ABR-Lexikon

Arbeitnehmer­ähnliche Personen

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Arbeitnehmerähnliche Personen

Arbeitnehmerähnliche Personen sind nach der Legaldefinition des § 12a TVG Personen, die ihre Dienste zwar nicht in persönlicher Abhängigkeit leisten, die jedoch wirtschaftlich abhängig und einem => Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sind sie keine Unternehmer. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich daraus, dass die betreffende Person persönlich und im Wesentlichen ohne die Einbindung von Arbeitnehmern ausschließlich oder überwiegend für eine Person oder ein Unternehmen tätig ist, ohne dass allerdings, da sie nicht in eine betriebliche Organisation eingegliedert ist, eine persönliche Abhängigkeit eintritt. Die arbeitnehmerähnliche Person kann zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein, ihre Tätigkeit für einen Auftraggeber ist jedoch wesentlich und die dafür gezahlte Vergütung wirtschaftliche Grundlage der Existenz. Aus der gesamten sozialen Stellung müssen sich die Vergleichbarkeit mit einem Arbeitnehmer und die soziale Schutzbedürftigkeit ergeben. Zu den arbeitnehmerähnlichen Personen werden vor allem Heimarbeiter und Einfirmen-Handelsvertreter mit geringem Einkommen gezählt.

Auf arbeitnehmerähnliche Personen ist das => Arbeitsrecht grundsätzlich nicht anwendbar. Schutzvorschriften finden sich jedoch in den §§ 305 ff. BGB zur Inhaltskontrolle des Vertrags und im Diskriminierungsschutz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG. Auch sehen einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften, so § 2 Satz 2 BUrlG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG und § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG die Anwendbarkeit auf arbeitnehmerähnliche Personen vor. Kommt es aus einem Werk- oder Dienstvertrag einer arbeitnehmerähnlichen Person zu einem Rechtsstreit, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. § 12a TVG lässt zudem zu, dass für arbeitnehmerähnliche Personen Tarifverträge abgeschlossen werden können, allerdings gemäß Absatz 4 der Vorschrift nicht für Handelsvertreter.