Die wichtigsten Fragen rund um die Betriebsratswahl – kurz beantwortet

Diese FAQ’s richten sich an Betriebe, in denen bereits ein Betriebsrat besteht und aufgrund der regelmäßig alle 4 Jahre stattfindenden Wahlen (sowie auch durch unregelmäßige Neuwahlen) ein neuer Betriebsrat gegründet werden soll. Sollten Sie bisher keinen Betriebsrat haben, aber einen gründen wollen, lesen Sie hier.

Welches Wahlverfahren gilt?

Es müssen zunächst zwei grundsätzlich verschiedene Wahlverfahren unterschieden werden, deren Anwendbarkeit von der Betriebsgröße abhängig ist.

Wenn zwischen 5 und 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt werden, findet das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung.

Sind in einem Betrieb mehr als 201 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden. Jedoch hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren, wenn in dem Betrieb zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Beschäftigte tätig sind.

Unsere Empfehlung:
Wählen Sie nach normalem Wahlverfahren, da hier mehr Zeit und somit die Möglichkeit für eventuelle Nachbesserung besteht. Das vereinfachte Wahlverfahren ist aufgrund der höheren Geschwindigkeit sogar schwieriger.

Wer bereitet die Wahl vor?

Der Wahlvorstand ist der Organisator der Betriebsratswahl. Insbesondere leitet der Wahlvorstand die Betriebsratswahl ein, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlvorstand hat vor, bei und nach der Betriebsratswahl eine Vielzahl von Aufgaben.

Praxistipp:
Angesichts der Vielzahl von Aufgaben und deren hohe Bedeutung im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der Betriebsratswahl ist die Teilnahme an einer Schulung zur Betriebsratswahl gerade für unerfahrene Wahlvorstandsmitglieder dringend zu empfehlen. Insbesondere hat jedes Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit diesem Amt betraut wird, in der Regel einen Anspruch auf eine Schulung zur Betriebsratswahl, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat (§20 i.V.m. §40 BetrVG).

Wie wird der Wahlvorstand bestellt?

Der Wahlvorstand wird –möglichst frühzeitig- vom Betriebsrat bestellt. Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des vorhandenen Betriebsrats muss dieser einen Wahlvorstand durch Mehrheitsbeschluss bestellen. Wenn dies nicht geschieht und 8 Wochen vor Amtszeitende kein Wahlvorstand bestellt wurde, bestellt ihn das Amtsgericht. Auch ein existierender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat kann dann den Wahlvorstand bestellen. Eine Wahl ohne Wahlvorstand ist in jedem Fall nichtig. Der Wahlvorstand muss aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen, wobei einer von ihnen als Vorsitzender des Wahlvorstandes bestimmt wird (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Aus wie vielen Mitgliedern besteht ein Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. Beim normalen Wahlverfahren kann der Betriebsrat die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Beim vereinfachten Wahlverfahren ist eine Vergrößerung des Wahlvorstands nicht möglich. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Muss ein Betriebsratsmitglied im Wahlvorstand sein?

Nein. Festgeschrieben ist, dass der Wahlvorstand aus 3 wahlberechtigten Personen und einem von ihnen als Vorsitzenden besteht.

Kann der Wahlvorstand für den BR kandidieren?

Ja. Mitglieder im Wahlvorstand dürfen auch für den neuen Betriebsrat kandidieren. Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zulässig.

Besteht für den Wahlvorstand ein besonderer Kündigungsschutz?

Für Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (Wahlversammlung) einladen, besteht ein Kündigungsschutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Für Arbeitnehmer, die zum wahlvorstand gewählt wurden, besteht ein Kündigungsschutz bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Für Arbeitnehmer, die sich als Kandidaten zur Wahl aufstellen lassen, besteht ein Kündigungsschutz bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Für Arbeitnehmer, die in das Betriebsratsgremium gewählt worden sind, Kündigungsschutz bis 1 Jahr nach Ende der Amtszeit als Betriebsrat.

Für den Wahlvorstand, Kandidaten und Betriebsratsmitglieder ist eine außerordentliche Kündigung nur mit Anhörung und Zustimmung des Betriebsrates möglich.

Erfolgt die Arbeit im Wahlvorstand in meiner Freizeit?

Die Betriebsratsarbeit bzw. auch die Arbeit im Wahlvorstand sollte grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Mitglieder für erforderliche Betriebsratsarbeiten von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die genauen Regelungen sind im § 37 BetrVG festgehalten.

Wer trägt die entstehenden Kosten für die Wahl?

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen trägt der Arbeitgeber. Darunter fallen z.B. die Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahlurnen, Wahlkabinen, Formulare, Ausfallzeiten und Wahlhelfer. Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren für Wahlvorstandsschulungen. Den Wahlvorständen ist aufgrund der umfassenden Vorschriften dringend geraten, ihren Anspruch auf Schulungen wahrzunehmen.

Wann läuft die Amtszeit des alten Betriebsrats ab?

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats vier Jahre. und endet damit vier Jahre nach ihrem Beginn. Wobei der Beginn der ersten Amtszeit die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist. Die Amtszeit beginnt nicht mit der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Die Amtszeit des neuen Betriebsrates beginnt mit dem Amtszeitende des vorherigen Betriebsrats. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden.

