|
Bedeutung
des Wirtschaftsausschusses für die Betriebsratsarbeit
(der
Wirtschaftsausschuss als unternehmensbezogener Ausschuss)
Der
Wirtschaftsausschuss (vgl. §§ 106 ff. BetrVG) ist ein
Ausschuss des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates (GBR)
und hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit
der Unternehmensleitung zu beraten, und dann den
Betriebsrat bzw. den Gesamtbetriebsrat zu
unterrichten. Der Wirtschaftsausschuss (WA) wird für das
Gesamtunternehmen gebildet und nicht den Betrieb. Dabei
ist die Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Regel
mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer/innen
umfasst.
Informationspflicht des
Arbeitgebers
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, in denen der
Wirtschaftsausschuss gegenüber dem Arbeitgeber ein
Informationsrecht besitzt,
gehören insbesondere:
• die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Unternehmens
• die Produktions- und Absatzlage
• Rationalisierungsvorhaben
• die Einführung neuer Fabrikations- und
Arbeitsmethoden
• die Einschränkung oder Still-Legung von Betrieben
oder Betriebsteilen
• die Verlegung oder der Zusammenschluss von Betrieben
oder Betriebsteilen
• die Änderung der Betriebsorganisation oder des
Betriebszwecks.
(vgl.
hierzu auch Fitting, 21. Auflage 2001, § 106 BetrVG Rn
9ff.)
Die
Bestellung des Wirtschaftsausschusses
Besteht
das Unternehmen aus nur einem Betrieb und ist der
Schwellenwert von 100 Beschäftigten erfüllt, so bestellt
der Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss (vgl. §107 Abs.2
Satz 1 BetrVG). Besteht ein Unternehmen aus mehreren
Betrieben, existiert allerdings nur ein Betriebsrat, so
das kein GBR gewählt werden kann, so bestellt dieser
Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss, sofern der
Schwellenwert von mehr als 100 Beschäftigten im
Unternehmen erfüllt ist.
Besteht
das Unternehmen aus mehreren Betrieben mit mehreren
Betriebsräten, so werden die Arbeitnehmer/innen aller
Betriebe zusammengezählt, Bestellorgan ist dann der GBR
(vgl. § 107 Abs.2 Satz 2 BetrVG) vorausgesetzt, im
Unternehmen sind mehr als 100 Mitarbeiter/innen
beschäftigt.
Liegen
die eben benannten Voraussetzungen zur Bildung eines WA
vor, so sollte die Wahl der Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses auf die Tagesordnung der
konstituierenden BR/GBR-Sitzung gesetzt werden (vgl.
nachfolgendes Beispiel), aber auch eine spätere
Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ist
unproblematisch.
Der
WA besteht aus mindesten 3 und höchstens 7 Mitgliedern.
Dabei bestimmt das Bestellorgan (GBR oder BR) autonom
über die Größe des Ausschusses innerhalb dieser
Spannbreite.
Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss
Um
Mitglied im WA sein zu können, ist die Zugehörigkeit zum
Unternehmen (vgl. § 107 Abs. 1 BetrVG) Voraussetzung. Es
reicht also aus das man Arbeitnehmer/in des Unternehmens
ist. Es ist keine Voraussetzung , dass man Mitglied in
einem Interessenvertretungsorgan des BetrVG ist,
wenngleich dies der Regelfall in der Praxis ist. Es ist
ledigloich gefordert, dass mindestens 1 Mitglied des
Wirtschaftsausschusses auch Betriebsratsmitglied ist. Die
anderen Mitglieder können auch vertrauensleute oder aber
andere Beschäftigte des Unternehmens sein. Sie müssen
lediglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche
fachliche und persönliche Eigung besitzen (vgl. § 107
Abs.1 Satz 3 BetrVG).
Wie
werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gewählt?
Die
Mitglieder es WA werden durch einfachen Beschluss des
Bestellorgans gewählt. Es kann dabei zweckmäßig sein,
dass für jedes ordentliche WA-Mitglied ein Ersatzmitglied
benannt wird. Gemäß § 107 Abs.2 Satz 3 BetrVG können
die Mitglieder des WA auch jederzeit durch das
Bestellorgan (BR oder GBR) abberufen werden.
Wie
lange dauert eine Amtszeit als WA-Mitglied?
