Die Gründung eines Betriebsrates

Wie gründe ich einen Betriebsrat? Was Sie beachten müssen.

Zum Betriebsrat "Schritt für Schritt"

Überprüfen Sie ob im Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden kann.

Die Voraussetzung ist im § 1 BetrVG beschrieben (mindesten 5 Beschäftigte, auch Azubis zählen hierzu), von diesen müssen wiederum mindestens drei Personen wählbar sein.

Überprüfen Sie die Wahlberechtigung der Beschäftigten (vgl. § 7 BetrVG).

Alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind wahlberechtigt (dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig- beschäftigte Arbeitnehmer und Azubis). Ausgenommen sind Gesellschafter des Unternehmens und leitende Angestellte (vgl. §5 Abs. 2-4 BetrVG).

Wer ist in den Betriebsrat wählbar?

Alles Wichtige steht im § 8 BetrVG. Alle Arbeitnehmer (auch Heimarbeitnehmer) die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Ist ihr Betrieb erst in den letzten sechs Monaten entstanden, sind alle Arbeitnehmer/innen die zur Zeit im Betrieb beschäftigt sind wählbar.

Danach müssen Sie eine Betriebsversammlung einberufen, auf der dann Wahlvorstand gebildet wird.

Das hört sich relativ schwierig an, ist es aber gar nicht. Es reicht schon aus wenn 3 Beschäftigte des Unternehmens oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur Betriebsversammlung einlädt.
Genaue Vorschriften zur Einladung gibt es nicht, Sie müssen nur die Tagesordnung/Thema, beispielsweise  „Berufung eines Wahlvorstandes – Errichtung eines Betriebsrates“ im Betrieb bekannt geben, zwischen der Bekanntgabe der Betriebsversammlung und dem Termin der Betriebsversammlung sollten mindestens drei Tage, besser noch eine Woche liegen. (vgl. § 17 Abs.3 BetrVG). Eine Teilnahmeberechtigung für den Arbeitgeber oder leitende Angestellt gibt es nicht.

Möglichkeiten der Bekanntgabe: Das Schwarze Brett im Betrieb, E-Mail-Rundversand unter den Beschäftigten, Flugblätter oder ähnliches sind nach Auffassung der Arbeitsgerichte völlig ausreichend.

Die Wahl des Vorsitzenden des Wahlvorstandes.

Als erstes begrüßen die Einladenden die anwesenden Kollegen und Kolleginnen, danach sollte ein Versammlungsleiter gewählt werden, Vorschläge hierzu kann jeder Arbeitnehmer im Betrieb machen, die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen (nur wenn das Ergebnis zwischen zwei Kandidaten zu knapp ist, sollte man genau auszählen). Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). (vgl. § 44 Abs.1 BetrVG)

Der Versammlungsleiter leitet die Wahl des Vorstandes. Vorschläge kann jeder Arbeitnehmer im Betrieb (§ 5 BetrvG) machen. In jedem Betrieb sind mindestens 3 Personen in den Wahlvorstand zu wählen (vgl. § 16 Abs.1 BetrVG). Dies gilt auch in Betrieben in denen nur 1 Betriebsrat gewählt wird.

Bei der Wahl ist es ebenfalls ausreichend mit Handzeichen abzustimmen, sofern die Ergebnisse eindeutig sind. Gewählt ist der Beschäftigte der die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.

Beispiel: das Unternehmen hat 130 Beschäftigte, davon sind 100 zur Betriebsversammlung erschienen, der zu wählende Kandidat benötigt mindestens 51 Stimmen um gewählt zu sein.

Erhält kein Kandidat mehr 50% der anwesenden Stimmen. Ist erneut zu wählen.

Die Vorbereitung der Betriebsratswahl.

Nachdem die Mitglieder des Wahlvorstandes gewählt sind wählt die Betriebsversammlung den Vorsitzenden des Gremiums, dieser muss mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinigen um gewählt zu sein. Wird die Wahl des Vorsitzenden vergessen, bestellt  der Wahlvorstand selbst einen seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.

Der Wahlvorstand muss nach § 18 Abs. 1 BetrVG die Wahl des Betriebsrates unverzüglich einleiten, durchführen und das Ergebnis durch Bekanntgabe feststellen.

Die Arbeitsschritte die hierfür notwendig sind, können im Rahmen dieser Übersicht nicht aufgezeigt werden.

Welches Wahlverfahren ist anzuwenden?

Je nach Anzahl der Beschäftigten ist ein anderes Wahlverfahren durchzuführen.

Für Betriebe mit Betriebsrat und einer Anzahl von 5- 100 Beschäftigten bzw. soweit zwischen BR und Arbeitgeber vereinbart auch in Betrieben von 101- 200 Beschäftigten und in Betrieben ohne Betriebsrat und einer Anzahl von 5- 100 Beschäftigten ist das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden.

Das normale Wahlverfahren findet für Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern statt.

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Häufige Fragen zur Betriebsratsgründung

Wann können Sie einen Betriebsrat gründen?

Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb ab mindestens fünf Beschäftigten (einschl. Auszubildende, Aushilfen usw.) gewählt werden. Die Betriebsratswahl darf vom Arbeitgeber nicht behindert oder verboten werden. Auch eine Kündigung von Arbeitnehmer/innen, die einen Betriebsrat gründen, wollen ist rechtsunwirksam, vielmehr genießen die Mitglieder des Wahlvorstandes ein besonderen Kündigungsschutz.