Als Sonderregel gilt, dass Betriebsräte, deren Amtszeit am 1. März des Jahres der regelmäßigen Betriebsratswahlen (2018) noch nicht ein Jahr betragen hat, erst bei der übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahl neu gewählt werden müssen. Damit ist eine maximale Amtszeit von 5 Jahren minus einem Tag möglich.

Wann beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats?

Die Amtszeit des neuen Betriebsrats beginnt erst nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats.

Muss der Arbeitgeber akzeptieren, dass eine Wahl stattfindet?

Ja. Jeder, der die Wahl eines Betriebsrats behindert sowie positiv als auch negativ beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Dürfen Leiharbeitnehmer wählen bzw. gewählt werden?

Ja. Die im Betrieb Beschäftigten dürfen nicht nur in ihrem Verleiherbetrieb einen Betriebsrat wählen, sondern auch im Entleiherbetrieb.

Voraussetzung für die Wahl im Entleiherbetrieb ist, dass sie „länger als drei Monate“ im Betrieb eingesetzt werden. Ist dies der Fall, ist der Leiharbeitnehmer bereits am ersten Tag der Überlassung wahlberechtigt. Maßgeblich ist die Gesamteinsatzdauer, nicht die Einsatzdauer nach dem Wahltag.

Leiharbeitnehmer können aber nicht gewählt werden, zählen jedoch hinsichtlich der Schwellenwerte mit, also z.B. für die Festlegung der Größe des Betriebsrats oder für eine Freistellung.

Was sind Stützunterschriften?

Das Erfordernis der Unterzeichnung der Wahlvorschläge verfolgt das Ziel, völlig aussichts-lose Wahlvorschläge zu verhindern. Dieses Ziel ist umso wichtiger, je größer der Betrieb ist, um eine zügige Durchführung der Wahl zu sichern und eine große Menge von aussichts-losen oder nicht ernst gemeinten Wahlvorschlägen zu verhindern.

In Betrieben mit bis zu 20  wahlberechtigten  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmern  entfällt  das Erfordernis  einer Unterzeichnung der Wahlvorschläge gänzlich; in Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten erfolgt eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften.

Durchführung einer Personen- oder Listenwahl?

Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann der einzelne Beschäftigte seine Stimme nur für eine der Listen abgeben (Listenwahl). Gewählt wird also nur die Liste. Der Wähler hat keine Möglichkeit die Liste zu verändern. Änderungen machen den Stimmzettel ungültig. Wurde lediglich eine einzige gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann der Wähler seine Stimme für Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind (Personenwahl). Gewählt wird dann also keine Liste, sondern die Personen, die auf der Liste sind. Der Wähler darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Was passiert bei einem Einspruch gegen die Wählerliste?

Der Wahlvorstand muss unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, wird die Wählerliste vom Wahlvorstand berichtigt und der Einsprechende über die Entscheidung informiert.

Was bedeutet die Feststellung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit?

Wenn der Betriebsrat aus 3 oder mehr Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Das bedeutet, dass das Geschlecht in der Minderheit mindestens die Anzahl der Mandate erhält, die seinem zahlenmäßigen Anteil an der Gesamtbelegschaft entspricht, wenn in ausreichender Anzahl Wahlbewerber des Minderheitengeschlechts zur Verfügung stehen. Der Wahlvorstand muss vor der Wahl die Anzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht ermitteln und diese Anzahl auch im Wahlausschreiben bekannt geben.

Was ist, wenn keine Wahlvorschläge im Rahmen der Frist eingereicht werden?

Hierbei muss zwischen normalem und vereinfachtem Wahlverfahren unterschieden werden. Beim normalen Wahlverfahren können die Beschäftigten innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einen Wahlvorschlag einreichen (§ 9 Abs. 1 WO). Werden wiederum keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht, gibt der Wahlvorstand bekannt, dass keine Betriebsratswahl stattfindet. Trotzdem ist es aber danach zu jedem Zeitpunkt möglich, erneut ein Wahlverfahren einzuleiten.

Beim vereinfachten Wahlverfahren entfällt die Nachfrist, und der Wahlvorstand gibt gleich nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt, dass keine Betriebsratswahl stattfindet. Auch hier ist es möglich, zu jedem Zeitpunkt erneut ein Wahlverfahren einzuleiten.

Es gibt nicht genug Kandidatinnen des Minderheitengeschlechts. Kann das ein Anfechtungsgrund sein?

Nein. Das Minderheitengeschlecht muss zwar entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein, jedoch gibt es keine Sanktion, wenn dies aufgrund fehlender Bewerber des Minderheitengeschlechts nicht möglich ist.

Wann ist eine Briefwahl zu beantragen?

Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn er am Wahltag nicht im Betrieb ist oder das Wahllokal nicht erreichen kann. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand für bestimmte Arbeitnehmer, bestimmte Bereiche oder Betriebsteile Briefwahl anordnen.

Was ist bei der Briefwahl zu beachten?

