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Vorsorglicher Sozialplan

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 112 BetrVG, § 112 a BetrVG

Vorsorglicher Sozialplan

Arbeitgeber und Betriebsrat können freiwillig einen vorläufigen Sozialplan für solche Betriebsänderungen aufstellen, die zwar noch nicht geplant sind, mit deren Möglichkeit aber innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu rechnen ist. Hierin allein ist noch kein unzulässiger Verzicht auf ein künftiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu sehen. Tritt die vorsorglich geregelte Betriebsänderung dann auch tatsächlich ein, so kann der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers keine andere Regelung mehr durchsetzen. Ist allerdings (notfalls durch Auslegung) ersichtlich, dass die dann durchzuführende Betriebsänderung nicht von dem vorsorglichen Sozialplan erfaßt wird, so bleiben insoweit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach, § 112 BetrVG erhalten. BAG, Beschluss vom 26. August 1997 – 1 ABR 12/97 Arbeit und Recht 1997, S. 402