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Ohne betriebl. Eingliederungsmanagement (BEM) keine Kündigung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 84 Abs. 2 SGB IX

Ohne betriebl. Eingliederungsmanagement (BEM) keine Kündigung

Weil es der Arbeitgeber versäumte ein BEM gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX mit dem Ziel der Wiedereingliederung des erkrankten Arbeitnehmers vorzulegen, wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Voraussetzungen für ein formal korrektes betriebliches Eingliederungsmanagement( BEM) laut Gericht:
1. ) Der Arbeitgeber muss im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden kann. Zu diesem Suchprozess gehören das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, u.U. die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“.

2.)  Zu prüfen sind mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.

Ohne ein derartiges BEM, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.(Arbeitsgericht Berlin vom 16.10.1215 –  AKZ 28 Ca 9065/15)