§ 9 BetrVG, § 38 BetrVG
Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb
Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 – 7 TaBV 66/10 – aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 4. November 2010 – 8 BV 81/10 – abgeändert.
Die Wahl des Betriebsrats wird für unwirksam erklärt.