Regelungsabrede
Neben der => Betriebsvereinbarung, die unmittelbare und zwingende Normwirkung entfaltet und so auch Einfluss auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse hat, lässt das Gesetz weitere Formen der Vereinbarung zwischen => Arbeitgeber und => Betriebsrat zu. Für Vereinbarungen, die nicht in Form der Betriebsvereinbarung getroffen werden, wird der Begriff der Regelungsabrede gebraucht. Eine solche Vereinbarung kann allerdings nur dort getroffen werden, wo das Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich eine Betriebsvereinbarung fordert.
Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung, die aufgrund ihrer Normwirkung unmittelbar und zwingend auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse wirkt, bindet die Regelungsabrede lediglich Arbeitgeber und Betriebsrat an die Einhaltung der damit getroffenen Vereinbarung. Soll die Regelungsabrede auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern einwirken, muss sie in die einzelnen Arbeitsverträge hineingetragen werden, was überall dort, wo die Grenzen des Direktionsrechts überschritten werden, nur durch einvernehmliche Vertragsänderung oder auf dem Weg der Änderungskündigung erfolgen kann. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat aber auch bei der Regelungsabrede einen Rechtsanspruch auf Durchführung durch den Arbeitgeber, der gegebenenfalls arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden kann.
Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung, die nach dem gemeinsamen Beschluss schriftlich niederzulegen und von beiden Betriebsparteien zu unterzeichnen ist, ist die Regelungsabrede an keinerlei Formvorschriften gebunden und kann auch konkludent abgeschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich allein schon aus Beweisgründen trotzdem in jedem Fall die Schriftform.
Seitens des Betriebsrats setzt die Regelungsabrede auf jeden Fall auch einen formellen Beschluss nach § 33 BetrVG voraus. Hat der Betriebsratsvorsitzende ohne Beschluss des Betriebsrats eine Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber getroffen, kann der Betriebsrat diese Vereinbarung jedoch auch nachträglich durch seinen Beschluss genehmigen.
Auch die Regelungsabrede ist an die Voraussetzung gebunden, dass der zu regelnde Gegenstand zum funktionalen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört und der Regelung keine zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen entgegenstehen. Es können somit sowohl organisatorische Themen im Rahmen der Betriebsverfassung als auch inhaltliche Fragen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats geregelt werden. Nicht gebunden ist die Regelungsabrede an die Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch => Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Derartige Vereinbarungen können deshalb in einer Regelungsabrede getroffen werden.