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Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte

Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte stellen den durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelten Anspruch des Betriebsrats dar zur Mitwirkung und Mitbestimmung bei Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen (§ 87 BetrVG), personellen (§§ 92-105 BetrVG) und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106-113 BetrVG) sowie beim Arbeits- und Umweltschutz einschließlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 89-91 BetrVG).

Informationsrechte

Allem voran steht das Informationsrecht des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann seine Aufgaben und Rechte aus dem Betriebsverfassungsrecht nur gut und korrekt wahrnehmen, wenn er vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend informiert wird.

Beteiligungsrechte im Überblick

Neben den Informationsrechten existieren zahlreiche Beteiligungsrechte des Betriebsrats, um sein Amt ordnungsgemäß ausüben zu können.

Mitbestimmungsrechte

Die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers ist die erzwingbare (obligatorische) Mitbestimmung. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber in bestimmten Angelegenheiten regelmäßig ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam entscheiden kann (Beispiel: Soziale Angelegenheiten, § 87 BetrVG). Die Mitbestimmung schließt grundsätzlich auch ein durchsetzbares Initiativrecht des Betriebsrats ein. Falls in mitbestimmungspflichtigen Fällen eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu. Der Unterlassungsanspruch ist beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Er setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG v. 3.5.1994 – 1 ABR 34/93).

Mitwirkungsrechte

Mitwirkung ist gegenüber dem Mitbestimmungsrecht die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Mitwirkung ist entweder ein eigenständiges Beteiligungsrecht oder Vorstufe und Voraussetzung für die Ausübung stärkerer Beteiligungsrechte. Zu den Mitwirkungsrechten zählen das

  • Widerspruchsrecht (Beispiel: Kündigung, § 102 Abs. 3 BetrVG)
  • Beratungsrecht (Beispiel: Betriebsänderungen, § 111 BetrVG)
  • Anhörungsrecht (Beispiel: Kündigung, § 102 Abs. 1 BetrVG)
  • Informations-/Unterrichtungsrecht (Beispiel: Allgemeine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, § 80 Abs. 2 BetrVG)

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