§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder
Für Ersatzmitglieder des Betriebsrates, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrates vertreten und so vorübergehend den BR angehören, ist eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94)