Ihr Schulungsanspruch auf Betriebsrats-Seminare

Hier erfahren Sie kurz und bündig alles Wissenswerte über Ihren Schulungsanspruch.

Die Pflicht der BR zur Schulungsteilnahme

Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des Betriebsrats neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche, Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll ausführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder, insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht, notwendig.

Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82).

Verantwortungsbewusste Arbeit im Betriebsrat ist nur möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – ABR 50/79).

Ihr gesetzlicher Anspruch | § 37 Abs. 6 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.

Teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern hat er gem. § 37 Abs. 3 i. V.m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.

Wie oft darf ein BR-Mitglied zur Schulung?

In den Seminaren hören wir oft, dass jedem Betriebsratsmitglied pro Wahlperiode nur 3 Wochen für Schulungen zur Verfügung stehen. Das stimmt nicht! Dies bezieht sich nur auf Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG.

Die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern zu erforderlichen Seminaren ist innerhalb der Amtszeit, entsprechend der Regelungen des § 37 Abs. 6 BetrVG, zeitlich nicht begrenzt.

Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder

Für Ersatzmitglieder des Betiebsrates, die häufig verhinderte Mitglieder des BR vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat angehören, ist eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94; BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00)

„Häufig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat. (ArbG Mannheim vom 19.01.2020 – 8 BV 18/99)

Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, z.B. bei größeren Betriebsratsgremien, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht. (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00)

Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeit"

Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der BR angehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern, Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispeilsweise gegen den Seminarbesuch eines Betriebsratsmitgliedes, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewähleistet ist, weil die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist.

Nach erfolgter Beschlussfassung  über die Teilnahme an einer Schulung hat der Betriebsrat umgehend den Arbeitgeber über die Dauer, Form, Inhalt, entsendete BR-Mitglieder und die Kosten zu informieren.

Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass die betrieblichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, so kann er nur die Einigungsstelle anrufen, welche die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt.

Wenn der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht anruft, kann der Betriebsrat so verfahren, als hätte der Arbeitgeber der Schulung nicht widersprochen. (BAG vom 18.03.1977 – 1 ABR 54/74)

Verhältnismäßigkeit der Kosten des Seminars

Neben der Prüfung, ob ein Seminar an sich erfoderlich ist, hat der Betriebsrat darüber hinaus abzuwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Hierbei stellt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auf die Betriebsgröße des Unternehmens ab und die Verhältnismäßigkeit der Kosten auch in Vergleich zu markttypischen Preisen für Seminare.

Wer bestimmt die Erforderlichkeit - Lösung von Streitigkeiten

Die Frage, welches Seminar erforderlich ist, entscheidet der Betriebsrat im Rahmen eines eigenen Ermessungsspielraumes, der nur von den Arbeitsgerichten überprüfbar ist. (BAG vom 06.11.1973 – 1 ABR 8/73) Insofern genügt es, wenn aus Sicht eines „vernünftigen Dritten“ die Seminarteilnahme für erforderlich erachtet werden würde.

Ist der Arbeitgeber der Ansicht, die Schulung sei nicht erforderlich, kann er ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.

Auch der Betriebsrat kann zur Klärung der Erforderlichkeit eines Seminarbesuchs beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren durchführen.

Wann ist ein Seminar für den BR nach § 37 Abs. 6 erforderlich?

Der Begriff der Erforderlichkeit
Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Seminare sind nicht nur dann erforderlich, wenn sie Wissen über Gesetze, Tarifverträge usw. vermitteln; es kommt vielmehr auf die konkrete Situation im Betrieb und den Betriebsrat an. Das vermittelte Wissen muss einen unmittelbaren Bezug zur Betriebsratstätigkeit haben, wobei es sich sowohl um Grundwissen als auch um Spezialkenntnisse handeln kann. (BAG vom 19.07.1995 – 7 ABR 49/94 = „BB“1995, 2380 =“DB“1995, 2378)

Grundlagenseminare
Für jedes BR-Mitglied ist es erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG, sich Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht durch den Besuch von Seminaren anzueignen, da verantwortungsvolle BR-Arbeit nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Gremium über entsprechende Mindestkenntnisse im BetrVG verfügt. (BAG vom 19.07.1995 – ABR 49/94) Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht vermitteln die Seminare „Betriebsverfassungsrecht Stufe 1 , Stufe 2 , Stufe 3“ , sowie in kompakter Form „Betriebsverfassungsrecht kompakt 1 , kompakt 2 und kompakt 3“.

