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Freistellung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 38 Abs. 1 BetrVG, § 38 Abs. 2 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG

Freistellung

Der Betriebsrat darf eine ihm nach § 38 Abs. 1 BetrVG zustehende Freistellung anteilig für mehrere seiner Mitglieder verwenden, wenn dies zur ordnungsgemässen Erledigung seiner Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Soweit er bei dieser Aufteilung insgesamt im zeitlichen Rahmen der in § 38 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Vollzeitfreistellungen bleibt, braucht er nicht darzulegen, dass die volle Ausschöpfung dieses zeitlichen Rahmens für die gesamte Amtsperiode erforderlich ist. Macht der Arbeitgeber geltend, die Aufteilung stelle ihn vor besondere organisatorische Probleme, so muss er diese im einzelnen darlegen. BAG, Beschluss vom 26. Juni 1996 – 7 ABR 48/95 Der Betrieb 1996, S. 2185