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  Betriebsverfassung I

  BR kompakt 1

  Betriebsverfassung II

 


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Der Wirtschaftsausschuss

Wichtige Hinweise für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses

 

Bedeutung des Wirtschaftsausschusses für die Betriebsratsarbeit 

(der Wirtschaftsausschuss als unternehmensbezogener Ausschuss)

Der Wirtschaftsausschuss (vgl. §§ 106 ff. BetrVG) ist ein Ausschuss des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates (GBR) und hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Unternehmensleitung zu beraten, und dann den Betriebsrat bzw. den Gesamtbetriebsrat  zu unterrichten. Der Wirtschaftsausschuss (WA) wird für das Gesamtunternehmen gebildet und nicht den Betrieb. Dabei ist die Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer/innen umfasst.

 

Informationspflicht des Arbeitgebers
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, in denen der Wirtschaftsausschuss gegenüber dem Arbeitgeber ein Informationsrecht besitzt, gehören insbesondere:
• die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
• die Produktions- und Absatzlage
• Rationalisierungsvorhaben
• die Einführung neuer Fabrikations- und Arbeitsmethoden
• die Einschränkung oder Still-Legung von Betrieben oder Betriebsteilen
• die Verlegung oder der Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen
• die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks.

(vgl. hierzu auch Fitting, 21. Auflage 2001, § 106 BetrVG Rn 9ff.)

  

Die Bestellung des Wirtschaftsausschusses

Besteht das Unternehmen aus nur einem Betrieb und ist der Schwellenwert von 100 Beschäftigten erfüllt, so bestellt der Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss (vgl. §107 Abs.2 Satz 1 BetrVG). Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, existiert allerdings nur ein Betriebsrat, so das kein GBR gewählt werden kann, so bestellt dieser Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss, sofern der Schwellenwert von mehr als 100 Beschäftigten im Unternehmen erfüllt ist.

Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben  mit mehreren Betriebsräten, so werden die Arbeitnehmer/innen aller Betriebe zusammengezählt, Bestellorgan ist dann der GBR (vgl. § 107 Abs.2 Satz 2 BetrVG) vorausgesetzt, im Unternehmen sind mehr als 100 Mitarbeiter/innen beschäftigt.

Liegen die eben benannten Voraussetzungen zur Bildung eines WA vor, so sollte die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auf die Tagesordnung der konstituierenden BR/GBR-Sitzung gesetzt werden (vgl. nachfolgendes Beispiel), aber auch eine spätere Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ist unproblematisch.

Der WA besteht aus mindesten 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Dabei bestimmt das Bestellorgan (GBR oder BR) autonom über die Größe des Ausschusses innerhalb dieser Spannbreite.

 

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss

Um Mitglied im WA sein zu können, ist die Zugehörigkeit zum Unternehmen (vgl. § 107 Abs. 1 BetrVG) Voraussetzung. Es reicht also aus das man Arbeitnehmer/in des Unternehmens ist. Es ist keine Voraussetzung , dass man Mitglied in einem Interessenvertretungsorgan des BetrVG ist, wenngleich dies der Regelfall in der Praxis ist. Es ist ledigloich gefordert, dass mindestens 1 Mitglied des Wirtschaftsausschusses auch Betriebsratsmitglied ist. Die anderen Mitglieder können auch vertrauensleute oder aber andere Beschäftigte des Unternehmens sein. Sie müssen lediglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eigung besitzen (vgl. § 107 Abs.1 Satz 3 BetrVG).

 

Wie werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gewählt?

Die Mitglieder es WA werden durch einfachen Beschluss des Bestellorgans gewählt. Es kann dabei zweckmäßig sein, dass für jedes ordentliche WA-Mitglied ein Ersatzmitglied benannt wird. Gemäß § 107 Abs.2 Satz 3 BetrVG können die Mitglieder des WA auch jederzeit durch das Bestellorgan (BR oder GBR) abberufen werden.

 

Wie lange dauert eine Amtszeit als WA-Mitglied?