Der Wahlvorstand muss die Briefwahl gut vorbereiten. § 24 Abs. 1 WO zählt vollständig auf, welche Unterlagen in einen Briefwahlumschlag eingelegt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum letzten Tag der Wahl zurücksenden können.

Kann eine Wahl online durchgeführt werden?

Nein, dafür fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln oder durch Briefwahl erfolgen. Jedoch können z.B. die Veröffentlichung der Wählerliste und des Wahlausschreibens online erfolgen. Wenn die Wählerliste ausschließlich mittels elektronischer Form bekannt gemacht wird, dann müssen alle Beschäftigten des Betriebs eine elektronische Zugangsmöglichkeit haben, und es muss sichergestellt sein, dass die Liste nicht durch andere verändert werden kann.

Wann ist eine Betriebsratswahl anfechtbar?

Eine Betriebsratswahl ist immer dann wirksam anfechtbar, wenn durch Fehler oder Manipulationen das Wahlergebnis beeinflusst wurde oder die Wahl hätte anders ausgehen können, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die hypothetische Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses für eine erfolgreiche Anfechtung ausreicht. Das Arbeitsgericht hat also festzustellen, ob es tatsächlich Mängel gab, wie schwer diese waren und ob deswegen die Wahl gültig oder ungültig war. Auch wenn das Arbeitsgericht entscheidet, dass die Anfechtung rechtens ist, so hat der Betriebsrat gleichwohl bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam bestanden. D.h. alle seine Entscheidungen (z.B. abgeschlossene Betriebsvereinbarungen) bleiben gültig. Nur für die Zukunft existiert der Betriebsrat nicht mehr. Der Betrieb ist bis zur Neuwahl betriebsratslos.

Wann ist eine Betriebsratswahl nichtig?

Eine Betriebsratswahl ist von Anfang an nichtig bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Wahlordnung. Ein Betriebsrat hat dann nicht bestanden. D.h. alle Entscheidungen und Beschlüsse, auch alle Betriebsvereinbarungen, gelten als nie erfolgt. Nichtig ist eine Betriebsratswahl z.B. wenn eine Wahl ohne Wahlvorstand stattgefunden hat.

Wer leitet die konstituierende Sitzung des Betriebsrats?

Zur ersten Sitzung des Betriebsrats muss der Wahlvorstand einladen. Diese Sitzung leitet zunächst der Wahlvorstandsvorsitzende. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Wahlleiter. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes kann nicht zum Wahlleiter gewählt werden, wenn er nicht gleichzeitig in den Betriebsrat gewählt worden ist. Wenn der Wahlleiter gewählt ist, übernimmt er die weitere Leitung der Sitzung. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes verlässt nun den Sitzungsraum, wenn er nicht gleichzeitig in den Betriebsrat gewählt worden ist. Der Wahlleiter lässt den Betriebsratsvorsitzenden wählen, der dann die Leitung der weiteren konstituierenden Sitzung übernimmt.

Wann muss die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgen?

Zur ersten Sitzung des Betriebsrats muss der Wahlvorstand spätestens eine Woche nach dem (letzten) Wahltag einladen. Es ist jedoch nicht notwendig, dass die Konstituierung in dieser Wochenfrist stattfindet, lediglich die Einladung muss innerhalb dieser Zeitspanne erfolgen. Die konstituierende Sitzung ist auch dann innerhalb einer Wochenfrist einzuberufen, wenn die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch nicht beendet ist.

Kann ein gewähltes Betriebsratsmitglied freiwillig nur Ersatzmitglied sein?

Nein, das ist nicht möglich. Entweder der gewählte Kandidat nimmt die Wahl an und ist dann verpflichtet, sich an der Betriebsratsarbeit zu beteiligen, oder aber er nimmt die Wahl nicht an. Dann rückt das nächste gewählte Ersatzmitglied nach.

Weitere Unterschiede zwischen normalem und vereinfachtem Wahlverfahren:

Die Wahlunterlagen (auch die Stimmzettel) übergibt der Wahlvorstand auf der konstituierenden Sitzung dem neu gewählten Betriebsrat. Sie sind bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats aufzubewahren (siehe dazu auch § 19 WO).

Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine Listenwahl. Es findet zwingend die Persönlichkeitswahl statt. Die Kandidaten werden hier in alphabetischer Reihenfolge auf den Stimmzettel gesetzt.

Die Fristen sind beim vereinfachten Wahlverfahren kürzer als beim normalen Wahlverfahren. Die Frist z.B. um Wahlvorschläge einzureichen kann sich von 2 Wochen beim normalen Wahlverfahren auf ca. 7 Tage beim vereinfachten Wahlverfahren verkürzen.

Wie lange müssen Wahlunterlagen aufgehoben werden?

Die Wahlunterlagen (auch die Stimmzettel) übergibt der Wahlvorstand auf der konstituierenden Sitzung dem neu gewählten Betriebsrat. Sie sind bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats aufzubewahren (siehe dazu auch § 19 WO).

Ihr Ansprechpartner

Herr Christian Best

Tel.: 03445 – 26 10 730

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