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Interessenausgleich mit Namenliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG

Interessenausgleich mit Namenliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)

Liegen die vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden Voraussetzungen des, § 1 Abs. 5 KschG vor (eine Betriebsänderung nach, § 111 BetrVG sowie ein Interessenausgleich nebst Namenliste der zu kündigenden Arbeitnehmer), so stellt das Gesetz für das Vorhandensein der Betriebsbedingtheit der Kündigung eine Vermutung auf, die auch widerlegt werden kann. Um diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ist es allerdings Sache des gekündigten Arbeitnehmers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen. Die Vermutungswirkung des, § 1 Abs. 5 Satz 1 KschG erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb. BAG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 AZR 536/97 Pressemitteilung des BAG Nr. 29/98