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), als Grundlage der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat, regelt die Bahnen, in denen Interessenvertretung stattfindet. Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, steht dem Betriebsrat ein Instrumentarium von Rechten zur Verfügung:

  • Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle die Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben usw.), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise – negativ oder positiv – berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
  • Darüber hinaus werden dem Betriebsrat in bestimmten Fällen Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte eingeräumt.
  • Der Betriebsrat kann auch „Rechtswege“ beschreiten, wenn es zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommt, oder der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats mißachtet oder verletzt (Einigungsstellenverfahren, Arbeitsgerichtsverfahren, Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren)

Warum ist ein Betriebsrat wichtig?

Es gibt immer wieder unterschiedliche Auffassungen zwischen der Firma und der Belegschaft um z.B.

  • den Lohn bzw. das Gehalt,
  • die Arbeitszeiten,
  • die Lage des Urlaubes

Bei den vielen unterschiedlichen Interessen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten können sich die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nur schwer allein durchsetzen. Der Betriebsrat jedoch vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb. Der Betriebsrat ist also „einseitiger“ Vertreter der Interessen der Belegschaft

Was kann ein Betriebsrat bewirken?

  • Der Betriebsrat kann und muss die Verschlechterungen der Situation der Beschäftigten abwehren.
  • Der Betriebsrat kann bei Versetzung, Abmahnung, Kündigung usw. etwas für die Belegschaft tun.
  • Der Betriebsrat bestimmt u. a. bei Ein- und Umgruppierungen, bei Lohn- und Gehalt, bei der Festlegung von Leistungslohn und -gehalt, bei der   Zahlung von Zulagen und der Vergütung von Überstunden mit.
  • Der Betriebsrat hat auch darüber zu wachen, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
  • Der Betriebsrat kann Maßnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen.
  • Er hat auch die Aufgabe, die Belange besonders schutzbedürftiger Personen (z.B. Schwerbehinderte), der Jugendlichen, der älteren Arbeitnehmer und der ausländischen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu Vertreten.
  • Er kann die Regelung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber festlegen.
  • Der Betriebsrat kann bei der Urlaubsplanung mitbestimmen.
  • Der Betriebsrat hat auch ausdrücklich die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern.

Was für Betriebsvereinbarungen können ausgehandelt werden?

Stellvertretend für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber u.a. zu folgenden Fragen Betriebs-Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber vereinbaren:

  • Welche Entlohnungsformen gelten im Betrieb? (Akkord, Prämie, Zeitlohn oder andere Arbeitsentgelte)
  • Gibt es leistungsorientiertes Gehalt?
  • Wie sehen die Vorgabezeiten und Akkord- oder Prämienausgangslöhne aus?
  • Gibt es Zulagen zum Lohn oder Gehalt und wie sehen die Zahlungskriterien aus?
  • Wie wird die Arbeitszeit im Betrieb geregelt?
  • Gibt es Überstunden oder Kernarbeit?
  • Wie wird die berufliche Bildung gestaltet?
  • Wie können Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle verhindert werden?

Sollte ein Betriebsrat gegründet werden?

Sollte in Ihrer Firma noch kein Betriebsrat bestehen, sollten Sie sich mit einigen Kollegen und Kolleginnen zusammen setzen und miteinander beraten, ob es sinnvoll ist, einen Betriebsrat zu bilden. Was in Tausenden von Betrieben bereits selbstverständlich ist, sollte auch in Ihrer Firma möglich sein. Keine Angst! Wenn Sie einen Wahlvorstand bilden und die Betriebsratswahlen einleiten, haben alle Beteiligten den besonderen Kündigungsschutz. Sie können aus diesem Grund nicht entlassen werden!

Unter welchem besonderem Kündigungsschutz stehen die Initiatoren?

Die ersten drei  Arbeitnehmer, die sich für die Wahl des Betriebsrates und die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb einsetzen (durch Aushang zur Einberufung der Wahlversammlung) besitzen nach dem § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz, vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl.

Diejenigen Arbeitnehmer, die in den Wahlvorstand gewählt sind, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und von diesem Zeitpunkt an gerechnet für weitere sechs Monate grundsätzlich nicht zulässig.

Auch die fristlose Kündigung geht nicht so leicht. Diese bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. § 103 Abs. 1 BetrVG). Falls zu diesem Zeitpunkt noch kein Betriebsrat besteht, was bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats immer der Fall ist, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung durch das örtlich zuständige Arbeitsgericht ersetzen lassen (so entschied das Bundesarbeitsgericht).

Mitglieder des Wahlvorstands werden vom Gesetzgeber verhältnismäßig gut gegen arbeitgeberseitige Kündigungen geschützt.

Sie möchten einen Betriebsrat Gründen benötigen aber Hilfe, kein Problem, senden Sie uns über unser Kontaktformular Ihre Anfrage zu und beschreiben Sie Ihre Situation und welche Hilfe Sie konkret benötigen. Natürlich können Sie sich auch über unsere Hotline 03445-26 10 730 telefonisch beraten lassen.

Übrigens die Kosten für die Gründung des Betriebsrates muss nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber tragen (dazu gehören auch Schulungen und Beratungsleistungen).

Ihre Ansprechpartner

Geschäftsführer

Christian Best

Telefon 03445 26 10 73-0
Telefax 03445 26 10 73-9
info[at]betriebsrat-aktuell.de

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Projektverantwortliche

Maria Draht

Telefon 03445 26 10 73-2
Telefax 03445 26 10 73-9
maria.draht[at]betriebsrat-aktuell.de

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