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Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 6 BetrVG

Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder

Für Ersatzmitglieder des Betriebsrates, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrates vertreten und so vorübergehend den BR angehören, ist eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94)