BR-LexikonH

Heimarbeit

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Heimarbeit

Heimarbeiter ist laut § 2 Abs. 1 HAG, „wer in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt“. Ebenfalls in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sind auch Hausgewerbetreibende. Hausgewerbetreibender ist nach § 2 Abs. 2 HAG, „wer in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt“. § 1 Abs. 2 HAG regelt die Gleichstellung weiterer Personenkreise mit in Heimarbeit Beschäftigten aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit. Über die Gleichstellung entscheidet in diesen Fällen der zuständige Heimarbeitsausschuss.

Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sind keine => Arbeitnehmer und nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers unterworfen, jedoch wirtschaftlich abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig. Den entsprechenden Schutz sichert das Heimarbeitsgesetz mit Vorschriften über den Arbeitszeitschutz, den Gefahrenschutz, den Entgeltschutz sowie den Kündigungsschutz. Darüber hinaus stellen einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleich.

Der Arbeitszeitschutz nach §§ 10 und 11 HAG verpflichtet die Auftraggeber, unnötige Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme zu vermeiden. Bei der Ausgabe von Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Beschäftigte soll die Arbeitsmenge auf diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit gleichmäßig verteilt werden.

Nach § 12 ff. HAG sind im Rahmen des Gefahrenschutzes die Arbeitsstätten in Heimarbeit Beschäftigter einschließlich der Arbeitsmittel so einzurichten und zu unterhalten, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit entstehen. Entsprechend ist die Heimarbeit auch auszuführen. Die Bundesregierung kann den Arbeitsschutz durch Rechtsverordnungen in einzelnen Fragen regeln. Auch kann sie nach § 13 Abs. 2 HAG „Heimarbeit, die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschäftigten verbunden ist“, verbieten.

Die Arbeitsvergütung für in Heimarbeit Beschäftigte unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarkeit. Wer Heimarbeit ausgibt, muss nach § 8 HAG jedoch in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme Entgeltverzeichnisse und Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen offen auslegen. Wird Heimarbeit in die Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, ist das Entgeltverzeichnis dort zur Einsichtnahme vorzulegen. § 17 HAG regelt daneben, dass => Gewerkschaften einerseits und Auftraggeber sowie deren Vereinigungen andererseits schriftliche Vereinbarungen über Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Vertragsverhältnissen der in Heimarbeit Beschäftigten treffen können, die als Tarifverträge gelten. Bestehen für den Zuständigkeitsbereich eines Heimarbeitsausschusses keine Gewerkschaften oder Vereinigungen der Auftraggeber oder umfassen sie nur eine Minderheit der Auftraggeber oder Beschäftigten, kann der Heimarbeitsausschuss Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen bindend festlegen, wenn unzulängliche Entgelte gezahlt werden oder die sonstigen Vertragsbedingungen unzulänglich sind. Diese Festsetzung hat dann die Wirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags. Besondere Regelungen gelten für das Urlaubsentgelt in § 12 BUrlG und für die Zahlung eines besonderen Zuschlags im Krankheitsfall in § 10 EFZG. Die Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen sind nach § 23 HAG durch Entgeltprüfer zu überwachen. Zu geringe Zahlungen können nach § 24 HAG zur Nachzahlungspflicht führen.

Die => Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt § 29 HAG mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist zum Ablauf des folgenden Tages. Bei Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von mehr als vier Wochen verlängert sich die Kündigungsfrist. Verlängerte Kündigungsfristen gelten auch bei überwiegender Beschäftigung eines Heimarbeiters durch einen Auftraggeber oder Zwischenmeister, wofür § 29 HAG eine Staffelung vorgibt. Möglich ist gemäß § 29 Abs. 6 HAG auch die außerordentliche Kündigung, für die § 626 BGB entsprechend gilt. § 29 Abs. 7 und 8 HAG sieht unter vorgegebenen Voraussetzungen eine Sicherung der Arbeitsmenge vor. Ist der Heimarbeiter in der Hauptsache für einen Betrieb tätig, ist vor Ausspruch der Kündigung durch den Auftraggeber der => Betriebsrat anzuhören.