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Kündigung eines Betriebsratsmitglieds – Bindungswirkung des Zustimmungsersetzungs- verfahrens

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 103 BetrVG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds – Bindungswirkung des Zustimmungsersetzungs- verfahrens

Ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach, § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtskräftig entschieden worden, dass die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m., § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden. Diese Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach, § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund i.S. von, § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Tatkündigung zugrunde lag. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 1998 – 11 TaBV 44/98 (nicht rechtskräftig) AiB 1999, 470 mit Anm. Seefried