ABR-Lexikon

Arbeitszeitschutz

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Arbeitszeitschutz

Der gesetzliche Arbeitszeitschutz regelt die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, einzelne Aspekte der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, Arbeitspausen und Ruhezeiten sowie die Sonn- und Feiertagsruhe. Die Einhaltung der Arbeitszeitschutzregeln durch den Arbeitgeber wird behördlich überwacht.

Die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit legt § 3 ArbZG auf acht Stunden fest, wobei die Arbeitszeit jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich eingehalten wird. Die regelmäßige wöchentliche Höchstdauer der Arbeitszeit liegt damit bei 48 Stunden an sechs Werktagen und kann bis auf 60 Stunden ausgeweitet werden. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG zusammenzurechnen. In bestimmten Notfällen erlaubt § 14 Abs. 1 ArbZG Abweichungen von der Höchstdauer der Arbeitszeit. Daneben sind Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen zu beachten.

Bezüglich der Lage der Arbeitszeit gelten besondere Schutzvorschriften nur für Nachtarbeit. Nach § 6 ArbZG ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegen. Hinzu kommen Rechte auf arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers. Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist ebenfalls auf acht Stunden begrenzt und kann bis auf zehn Stunden ausgeweitet werden. Der Ausgleichszeitraum beträgt dann allerdings nur einen Monat oder vier Wochen. Darüber hinaus regelt das Gesetz Ausgleichsmaßnahmen. Weitere Regelungen zur Lage der Arbeitszeit sind in Tarifverträgen zu treffen. Soweit die Lage der Arbeitszeit betrieblich geregelt wird, unterliegt diese Regelung der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

§ 4 ArbZG schreibt die Unterbrechung der Arbeitszeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen vor. In diesen Pausen ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit und muss sich zu keiner Arbeitsleistung bereithalten. Die Festlegung der Pausen unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Für die Zeit nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit schreibt § 5 Abs. 1 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor, von der jedoch nach § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG Ausnahmen zulässig sind.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nach § 9 ArbZG grundsätzlich zwischen 0 und 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Verschiebungen sind möglich bei Schichtarbeit sowie für Kraftfahrer. Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit regelt darüber hinaus § 10 ArbZG für bestimmte Wirtschaftszweige und Situationen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen nach § 11 ArbZG jedoch beschäftigungsfrei bleiben. Weiterhin regelt die Vorschrift Ausgleichsmaßnahmen für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen.

Besondere Arbeitszeitreglungen gelten für jugendliche Arbeitnehmer nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, für werdende und stillende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz und für das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen nach dem entsprechenden Gesetz.