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Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 103 Abs. 2 BetrVG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluss über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, § 15 Abs. 1 KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig. Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (-2 AZR 983/77, BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu, § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenz Beschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluss der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des, § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben. BAG, Urteil vom 9. Juli 1998 – 2 AZR 142/98 BB 1998, 2317