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Krankenversicherung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 45 BetrVG

Krankenversicherung

Der Betriebsrat ist berechtigt, das Thema der Wahlfreiheit für Pflichtversicherte im Krankenkassenversicherungsbereich zum Gegenstand einer Betriebsversammlung zu machen und sich hierzu von Experten (Vertretern der BKK, AOK, KKH, Schwäbisch Gemünder, BEK, DAK) zu bedienen. Das Nichtöffentlichkeitsprinzip des § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist hierdurch nicht verletzt. ArbG Paderborn, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 2 BVGa 4/96