Die Amtszeit des WA, der durch den Betriebsrat bestellt wurde, endet mit der Amtszeit des BR. Die Amtszeit des WA der durch den GBR bestellt wurde, endet wenn die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des WGBR abgelaufen ist (vgl. § 107 Abs.2 Satz 2 BetrVG)

 

Beispiel für die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses:

 

Besteht der GBR aus sieben Personen (je 2 Arbeitnehmern aus Betrieb A,B,C und einem Arbeitnehmer aus Betrieb D), so beginnt die Amtszeit der Mitgliedr des WA am Tage ihrer Bestellung (Beschlussfassung des GBR). Sie endet, wenn die Amtszeit von 4 GBR-Mitgliedern (Mehrheit der GBR-Sitze) abgelaufen ist:

 

Beispiel 1

Amtszeitende des BR aus dem Betrieb A am 22.04.2002

Amtszeitende des BR aus dem Betrieb D am 28.04.2002

Amtszeitende des BR aus dem Betrieb B am 05.05.2002

Amtszeitende des BR aus dem Betrieb C am 07.05.2002

Die Amtszeit der Mitglieder des WA endet in diesem Beispiel am 05.05.2002.

 

Beispiel 2

Amtszeitende des BR aus dem Betrieb A am 12.05.2002

Amtszeitende des BR aus dem Betrieb B am 21.05.2002

Amtszeitende des BR aus dem Betrieb C am 29.05.2002

Amtszeitende des BR aus dem Betrieb D am 30.05.2002

Die Amtszeit der Mitglieder des WA endet in diesem Beispiel am 21.05.2002.

 

 

 

 
Freistellung - und Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
Für Mitglieder des WA gelten die Vorschriften § 37 Abs. 2 und 3 im Rahmen der Freistellung von der Arbeit für die Aufgaben die für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses erforderlich sind, ohne Minderung des Arbeitsentgelts. 

Wirtschaftsausschussmitglied und Mitglied im Betriebsrat

Darüber hinaus haben Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die gleichzeitig auch Mitglied des BR/GBR sind, einen Schulungsanspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG v. 20.01.1976 - 1 ABR 44/75; gleichsam auch LAG Hamm v. 08.08.1996 - 3 Sa 2016/95). Eine besondere Erklärung der Erforderlichkeit der Schulung gegenüber dem Arbeitgeber ist hier nicht notwendig.
Wirtschaftsausschussmitglied ABER kein Mitglied im Betriebsrat

Für Wirtschaftsausschussmitglieder, die keine Betriebsräte sind, ist die Auslegung eines Schulungsanspruches in der Fachliteratur umstritten. Teilweise wird der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG in der Fachliteratur bejaht (so auch in Fitting, 21. Auflage 2001, § 107 BetrVG Rn. 19a; ebenso Däubler, 8. Auflage 2001, § 107 BetrVG Rn. 32). Auch in der Rechtsprechung gibt es Urteile, die einen Schulungsanspruch von WA-Mitgliedern die kein BR-Mitglied sind, nach § 37 Abs. 6 BetrVG bestätigen (vgl. LAG Berlin vom 13.11.1990 - 3 TaBV 3/90), ebenso hält das BAG, beispielsweise wenn ein BR gerade neugewählt wurde und kein Mitglied für den WA aus dem BR gefunden wird, welches die entsprechende fachliche Eignung besitzt, einen Schulungsanspruch im Sinne des § 37 Abs.6 BetrVG für gegeben (vgl. BAG vom 11.11.1998 - 7 AZR 491/97 - AP Nr. 129 zu § 37 BetrVG).

 

Die Seminarreihe "Betriebswirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte"

Die Seminare "Betriebswirtschaftliche Grundlagen" und "Aufbauseminar Betriebswirtschaft" richten sich an alle Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und an die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.

 

Die Seminarreihe "Wirtschaftsausschuss"
Die Seminare "Wirtschaftsausschuss 1", "Wirtschaftsausschuss 2" und "Wirtschaftsausschuss 3" bilden eine in sich geschlossene und eigens für die Bedürfnisse der Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses konzipierte Seminarreihe. In drei aufeinander abgestimmten Bausteinen werden die Teilnehmer befähigt, den Jahresabschluss und die damit zusammenhängenden wichtigsten Kennzahlen ihres Unternehmens zu analysieren und  zu interpretieren (auch mit Hilfe von Datenverarbeitungsprogrammen wie bsplw. Excel), um so die Stärken und Schwächen des eigenen Unternehmens erkennen zu können.

Betriebsratsmitgliedern im Wirtschaftsausschuss, die nicht über entsprechende Vorkenntnisse verfügen, empfehlen wir den Besuch der Seminare "Betriebswirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte".

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