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Betriebsratswahl

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 20 BetrVG, § 8 BetrVG

Betriebsratswahl

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist und der Kündigungsschutzklage erhoben hat, behält das passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl im Sinne von § 8 BetrVG. Insofern hat ein gekündigter Arbeitnehmer hinsichtlich der Wählbarkeit solange als betriebsangehörig zu gelten, bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Zum passiven Wahlrecht im Sinne von § 8 BetrVG gehört gleichzeitig, daß der Wahlbewerber Wahlschutz im Sinne von § 20 BetrVG genießt. Wahl bedeutet dabei nicht nur die eigentliche Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts. Dieser Begriff ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen. So ist dem Wahlbewerber Zutritt zum Betrieb zu gewähren, damit dieser z.B. die Möglichkeit hat, mit potentiellen Wählern Kontakt zu haben. Dieses Zutrittsrecht zum Zwecke der Wahlwerbung (z.B. in den Pausen) kann der (nicht rechtskräftig) gekündigte Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen. ArbG München, Beschluss vom 18. November 1997 – 19 BV Ga 61/97 AiB 1998, S. 161 f.