Die
Amtszeit des WA, der durch den Betriebsrat bestellt wurde,
endet mit der Amtszeit des BR. Die Amtszeit des WA der
durch den GBR bestellt wurde, endet wenn die Amtszeit der
Mehrheit der Mitglieder des WGBR abgelaufen ist (vgl. §
107 Abs.2 Satz 2 BetrVG)
|
Beispiel
für die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses:
Besteht
der GBR aus sieben Personen (je 2 Arbeitnehmern aus
Betrieb A,B,C und einem Arbeitnehmer aus Betrieb D),
so beginnt die Amtszeit der Mitgliedr des WA am Tage
ihrer Bestellung (Beschlussfassung des GBR). Sie
endet, wenn die Amtszeit von 4 GBR-Mitgliedern
(Mehrheit der GBR-Sitze) abgelaufen ist:
Beispiel
1
Amtszeitende
des BR aus dem Betrieb A am 22.04.2002
Amtszeitende
des BR aus dem Betrieb D am 28.04.2002
Amtszeitende
des BR aus dem Betrieb B am 05.05.2002
Amtszeitende
des BR aus dem Betrieb C am 07.05.2002
Die
Amtszeit der Mitglieder des WA endet in diesem
Beispiel am 05.05.2002.
Beispiel
2
Amtszeitende
des BR aus dem Betrieb A am 12.05.2002
Amtszeitende
des BR aus dem Betrieb B am 21.05.2002
Amtszeitende
des BR aus dem Betrieb C am 29.05.2002
Amtszeitende
des BR aus dem Betrieb D am 30.05.2002
Die
Amtszeit der Mitglieder des WA endet in diesem
Beispiel am 21.05.2002. |
Freistellung - und Schulungsanspruch nach § 37
Abs. 6 BetrVG für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
Für Mitglieder des WA gelten die Vorschriften § 37 Abs.
2 und 3 im Rahmen der Freistellung von der Arbeit für die
Aufgaben die für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses
erforderlich sind, ohne Minderung des
Arbeitsentgelts.
Wirtschaftsausschussmitglied
und Mitglied im Betriebsrat
Darüber
hinaus haben Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die gleichzeitig auch
Mitglied des BR/GBR sind, einen Schulungsanspruch
gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG v. 20.01.1976 - 1 ABR 44/75;
gleichsam auch LAG
Hamm v. 08.08.1996 - 3 Sa 2016/95). Eine besondere
Erklärung der Erforderlichkeit der Schulung gegenüber
dem Arbeitgeber ist hier nicht notwendig.
Wirtschaftsausschussmitglied
ABER kein Mitglied im Betriebsrat
Für Wirtschaftsausschussmitglieder, die keine Betriebsräte
sind, ist die Auslegung eines Schulungsanspruches in der
Fachliteratur umstritten. Teilweise wird der
Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG in der
Fachliteratur bejaht (so auch in Fitting, 21. Auflage 2001, § 107 BetrVG Rn. 19a;
ebenso Däubler, 8. Auflage 2001, § 107 BetrVG Rn. 32).
Auch in der Rechtsprechung gibt es Urteile, die einen
Schulungsanspruch von WA-Mitgliedern die kein BR-Mitglied
sind, nach § 37 Abs. 6 BetrVG bestätigen (vgl. LAG
Berlin vom 13.11.1990 - 3 TaBV 3/90), ebenso hält das
BAG, beispielsweise wenn ein BR gerade neugewählt wurde
und kein Mitglied für den WA aus dem BR gefunden wird,
welches die entsprechende fachliche Eignung besitzt, einen
Schulungsanspruch im Sinne des § 37 Abs.6 BetrVG für
gegeben (vgl. BAG vom
11.11.1998 - 7 AZR 491/97 - AP Nr. 129 zu § 37 BetrVG).
Die
Seminarreihe "Betriebswirtschaftliche Grundlagen für
Betriebsräte"
Die
Seminare "Betriebswirtschaftliche
Grundlagen" und "Aufbauseminar
Betriebswirtschaft" richten sich an alle
Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat und an die Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses.
Die
Seminarreihe "Wirtschaftsausschuss"
Die Seminare "Wirtschaftsausschuss 1",
"Wirtschaftsausschuss 2" und
"Wirtschaftsausschuss 3" bilden eine in sich
geschlossene und eigens für die Bedürfnisse der
Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses konzipierte
Seminarreihe. In drei aufeinander abgestimmten Bausteinen
werden die Teilnehmer befähigt, den Jahresabschluss und
die damit zusammenhängenden wichtigsten Kennzahlen ihres
Unternehmens zu analysieren und zu interpretieren
(auch mit Hilfe von Datenverarbeitungsprogrammen wie bsplw.
Excel), um so die Stärken und Schwächen des eigenen
Unternehmens erkennen zu können.
Betriebsratsmitgliedern im Wirtschaftsausschuss, die nicht
über entsprechende Vorkenntnisse verfügen, empfehlen wir
den Besuch der Seminare "Betriebswirtschaftliche
Grundlagen für Betriebsräte".
|