Wie sieht es mit dem Anspruch auf Schulung zum Arbeitsrecht aus?
Jedes einzelne Mitglied im Gremium hat Anspruch auf die Vermittlung  von  Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts, denn das Arbeitsrecht ist mit dem Betriebsverfassungsrecht so eng verflochten, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne diese Kenntnisse nicht vorstellbar ist (BAG vom 16.10.1986 — 6 ABR 14/84). Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht vermitteln die Seminare „Arbeitsrecht Teil 1 , Teil 2 , Teil 3“ , sowie in kompakter Form „Arbeitsrecht kompakt 1 , kompakt 2 und kompakt 3“.

Wie verhält es sich mit Schulungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz?
Grundkenntnisse im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit sind ebenso für sämtliche Betriebsratsmitglieder erforderlich. Wegen der großen Bedeutung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit muss zumindest jedes Mitglied eines Arbeitssicherheitsausschusses, unabhängig von der Unfallhäufigkeit im Betrieb, über Grundwissen zu diesem Thema verfügen (BAG vom 15.05.1986 — 6 ABR 74/83). Grundkenntnisse zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit vermittelt das Seminar „Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb“.

Habe ich als Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf Qualifizierung zu immer neuen Urteilen der Gerichte?
Da es angesichts der Fülle der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen selbst Fachleuten immer schwerer fällt den Überblick über die Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zu behalten, ist die Teilnahme an einem reinen Rechtsprechungs-Seminar von mindestens einem Betriebsratsmitglied, in gewissen zeitlichen Abständen, gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, erforderlich. (BAG vom 20.12.1995 – 7 ABR 14/95) Eine Darstellung über wichtige und aktuelle Entscheidungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht bieten wir im Seminar „Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht“ an.

Zahlen, Daten, Fakten – Habe ich Anspruch auf Vermittlung von wirtschaftlichen Kenntnissen?
Eine sachgerechte BR-Arbeit erfordert von jedem Betriebsratsmitglied einen gewissen Standard an allgemeinem wirtschaftlichen Wissen. Insbesondere bei drohendem Personalabbau oder einer möglichen Betriebsänderung muss der BR über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen, um in der Lage zu sein, z. B. Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und Sicherungskonzepte zu entwickeln (LAG Baden-Württemberg vom 08.11.1996 — 5 TaBV 2/96). Wirtschaftliche Grundlagen vermitteln die Seminare „Betriebswirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte Teil 1 und Teil 2“.

Technik, Digitalisierung – Mitarbeiterkontrolle – Grundlagenschulung für jedes BR-Mitglied erforderlich.

In fast jedem Betrieb sind heute eine moderne Telefonanlage, sowie ein EDV-System installiert oder es werden Prozesse und Systeme digitalisiert. Die Möglichkeit einer technischen Überwachung der Belegschaft über das Telefon und den PC ist somit im ständigen Wachstum. Grundsätzlich sollte daher jedes BR-Mitglied in der Lage sein zu beurteilen, inwieweit hier die Mitbestimmungsrechte des BR berührt sein könnten. Die Teilnahme an einer Schulung über technische Kontrolle und Datenschutz ist daher nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. (LAG Niedersachsen 3 TaBV 3/79)

Grundkenntnisse zu diesem Thema vermitteln unsere Seminare „Der Gläserne Mitarbeiter? – Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle„, „Der Gläserne Mitarbeiter? – Arbeitnehmerdatenschutz“ und „IT-Datenschutz und Mitbestimmung„.

Spezialseminare
Die Vermittelung von Spezialwissen gilt nur dann als erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Wissensstands im Gremium die Spezailkenntnisse demnächst benötigt, um bestimmte Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 64/83) Es muss also ein aktueller betrieblicher Anlass vorliegen, der die Beteiligung des Betriebsrats auslöst und das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen im Betriebsrat fehlt.

Ein Spezial- und Vertiefungsseminar ist ferner dann erforderlich, wenn sich einzelne Mitglieder im Rahmen ihrer BR-Tätigkeit mit speziellen Themen beschäftigen, z.B. weil sie Mitglieder in einem Ausschuss sind. (BAG vom 15.06.1976, AP Nr. 12 zu § 40 BetrVG 1972)

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