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Anfechtung einer Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 19 BetrVG, § 9 BetrVG

Anfechtung einer Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung

In ein laufendes Wahlverfahren kann durch einstweilige Verfügung nur dann eingegriffen werden, wenn ohne die einstweilige Verfügung die Nichtigkeit der Betriebsratswahl droht. Zudem muß der Wahlmangel mit Sicherheit vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig sind, die wechselseitig glaubhaft gemacht werden. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Belegschaft aus und läßt deshalb einen zu großen Betriebsrat wählen, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl. LAG Köln, Beschluss vom 17. April 1998 – 5 TaBV 20/98 NZA-RR 1999, 247 vgl. zu Nichtigkeitsgründen bei einer Betriebsratswahl DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 39 ff.;FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 19 Rn. 4