
Vorschriften machen kann, welches Seminar zu besuchen
ist.
Was
sagt das Arbeitsgericht?
Die
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers
Die
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers kann nur ein
ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats begründen.
Dieser ist vor Besuch der Veranstaltung hinsichtlich der
konkreten Schulung zu fassen (BAG 8.3.2000 - 7 ABR 11/
98).
Zur
Frage der Erforderlichkeit von Schulungen nach § 37 Abs.
6 BetrVG
Seminare sind nicht nur dann erforderlich im Sinne von
§ 37 Abs. 6 BetrVG, wenn sie Wissen über neue
Gesetze, Tarifverträge usw. vermitteln; es kommt vielmehr
auf die konkrete Situation im Betrieb und den Betriebsrat
an. Das vermittelte Wissen muss einen unmittelbaren Bezug
zur Betriebsratstätigkeit haben, wobei es sich sowohl um
Grundwissen als auch Spezialkenntnisse handeln kann (BAG
19.7.1995 - 7 ABR 49/94 =" BB" 1995, 2380
=" DB" 1995, 2378).
Habe
ich als Betriebsrat Anspruch auf Schulungen zum
Arbeitsrecht?
Eine Schulung über arbeitsrechtliches Grundwissen ist für
jedes Betriebsratsmitglied erforderlich im Sinne von
§ 37 Abs. 6 BetrVG, wenn das
Betriebsratsmitglied über das entsprechende Grundwissen
noch nicht verfügt. Das allgemeine Arbeitsrecht ist nämlich
mit dem Betriebsverfassungsrecht als der gesetzlichen
Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats so eng
verflochten, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der
Beteiligungsrechte ohne solche Kenntnisse im Arbeitsrecht
nicht vorstellbar ist (BAG Beschluß vom 16.10.1986 - 6
ABR 14/84 =" DB" 1987, 893 =" BB"
1987, 1459 betr. eine Schulung im Umfang von zwei Wochen,
BAG 12.10.1994 - 7 AZR 398/93 =" BB" 1995, 523
=" DB" 1995, 734).
Habe
ich als Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine
Grundlagenschulung?
Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch darauf, nach
§ 37 Abs. 6 BetrVG Grundkenntnisse im
Betriebsverfassungsgesetz durch den Besuch eines Seminars
zu erwerben (BAG 19.7.1995 - ABR 49/94 =" BB"
1995, 2380 =" DB" 1995, 2378 =" NZA"
1996, 442), da verantwortliche Betriebsratsarbeit nur möglich
ist, wenn das Betriebsratsmitglied über Mindestkenntnisse
des BetrVG verfügt (BAG Beschluss vom 05.11.1981 - 6 ABR
50/79 =" DB" 1982, 704, bezogen auf eine
Schulung von zwei Wochen).
Grundkenntnisse
vermittelt unser Seminar
für neugewählte Betriebsratsmitglieder,
sowie die Schulungen BR
Stufe 1, BR
Stufe 2, BR
Stufe 3, BR
kompakt I und BR
kompakt II.
Gleichsam
stellt das BAG in seiner Entscheidung vom 16.10.1986
(vgl. BAG v. 16.10.1986
- 6 ABR 14/84), dass Grundkenntnisse im allgemeinen
Arbeitsrecht ebenfalls für jedes
Betriebsratsmitglied erforderlich sind.
Ebenfalls
Grundkenntnisse vermitteln unsere Seminare Arbeitrecht
I- Einführung und Arbeitsrecht
- Rechtsprechung aktuell.
Ist
die Reisezeit zum Seminar Arbeitszeit?
Liegen keine betrieblichen Reiserichtlinien vor, gilt für
betriebsbedingte Reisen (auch zu Betriebsratsschulungen)
Folgendes: Betriebsratsmitgliedern, die wegen der Lage des
Seminars und der Entfernung des Seminarortes an einem
arbeitsfreien Tag (z.B. Sonntag) zum Seminar anreisen,
steht für die von ihnen hierfür aufgewendete Reisezeit
kein Vergütungsanspruch zu. § 37 Abs. 6 BetrVG
sieht eine Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG
nicht vor; im übrigen ist die Reise außerhalb der
Arbeitszeit nicht betriebsbedingt, sondern
betriebsratsbedingt (BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR
302/74 =" DB" 1977, 2458 =" BB" 1978,
153).
( Anmerkung: Anders dürfte
die Rechtslage dann sein, wenn der Arbeitgeber bei
betrieblicher Fortbildung auch die Anreise zu
außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen an einem
arbeitsfreien Tag vergütet (soweit ersichtlich allerdings
bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden).
Schulungsanspruch
für Ersatzmitglieder?
Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte
Mitglieder vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat
angehören, hat das BAG in seiner Entscheidung vom
15.05.1986 (vgl.BAG v. 15.05.1986 - 6 ABR
64/83) festgestellt, dass eine
"Grundausbildung" für diesen
Personenkreis erforderlich ist. der
Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ergibt sich in der Praxis meist im
Zusammenhang mit der Definition des Begriffes
"Häufig", insofern hilft die
rechtskräftige Entscheidung des
Arbeitsgerichtes Mannheim (19.01.2000 - 8 BV
18/99) weiter, wonach "Häufig"
bedeuted, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum
regelmäßig an etwa einem Viertel aller BR-Sitzungen
teilgenommen hat.
Wie ist das nun mit dem
Erwerb von Spezialkenntnissen?
Hier gibt es eine Grundsatzregelung die der
Betriebsrat einschätzen muss:
1. Es muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass, der
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
auslöst, zur Zeit
oder in absehbarer Zukunft vorliegen.
2.
Die für die fach- und sachgerechte Wahrnehmung dieser
Aufgaben erforderlichen Kenntnisse
sind zur Zeit im
Betriebsrat nicht vorhanden.
Sind diese zwei Bedingungen erfüllt ist der
Erwerb der Spezialkenntnisse in Form einer
Schulungsteilnahme nach § 37 Abs.6 BetrVG
erforderlich und gerechtfertigt.
Wer
bestimmt die Erforderlichkeit der
Schulung?
Die Frage welches Seminar erforderlich ist
entscheidet der Betriebsrat im Rahmen eines
eigenen Ermessensspielraumes, der
nur von den Arbeitsgerichten überprüfbar ist (BAG v.
06.11.1973 -1 ABR 8/73). Insofern genügt es, wenn aus
Sicht eines eines "vernünftigen Dritten"
die Seminarteilnahme für erforderlich
erachtet werden würde. Ist der Arbeitgeber der
Ansicht, die Schulung sei nicht erforderlich, kann er ein
Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.
Die betrieblichen
Belange berücksichtigen!
Der Betriebsrat
hat bei der Beschlussfassung zur Entsendung
von Betriebsratsmitgliedern zu
Schulungsveranstaltung oder bei der
Durchführung von firmeninternen Schulungen in
jedem Fall die betrieblichen Belange zu
berücksichtigen.
Nach
erfolgter Beschlussfassung über die Teilnahme
an einer Schulung, hat der Betriebsrat
umgehend den Arbeitgeber über die Dauer,
Form, Inhalt, entsendete BR-Mitglieder und die
Kosten zu informieren.
Ist
der Arbeitgeber der Meinung, dass die betrieblichen Belange nicht
ausreichend berücksichtigt worden sind, so kann er nur
die Einigungsstelle anrufen, die die nicht
zustande gekommene Einigung zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt.
Wenn
der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht
anruft, kann der BR so verfahren, als hätte
der Arbeitgeber der Schulung nicht widersprochen (BAG v.
18.03.1977 - 1 ABR 54/74).
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